{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"1 StR 102/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu A. II. 2. Veröffentlichung: ja StPO § 22 Nr. 4, § 338 Nr. 2 Ein erkennender Richter ist nicht \"in der Sache\" als Staatsanwalt tätig gewesen und deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren Amt als Staatsanwalt im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vor der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat. Das gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellba- ren Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwor- tung des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die Obdukti- on jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlun- gen ohne weiteres eingestellt worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 102/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n2. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBGHR: ja\n\nBGHSt: ja zu A. II. 2.\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________________\n\nStPO § 22 Nr. 4, § 338 Nr. 2\n\nEin erkennender Richter ist nicht \"in der Sache\" als Staatsanwalt tätig gewesen und\n\ndeshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren Amt als\n\nStaatsanwalt im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vor\n\nder Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat.\n\nDas gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellba-\n\nren Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwor-\n\ntung des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die Obdukti-\n\non jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlun-\n\ngen ohne weiteres eingestellt worden sind.\n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03 - LG Augsburg\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Strafverfolgung wird in den Fällen zum Nachteil der Geschä-\n\ndigten E. und H. (B. II. 2.a. und 3.a. der Gründe des\n\nUrteils des Landgerichts Augsburg vom 25. Juli 2002) mit Zu-\n\nstimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von\n\nder Ahndung wegen Zuhälterei abgesehen wird (§ 154a Abs. 1\n\nNr. 1, Abs. 2 StPO).\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 25. Juli 2002 wie folgt im Schuldspruch\n\ngeändert und im Rechtsfolgenausspruch berichtigt:\n\na) Der Angeklagte ist im Komplex I (\"Taten vor der Zäsur\",\n\nerste Gesamtstrafe) schuldig\n\n- der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\n\nund mit Körperverletzung in zwei Fällen,\n\n- der Nötigung in drei Fällen,\n\n- der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäu-\n\nbungsmitteln an Minderjährige in 30 Fällen,\n\n- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\n112 Fällen.\n\nEr ist deswegen unter Einbeziehung der Strafen aus dem\n\nUrteil des Amtsgerichts Neuburg/Donau vom 13. August\n\n1998 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom\n\n6. Juli 1999 sowie unter Auflösung der mit Beschluß des\n\nAmtsgerichts Augsburg vom 25. November 1999 gebildeten\n\nGesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nund neun Monaten verurteilt.\n\nDie Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Mona-\n\nten Freiheitsstrafe wegen Ausbeutung von Prostituierten\n\nund Zuhälterei sowie der damit in Tateinheit stehenden\n\nDelikte zum Nachteil D. , Ha. , E. und\n\nH. entfällt.\n\nb) Der Angeklagte ist im Komplex II (\"Taten nach der Zäsur\",\n\nzweite Gesamtstrafe) schuldig\n\n- der Zuhälterei in zwei tateinheitlichen Fällen, in weiterer\n\nTateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in vier Fällen\n\nund mit elf Fällen der Körperverletzung, davon in je einem\n\nFall in Tateinheit mit Nötigung und mit Bedrohung,\n\n- der Nötigung in zwei Fällen,\n\n- der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit zwei Fällen\n\nder Körperverletzung,\n\n- der räuberischen Erpressung,\n\n- der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverlet-\n\nzung,\n\n- der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung,\n\n- der versuchten Nötigung,\n\n- des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,\n\n- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\n138 Fällen.\n\nEr ist deswegen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nc) Gegen den Angeklagten ist der erweiterte Verfall von\n\nWertersatz in Höhe von 150.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nIII. