{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_113-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"1 StR 113/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 113/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt,\n\nihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaub-\n\nnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren be-\n\nstimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und\n\ndie Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils\n\nmehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall\n\nauch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit\n\nihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie\n\nist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die\n\nEntziehung der Fahrerlaubnis.\n\n1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher\n\nNachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-\n\ngeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß\n\nsie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Er-\n\npressung \"zur Durchführung der Straftat\" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzent-\n\nration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentrati-\n\non ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängig-\n\nkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die\n\nStrafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wie-\n\nwohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat.\n\n2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.\n\na) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entzie-\n\nhung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem\n\nBereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzu-\n\nsammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtspre-\n\nchung geht von folgenden Erwägungen aus:\n\nDas Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach\n\neiner rechtswidrigen Tat vor, wenn diese \"unter Verletzung der Pflichten eines\n\nKraftfahrzeugführers\" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer An-\n\nknüpfungspunkt daneben stehend - \"bei oder im Zusammenhang mit dem Füh-\n\nren eines Kraftfahrzeuges\" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden\n\nFällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich\n\ndies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Neben-\n\neinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflich-\n\nten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zu-\n\nsammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeut-\n\nlicht, daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die ge-\n\nsetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie\n\nerstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwir-\n\nkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB\n\n51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß\n\nes eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt,\n\nbei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraft-\n\nfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat er-\n\ngeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler\n\nBezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten\n\nAusgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung\n\nermöglicht.\n\nDer Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die\n\npersönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt\n\ndie Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrer-\n\nlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne\n\nverstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst\n\nnicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des §\n\n69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß\n\nauch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Tä-\n\nters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder\n\ndaß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenver-\n\nkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat,\n\nBeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember\n\n2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht\n\nauch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen\n\nMaßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen\n\nTaten gelten.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur\n\nEntziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat\n\nergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässig-\n\nkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218,\n\nalle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Ent-\n\nziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000,\n\n26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis\n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hin-\n\nreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßen-\n\nverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch\n\nnicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der\n\nseine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme\n\nam Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten ein-\n\nsetzt, kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er\n\nmißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch\n\nwenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beein-\n\nträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maß-\n\nregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Tä-\n\nter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die\n\nAchtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst\n\n„verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zu-\n\nsammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am\n\nStraßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug.\n\nDarüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch\n\nder Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrs-\n\nspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur\n\nVerkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats\n\nkommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der\n\nFahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Au-\n\ngenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug\n\noder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier kön-\n\nnen für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versu-\n\nchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen\n\nspontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er\n\nschafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der\n\nBegehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risi-\n\nkoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beein-\n\nträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei han-\n\ndelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der \"Betriebsgefahr\"\n\n(vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.\n\n18).\n\nDiese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich\n\nseiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und\n\nBesserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem\n\nFelde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Neben-\n\nstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang\n\nmit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch\n\nwesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich\n\ndie Möglichkeit, \"bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-\n\nzeuges\" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Ri-\n\nsiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang er-\n\nheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit\n\nwird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor\n\nTaten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der\n\nsog. allgemeinen Kriminalität, die \"bei oder im Zusammenhang mit dem Führen\n\neines Kraftfahrzeuges\" begangen werden können. Schließlich wird die Ver-\n\nwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt,\n\ndie Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon\n\ngeht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Aus-\n\nspruch der Maßregel bedingt ist.\n\nb) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwer-\n\nwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelge-\n\nschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden,\n\n\"muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in\n\naller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann et-\n\nwas anderes gelten\". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene\n\nProg-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und\n\nje intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so\n\nSenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe\n\nauch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1\n\nEntziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz\n\n1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998,\n\n418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt,\n\ndaß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt,\n\nwenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen\n\nist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser\n\nbesteht (BGHSt 22, 328, 329).\n\nc) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche\n\nWürdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst\n\nkann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen.\n\nIn schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine einge-\n\nhende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR\n\nStGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa\n\nfür Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So\n\nbeispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen\n\nOrt, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.),\n\nbeim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem\n\nKraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nut-\n\nzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den\n\nräuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336).\n\nDa für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptver-\n\nhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin\n\nweitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger\n\nHinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu\n\nwiderlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände\n\nhinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen kön-\n\nnen, so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne wei-\n\nteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Be-\n\ngründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen\n\nist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht.\n\nEiner solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie\n\nwerde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstrafta-\n\nten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß\n\nzur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahr-\n\nzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-\n\nheit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug\n\nzwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall ge-\n\ngeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begrün-\n\ndungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhän-\n\ngig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine ein-\n\ngehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat\n\nzum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH\n\nNStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa\n\nnur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Un-\n\ngeeig-netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten\n\nsind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahr-\n\nerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter\n\nEinsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr\n\nzu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise\n\nglaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprog-\n\nnose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es\n\nso, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignet-\n\nheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu be-\n\nhalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich \"aus der Tat\" ergeben\n\nmuß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für\n\ndie Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Tä-\n\nters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO\n\nRdn. 42).\n\nd) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb ange-\n\nzeigt, weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom\n\n20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer ver-\n\nwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf\n\nGramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog.\n\nDrogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derent-\n\nwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Be-\n\ntroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsge-\n\nrechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hier-\n\naus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf\n\nzu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im\n\nBeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich\n\nersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eig-\n\nnungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann des-\n\nhalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1\n\nStGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den\n\nBesonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel ge-\n\nrecht wird.\n\n3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteils-\n\ngründe, daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ih-\n\nres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtli-\n\ncher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahr-\n\nzeug\n\n- nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der\n\nStraftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichts-\n\npunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort\n\ngefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung\n\nihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbe-\n\ntrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im\n\nBlick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeu-\n\nges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-\n\nnoch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der\n\nAngeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge-\n\nprägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung\n\nder Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines\n\nKraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im syste-\n\nmatischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der\n\nEinziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74\n\nRdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weite-\n\nres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungs-\n\nmangel; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medi-\n\nkamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet.\n\n4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur\n\nAuslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November\n\n2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht ge-\n\nhindert, wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Be-\n\nschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschnei-\n\ndende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten\n\nkönnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusam-\n\nmenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren\n\njedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seiner-\n\nseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl.\n\n§ 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der\n\nSachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom\n\n17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Ange-\n\nklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines\n\nschweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend\n\nmit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhe-\n\nbung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezo-\n\ngene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte.\n\n Richter am BGH Dr. Boetticher\n ist wegen Urlaubs an der\n Unterschrift gehindert.\n\nNack Wahl Nack\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/1-str-113-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/1-str-113-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:05.119477+00:00"}}