{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-08-12","aktenzeichen":"1 StR 127/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 127/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n12. August 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nRavensburg vom 17. Januar 2003 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem\n\nAusüben der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe sowie we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:7)(cid:18)(cid:3)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:14)(cid:22)(cid:10)(cid:23)(cid:19)(cid:25)(cid:24)(cid:16)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:3)(cid:31)(cid:30) (cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:25)(cid:26)!(cid:10)(cid:13)(cid:12)\"(cid:12)#(cid:7)(cid:9)(cid:8)$(cid:7)(cid:9)(cid:3)&% (cid:12)#’(cid:9)(cid:3)(cid:21)(cid:19)(cid:28)(\n\nMonaten verurteilt. 25.000,-- \n\nAußerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen unter Fest-\n\nsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von einem\n\nJahr und drei Monaten. Der umfassend eingelegten und mit der Sachrüge be-\n\ngründeten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. Insbesondere\n\nist die Verfallsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der Angeklagte im\n\nmittäterschaftlichen Zusammenwirken mit verschiedenen Lieferanten von De-\n\nzember 1999 bis April 2002 13 mal Haschisch, um dieses \"anschließend in\n\neigenverantwortlicher Weise\" - zehnmal unter Benutzung eines Personen-\n\nkraftwagens als Versteck und Transportfahrzeug - an die Abnehmer auszu-\n\nliefern. Gegenstand dieser Handelsgeschäfte waren jeweils Mengen im Be-\n\nreich von 700 g bis zu 11 kg, insgesamt 52,2 kg - mit einem Wirkstoffgehalt\n\nvon 1,6 % bis 13,1 % THC -, wovon 2,646 kg nicht mehr ausgeliefert werden\n\nkonnten, da sie am 16. April 2002 beim Angeklagten sichergestellt wurden.\n\nDem Angeklagten fiel auch die Aufgabe zu, sich die Erlöse aus dem Rausch-\n\ngifthandel von den Abnehmern aushändigen zu lassen und an die Lieferanten\n\ndes Haschisch weiterzuleiten. Der erzielte Verkaufspreis betrug mindestens\n\n3.000,-- DM pro Kilo, insgesamt - bei zumindest 49 kg ausgeliefertem Ha-\n\nschisch - also wenigstens 147.000,-- DM. Der Angeklagte erhielt für seinen\n\nTatbeitrag je nach Menge des Rauschgifts jeweils 500,-- bis 1.500,-- DM, bei\n\nVerteilung einer Charge an verschiedene Abnehmer auch mehr.\n\nZum anderen handelte der Angeklagte im April 2000 auf eigene Rech-\n\nnung mit Betäubungsmitteln und hielt dazu am 16. April 2002 in F. \n\nin seiner Wohnung 58 g Heroin (HHCL-Gehalt: 6,3 g), 60 g Kokain (CHCL-\n\nGehalt: 42 g) sowie 41 g Haschisch (THC-Gehalt: 12 %) und in einer von ihm\n\ngenutzten Garage weitere 300 g Haschisch (gleicher Qualität) zum Verkauf\n\nbereit. In der Garage verwahrte der Angeklagte - ohne über eine Waffenbe-\n\nsitzkarte zu verfügen - bewußt in Griffweite zum Rauschgiftversteck eine\n\nfunktionsfähige Selbstladepistole und 167 Schuß passender Munition.\n\nII.\n\nSchuld- und Strafausspruch sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis\n\nsind rechtsfehlerfrei. Insbesondere tragen die Feststellungen die Verurteilung\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie die Einstu-\n\nfung des Angeklagten als Mittäter in den \"Kurierfällen\".\n\nAuch die Verfallsanordnung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zu\n\nRecht hat die Strafkammer - ausgehend vom sogenannten Bruttoprinzip (vgl.\n\nBGH NStZ 1994, 123; BGH NJW 2002, 3339 [3340] m.w.N; umfassend zum\n\nVerfall: Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung \n\nim Strafverfahren,\n\nS. 13 ff.) - nicht nur die Entlohnung des Angeklagten als Kurier, sondern auch\n\ndie von ihm von den Abnehmern der Rauschmittel übernommenen Erlöse bei\n\nihm grundsätzlich uneingeschränkt den Vorschriften über den Verfall (§ 73\n\nStGB) beziehungsweise den Verfall des Wertersatzes (§ 73 a StGB) unter-\n\nworfen, auch wenn er diese Beträge später absprachegemäß an seine Hin-\n\ntermänner abzuliefern hatte und auch ablieferte. Der einem für eine \"Rausch-\n\ngiftorganisation\" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis un-\n\nterliegt in voller Höhe dem Verfall (BGHSt 36, 251), unabhängig von den zivil-\n\nrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten\n\n(BGHSt 36, 251 [253 f.]; Weber BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 44 f.; des Hinweises\n\ndes Landgerichts auf § 73 Abs. 3 StGB, der die Möglichkeit der Verfallsan-\n\nordnung gegen nicht tatbeteiligte Drittbegünstigte eröffnet - vgl. BGHSt 45,\n\n235 ff. -, die dann am Verfahren aber auch hätten beteiligt werden müssen,\n\nbedurfte es daher nicht.) Denn beim Erlangen i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB handelt\n\nes sich um einen tatsächlichen Vorgang. Erlangt ist - unabhängig von der\n\nWirksamkeit des zugrundeliegenden Grund- und Verfügungsgeschäfts -\n\nschon dann \"etwas\", wenn dem Täter aus der Tat in irgendeiner Phase des\n\nTatablaufs (BGH NStZ 1994, 123 [124]) auf irgendeine Weise unmittelbar et-\n\nwas wirtschaftlich meßbar zugute kommt (vgl. Schmidt in Leipziger Kommen-\n\ntar zum StGB, 11. Aufl. § 73 Rdn. 19; Eser in Schönke/Schröder StGB\n\n26. Aufl. § 73 Rdn. 11). Mit dem Erhalt des Geldes, mit dessen Besitz, hatte\n\nder Angeklagte, sofern er nicht überhaupt Eigentümer geworden ist, jedenfalls\n\ndie tatsächliche Möglichkeit, darüber zu verfügen, wenn auch nur vorüberge-\n\nhend. Dies stellt einen dem jeweiligen Geldbetrag entsprechenden Wert dar\n\n(vgl. BGHSt 36, 251 [254]), den der Angeklagte unmittelbar aus der Tat er-\n\nlangt hatte. Die Weitergabe der vereinnahmten Beträge vom Angeklagten an\n\nandere Tatbeteiligte - unerlaubt, da dies Teil des verbotenen Handeltreibens\n\nist - kann im Rahmen der Härteregelung gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.\n\nStGB Berücksichtigung finden (zu den Voraussetzungen umfassender Haf-\n\ntung von Mittätern am Betäubungsmittelhandel als Gesamtschuldner bei Ver-\n\nfall des Wertersatzes vgl. BGH NStZ 2003, 198 [199]; vgl. aber auch Schmidt\n\nin Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 73 Rdn. 72). Die Strafkammer hat\n\ndie Härteregelung des § 73 c Abs. 1 StGB erkennbar geprüft.\n\nNack Schluckebier Kolz\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-12/1-str-127-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-12/1-str-127-03","retrieved":"2026-07-10 14:39:09.389972+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-12/1-str-127-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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