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil wird dieses mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen\n\nhat, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-\n\nverwahrung anzuordnen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen zahlreicher Straftaten - unter anderem Zuhälterei, Förderung der Pros-\n\ntitution, Körperverletzung, Handeltreiben mit und Abgabe von Betäubungsmit-\n\nteln, Vergewaltigung, Nötigung und räuberischer Erpressung - unter Einbezie-\n\nhung der Strafen aus zwei anderen Urteilen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von\n\nsieben Jahren und neun Monaten sowie von sechs Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt. Überdies hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 \n\nangeordnet, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\n\nindes entgegen einem von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung\n\ngestellten Antrag abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten macht das Fehlen einer Verfahrensvor-\n\naussetzung geltend; sie erhebt mehrere Verfahrensrügen und die Sachbe-\n\nschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der Aufklä-\n\nrungspflicht und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts. Das\n\nRechtsmittel des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu einer Änderung\n\ndes Schuldspruchs, zum Wegfall einer Einzelstrafe und zu einer geringfügigen\n\nBerichtigung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel der Staatsanwalt-\n\nschaft ist zum Rechtsfolgenausspruch insoweit begründet, als das Landgericht\n\ndie Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Im übrigen\n\nbleiben beide Revisionen ohne Erfolg.\n\nGegenstand des Verfahrens sind mehrere Straftaten, die der Angeklagte\n\nals Betreiber eines Bordells vornehmlich zum Nachteil von dort tätigen Prosti-\n\ntuierten begangen hat.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. An der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt es\n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht. Die zugelassene und verlesene\n\nAnklage wird ersichtlich ihrer Informations- und Umgrenzungsfunktion gerecht\n\n(§ 200 StPO). Der Anklagesatz enthält auch keine Beweiswürdigung (vgl. dazu\n\nBGHR StPO § 200 Abs. 1 - Anklagesatz 1). Die umfangreiche Sachverhalts-\n\nschilderung geht auf die Vielzahl der angeklagten Straftaten und zum Teil auf\n\ndie Natur der Tatbestände zurück.\n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Der Angeklagte ist seinem gesetzlichen Richter nicht dadurch entzo-\n\ngen worden, daß das Präsidium des Landgerichts die Sache – neben anderen\n\nnoch nicht terminierten Verfahren - nach Eingang der Anklage bei der 1. gro-\n\nßen Strafkammer wegen deren Überlastung durch geschäftsverteilungsplanän-\n\ndernden Beschluß der 3. großen Strafkammer übertragen hat, die den Ange-\n\nklagten dann schließlich verurteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG).\n\nIn dem Nachtrag zum Geschäftsverteilungsplan, den das Präsidium des\n\nLandgerichts am 23. Mai 2001 beschloß, liegt keine unzulässige Durchbre-\n\nchung des sog. Jährlichkeitsprinzips (§ 21e Abs. 3 GVG) und auch keine un-\n\nzulässige Einzelfallzuweisung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine\n\nÄnderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr, wenn sie sach-\n\nlich veranlaßt ist, auch bereits anhängige Verfahren erfassen darf (BVerfGE\n\n95, 322, 332; BGHSt 30, 371; 44, 161, 165 m.w.N., hierzu Nichtannahmebe-\n\nschlüsse des BVerfG <Kammer> vom 11. August 1998 – 2 BvR 1493, 1615,\n\n1616/98). Das folgt bereits aus der Verpflichtung zur zügigen Förderung von\n\nHaftsachen und zur Vermeidung justitiell zu verantwortender Verfahrensverzö-\n\ngerungen. Der Inhalt der - auf Veranlassung des Landgerichtspräsidenten ü-\n\nberprüften - Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom\n\n15. Mai 2001 sowie die Belastung der 3. Strafkammer zu jenem Zeitpunkt (vgl.\n\ndazu den Vermerk des Vorsitzenden der 3. Strafkammer vom 10. August 2001)\n\ntragen den von der Revision beanstandeten Präsidiumsbeschluß ohne weiteres\n\nund weisen diesen als sachgerecht aus. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer\n\nhatte auf 24 dort anhängige Verfahren hingewiesen, wovon 13 Haftsachen wa-\n\nren. Bei der 3. Strafkammer waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nur zwei Ver-\n\nfahren anhängig. Auch die Revision macht nicht geltend, die Änderung sei in\n\nder Sache nicht vertretbar oder sonst ermessensfehlerhaft gewesen (zum Prü-\n\nfungsmaßstab insoweit vgl. BGHSt 22, 237, 239 f.; 27, 397, 398; Meyer-\n\nGoßner StPO 46. Aufl. § 21e GVG Rdn. 25).\n\nRechtliche Bedenken gegen den Präsidiumsbeschluß sind nicht dadurch\n\nbegründet, daß die Verfahren den Mitgliedern des Präsidiums zum Teil hin-\n\nsichtlich ihres Gegenstandes und der vollständigen Namen der Angeklagten\n\nbekannt waren. Eine solche Kenntnisnahme von Gegenstand und Umfang der\n\nbetroffenen Sachen und auch weiteren Einzelheiten ist vielfach unvermeidbar,\n\nmitunter sogar geboten, weil sonst das Maß der Belastung der einzelnen Straf-\n\nkammern und der erforderlichen Entlastung nicht sachgerecht festgestellt wer-\n\nden kann (vgl. BGHSt 44, 161, 168).