{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__31-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"1 ARs 31/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 ARs 31/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Mai 2004 \n\nin den Strafsachen \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nzu 1.: wegen Betruges u.a. \nzu 2.: wegen schwerer räuberischer Erpressung \nzu 3.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n nicht geringer Menge u.a. \n\nhier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 \n - 4 StR 85, 155 und 175/03 - \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 gemäß § 132 \n\nAbs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: \n\nDer 1. Strafsenat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur \n\nAuslegung und Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB fest. \n\nGründe: \n\n A. \n\nDer 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \"Die Ungeeignetheit zum \n\nFühren von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, \n\ndaß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen \n\nkriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammen-\n\nhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit).\" Er hat bei den anderen Strafsena-\n\nten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob an entgegenstehender Rechtspre-\n\nchung festgehalten wird. \n\n B. \n\nDer 4. Strafsenat hat zutreffend dargestellt, daß die Rechtsprechung des \n\n1. Strafsenats der von ihm beabsichtigten Entscheidung entgegenstünde (vgl. \n\nvor allem Beschl. v. 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 m.w.Nachw.). Der 1. Strafse-\n\nnat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die er in dem genannten \n\nBeschluß näher begründet hat. Er bezieht sich zur Vermeidung von Wiederho-\n\nlungen auf die Ausführungen in jenem Beschluß, die er nach wie vor für recht-\n\nlich zutreffend erachtet (vgl. vor allem unter Ziff. 2 Buchst. a und b = BA S. 3-\n\n7). Ergänzend ist zu dem Anfragebeschluß des 4. Strafsenats folgendes zu \n\nbemerken: \n\n I. \n\n1. Die Divergenz betrifft den Zweck der Maßregel. Der 4. Strafsenat ist \n\nder Ansicht, daß \"alleiniger Zweck der Schutz der Verkehrssicherheit\" sei. \n\nNach Auffassung des 1. Strafsenats reicht der Schutzzweck weiter: Die Maßre-\n\ngel kommt bei sogen. Zusammenhangstaten (1. Alternative des § 69 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB) auch dann in Betracht, wenn die Verkehrssicherheit nicht konkret \n\nbeeinträchtigt worden ist, die Tat und ihre Umstände aber dennoch den unmit-\n\ntelbaren Schluß auf die charakterliche Unzuverlässigkeit und damit die Unge-\n\neignetheit des Täters tragen. Der Begriff der Eignung umfaßt danach nicht nur \n\ndie persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Fahrerlaubnis, das \n\nheißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine \n\nFahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden \n\nSinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch \n\nsonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten (bei oder im Zusammenhang \n\nmit dem Führen eines Kraftfahrzeuges) ausnutzen und mißbrauchen werde. \n\nEinigkeit besteht allerdings zwischen allen Strafsenaten des Bundesge-\n\nrichtshofs ersichtlich insoweit, als die Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei \n\nden sogen. Zusammenhangstaten der allgemeinen Kriminalität grundsätzlich \n\nmöglich ist und daß dazu ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender \n\nEignung bestehen muß. Dieser fehlt etwa, wenn die Tat nur bei Gelegenheit \n\nder Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen wurde oder nur ein äußerer Zu-\n\nsammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329). Ferner besteht Einver-\n\nnehmen, daß der Begriff der Zusammenhangstat im Sinne des § 69 Abs. 1 \n\nStGB ebenso auszulegen ist wie in der Regelung des Fahrverbots (§ 44 Abs. 1 \n\nStGB). Die Divergenz allerdings liegt in den Anforderungen an die Feststellung \n\nder Ungeeignetheit: Die Auffassungen gehen darüber auseinander, unter wel-\n\nchen Voraussetzungen \"sich aus der Tat ergibt, daß\" der Täter \"zum Führen \n\nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet ist\". \n\n2. Der Senat ist - ausgehend von seinem Verständnis eines weiterge-\n\nhenden Schutzzwecks der Maßregel - der Ansicht, daß für die Bewertung als \n\n\"ungeeignet\" die begründete Annahme ausreicht, der Täter werde weitere so-\n\ngen. Zusammenhangstaten im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB begehen, \n\nohne daß durch diese konkret Verkehrssicherheitsbelange beeinträchtigt wer-\n\nden müßten. Es genügt die Besorgnis, er werde die Fahrerlaubnis erneut zu \n\nTaten auch nicht-verkehrsrechtlicher Art mißbrauchen. In Betracht kommt \n\nüberdies, daß die Art und Weise der Tat charakterliche Anlagen erkennen läßt, \n\ndie die Allgemeinheit gefährden würden, wenn sie sich im Straßenverkehr aus-\n\nwirkten (vgl. BVerwG VM 1981, S. 50; NJW 1986, 2779; siehe ferner BVerwGE \n\n99, 249, 252). