{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_111-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-08-12","aktenzeichen":"1 StR 111/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 111/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlos-\n\nsen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die\n\ndem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Waldshut\n\n- Tiengen vom 17. Mai 2002 zuerkannte Entschädigung für\n\nStrafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen. Die Kosten des\n\nBeschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes frei-\n\ngesprochen und ihm Entschädigung für im einzelnen aufgeführte Strafverfol-\n\ngungsmaßnahmen, insbesondere Untersuchungshaft, zuerkannt (§ 8 Abs. 1\n\nSatz 1 StrEG). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision und ge-\n\ngen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Hin-\n\nsichtlich der sofortigen Beschwerde heißt es im Rahmen der Revisionsbegrün-\n\ndung lediglich, insoweit solle das Revisionsurteil abgewartet werden.\n\n2. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von\n\nheute als unbegründet verworfen. Er ist zugleich zur Entscheidung über die\n\nsofortige Beschwerde berufen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG in Verbindung mit\n\n§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Entschädigung und damit\n\ndie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos, wenn der\n\nSenat das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte (vgl. Franke in KK 5. Aufl.\n\n§ 464 Rdn. 14 m.N.). Da Gründe, die auf der Basis des Urteils des Landge-\n\nrichts den Bestand der Entschädigungsentscheidung in Frage stellen könnten\n\n(vgl. z.B. § 6 StrEG), weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst\n\nersichtlich sind, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.\n\n3. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\nDurch das Urteil vom 17. Mai 2002 wurde auch der damalige Mitange-\n\nklagte M G. freigesprochen, ihm wurde ebenfalls Entschädigung\n\nzuerkannt. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft Revision und sofortige\n\nBeschwerde eingelegt. Die Revision hat sie (noch gegenüber dem Landgericht)\n\nzurückgenommen, die sofortige Beschwerde nicht. Zur Entscheidung über die-\n\nses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht Karlsruhe berufen (vgl. Franke aaO\n\nRdn. 13 m.N.).\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_111-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-12/1-str-111-03-2","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_111-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_111-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-12/1-str-111-03-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_StR_111-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:39:45.708948+00:00"}}