\n\nSoweit die Revision meint, die Überlastung der 1. Strafkammer habe\n\nvom Präsidium bereits vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres be-\n\nrücksichtigt werden müssen, vermag das keine andere Beurteilung zu rechtfer-\n\ntigen. Ob dies so lag, kann auf sich beruhen. Es könnte jedenfalls nicht dazu\n\nführen, daß dem Präsidium die sachlich gebotenen Übertragungen später ver-\n\nsagt wären, wenn die Folgen der änderungsbedürftigen Geschäftsverteilung\n\nzunehmend Gewicht erlangen und zu größeren Unzuträglichkeiten führen. An-\n\nderenfalls müßten vermeidbare Verfahrensverzögerungen, zumal in Haftsa-\n\nchen hingenommen werden, weil eine mögliche frühzeitigere Umverteilung – zu\n\nJahresbeginn - unterblieben ist. Es liegt auf der Hand, daß die Garantie des\n\ngesetzlichen Richters solches nicht gebietet. Eine in Durchbrechung des Jähr-\n\nlichkeitsprinzips erfolgende Änderung bleibt auch dann „nötig“ im Sinne des §\n\n21e Abs. 3 Satz 1 GVG.\n\nDer Präsidiumsbeschluß ist schließlich nicht deshalb von Rechts wegen\n\nzu beanstanden, weil die Vorsitzenden der beiden betroffenen Strafkammern\n\nsich im Vorfeld der Änderung der Geschäftsverteilung untereinander über eine\n\nihnen geeignet erscheinende Lösung verständigt hatten. Das konnte die auto-\n\nnome Entschließung des zur Entscheidung berufenen Gremiums ersichtlich\n\nnicht in unzulässiger Weise beeinflussen.\n\n2. Die erkennende 3. Strafkammer des Landgerichts war richtig besetzt,\n\nRichterin am Landgericht He. nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 338\n\nNr. 2, § 22 Nr. 4 StPO).\n\na) Nach § 22 Nr. 4 StPO ist ein Richter u. a. dann von der Ausübung\n\nseines Amtes ausgeschlossen, wenn er \"in der Sache\" Beamter der Staatsan-\n\nwaltschaft gewesen ist. Unter \"der Sache\" ist grundsätzlich dasjenige Verfah-\n\nren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten\n\nStraftat zum Gegenstand hat. Es kommt also in erster Linie auf die Identität des\n\nhistorischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der Zeit ging, als der\n\nRichter in nicht-richterlicher Funktion tätig war. Der Annahme einer solchen\n\nIdentität steht auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Taten im Sinne des\n\n§ 264 StPO nicht entgegen. Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig\n\ndie Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch solche Vorgänge, die bei na-\n\ntürlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu\n\neiner Einheit zusammenfassen (vgl. zu alldem BGHSt 28, 262, 263 ff. mit zahlr.\n\nweiteren Nachweisen). Der Verdacht der Parteilichkeit, den die in Rede ste-\n\nhende Bestimmung (§ 22 Nr. 4 StPO) vermeiden will, kann schließlich bei wei-\n\nter Auslegung der Norm auch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in\n\nBetracht zu ziehenden Verfahren aufkommen, wenn zumindest ein enger und\n\nfür die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang besteht (vgl.\n\nBGHSt 9, 193; 28, 264, 267).\n\nb) Eine „Einheit der Sache“ in diesem Sinne ist hier nicht gegeben.\n\nDer Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil auch wegen Straftaten\n\nverurteilt worden, die er zum Nachteil der vor Beginn der Hauptverhandlung\n\nverstorbenen Ha. begangen hat. Richterin am Landgericht He. \n\nhatte in ihrem früheren Amt als Staatsanwältin mit Formularverfügung und als\n\nVertreterin des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Augsburg die\n\nObduktion der Leiche von Ha. sowie deren anschließende Freigabe\n\nzur Bestattung verfügt, nachdem Ha. am 13. Januar 2000 in Fried-\n\nberg (Hessen) tot aufgefunden worden war. Ha. war eine derjeni-\n\ngen geschädigten Prostituierten, die im vorliegenden Verfahren während der\n\nErmittlungen als Zeugin vernommen worden waren. Sie hatte am 2. Juli und\n\n6. Juli 1999 bei der Polizei und schließlich am 9. Juli 1999 vor dem Ermitt-\n\nlungsrichter ausgesagt und den Angeklagten belastet. Sie wurde deshalb vorü-\n\nbergehend im Zeugenschutzprogramm geführt. Nachdem sie im Hessischen tot\n\naufgefunden worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg von sich aus\n\nTodesfallermittlungen ein und ersuchte die für den Auffindeort der Leiche zu-\n\nständige Staatsanwaltschaft Gießen, das bei dieser anhängige Verfahren we-\n\ngen des Todesfalles an sie abzugeben. Dies geschah. Bei der Obduktion der\n\nLeiche ergab sich - wie das von der Revision vorgelegte vorläufige Gutachten\n\ndes Rechtsmediziners belegt - keine pathologisch-anatomisch nachweisbare\n\nTodesursache. Hinweise für eine todesursächliche mechanische Gewalteinwir-\n\nkung von dritter Hand fehlten. Als wahrscheinliche Todesursache wurde eine\n\nÜberdosierung zentral wirksamer Substanzen in Betracht gezogen. Die Straf-\n\nkammer hat in ihrem angegriffenen Urteil festgestellt, Ha. sei an einer\n\nÜberdosis Methadon verstorben. Das Todesermittlungsverfahren wurde einge-\n\nstellt.