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht in ver-\n\ngleichbarem Sinne der Auffassung, daß jemand als Kraftfahrzeugführer auch \n\ndann ungeeignet ist, wenn ihm der Besitz der Fahrerlaubnis strafbare Hand-\n\nlungen nicht-verkehrsrechtlicher Art erleichtert oder ihn in seiner Neigung \n\nhierzu fördert. Das Gesetz will schon die Möglichkeit einer Verfehlung tunlichst \n\nausschließen; daß diese nach der allgemeinen Erfahrung zu befürchten ist, \n\nmuß daher genügen (BVerwGE 11, 334 zu § 4 Abs. 1 StVG aF). \n\nZur tatrichterlichen Begründungspflicht ist der Senat der Ansicht, daß es \n\nTaten gibt, bei denen sich mangels gegenläufiger Umstände - etwa glaubhafte \n\nReue und eine günstige allgemeine Kriminalprognose - die Besorgnis künftiger \n\nZusammenhangstaten ohne weiteres aus dem Tatbild und den übrigen Um-\n\nständen ergibt. Sie liegt dann offen zutage und das Verlangen einer weiteren \n\nBegründung hätte nunmehr formelhaften Charakter; es würde allein zu über-\n\nflüssiger Schreibarbeit führen und das tatrichterliche Urteil unnötig aufblähen. \n\nAnders liegt es indes dann, wenn Umstände vorliegen, die zum Zeitpunkt der \n\nUrteilsfindung auf eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung hindeuten. \n\nDamit muß sich der Tatrichter auseinandersetzen, nicht zuletzt im Blick auf die \n\nBindungswirkung seines Urteils für das Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 4 \n\nSatz 1 StVG, vgl. § 267 Abs. 6 StPO). \n\n3. Folge der Ansicht des 4. Strafsenats wäre es, daß eine Entziehung \n\nder Fahrerlaubnis dann nicht mehr in Betracht käme, wenn zwar die Gefahr \n\nbestünde, der Täter werde weiterhin vergleichbare Straftaten begehen, aber \n\nmangels konkreter \"verkehrsspezifischer\" Anhaltspunkte aus der begangenen \n\nTat nicht zu besorgen ist, daß er dabei den Straßenverkehr gefährden würde \n\noder sonst bereit wäre, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen \n\nkriminellen Zielen unterzuordnen. Die Divergenz wirkt sich deshalb namentlich \n\nauf folgende Fallgruppen praktisch aus, in denen auf der Grundlage der Auf-\n\nfassung des 4. Strafsenats eine Entziehung der Fahrerlaubnis kaum noch mög-\n\nlich wäre, und zwar mit zugleich bindender Wirkung für die Verwaltungsbehör-\n\nde: \n\n- Der Sexualstraftäter, der sein Auto dazu nutzt, Anhalterinnen oder Kin-\n\nder mitzunehmen, an einen einsamen Ort zu verbringen und dort zu \n\nvergewaltigen oder sonst zu mißbrauchen, das Kraftfahrzeug also ge-\n\nzielt als Mittel einsetzt, um seine Tat aufgrund der schutzlosen Lage \n\nseins Opfers leichter begehen zu können (vgl. BGHSt 7, 165; 44, 228). \n\n- Der Berufskraftfahrer, der ihm anvertraute geistig behinderte Frauen \n\naus der Behindertenwerkstatt nicht sogleich nach Hause bringt, son-\n\ndern unter Ausnutzung der sich durch den Transport mit dem von ihm \n\ngeführten Kraftfahrzeug ergebenden Lage an einen einsamen Ort fährt \n\nund sexuell mißbraucht (Revisionssache 1 StR 321/03). \n\n- Der Bankräuber, der mit dem - etwa noch zu diesem Zweck gestohle-\n\nnen - Auto zum Tatort fährt und von dort mit der Beute flüchtet. \n\n- Der Dieb, der die umfangreiche Beute mit seinem Auto abtransportiert. \n\n- Der Rauchgiftkurier, der - etwa mit dem dazu eigens umgebauten und \n\nmit einem Versteck versehenen Auto - im Auftrag von Hintermännern \n\num seines eigenen Vorteils willen nicht geringe Mengen von Betäu-\n\nbungsmitteln transportiert, der gar von den Hintermännern deshalb zum \n\nFahrer bestimmt war, weil er der einzige Tatbeteiligte ist, der eine \n\nFahrerlaubnis hat und deshalb das geringste Risiko bei einer Polizei-\n\nkontrolle eingeht. \n\n II. \n\nDer Senat hält die im Anfragebeschluß angeführten Gesichtspunkte und \n\nErwägungen für nicht stichhaltig; sie lassen eine Änderung der bisherigen \n\nRechtsprechung nicht als angezeigt erscheinen. \n\nDem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB läßt sich eine Begrenzung des \n\nNormzwecks auf den Schutz der Verkehrssicherheit auch bei den sogen. Zu-\n\nsammenhangstaten (der allgemeinen Kriminalität) nicht entnehmen (1.). Die im \n\nAnfragebeschluß vertretene einengende Auslegung findet auch in den Geset-\n\nzesmaterialien keine Stütze. Im Gegenteil: sie wäre mit dem erklärten Willen \n\ndes Gesetzgebers schwerlich vereinbar (2.). Die systematische Auslegung des \n\n§ 69 Abs. 1 StGB bestätigt vielmehr die Auffassung des Senats. Die Rechts-\n\nmeinung des anfragenden Senats steht nicht im Einklang mit dem bisherigen \n\nVerständnis des straßenverkehrsrechtlichen Begriffs der Eignung als Kraftfahr-\n\nzeugführer und der dazu ergangenen Rechtsprechung es Bundesverwaltungs-\n\ngerichts (3.). Bei der Auslegung der Vorschrift ist für Verhältnismäßigkeitser-\n\nwägungen, die auf die Einschränkung der Mobilität des Täters abstellen, kein \n\nRaum. Ziel der Bestimmung ist es gerade, die Entziehung der Fahrerlaubnis \n\nauch bei Tätern greifen zu lassen, deren Zusammenhangstaten durch die fahr-\n\nerlaubnisbedingte Mobilität erleichtert oder erst ermöglicht werden (4.). Die im \n\nAnfragebeschluß gestellten Anforderungen an die Feststellung der Ungeei-\n\ngnetheit, die dazu vom Tatrichter geforderte Aufklärung und Begründung sowie \n\ndie dafür angedeuteten Anknüpfungspunkte erweisen sich als nicht praxisge-\n\nrecht, die lassen bei näherem Hinsehen keine für den Tatrichter wirklich hand-\n\nhabbaren Vorgaben erkennen. Im Ergebnis führen sie zum weitgehenden Leer-\n\nlaufen der in Rede stehenden Alternativen der Vorschrift (5.). \n\n1. Dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB läßt sich eine Begrenzung des \n\nZwecks der Maßregel auf den Schutz der Verkehrssicherheit