{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_154-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"1 StR 154/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 154/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 11. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nZur Verfahrensrüge, das Landgericht habe in den Urteilsgründen\n\neine Wahrunterstellung nicht eingehalten, bemerkt der Senat er-\n\ngänzend: Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung einen\n\nBeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\nzu der Tatsache abgelehnt, der Angeklagte könne und wolle auf-\n\ngrund seines jahrelangen und bis heute bestehenden chroni-\n\nschen Alkoholkonsums keinen Geschlechtsverkehr ausüben, weil\n\ner über keinen oder keinen nennenswerten Sexualtrieb mehr\n\nverfüge. Sie hat den ersten Teil des Beweisantrags rechtsfehler-\n\nfrei mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung, der Ange-\n\nklagte könne aufgrund seines Alkoholkonsums keinen Ge-\n\nschlechtsverkehr mehr ausüben, werde so behandelt, als wäre\n\nsie wahr. Soweit mit Hilfe eines Sachverständigen bewiesen wer-\n\nden sollte, der Angeklagte wolle auch keinen Geschlechtsverkehr\n\nmehr ausüben, hat die Strafkammer mit Recht den Sachverstän-\n\ndigen als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen. Anders\n\nsind auch die Urteilsgründe nicht zu verstehen, auch wenn dort -\n\netwas mißverständlich - ausgeführt ist, die Strafkammer habe es\n\nals wahr unterstellt, der Angeklagte sei „mangels Libido nicht\n\nmehr in der Lage [gewesen], den Geschlechtsverkehr durchzu-\n\nführen“, verfüge also über keine sexuelle Erlebnisfähigkeit mehr\n\n(UA 15). Daß der Angeklagte noch sexuelle Wünsche hatte, er-\n\ngibt sich aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellun-\n\ngen. Danach hatte sich der Angeklagte, der sich in die Geschä-\n\ndigte verliebt hatte, in der Nacht vor der versuchten Vergewalti-\n\ngung an der schlafenden Geschädigten mit seinen Händen und\n\nFingern sexuelle Manipulationen vorgenommen.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/1-str-154-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/1-str-154-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:19:34.423395+00:00"}}