\n\nUnter diesen Umständen war die beisitzende Richterin in ihrer früheren\n\nAufgabe als Staatsanwältin nicht in derselben Sache tätig. Die durch sie er-\n\nfolgte Anordnung der Obduktion und die Freigabe der Leiche im Todesermitt-\n\nlungsverfahren erweisen sich für die Entscheidung der Strafkammer im gegen-\n\nständlichen Verfahren nicht als Maßnahmen, die die Annahme eines \"bedeut-\n\nsamen Sachzusammenhanges\" rechtfertigen. Für das vorliegende Verfahren\n\nwar der Tod Ha. s lediglich insoweit von Bedeutung, als diese infol-\n\nge dessen als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stand\n\nund es um die Voraussetzungen der Einführung ihrer im Ermittlungsverfahren\n\ngetätigten Aussagen ging. Irgendwelche materiell-strafrechtlichen Auswirkun-\n\ngen für den Angeklagten waren mit den Todesermittlungen nicht verbunden.\n\nHinzu kommt, daß die Ermittlungen im Falle eines unnatürlichen Todes\n\n(siehe § 159 i.V.m. § 87 StPO; sog. \"Leichensachen\") nach einhelliger Auffas-\n\nsung in der Literatur kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO sind\n\n(so Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 159 Rdn. 1; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.\n\n§ 159 Rdn. 1; KK-Wache 5. Aufl. § 159 Rdn. 1; zur Abgrenzung der Leichen-\n\nöffnung bei bereits begründetem Verdacht einer Straftat - § 87 i.V.m. § 160\n\nAbs. 1 StPO – von der bei sog. Todesfallermittlungen - § 87 i.V.m. § 159 Abs. 2\n\nStPO – siehe Krause in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 87 Rdn. 5 f.). Die\n\nvon der damaligen Staatsanwältin getroffene Anordnung diente ihrer Natur\n\nnach zunächst lediglich der Klärung der Todesursache. Nur wenn dabei Hin-\n\nweise auf ein strafbares Verhalten Dritter angefallen wären, hätte diese Maß-\n\nnahme Eingang in ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten gefun-\n\nden. Irgendwelche Anhaltspunkte in Richtung auf ein Verschulden, zumal ge-\n\nrade des Angeklagten, am Tod der Ha. haben sich aber ersichtlich\n\nauch später nicht ergeben; im Blick auf das Ergebnis der Obduktion sind weite-\n\nre Strafverfolgungsmaßnahmen nicht entfaltet worden, schon gar nicht solche\n\ngegen den Angeklagten. Das trägt auch die Revision nicht vor. Es bleibt mithin\n\nallein der Umstand, daß die Richterin He. früher als Staatsanwältin bei der\n\nKlärung der Todesursache einer Person tätig geworden ist, die in gänzlich an-\n\nderem Zusammenhang Zeugin in einem gegen den Angeklagten geführten\n\nStrafverfahren war.\n\nc) Aus den von der Revision vorgelegten Vermerken der Kriminalpolizei\n\nergibt sich keine andere Beurteilung: In dem Vermerk des Kriminalbeamten\n\nS. von der Kriminalpolizei Augsburg vom 14. Januar 2000 wird zunächst\n\nhervorgehoben, \"nach Sachlage\" habe Aspiration als Folge eines Drogenabu-\n\nsus zum Tode der 20jährigen Frau geführt. In diesem Vermerk ist ebenso wie\n\nim Schriftwechsel der Staatsanwaltschaften und in den Betreffangaben aus-\n\nnahmslos von \"Todesermittlungen\" und von Ermittlungen aus Anlaß des Todes\n\nvon Ha. die Rede. Unter diesen Umständen ist es rechtlich uner-\n\nheblich, daß im Vermerk des Kriminalbeamten S. für den Fall einer Fremd-\n\neinwirkung auf Ha. Vermutungen zu einem etwaigen Verdacht gegen\n\nden Angeklagten angestellt wurden. Dort ist ausgeführt, es könne nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß dieser \"in irgendeiner Form mit dem Tode der\n\n Ha. in Verbindung gebracht werden\" könne und \"ein Anfangsver-\n\ndacht auf ein mögliches Tötungsdelikt nicht völlig unbegründet\" sei. Damit ver-\n\nband der Kriminalbeamte seine Anregung an die Staatsanwaltschaft, die \"wei-\n\nteren Ermittlungen\" im \"Ablebensfall\" nach Augsburg zu übernehmen. Ent-\n\nscheidend ist, daß es in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg an\n\ndie Staatsanwaltschaft Gießen vom 14. Januar 2000 heißt: \"Sofern ein Fremd-\n\nverschulden am Tode der Ha. in Betracht kommt, ist davon auszu-\n\ngehen, daß etwaige Verantwortliche aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereich\n\nkommen.\" Damit war klar, daß jedwede weitere Strafverfolgungsmaßnahme\n\ngegen irgendeinen Beschuldigten zunächst vom Ergebnis der Obduktion ab-\n\nhing, namentlich davon, ob sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für\n\n\"ein Fremdverschulden am Tode der Ha. \" ergeben würden. Das\n\nwar indes nicht der Fall. Damit erwiesen sich alle damals angestellten Überle-\n\ngungen zu einem etwaigen Motiv eines – vorstellbar - aus dem Umfeld des zu\n\njenem Zeitpunkt bereits inhaftierten Angeklagten kommenden Täters als Spe-\n\nkulationen, allenfalls als Hypothesen für den Fall sich ergebender Verdachts-\n\nmomente für eine Fremdeinwirkung, denen aber die notwendige Verknüpfung\n\nmit den objektiven Obduktionsbefunden fehlte. Tatsächlich sind konkrete Er-\n\nmittlungsmaßnahmen gerade gegen den Angeklagten wegen des Todes der\n\n Ha. auch nach dem Vortrag der Revision zu keinem Zeitpunkt er-\n\ngriffen worden. Die Todesfallermittlungen als solche haben insoweit außer Be-\n\ntracht zu bleiben. Das gilt auch für die in deren Rahmen angestellten hypothe-\n\ntischen Erwägungen, die zur Übernahme des Todesermittlungsverfahrens\n\ndurch die Staatsanwaltschaft Augsburg geführt haben.