bei sogen. Zu-\n\nsammenhangstaten der allgemeinen Kriminalität nicht entnehmen. \n\nDas Gesetz enthält eine derartige Begrenzung für Zusammenhangstaten \n\nnicht; es spricht schlicht von \"der Tat\", aus der sich der Eignungsmangel erge-\n\nben muß (1. Alternative). Es verlangt für die Zusammenhangstaten nicht, daß \n\neine ungünstige \"Verkehrssicherheitsbewertung\" hinzutreten muß. Bei der \n\nzweiten Alternative wird die Tat hingegen ausdrücklich auf die Pflichten eines \n\nKraftfahrzeugsführers bezogen und damit eingegrenzt, und eben deshalb er-\n\nleichtert das Gesetz in § 69 Abs. 2 StGB die Eignungsbewertung mit Regelbei-\n\nspielen. Selbst die dort aufgeführten Verkehrsstraftaten verweisen teils auf ab-\n\nstrakte Gefährdungsdelikte (§ 69 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StGB). \n\nAus der Notwendigkeit der Eignungsbeurteilung kann daher das Erfor-\n\ndernis einer zusätzlichen konkreten Bereitschaft zur Beeinträchtigung der Ver-\n\nkehrssicherheit nicht abgeleitet werden. Ein solches jetzt - trotz der insoweit \n\nunverändert gebliebenen Vorschrift - vom anfragenden Senat gefordertes neu-\n\nes Verständnis des Wortlauts des § 69 Abs. 1 StGB widerspräche auch der \n\nbisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, beginnend mit \n\nBGHSt 5, 179, 180, wo ausgeführt wird: \"Eine so enge Auslegung [nur die \n\nmangelnde Eignung zur verkehrssicheren Führung] … verbietet sich aber durch \n\nden weiteren Wortlaut des Gesetzes.\" \n\n2. Die einengende Auslegung findet auch in den Gesetzesmaterialien \n\nkeine Stütze. Im Gegenteil; sie wäre mit dem erklärten Willen des Gesetzge-\n\nbers schwerlich vereinbar. \n\na) Die Vorläuferbestimmung des § 69 StGB - § 42 m StGB - wurde in der \n\n1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages durch das (Erste) Gesetz zur Si-\n\ncherung des Straßenverkehrs in das Strafgesetzbuch eingefügt. In der Begrün-\n\ndung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 1. Wahlperiode Nr. 2674, S. 12) \n\n- \"Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von U n f ä l l e n im Straßenver-\n\nkehr\" - wird zur Zweckbestimmung ausgeführt, daß die dort vorgesehenen \n\nMaßnahmen \"dem Schutz der Allgemeinheit gegen solche Rechtsbrecher die-\n\nnen sollen, die sich durch ein mit Strafe bedrohtes Verbrechen als eine Gefahr \n\nfür die Allgemeinheit erwiesen haben.\" Die Zusammenhangstat wird näher um-\n\nschrieben: \"Eine Tat steht beispielsweise dann im Zusammenhang mit der Füh-\n\nrung eines Kraftfahrzeugs, wenn der Täter sich mit dem Kraftfahrzeug zum Tat-\n\nort begeben oder wenn er es benutzt hat, um nach der Tat die Beute wegzu-\n\nschaffen.\" Entsprechend dem ursprünglich ins Auge gefaßten engeren Geset-\n\nzeszweck - der im Entwurf der Gesetzesüberschrift \"Bekämpfung von Unfällen\" \n\nzum Ausdruck gekommen war - sollte aber ausdrücklich noch ein zweiter Prü-\n\nfungsschritt hinzukommen: Der Täter soll sich \"durch die Tat als ungeeignet \n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen\" haben. \n\nDer Empfehlung des Ausschusses für Verkehrswesen (BT-Drucks. 1, \n\nWahlperiode Nr. 3774, S. 1, 4) folgend erweiterte der Gesetzgeber indes den \n\nGesetzeszweck: \"Dabei erwies es sich als notwendig, auch besondere Maß-\n\nnahmen gegen Verbrechertum und Rowdytum auf den Straßen zu erlassen, \n\nwodurch der Gesetzentwurf über den von der Bundesregierung vorgesehenen \n\nRahmen eines lediglich der Bekämpfung von Unfällen dienenden Gesetzes hi-\n\nnausgewachsen ist. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat daher beschlossen, \n\ndieser Sachlage durch den Vorschlag Rechnung zu tragen, dem Gesetz nun-\n\nmehr die Überschrift 'Gesetz zur Sicherung des S t r a ß e n v e r k e h r s ' zu \n\ngeben\". \n\nDies zeigt: Die auch in der Änderung der Gesetzesüberschrift zum Aus-\n\ndruck gekommene Erweiterung des Gesetzeszwecks - nicht mehr nur die \"Be-\n\nkämpfung der Verkehrsunfälle\" (BT-Drucks. 1. Wahlperiode Nr. 2674, S. 12), \n\nsondern auch der allgemeinen Kriminalität - wurde mit dem Begriff \"Sicherung \n\ndes Straßenverkehrs\" umschrieben. Unter \"Sicherung des Straßenverkehrs\" \n\nhat der Gesetzgeber somit - auch wenn der Begriff mißverständlich ist und \n\nwohl auch mißverstanden wird - nicht nur die Verkehrssicherheit gemeint, son-\n\ndern auch die \"Sicherung\" der Allgemeinheit vor Zusammenhangstaten, bei \n\ndenen das Kraftfahrzeug eine Rolle spielt. Derselbe Begriff wurde dann - mit \n\ndem nämlichen Inhalt - bei den späteren Gesetzesänderungen verwendet. \n\nDer Senat versteht daher die gesetzgeberischen Erwägungen, auch \n\nwenn mit den Beispielen in erster Linie die Zusammenhangstat umschrieben \n\nwird, ebenso wie der Bundesgerichtshof in seinen früheren Entscheidungen \n\nnicht dahin, daß spezifische Verkehrssicherheitsbelange konkret berührt sein \n\nmüßten, um aus der Tat auf die Ungeeignetheit des Täters schließen zu kön-\n\nnen. \n\nb) Der Senat sieht sich dabei durch den Gesetzgeber des Zweiten Ge-\n\nsetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs - mit dem das Fahrverbot und die \n\nRegelbeispiele des heutigen Absatz 2 des § 69 StGB eingefügt wurden - bestä-\n\ntigt. \n\nDer Regierungsentwurf (BT-Drucks. IV/651, S. 16) ging - ersichtlich in \n\nAnlehnung an die dazu ergangene Rechtsprechung - von der Ungeeignetheit \n\nauch bei charakterlichen Mängeln