{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_133-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"1 StR 133/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 133/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 24. Oktober 2002 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zu\n\nhaben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohten\n\nScheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu ver-\n\nhindern. Das Landgericht hatte ihn deshalb mit Urteil vom 6. Februar 2001 we-\n\ngen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hatte darüber hinaus\n\ndie besondere Schwere der Schuld festgestellt; insoweit hat der Senat mit Be-\n\nschluß vom 9. August 2001 (StraFo 2001, 390) das Urteil des Landgerichts\n\naufgehoben. Die Feststellungen hierzu konnten bestehen bleiben, weil nur ein\n\nWertungsfehler vorgelegen hatte. In diesem Umfang hatte der Senat die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht\n\nhat nunmehr durch Urteil vom 24. Oktober 2002 wiederum die besondere\n\nSchwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-\n\nklagte erneut mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten\n\nRevision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI.\n\n1. Die Revision macht einen Verfahrensfehler nach § 261 StPO geltend,\n\nweil das Landgericht in seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere im\n\nSinne von § 57a Abs. 1 Satz1 Nr. 2 StGB tatsächliche Feststellungen zugrunde\n\ngelegt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.\n\nDer Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\n\nDer Senat hatte in seinem Beschluß vom 9. August 2001 ausgeführt,\n\ndas Landgericht habe es mit Recht als gewichtige Umstände für die besondere\n\nSchuldschwere angesehen, daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau bis\n\nins Kleinste geplant und dabei eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie auf-\n\ngewandt habe. Dazu habe es auch zählen können, daß der Angeklagte seine\n\nGeliebte, eine kenianische Staatsangehörige, wiederholt zu falschen Angaben\n\ngegenüber Ermittlungsbehörden verleitet habe. Dagegen hatte der Senat be-\n\nanstandet, daß das Landgericht es als „besonders verwerflich angesehen\"\n\nhatte, der Angeklagte habe das Andenken des Tatopfers dadurch verunglimpft,\n\ndaß er seine Geliebte zu einer schriftlichen Erklärung veranlaßt habe, wahr-\n\nheitswidrig zu behaupten, das Tatopfer habe sich bei ihrem Aufenthalt in Kenia\n\ngegenüber einheimischen jungen Männern sexuell sehr freizügig verhalten.\n\nNach den Urteilsgründen sei es dem Angeklagten mit dieser - in der Hauptver-\n\nhandlung widerrufenen Behauptung - nicht in erster Linie um eine Herabset-\n\nzung des Tatopfers, sondern um seine Verteidigung gegangen, mit der er seine\n\nTatversion von einer Affekttat habe stützen wollen.\n\nIn der nach Zurückverweisung der Sache durchgeführten Hauptver-\n\nhandlung am 24. Oktober 2002 verlas die Strafkammer den Tenor des Senats-\n\nbeschlusses vom 9. August 2001 sowie die Abschnitte A. und B. (persönliche\n\nVerhältnisse des Angeklagten, Sachverhaltsfeststellungen) aus dem teilweise\n\naufgehobenen Urteil des Landgerichts vom 6. Februar 2001.\n\nDie Revision behauptet, der Angeklagte habe sich in seiner Einlassung\n\nausschließlich zu dem Thema der Verunglimpfung des Tatopfers geäußert.