\n\nd) Darüber hinaus lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Obduktion\n\ndurch die damalige Staatsanwältin He. bereits eine polizeiliche Aussage der\n\nInhaberin der Wohnung vor, in der Ha. verstorben war, die die Revi-\n\nsion jedoch nicht mitgeteilt hat (vgl. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO; Ermittlungsver-\n\nmerk der Polizeidirektion Friedberg vom 13. Januar 2000). Schon die dort ge-\n\nschilderten Umstände des Todes von Frau Ha. sprachen deutlich gegen\n\nein Fremdverschulden an ihrem Tod. Die in jener Sache vernommene Zeugin\n\nB. hatte bekundet, Frau Ha. habe mit ihr gemeinsam die Nacht in\n\nihrer, B. s, Wohnung verbracht, habe morgens beim Versuch des Aufwe-\n\nckens geröchelt und Sekret sei aus ihrem Mund gelaufen. Die Erstbefragung\n\ndes Notarztes ist dort mit „verm. ... Rauschgift-Tote“ festgehalten. Der ebenfalls\n\nper Fax an die Staatsanwaltschaft und an die Kriminalpolizei Augsburg über-\n\nmittelte Leichenschauschein des Notarztes enthält unter der Rubrik „Todesur-\n\nsache/klinischer Befund“ die Angaben „respiratorische Insuffizienz“, „Asprirati-\n\non“, „Bewußtlosigkeit“ und „Drogenabusus ...“. Aus der protokollierten Verneh-\n\nmung der Zeugin B. , die der Kriminalpolizei Augsburg am 17. Januar 2000,\n\ndem Tag der Anordnung der Obduktion, zuging, ergibt sich weiter, daß Dritte\n\nnicht in ihrer Wohnung gewesen seien (Todesermittlungsakte Ha. , Bl. 41,\n\nVernehmungsprotokoll vom 14. Januar 2001). All das schlägt sich auch ein-\n\ngangs des Vermerks des Augsburger Kriminalbeamten S. vom 14. Januar\n\n2000 nieder („Folge eines Drogenabusus“).\n\nUnter diesen zusätzlichen Umständen besteht um so weniger Grund zu\n\nder Wertung, das Todesermittlungsverfahren habe später eine „einheitliche\n\nBehandlung“ mit dem gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten er-\n\nfahren; es bestehe ein enger, bedeutsamer Zusammenhang mit der von der\n\nStrafkammer im Verfahren gegen den Angeklagten zu treffenden Entscheidung.\n\nFür den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Taten zum\n\nNachteil Ha. kam es auf die Todesumstände der Zeugin ersichtlich nicht\n\nan. Auch die Strafzumessung ist davon erkennbar nicht beeinflußt. Das kam\n\nschon wegen des zeitlichen Abstandes zwischen den Taten und dem Tod der\n\nZeugin nicht in Betracht. Daß die Todesermittlungsakte zu den Akten des ge-\n\ngenständlichen Verfahrens beigezogen wurde, vermag an dieser Beurteilung\n\nebensowenig etwas zu ändern wie die möglicherweise nicht in jeder Hinsicht\n\ntragfähig begründbare Übernahme des Todesermittlungsverfahrens durch die\n\nStaatsanwaltschaft Augsburg.\n\n3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht\n\nverletzt (§ 338 Nr. 6 StPO, § 171b GVG). Das Landgericht hat durch Beschluß\n\ndie Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin D. ausge-\n\nschlossen. Soweit die Revision die der Ausschlußentscheidung nach § 171b\n\nAbs. 1 Satz 1 GVG zugrunde liegende Abwägung beanstandet, verkennt sie,\n\ndaß der Beschluß nicht anfechtbar und damit auch der revisionsgerichtlichen\n\nÜberprüfung grundsätzlich entzogen ist (§ 171b Abs. 3 GVG, § 336 Satz 2\n\nStPO). Anhaltspunkte für eine willkürliche Begründung zeigt die Revision nicht\n\nauf (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 5 m.w.N.).\n\nDer Ausschließungsbeschluß mußte schließlich nicht deshalb erneuert\n\nwerden, weil die Vernehmung der Zeugin D. unterbrochen, vorüberge-\n\nhend auch öffentlich weiterverhandelt und schließlich die Vernehmung fortge-\n\nsetzt worden war. Der Ausschließungsbeschluß deckt den Ausschluß der Öf-\n\nfentlichkeit für die gesamte Dauer der Vernehmung eines Zeugen, auch wenn\n\ndiese unterbrochen wird (BGH NStZ 1992, 447).\n\nDaß der Vorsitzende während des Ausschlusses der Öffentlichkeit auch\n\nnoch die Abladung eines anderen Zeugen bekannt gegeben, die Hauptver-\n\nhandlung selbst unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Vernehmung der\n\nZeugin D. bestimmt hat, verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz ebenso-\n\nwenig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß\n\nMaßnahmen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen können, vom\n\nSchutz des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht erfaßt werden (BGH NStZ 1984,\n\n134, 135). Das gilt namentlich für die Bestimmung eines Fortsetzungstermines,\n\nder etwa auch außerhalb der Hauptverhandlung verlegt werden kann. Auf der\n\nUnterbrechung der Hauptverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung kann\n\nschließlich schon denkgesetzlich das Urteil nicht beruhen (vgl. BGH, Beschl.