aus. Soweit in diesem Zusammenhang die \n\n\"Größe der vom Täter für den Verkehr ausgehenden Gefahren\" maßgebend \n\nsein sollte, spricht dies nur scheinbar für die einengende Auslegung. Gemeint \n\nwar damit eben nicht nur die Gefährdung der Verkehrssicherheit, sondern \n\n- ebenso wie im Gesetzgebungsverfahren zum Ersten Gesetz zur Sicherung \n\ndes Straßenverkehrs - auch die von Zusammenhangstaten ausgehende Ge-\n\nfährdung der Allgemeinheit im Straßenverkehr. \n\nDas zeigt sich insbesondere daran, daß der Gesetzgeber bei der Ände-\n\nrung des § 111a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) die dort ge-\n\nnannte Voraussetzung \"um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu \n\nschützen\" als \"überflüssig\" entfallen ließ, \"weil die Feststellung, daß jemand \n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, regelmäßig auch die Feststel-\n\nlung seiner Gefährlichkeit für den Kraftverkehr enthält.\" Was er unter \"Gefähr-\n\nlichkeit für den Kraftverkehr\" verstand, wird durch den in der Begründung ent-\n\nhaltenen Verweis auf den Fall BGHSt 7, 165 deutlich. In dieser Entscheidung \n\nhat der Bundesgerichtshof eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Sexual-\n\nstraftaten an einer Mitfahrerin, zum Teil während Fahrtunterbrechungen be-\n\ngangen, gebilligt. Er hat die Annahme der Ungeeignetheit ausdrücklich auch \n\nauf die nicht während der Fahrt, sondern in den Fahrtpausen verwirklichten \n\nTathandlungen gestützt (BGHSt 7, 165, 167). Das aber waren klassische Zu-\n\nsammenhangstaten ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und ohne \n\ndaß eine Bereitschaft des Täters zur Unterordnung von Verkehrssicherheitsbe-\n\nlangen erkennbar geworden wäre. Die Vorschrift des § 111a StPO hat für die \n\nAuslegung des Normzwecks des § 69 StGB besonderes Gewicht, weil der \n\ngleichzeitig eingefügte Satz 2 des § 111a Abs. 1 StPO ausdrücklich auf den \n\n\"Zweck der Maßnahme\" abhebt. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof in dem \n\ngenannten, in der zitierten Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug ge-\n\nnommenen Urteil die Vorläuferbestimmung (§ 42 m StGB aF) mit ausführlicher \n\nan der Gesetzesgeschichte ausgerichteter Begründung im hier vertretenen \n\nSinne ausgelegt (BGHSt 7, 165, 167 ff.) und insbesondere klargestellt, daß die \n\nEntziehung der Fahrerlaubnis im Einzelfall nicht die besondere Feststellung \n\nvoraussetzt, die Belassung der Erlaubnis bedeute eine Gefährdung der Allge-\n\nmeinheit (BGHSt 7, 165, 72). \n\nDer Schlußfolgerung des 4. Strafsenats, spätestens mit dem Inkrafttre-\n\nten des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs sei eindeutig, \n\ndaß alleiniger Zweck des § 69 StGB der Schutz der Verkehrssicherheit sei, \n\nvermag der Senat nicht zuzustimmen. Nach der Begründung des Regierungs-\n\nentwurfs war die Änderung von § 42 m StGB aF (jetzt § 69 Abs. 1 StGB) \"eng \n\nan das geltende Recht angelehnt.\" Sie hatte \"ausschließlich gesetzestechni-\n\nsche Bedeutung\" (BT-Drucks. IV/651 S. 16). Die Einfügung der Regelbeispiele \n\ndes Absatzes 2 (jetzt § 69 Abs. 2 StGB) sollte daher den Anwendungsbereich \n\nnicht eingrenzen, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verkehrsstraf-\n\ntaten (2. Alternative des Absatzes 1) erleichtern. Zweck war, \"die Wirksamkeit \n\nder Maßnahme zu erhöhen\" (ebendort S. 15). \n\nFür Zusammenhangstaten sollte sich keine Änderung ergeben (ebendort \n\nS. 18): \"Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so ist die Eig-\n\nnungsfrage ebenso wie im geltenden Recht … zu prüfen.\" Der Gesetzgeber hat \n\nsogar einer Fehlinterpretation seiner Absichten ausdrücklich vorgebeugt. Of-\n\nfenbar hatte er Sorge - wie sich jetzt zeigt, nicht ohne Grund -, die Einführung \n\nvon Regelbeispielen für Verkehrsstraftaten könne zur restriktiveren Handha-\n\nbung der Vorschrift bei Zusammenhangstaten führen: \"Es wäre ein verhängnis-\n\nvoller Irrtum zu glauben, daß dem Katalog [des Absatzes 2] nach irgendeiner \n\nRichtung abschließende Wirkung zukäme und daß die Maßregel im allgemei-\n\nnen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 angeordnet werden dürf-\n\nte.\" Für die hier vorliegende Frage des funktionalen Bezuges zwischen der Tat \n\nund der Eignung ist der nächste Satz der Begründung hervorzuheben: \"Eine \n\nsolche Annahme wird durch den Zusammenhang der Absätze 1 und 2 wider-\n\nlegt.\" Der Gesetzgeber hat deshalb die Revisionsgerichte in die Pflicht ge-\n\nnommen: \"Für die Durchsetzung des Grundsatzes, daß außerhalb des \n\nAbsatzes 2 keine gegenüber dem geltenden Recht strengeren Anforderungen \n\nan den Eignungsmangel gestellt werden dürfen, werden notfalls die \n\nRechtsmittelgerichte mit Nachdruck zu sorgen haben.\" \n\nc) Vollends eindeutig hat der Gesetzgeber seinen Willen bei der Ände-\n\nrung des § 69b StGB (betreffend ausländische Fahrerlaubnisse) durch das \n\n32. Strafrechtsänderungsgesetz von 1995 zum Ausdruck gebracht. Solche \n\nFahrerlaubnisse duften bis dahin wegen internationaler Abkommen nur bei \n\nspezifischen Verkehrsverstößen entzogen werden. In der Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs (BT-Drucks. 