{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_152-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"1 StR 152/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 152/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 19. Dezember 2002 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-\n\nberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung\n\nsachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch Erfolg, ist im übrigen aber un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nDer Angeklagte überfiel \"in einem Zustand gesteigerter Verzweiflung\"\n\neine Filiale der Südwestbank in S. . Er verlangte dort unter der Bedrohung\n\nvon Bankbediensteten mit einem Gasalarmrevolver sowie einem geladenen,\n\nscharfen Revolver die Ausführung von drei Überweisungsaufträgen über hohe\n\nBeträge. Seiner Forderung wurde insoweit schließlich in der Weise nachgege-\n\nben, daß die Überweisungsaufträge in den Computer eingegeben wurden; sie\n\nverließen jedoch den Bereich der Südwestbank nicht. Nachdem der Angeklagte\n\ndie noch anwesenden Bankbediensteten bis auf den Filialleiter freigelassen\n\nhatte oder diesen die Flucht gelungen war, hielt er den Filialeiter, den Zeugen\n\nA. , über mehrere Stunden hinweg als Geisel. Der Angeklagte, der keinen\n\nAusweg für seine geschäftlichen Probleme sah, wollte sich in einer Art finaler\n\nMachtdemonstration Genugtuung verschaffen, indem er den Zeugen A. zu\n\neinem Gespräch über die Geschäftsbeziehung zwang, bei dem er, der Ange-\n\nklagte, den Ton angab; zudem sollte der Zeuge seine Schuld an der geschäftli-\n\nchen Misere des Angeklagten eingestehen. Nach mehrstündigen telefonischen\n\nVerhandlungen mit der Polizei gab er schließlich auf. Er entlud seinen scharfen\n\nRevolver, verstaute die Waffen in seiner Aktentasche, verließ die Bank und\n\nwurde festgenommen. Die Strafkammer hat es für nicht ausgeschlossen er-\n\nachtet, daß der Angeklagte wegen des Zusammenwirkens von Alkohol\n\n(2,94 Promille Blutalkoholgehalt bei Tatbeginn) und Verzweifelung in seiner\n\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.\n\nDas Landgericht hat der Strafzumessung den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1\n\nStGB gemilderten Strafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB zugrundegelegt (zwei\n\nJahre bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe). Einen minder schweren Fall\n\nhat es nicht angenommen.\n\nII.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die fakultative\n\nStrafrahmenmilderungsmöglichkeit nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4\n\nStGB zu prüfen. Diese ist eröffnet, wenn der Täter die Geisel unter \"Verzicht\n\nauf die erstrebte Leistung\" in seinen Lebensbereich zurückgelangen läßt. Für\n\nein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügte es\n\nhier, daß der Angeklagte sein Opfer am Tatort freigab und dieses seinen Auf-\n\nenthaltsort wieder frei bestimmen konnte (BGH NJW 2001, 2895 = NStZ 2001,\n\n532). Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebte\n\nLeistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b\n\nAbs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Verständnis: Der Täter muß\n\nvon der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf\n\ndie nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung\n\noder Unterlassung verzichten (vgl. Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239b\n\nRdn. 14). Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung der\n\nGeiselnahme eingreifen. Der kriminalpolitische Sinn der Bestimmung liegt ge-\n\nrade darin, durch die Zulassung der Strafmilderung trotz vollendeter Tat die\n\nMöglichkeiten zu verbessern, das Opfer zu retten und die Geiselnahme ohne\n\neine in vielfacher Hinsicht risikobehaftete polizeiliche Befreiungsaktion zu be-\n\nenden (Dies. aaO § 239a Rdn. 34). Die Vorschrift soll \"dem Täter den Ent-\n\nschluß, das Opfer lebendig freizulassen, in jedem Fall erleichtern\" (vgl. Son-\n\nderausschußbericht BTDrucks. VI/2722 S. 3). In der Praxis wird diese Geset-\n\nzeslage oft auch ein wichtiger Gesichtspunkt bei den \"Verhandlungen\" zwi-\n\nschen Geiselnehmer und Polizei sein, die letztlich mit dem Ziel der Aufgabe\n\ndes Täters geführt werden. Gerade im Blick darauf erhellt sich die Bedeutung\n\neiner ausdrücklichen Erörterung durch den Tatrichter in den einschlägigen\n\nFällen. Damit ist freilich nicht gesagt, daß die Strafrahmenmilderung bei Vorlie-\n\ngen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel vorzunehmen wäre. Er-\n\nöffnet ist damit allerdings tatrichterliches Ermessen, das unter Berücksichti-\n\ngung aller insoweit in Betracht zu ziehenden Umstände ausgeübt werden muß.\n\nDaß dies geschehen ist, muß sich den Urteilsgründen entnehmen lassen.\n\nDer Angeklagte wollte hier dem Zeugen A. das Eingeständnis ab-\n\npressen, daß dieser Schuld an seinem geschäftlichen Ruin trage. Im Rahmen\n\neiner Machtdemonstration ging es ihm darum, ein Gespräch zu erzwingen, bei\n\ndem er den Ton angab. Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob er dieses\n\nZiel auch zum Zeitpunkt seiner Aufgabe noch hätte weiter verfolgen können. Es\n\nlag nicht fern, daß er seine \"Machtdemonstration\" noch hätte fortführen kön-\n\nnen. Auch daß der Zeuge A. das vom Angeklagten erstrebte \"Eingeständnis\"\n\nabgelegt hätte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Daß die Aufgabe des\n\nAngeklagten naheliegender Weise auch unter dem Eindruck der Absperrung\n\nund Umstellung des Tatortes durch die Polizei erfolgte, steht der Strafrahmen-\n\nmilderung nicht von vornherein entgegen, kann aber bei der Bewertung, ob von\n\ndieser Gebrauch gemacht wird, berücksichtigt werden (Dies. aaO § 239a\n\nRdn. 39).\n\n2. Der Erörterungsmangel setzt sich bei der konkreten Strafzumessung\n\nfort: Die Strafkammer hat den Umstand, daß der Angeklagte schließlich aufgab\n\nund sich festnehmen ließ, nicht als strafmildernd erwähnt. Dabei handelt es\n\nsich jedoch ersichtlich um einen Straffindungsgesichtspunkt bestimmenden\n\nGewichts (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).\n\n3. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß die unterbliebene\n\nPrüfung der Vorschrift über die \"tätige Reue\" durch Freilassung des Opfers und\n\ndie Nichterwähnung dieses Umstandes in den konkreten Strafzumessungser-\n\nwägungen den Angeklagten beschweren kann. Zwar erscheint die verhängte\n\nStrafe im Blick auf das Tatbild und die Täterpersönlichkeit nicht als zu hoch; da\n\ndie Strafbemessung aber Sache des Tatrichters ist und hier bei Vorliegen der\n\nVoraussetzungen des § 239a Abs. 4 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB auch ein Ein-\n\nfluß auf die Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren Falles (§ 239a\n\nAbs. 2 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB) nicht völlig ausgeschlossen werden kann,\n\ndarüber hinaus auch bei der ideal konkurrierenden Strafbestimmung des § 250\n\nAbs. 2 StGB Milderungen unter dem Gesichtspunkt der erheblich einge-\n\nschränkten Schuldfähigkeit und nach Versuchsgrundsätzen in Betracht ge-\n\nkommen wären (vgl. § 52 Abs. 2 StGB), muß die Strafe durch den Tatrichter\n\nneu zugemessen werden.\n\n4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - auch zum Strafaus-\n\nspruch - sowie der Maßregelausspruch können bestehen bleiben, weil lediglich\n\nWertungsmängel vorliegen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen\n\nnicht widerstreiten, sind möglich.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_152-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/1-str-152-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_152-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_152-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/1-str-152-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_152-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:01.115054+00:00"}}