\n\nvom 15. April 2003 – 1 StR 64/03 – BA S. 4 f.; Meyer-Goßner aaO § 338\n\nRdn. 2, 50b).\n\n4. Die Ablehnungsrügen sind unbegründet (§ 338 Nr. 3, § 24 StPO).\n\nSoweit ein Ablehnungsantrag auf die Anordnung der Verlesung des Anklage-\n\nsatzes gestützt war, ist dessen Zurückweisung schon deshalb nicht zu bean-\n\nstanden, weil die Verlesung rechtens war (siehe oben unter A.I.). Die Äußerung\n\ndes Vorsitzenden der Strafkammer, der der Verteidigung bei fortgeschrittener\n\nHauptverhandlung vorgehalten hatte \"wohl langsam den Überblick über die\n\ngestellten Beweisanträge verloren\" zu haben, vermag ersichtlich das Vertrauen\n\ndes Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht zu berühren (vgl. zu\n\nSpannungen zwischen einem Richter und dem Verteidiger: BGH NStZ 1997,\n\n19).\n\n5. Die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen, namentlich die\n\nGeltendmachung eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 265\n\nStPO), bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n23. April 2003 aufgeführten Gründen, auf die er sich in der Revisionshauptver-\n\nhandlung bezogen hat, ohne Erfolg.\n\nIII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt\n\nin einem Teilbereich lediglich zu einer anderen Würdigung der Konkurrenzver-\n\nhältnisse, deckt im übrigen jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel\n\nauf.\n\n1. Bei der Beweiswürdigung hat die Strafkammer nicht verkannt, daß es\n\nbei einer Reihe von Taten im wesentlichen auf die Aussage der jeweils ge-\n\nschädigten Zeuginnen ankam. Sie hat bei ihrer gründlichen und ausführlichen\n\nWürdigung der Angaben der geschädigten Prostituierten die dafür geltenden\n\nMaßstäbe ersichtlich beachtet.\n\nSoweit die Revision die Annahme unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln beanstandet, wendet sie sich im Kern lediglich gegen die\n\nzugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer und versucht ihre eige-\n\nne an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Damit vermag sie nicht\n\ndurchzudringen.\n\n2. Die Aufspaltung der Zuhälterei zum Nachteil D. und Ha. so-\n\nwie der Förderung der Prostitution (richtig: der Ausbeutung von Prostituierten)\n\nzum Nachteil D. , Ha. , E. und H. in zwei selbstän-\n\ndige Taten aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen Verurtei-\n\nlung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Recht weist der Generalbun-\n\ndesanwalt darauf hin, daß es sich bei diesen Delikten um Dauerstraftaten han-\n\ndelt, die erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes enden. Eine\n\nsolche Tat ist nur dann vor einer anderweitigen, früheren Verurteilung im Sinne\n\ndes § 55 Abs. 1 StGB begangen, wenn sie zuvor beendet war (vgl. BGH NJW\n\n1999, 1344, 1346; siehe auch Laufhütte in LK 11. Aufl. vor § 174 Rdn. 20). Die\n\nBeendigung der in Rede stehenden Taten lag indessen erst nach dem ander-\n\nweitigen Urteil vom 13. August 1998, dem Zäsurwirkung zukommt (UA S. 194).\n\nDies hat zur Folge, daß die Verurteilung wegen Zuhälterei in zwei tat-\n\neinheitlichen Fällen in Tateinheit mit \"Förderung der Prostitution\" in vier tatein-\n\nheitlichen Fällen im ersten Komplex (zuerst gebildete Gesamtstrafe) entfallen\n\nmuß. Die tateinheitlich mit diesen Dauerdelikten verwirklichten drei Körperver-\n\nletzungstaten zum Nachteil D. stehen damit ebenfalls in Tateinheit mit der\n\ndem zweiten Komplex zuzuschlagenden Zuhälterei und \"Förderung der Prosti-\n\ntution\", die beide den gesamten Tatzeitraum umfassen, zur Straffindung indes-\n\nsen im zweiten Komplex zu berücksichtigen sind.\n\nDer Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Im ersten Komplex ent-\n\nfällt mithin die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mo-\n\nnaten Freiheitsstrafe. Auswirkungen auf die Höhe der ersten Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren und neun Monaten schließt der Senat angesichts der\n\nEinsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe, der Vielzahl der auch insoweit\n\nabgeurteilten Taten und des außergewöhnlich straffen Zusammenzuges der\n\nEinzelstrafen aus. Dadurch, daß wegen der nun ausgesprochenen tateinheitli-\n\nchen Verbindung die Einzelstrafe wegen der Fälle der Ausbeutung von Prosti-\n\ntuierten im zweiten Komplex angesichts des gesteigerten Unwertgehalts unbe-\n\nschadet des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) höher ausfallen\n\ndürfte (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12), ist der Angeklagte nicht be-\n\nschwert.