13/198, S. 4) ist ausdrücklich die Ungeeignetheit \n\nbei Zusammenhangstaten - der Kern der Divergenz - angesprochen und im \n\nSinne der Auffassung des Senats beantwortet: \"Im Zuge einer zunehmenden \n\nmobilen und grenzübergreifenden Kriminalität ist zu beobachten, daß Kraftfahr-\n\nzeugführer, die im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sind, häufig die \n\nFahrerlaubnis zu schwerwiegenden kriminellen Handlungen - z.B. zur Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln und zur Begehung von Einbruchsdiebstählen - miß-\n\nbrauchen u n d s i c h h i e r d u r c h a l s u n g e e i g n e t zum Führen von \n\nKraftfahrzeugen e r w e i s e n . … Dies ist im Interesse einer wirksamen Krimi-\n\nnalitätsbekämpfung bedenklich, da der partielle Verzicht auf eine Fahrerlaub-\n\nnisentziehung eine effektive Strafverfolgung behindert. Eine wirksame Bekämp-\n\nfung der zunehmend länderübergreifenden Kriminalität sollte durch eine Entzie-\n\nhung der Fahrerlaubnis … auch in den Fällen gewährleistet sein, in denen eine \n\nStraftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen \n\nwird.\" \n\nd) Das entspricht auch heute noch dem Willen des Gesetzgebers. Dies \n\nbelegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionen-\n\nrechts vom Januar 2004 (BR-Drucks. 3/04). Danach soll in § 44 StGB (Fahr-\n\nverbot) ein Absatz 2 eingefügt werden, wonach ein Fahrverbot in der Regel \n\nanzuordnen ist, wenn der Täter \"wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, \n\nzu deren Begehung oder Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel der Tat \n\ngeführt hat.\" Nach der Entwurfsbegründung (a.a.O. S. 48) soll die Regelvor-\n\nschrift \"zur häufigeren Anwendung [des Fahrverbots] im Bereich von Zusam-\n\nmenhangstaten verhelfen. … Indem der Einsatz des Kraftfahrzeugs als Tatmit-\n\ntel verlangt wird, betont die neue Regelvorschrift, ohne den Begriff des Zu-\n\nsammenhangs in Absatz 1 zu definieren, das Erfordernis eines funktionalen, \n\nnicht lediglich zufälligen Zusammenhangs zwischen der Straftat und dem \n\nFühren eines Kraftfahrzeugs. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Täter das \n\nnes Kraftfahrzeugs. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Täter das Kraftfahr-\n\nzeug zur Förderung der Straftat mißbraucht, also in deliktischer Absicht han-\n\ndelt.\" \n\nDer Bundesrat bemerkt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2004 \n\nzum Gesetzentwurf (BR-Drucks. 3/04) - unter Bezugnahme auf die Entschei-\n\ndung des 4. Strafsenats vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - zu den Aus-\n\nwirkungen einer Erhöhung der möglichen Dauer eines Fahrverbots auf die Ent-\n\nziehung der Fahrerlaubnis: Täter von Straßenverkehrsdelikten und sogenann-\n\nten 'Zusammenhangstaten', deren Schuld so schwer wiegt, daß eine höhere \n\nFahrverbotsdauer als sechs Monate geboten ist, müssen w e i t e r h i n a l s \n\nu n g e e i g n e t aus dem Verkehr gezogen werden.\" \n\n3. Die systematische Auslegung bestätigt unter verschiedenen Ge-\n\nsichtspunkten die Auffassung des Senats. Die Rechtsansicht des 4. \n\nStrafsenats stünde zudem nicht mehr im Einklang mit der Rechtsprechung des \n\nBundesverwaltungsgerichts \n\nzur Auslegung \n\ndes mit \n\n§ \n\n69 StGB \n\nverfahrensrechtlich verknüpften Eignungsbegriffs in § 2 Abs. 4 StVG. \n\na) Bereits die Binnenstruktur der Vorschrift steht der Annahme entge-\n\ngen, die erste Alternative (Zusammenhangstat, § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) \n\nschütze lediglich Verkehrssicherheitsbelange. Denn das gilt nicht einmal für die \n\nandere, die sogen. verkehrsspezifische zweite Alternative uneingeschränkt. \n\nDiese zweite Alternative bezieht sich auf die Verletzung der Pflichten eines \n\nKraftfahrzeugführers. Solche Pflichten sind jedoch nicht nur auf die Verkehrssi-\n\ncherheit bezogen und folgen nicht nur aus Vorschriften, die unmittelbar das \n\nVerkehrsgeschehen betreffen (\"Fahrverhalten\"). Pflichten des Kraftfahrzeug-\n\nführers können auch dann verletzt sein, wenn sich der Täter beispielsweise \n\nunerlaubt vom Unfallort entfernt oder einem Polizeibeamten, etwa bei der Ent-\n\nnahme einer Blutprobe, Widerstand leistet (siehe Schönke/Schröder-Stree, \n\nStGB 26. Aufl. § 69 Rdn. 15). Die Bereitschaft, Verkehrssicherheitsbelange \n\neigenen kriminellen Interessen unterzuordnen, kommt darin nicht zum Aus-\n\ndruck. Dies zeigt, daß selbst für die zweite Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB, die eine Verletzung von Kraftfahrerpflichten erfordert, die einschränken-\n\nde, ausschließlich auf die Verkehrssicherheit im engeren Sinne ausgerichtete \n\nAuslegung des Anfragebeschlusses nicht zu überzeugen vermag. \n\nb) Der 4. Strafsenat meint, die Entziehung der Fahrerlaubnis regele in \n\nvergleichbarer Weise wie das Berufsverbot (§ 70 StGB) eine spezielle Materie, \n\nnämlich eine verkehrssicherheitsspezifische. Er stützt sich bei der von ihm ge-\n\nforderten einschränkenden Auslegung auf diesen systematischen Bezug. Der \n\nSenat vermag dem nicht zu folgen. Er zieht aus dem Vergleich dieser Normen \n\neinen anderen, im Ergebnis gegenteiligen Schluß: \n\nDas Berufsverbot knüpft unmittelbar und nur an eine berufsspezifische \n\nTat an (\"unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Ver-\n\nletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten\"). Das entspricht allein der zwei-\n\nten - der kraftfahrerpflichtenbezogenen - Alternative des § 69 Abs. 1 StGB; ei-\n\nne sogen. Zusammenhangstat kann ein