\n\nNachdem er noch pauschal erklärt habe, die Feststellungen des Ersturteils vom\n\n6. Februar 2001 zum Tatgeschehen seien zutreffend, sei seine Vernehmung\n\nabgeschlossen worden. In der Beweisaufnahme sei dann nur noch der Sach-\n\nverständige vernommen worden. Die Revision rügt, das Landgericht habe für\n\nseine neue Bewertung der Schuldschwere den Umstand, daß der Angeklagte\n\n„nicht davor zurück[geschreckt sei], seine Geliebte zu falschen Angaben ge-\n\ngenüber Ermittlungsbehörden zu verleiten“, herangezogen, ohne daß dazu\n\nFeststellungen in der Hauptverhandlung getroffen worden seien. In den verle-\n\nsenen Abschnitten des Ersturteils werde nur mitgeteilt, der Angeklagte sei nach\n\nder Tatbegehung von seiner Geliebten abgeholt worden und habe ihr erzählt,\n\n„seine Frau sei infolge eines tragischen Unfalls zu Tode gekommen. Er bat sie,\n\nim Falle einer polizeilichen Vernehmung ein Alibi zu geben. Sie sollte aussa-\n\ngen, daß er die ganze Zeit über in Kenia gewesen wäre und eine Magenver-\n\nstimmung auskuriert habe“. Weitere Ausführungen enthalte das aufgehobene\n\nUrteil vom 6. Februar 2001 nur in der nicht verlesenen Beweiswürdigung.\n\nDie Revision ist der Ansicht, das Landgericht habe in der neuen Be-\n\nweisaufnahme nicht die Anforderungen des § 261 StPO eingehalten, denn der\n\nnunmehr die besondere Schuldschwere tragende Umstand der Verleitung der\n\nGeliebten zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden sei nicht aus\n\ndem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden. Dies trifft nicht zu.\n\n2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und wie im Falle einer\n\nAufhebung und Zurückverweisung die bestehen gebliebenen Feststellungen\n\nzum Inbegriff der neuen Verhandlung zu machen sind und ob insoweit eine auf\n\n§ 261 StPO gestützte Verfahrensrüge überhaupt möglich ist. Zwar erwachsen\n\ndie bestehen gebliebenen Feststellungen nicht in Rechtskraft, weil das begriff-\n\nlich nur beim Urteilsspruch, nicht aber bei den Feststellungen der Fall ist. Sie\n\nsind aber für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen\n\nmit dem neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Der\n\nneue Tatrichter muß diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Be-\n\nzug nehmen (BGH NStZ-RR 2002, 233; BGH, Beschluß vom 19. September\n\n2001 – 3 StR 339/01 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH StV 2002, 599; Hanack in\n\nLR StPO 25.Aufl. § 353 Rdn. 28; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 34).\n\nHier trägt die Revision selbst vor, das Landgericht habe die Feststellun-\n\ngen zum Tatablauf durch Verlesen des aufgehobenen Urteils vom 9. Februar\n\n2001 bekannt gemacht. Dazu gehörte auch die Feststellung, der Angeklagte\n\nhabe seine Geliebte aufgefordert, ihm ein falsches Alibi zu verschaffen. Einer\n\nerneuten Beweisaufnahme über diese Tatsachen bedurfte es nicht, da das\n\nLandgericht an die dazu getroffenen Feststellungen gebunden war.\n\nHinzu kommt, daß sich aus den im Rahmen der Gegenerklärungen der\n\nStaatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Erklärungen des Sitzungsvertre-\n\nters der Staatsanwaltschaft und der Berufsrichter der Kammer ergibt, daß so-\n\nwohl die Anstiftung des Angeklagten zur Falschaussage als auch die konkrete\n\nReaktion der Geliebten und die spätere Korrektur ihrer Aussage vor der Er-\n\nmittlungsrichterin Gegenstand der Einlassung des Angeklagten waren. Dieser\n\nhabe insbesondere erklärt, daß seine Geliebte auf seine Aufforderung hin die\n\nfalsche Aussage gemacht habe und er ihr erst in einem Gespräch vor der er-\n\nmittlungsrichterlichen Vernehmung in München erklärt habe, daß er kein Alibi\n\nmehr benötige, worauf diese dann eine korrigierte Aussage gemacht habe.\n\nII.\n\nDie Überprüfung der Entscheidung über die besondere Schwere der\n\nSchuld § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aufgrund der Sachrüge hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/1-str-133-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/1-str-133-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:02.815153+00:00"}}