\n\n3. Der Senat berichtigt zugleich einen Fassungsmangel in der Urteils-\n\nformel des Landgerichts: Die Strafkammer hat, wie sie in den Urteilsgründen\n\nselbst ausführt, die Überwachung und Steuerung der vier Geschädigten E. \n\n , H. , Ha. und D. als \"Ausbeutung von Prostituierten\"\n\n(§ 180a StGB nF) gewertet (UA S. 197 f.), in der Urteilsformel indessen verse-\n\nhentlich die Bezeichnung der früheren Fassung des Tatbestandes \"Förderung\n\nder Prostitution\" verwendet. Neben diesem Tenorierungsfehler ist ebenso ein\n\noffensichtliches Schreibversehen in der Urteilsformel hinsichtlich des Datums\n\ndes Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 6. Juli 1999 zu berichtigen, dessen\n\nStrafen einbezogen worden sind.\n\n4. Darüber hinaus ist die Bezeichnung der Verfallsanordnung in der Ur-\n\nteilsformel zu ergänzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Strafkam-\n\nmer den erweiterten Verfall angeordnet hat (UA S. 264; § 73d StGB).\n\n5. Die weitergehende sachlichrechtliche Prüfung fördert einen den Be-\n\nstand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nnicht zutage.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt zum Schuld- und zum\n\nStrafausspruch keinen den Angeklagten begünstigenden rechtlichen Mangel\n\nauf. Soweit sie zugleich auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO)\n\nist die insoweit gebotene Änderung des Schuldspruchs bereits auf die Revision\n\ndes Angeklagten hin erfolgt (siehe oben).\n\nSoweit die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe wegen der\n\nTaten zum Nachteil der Prostituierten E. und H. auch wegen tat-\n\neinheitlich begangener ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei verurteilt\n\nwerden müssen (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB), muß der Senat hierauf\n\nnach der Beschränkung der Strafverfolgung nicht eingehen (vgl. Urteilsformel\n\nunter I.). Eine etwaige Verurteilung auch wegen dieser Delikte zum Nachteil\n\nder beiden Frauen würde für die zu bildende Einzelstrafe, aber auch aufs Gan-\n\nze gesehen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen können (§ 154a Abs. 1 Nr. 1,\n\nAbs. 2 StPO).\n\nII. Die Strafzumessung ist aus den vom Generalbundesanwalt in seinem\n\nTerminsantrag vom 23. April 2003 ausgeführten Gründen, auf die er sich in der\n\nHauptverhandlung bezogen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden (aaO\n\nS. 4).\n\nIII. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 2 (in Verbindung\n\nmit § 66 Abs. 1 Nr. 3) StGB begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Be-\n\ndenken; auf die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb nicht\n\nan.\n\n1. Die Strafkammer ist bei der Beurteilung, ob der Angeklagte einen\n\nHang zur Begehung erheblicher Straftaten hat, dem hinzugezogenen nerven-\n\nfachärztlichen Sachverständigen nicht gefolgt. Sie hat einen solchen Hang\n\nvielmehr verneint und sich dabei mit dem Gutachten im einzelnen auseinan-\n\ndergesetzt. Unter den Gründen, aus denen sie meinte, dem Sachverständigen\n\nnicht folgen zu sollen, hat sie ausgeführt, es \"verwundere\", daß dieser die Art\n\nund die Schwere der in Zukunft vom Angeklagten zu erwartenden Taten allein\n\nmit dem \"Spektrum der bereits begangenen Taten\" umschrieben und die Beja-\n\nhung eines Hanges ausdrücklich von dem Nachweis der angeklagten Taten\n\nabhängig gemacht habe. Damit sei der Sachverständige scheinbar „dem Zir-\n\nkelschluß verfallen“, aus den begangenen Straftaten auf den Hang schließen\n\nzu wollen und die zu erwartenden Straftaten wiederum aus dem Hang herzu-\n\nleiten (UA S. 271).\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen\n\nder Sicherungsverwahrung muß gerade die begangenen Taten mit in den Blick\n\nnehmen, und zwar sowohl für die Frage des Hanges als auch für die Gefähr-\n\nlichkeitsprognose. Das Sachverständigengutachten unter anderem auch des-\n\nhalb für nicht tragfähig zu erachten, weil gerade dies geschehen ist, verkennt\n\ndie rechtlichen Grundlagen der anzuwendenden Norm. Schon das allein führt\n\nzur Aufhebung des Urteils in dem hier in Rede stehenden Umfang.\n\nSoweit die Strafkammer im Anschluß an die Auseinandersetzung mit\n\ndem eingeholten Gutachten lediglich noch ausführt, sie habe sich trotz der\n\nVielzahl der Vorahndungen und der nunmehr abgeurteilten Taten nicht in der\n\nLage gesehen, bei dem Angeklagten das Vorliegen eines Hanges mit hinrei-\n\nchender Sicherheit festzustellen (UA S. 274), genügt auch das im vorliegenden\n\nFalle nicht den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen. Die Würdi-\n\ngung erweist sich insoweit als lückenhaft. Es hätte der näheren Auseinander-\n\nsetzung mit den Vorahndungen bedurft, insbesondere mit den Körperverlet-\n\nzungstaten und der einschlägigen Vorverurteilung wegen Förderung der Pros-\n\ntitution. Zudem wäre die Entwicklung des Angeklagten in den letzten Jahren,\n\nnamentlich die Intensität und die Vielfalt der gegenständlichen, auch von wie-\n\nderkehrender Gewaltanwendung gekennzeichneten Taten zu erörtern gewe-\n\nsen, die zum Teil auch von ausgeprägter Brutalität gegenüber den Prostituier-\n\nten geprägt waren.