Berufsverbot mithin nicht begründen. \n\nEben deswegen ist auch die \"Ungeeignetheit\" in § 70 StGB berufsspezifisch \n\ndefiniert (\"bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder \n\nGewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art bege-\n\nhen wird\"). § 69 Abs. 1 StGB hingegen läßt, anders als die Vorschrift über das \n\nBerufsverbot, auch Zusammenhangstaten für die Anordnung der Maßregel ge-\n\nnügen und begrenzt die sich aus einer solchen Tat ergebende Ungeeignetheit \n\nnicht bereichsspezifisch. Daraus zieht der Senat den Umkehrschluß: Hätte der \n\nGesetzgeber die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nStGB bereichsspezifisch begrenzen wollen, so hätte er die Voraussetzungen \n\ndieser Vorschrift ähnlich ausgestaltet wie beim Berufsverbot. Das aber ist ge-\n\nrade nicht der Fall. \n\na) Dem vom anfragenden Senat beabsichtigten Rechtssatz steht auch \n\ndie normübergreifende Systematik entgegen, namentlich die Legaldefinition \n\ndes Eignungsbegriffs in § 2 Abs. 4 StVG und die zu entsprechenden Bestim-\n\nmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\naa) Durch das Erste Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs wurde \n\n- weil dem Strafrichter eine die Verwaltungsbehörden bindende Zuständigkeit \n\nzur Entziehung der Fahrerlaubnis übertragen wurde - ein Gleichklang der \n\nRechtsvorschriften zur strafrechtlich und zur straßenverkehrsrechtlich begrün-\n\ndeten Ungeeignetheit hergestellt (BT-Drucks. 1. Wahlperiode Nr. 2674, S. 12): \n\n\"Die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis setzt außer einer solchen Tat \n\nvoraus, daß sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraft-\n\nfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzung entspricht der Regelung, die \n\nder § 4 Absatz 1 des Kraftfahrzeuggesetzes in der im Artikel 1 Nr. 1 vorge-\n\nschlagenen Fassung für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege \n\nenthält.\" \n\nDie frühere Regelung im Kraftfahrzeuggesetz steht heute nahezu wort-\n\ngleich in § 2 Abs. 4 StVG. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG statuiert die Bindung der \n\nFahrerlaubnisbehörde an das strafgerichtliche Urteil, auch soweit sich dieses \n\nauf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht (mit nur engen, durch \n\ndie Rechtsprechung begründeten Ausnahmen; vgl. BVerwGE 80, 49; BVerwG \n\nVRS 23, 156). Das ist der Grund für die besonderen Anforderungen an die Be-\n\ngründung des Strafurteils zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis, wie sie \n\nin § 267 Abs. 6 Satz 1 und 2 StPO vorgegeben sind. § 2 Abs. 4 StVG (vgl. auch \n\n§ 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV) enthält eine gesetzliche Definition der Eignung: \n\n\"Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperli-\n\nchen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich und nicht wieder-\n\nholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen \n\nhat.\" \n\nDaraus ergibt sich, daß verwaltungsrechtlich die Eignung entfallen kann, \n\nwenn ein erheblicher Verstoß gegen nicht-verkehrsrechtliche Strafgesetze vor-\n\nliegt. Die Regelung verdeutlicht, daß schon allein die Begehung solcher Taten \n\nder allgemeinen Kriminalität zur Verneinung der Eignung führen kann. Die Be-\n\nreitschaft des Betroffenen, Verkehrssicherheitsinteressen etwaigen kriminellen \n\nZielen unterzuordnen, ist dazu nicht erforderlich. Entscheidend sind die eig-\n\nnungsrelevanten Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. In der \n\nverwaltungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung wird im Zusammenhang \n\nmit nicht-verkehrsrechtlichen Straftaten stets an die charakterliche Eignung \n\nangeknüpft (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 2 StVG Rdn. 12 ff. \n\nm.w.N.). \n\nbb) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennt dement-\n\nsprechend bislang - soweit erkennbar - das vom anfragenden Senat aufgestell-\n\nte Erfordernis nicht. \n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung BVerwGE 11, \n\n334 (zu § 4 Abs. 1 StVG aF, jetzt § 2 Abs. 4 StVG) ausgeführt: \"Der Schutz-\n\nzweck des Gesetzes beschränkt sich auch nicht auf den Straßenverkehr, son-\n\ndern ist ein allgemeiner, er richtet sich darauf, Jedermann vor der Verletzung \n\njedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Daher \n\nist jemand als Kraftfahrzeugführer auch dann ungeeignet, wenn ihm der Besitz \n\nder Fahrerlaubnis strafbare Handlungen nicht verkehrsrechtlicher Art erleichtert \n\noder ihn in seiner Neigung hierzu fördert. Eine besondere Gefahrenlage setzt \n\ndie Vorschrift des § 4 Abs. 1 StVG nicht voraus. Das Gesetz will schon die Mög-\n\nlichkeit einer Verfehlung tunlichst ausschließen; daß diese nach der allgemei-\n\nnen Erfahrung zu befürchten ist, muß daher genügen.\" \n\nIn einem Fall der \"Unzucht mit Kindern\" - ohne Einsatz eines Kraftfahr-\n\nzeuges - heißt es (BVerwG VRs 20 S. 391, 392): \"… daß sich … charakterliche \n\nMängel auch aus anderen als verkehrsrechtlichen Verfehlungen ergeben kön-\n\nnen und daß der Schutzzweck der bezeichneten Vorschriften nicht nur auf die \n\nSicherheit des Straßenverkehrs, sondern auch darauf gerichtet ist, andere vor \n\nStraftaten durch einen Kraftfahrzeugführer zu bewahren. Dabei ist es [das Be-\n\nrufungsgericht] zutreffend auch davon ausgegangen, daß die Feststellung, ei-\n\nnem Kraftfahrzeugführer werde durch den Besitz der Fahrerlaubnis die Bege-\n\nhung von Straftaten erleichtert, genügt, um ihn als ungeeignet erscheinen zu \n\nlassen. Denn das Gesetz will schon die Möglichkeit einer Gefährdung fremder \n\nRechtsgüter ausschließen, so daß eine nach der allgemeinen Erfahrung be-\n\ngründete Befürchtung ausreicht, der Besitzer der Fahrerlaubnis könnte diese \n\nmißbrauchen.