\n\n2. Die Strafkammer hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens ei-\n\nnerseits angenommen, daß der Angeklagte gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1\n\nNr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB ist. Sie hat andererseits dann aber hervorgeho-\n\nben, die verhängte Strafe sei so hoch, daß erwartet werden könne, der Ange-\n\nklagte werde sich \"die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen las-\n\nsen\" (UA S. 275). Sie hat zudem ihre Erwartung angeführt, der Angeklagte\n\nwerde die lange Vollzugsdauer nutzen, um mittels seiner „kognitiven Fähigkei-\n\nten“ seine Verhaltensmuster zu überdenken (UA S. 276).\n\nDies läßt besorgen, daß die Strafkammer nicht in jeder Hinsicht von zu-\n\ntreffenden Maßstäben für die Gefährlichkeitsprognose und die Ermessensaus-\n\nübung ausgegangen sein könnte. Für die Gefährlichkeitsprognose ist nach\n\nfeststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch bei einer Er-\n\nmessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB - grundsätzlich der Zeitpunkt der\n\nAburteilung maßgeblich (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6;\n\nvgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3; BGH NStZ 2002, 535).\n\nDie Frage, ob die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Straf-\n\nhaft noch vorhanden sein wird, muß grundsätzlich einer Überprüfung nach\n\n§ 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges der Strafe vorbehalten bleiben.\n\nZwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2\n\nStGB dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Straf-\n\nvollzuges auch Bedeutung beimessen; diese Umstände sind aber nur beacht-\n\nlich, wenn sie – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung – eine Haltungsän-\n\nderung des Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermes-\n\nsensentscheidung 6; siehe auch BGH NStZ 2002, 30, 31).\n\nDie Kammer spricht in diesem Zusammenhang jedoch lediglich von ihrer\n\n\"begründeten Erwartung\" (UA S. 276 oben), daß der Angeklagte in der Lage\n\nsei, seine Verhaltensmuster zu überdenken und zu ändern. Eine vertiefte Aus-\n\neinandersetzung, aus welchem Grunde eine Haltungsänderung angesichts des\n\nbisherigen Weges des Angeklagten erwartbar sein könnte, findet nicht statt.\n\nDer Sache nach meint die Kammer lediglich, daß dem Angeklagten das Poten-\n\ntial eigen sei, sich zu ändern. Allein das langjährige Bedenken der eigenen Si-\n\ntuation im Strafvollzug vermag aber – zumal aufgrund des Ergebnisses der\n\nHauptverhandlung – auch bei vorhandenem Änderungspotential noch nicht die\n\nsubstantielle Erwartung einer Haltungsänderung zum Zeitpunkt der Strafverbü-\n\nßung zu begründen.\n\nSoweit die Strafkammer darüber hinaus darauf abstellt, der Angeklagte\n\nhabe in der Vergangenheit gezeigt, daß er in der Lage sei, aus Sanktionen zu\n\nlernen (UA S. 275 unten), ist dies nicht tragfähig belegt. Sein bisheriger Le-\n\nbensweg sowie die Zahl und die Intensität der im Tatzeitraum begangenen De-\n\nlikte deuten eher auf das Gegenteil hin. So hat es im Ergebnis auch der Sach-\n\nverständige gesehen (UA S. 275 unten). Auch im Blick darauf hätte die Wer-\n\ntung der Kammer näherer Begründung bedurft.\n\n3. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem\n\nneu befunden werden. Der Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen wird\n\ndavon nicht berührt. Die Strafkammer hat zwar im Zusammenhang mit ihrer\n\nErmessensausübung in der Frage der Sicherungsverwahrung die Höhe der\n\nStrafen hervorgehoben. Dies läßt angesichts der Besonderheiten des Falles\n\njedoch nicht besorgen, daß umgekehrt die Höhe der Strafen von der Nichtan-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung beeinflußt sein kann und daß im Falle der\n\nAnordnung von Sicherungsverwahrung niedrigere Strafen in Betracht gekom-\n\nmen wären. Der Senat schließt das aus; denn die Einsatzstrafen zur Bildung\n\nder beiden Gesamtfreiheitsstrafen sind im einen Falle nur geringfügig, im ande-\n\nren Falle ersichtlich sehr maßvoll erhöht worden, obgleich eine Vielzahl von\n\nEinzelstrafen in beachtlicher Höhe einzubeziehen waren.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/1-str-102-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/1-str-102-03","retrieved":"2026-07-10 15:04:23.930511+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-02/1-str-102-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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