\" \n\nIm Blick auf einen Betrugstäter hat das Bundesverwaltungsgericht zu-\n\ndem auf den durch eine Fahrerlaubnis bedingten \"größeren Aktionskreis\" und \n\ndamit eine ausgeprägtere Sozialgefährlichkeit abgehoben (BVerwG VRs 20 \n\nS. 392, 394). \n\nIn einer späteren Entscheidung (BVerwG VM 1981, S. 50) hat das Bun-\n\ndesverwaltungsgericht in einem Fall des Heroinschmuggels (heute: unerlaubte \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln) hervorgehoben: \"Der Mangel der Eignung zum \n\nKraftfahrzeugführer kann sich auch aus anderen als verkehrsrechtlichen Straf-\n\ntaten ergeben, wenn zu befürchten ist, daß die Fahrerlaubnis zu Straftaten nicht \n\nverkehrsrechtlicher Art mißbraucht wird oder wenn die Art und Weise der Straf-\n\ntaten charakterliche Anlagen erkennen lassen, die, wenn sie sich im Straßen-\n\nverkehr auswirken, die Allgemeinheit gefährden.\" (vgl. sehr differenziert auch \n\nOVG Bremen DAR 1970, 82, 83: \"… wenn hinreichender Anlaß zu der Annah-\n\nme besteht, daß ein Kraftfahrzeug für seinen Besitzer einen Anreiz zur Bege-\n\nhung strafbarer Handlungen bilden wird; denn beim Vorliegen eines solchen \n\nSachverhalts gefährdet der Besitz einer Fahrerlaubnis die Allgemeinheit.\") \n\nIn folgenden Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht die \n\nAuslegung des Eignungsbegriffs straßenverkehrsbezogen bestätigt. In BVerwG \n\nNJW 1986, 2779 (zu § 15e Abs. 1 Nr. 2 StVZO aF) heißt es: \"Der Senat hat \n\nweiterhin für die Fälle der Versagung (oder Entziehung) der allgemeinen Fahr-\n\nerlaubnis wegen mangelnder Eignung infolge charakterlicher Mängel darauf \n\nhingewiesen, daß es insbesondere auf die Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeug-\n\nführers ankomme und daß dabei auch Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art \n\nbedeutsam sein könnten, wenn die Art und Weise der Straftaten charakterliche \n\nAnlagen erkennen lasse, die die Allgemeinheit gefährdeten, wenn sie sich im \n\nStraßenverkehr auswirken.\" Im konkreten Ausgangsfall lagen zwei Verurteilun-\n\ngen wegen gefährlicher Körperverletzung vor (ähnlich auch BVerwG NJW \n\n1987, 2246). In BVerwGE 99, 249, 252 wird grundsätzlich nochmals betont: \n\n\"Berechtigte Eignungszweifel können sich auch allein aus Tatsachen ergeben, \n\ndie bei Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften - auch solche nicht ver-\n\nkehrsrechtlicher Art - zutage getreten sind\" (ebenso BVerwG, Beschl. v. \n\n25. August 1995 - 11 B 92.95). \n\ncc) Von einer \"subjektivistisch\" orientierten Einschränkung, wie sie der \n\n4. Strafsenat vorhat, läßt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\n\nrichts - soweit zu sehen ist - nichts entnehmen. Das gilt namentlich für die ge-\n\nforderten konkreten Anhaltspunkte für eine Bereitschaft des Straftäters, die \n\nVerkehrssicherheit seinen \"kriminellen Interessen\" unterzuordnen. Vielmehr \n\nwird die fehlende charakterliche Zuverlässigkeit, die sich aus allgemeinen \n\nStraftaten ergeben kann, in einer direkten, unvermittelten Bewertung und Fol-\n\ngerung für genügend erachtet. Das entspricht auch der Definition in § 2 Abs. 4 \n\nStVG. \n\nAus alledem ergibt sich, daß es zu einem systematischen Bruch führen \n\nwürde, die strafrechtliche Vorschrift in ihrem konkretisierten Maßstab von der \n\nAuslegung des § 2 Abs. 4 StVG gleichsam abzukoppeln. \n\ndd) Prozedural ist es - auch das folgt aus dem Vorgesagten - nach An-\n\nsicht des Senats geboten, zu klären, ob - was der Fall sein dürfte - Rechtspre-\n\nchung des Bundesverwaltungsgerichts dem beabsichtigten Rechtssatz entge-\n\ngensteht. Im Ergebnis könnte dies zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der \n\nObersten Gerichtshöfe des Bundes zwingen (vgl. § 2 RsprEinhG). Mit dem \n\nHinweis des Anfragebeschlusses, die \"neuere verwaltungsgerichtliche Recht-\n\nsprechung\" stehe nicht entgegen (mit Zitierung des OVG Koblenz), ist es nicht \n\ngetan. Das gilt zumal deshalb, weil selbst diese Formulierung erkennen läßt, \n\ndaß es offenbar \"ältere\" Verwaltungsrechtsprechung gibt, die dies anders sieht. \n\nWeder der Anfragebeschluß noch der dort zitierte Beschluß des Oberverwal-\n\ntungsgerichts Koblenz in NJW 1994, 2436, 2437 verhalten sich aber dazu, \n\nwes-halb die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa überholt \n\noder gar aufgegeben sein sollte. \n\nGerade wenn es für geboten erachtet wird, konkrete Anhaltspunkte dafür \n\nfestzustellen, daß der Täter die Bereitschaft gezeigt habe, sich über die \"im \n\nVerkehr\" gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen, ist das eine \n\nerheblich strengere Anforderung, als sie in den Entscheidungen des Bundes-\n\nverwaltungsgerichts bislang aufgestellt worden ist. Dort ist allein aufgrund der \n\nBegehung der Straftat die Frage der charakterlichen Zuverlässigkeit und der \n\nEignung beurteilt worden. Ehe der Bundesgerichtshof einen strengeren Maß-\n\nstab entwickelt - zumal mit noch darzustellenden Anwendungsschwierigkeiten - \n\nmuß das Bundesverwaltungsgericht in der vorgesehenen Weise beteiligt wer-\n\nden. \n\nee) Normübergreifend und systematisch-vergleichend ist auch auf das \n\nbisherige Verständnis der Vorschrift über Erteilung und Widerruf der Luftfah-\n\nrererlaubnis hinzuweisen. Auch dort (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG \"… Tatsachen \n\nvorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahr-\n\nzeug zu führen …\") ist anerkannt, daß die Zuverlässigkeit Teil der Eignung ist \n\n(vgl. auch § 24 Abs. 4 Satz 3 LuftVZO) und sich auf die charakterlichen Eigen-\n\nschaften des Luftfahrers bezieht. Wegen erheblicher Straftaten auch der so-\n\ngen. allgemeinen Kriminalität kann der Widerruf der Luftfahrerlaubnis in Be-\n\ntracht kommen (vgl. mit Rechtsprechungsnachweisen: Giemulla/Schmid, \n\nLuftVG § 4 Rdn. 19, 22 - 24a; Hofmann/Grabherr, LuftVG 2. Aufl. § 4 LuftVG \n\nRdn. 61: mehrfache Vermögensdelikte; Untreue und vorsätzliche Verletzung \n\nder Buchführungspflicht; gewerbsmäßiger Schmuggel; gewerbsmäßige Hehle-\n\nrei, Urkundenfälschung; siehe beispielsweise BVerwG NZV 1991, 325 zu ei-\n\nnem Rauschgiftdelikt). \n\n4. Auch das für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 69 \n\nAbs. 1 StGB geltend gemachte, verfassungsrechtlich mit dem Verweis auf die \n\nallgemeine Handlungsfreiheit gestützte Argument von der \"auf Mobilität ange-\n\nlegten Gesellschaft\" vermag nicht zu überzeugen. \n\nDie hier in Frage stehende Entziehung der Fahrerlaubnis knüpft an eine \n\nwenigstens im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begange-\n\nne Tat an. Der \"Serieneinbrecher\", der sein Fahrzeug zum Abtransport der \n\nBeute \"benötigt\", wird schwerlich mit Aussicht auf Erfolg einen unzulässigen \n\nEingriff in seine \"allgemeine Handlungsfreiheit\" geltend machen können. Der \n\nGesetzgeber des 32. Strafrechtsänderungsgesetzes hat gerade die \"mobile \n\nund grenzübergreifende Kriminalität\" unterbinden wollen. Zudem stellt § 69 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB den Strafrichter im konkreten Zusammenhang ausdrücklich \n\nvon der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes frei (§ 62 StGB). \n\nDeshalb kann bei fehlender Eignung dem Aspekt des Eingriffs in die Mobilität \n\ndes Täters und damit dessen allgemeiner Handlungsfreiheit keine Bedeutung \n\nzukommen. Trägt der festgestellte Sachverhalt den Schluß auf die fehlende \n\nEignung, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis obligatorisch, für Verhältnismä-\n\nßigkeitserwägungen der vom 4. Strafsenat angestellten Art mithin auch bei der \n\nKonkretisierung der Norm kein Raum. \n\n5. Die vorgeschlagenen Anforderungen an die Feststellung der Ungeei-\n\ngnetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geben dem Tatrichter keine für die \n\nPraxis handhabbaren Vorgaben. Sein Aufklärungs- und Begründungsaufwand \n\nwird steigen; ob seine Entscheidung rechtlicher Prüfung standhält, kann er \n\ngleichwohl kaum verläßlich voraussehen. Deshalb besorgt der Senat, daß die \n\nVorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Zusammenhangstaten \n\nweitgehend leerlaufen würde. \n\na) Ist ein konkreter Verkehrsverstoß festgestellt, wird ohnehin zumeist \n\ndie zweite Alternative des § 69 Abs. 1 StGB erfüllt sein (\"Verletzung der Pflich-\n\nten eines Kraftfahrzeugsführers\"). Ist das indessen nicht der Fall, dann soll der \n\nTatrichter in der sogen. Zusammenhangstat der allgemeinen Kriminalität kon-\n\nkrete Anhaltspunkte dafür finden, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des \n\nStraßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Äußere \n\nAnzeichen für eine solche innere \"Bereitschaft\" des Täters werden sich jedoch \n\nbei lebensnaher Betrachtung in der Praxis kaum verläßlich feststellen lassen. \n\nDer Sachverhalt liegt so wie festgestellt zutage. Wie es mit der Bereitschaft \n\ndes Täters bestellt ist, wird - ohne daß ein konkreter Verfahrensverstoß gege-\n\nben ist - kaum in tragfähiger Weise klärbar sein. Er selbst wird, danach befragt, \n\nregelmäßig seinen Willen zur Verkehrsregeltreue bekunden. \n\nOb etwa konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, daß sich der Räuber \n\neiner Kontrolle entzogen hätte, ist kaum sicher zu beantworten, naheliegend-\n\nerweise läßt sich darüber lediglich spekulieren. Eine verläßliche Tatsachen-\n\ngrundlage würde sich dafür nur im Ausnahmefall finden lassen. Es bleibt da-\n\nnach unklar, wie etwa eine tatrichterliche Bewertung gestaltet werden könnte, \n\ndie beispielsweise die konkrete Bereitschaft zur Flucht vor Verfolgung unter \n\nAußerachtlassung von Verkehrssicherheitsinteressen bejahen würde (ohne \n\ndaß eine Verletzung von Kraftfahrerpflichten feststellbar ist). Hier sind dem ge-\n\nbotenen Akt wertender Erkenntnis naturgegebene Grenzen gesetzt, die im \n\npraktischen Ergebnis nach dem Zweifelssatz regelmäßig zur Nichtfeststellbar-\n\nkeit der vom 4. Strafsenat geforderten Voraussetzungen führen würden. \n\nb) Die praktischen Schwierigkeiten und der zusätzliche Aufwand des \n\nTatrichters werden gerade durch die dem Anfragebeschluß zugrundeliegenden \n\nFallgestaltungen offenbar. \n\naa) Beim mehrfach verübten Tankstellenbetrug soll der neue Tatrichter \n\ndem Anfragebeschluß zufolge aufklären, ob das Verhalten des Angeklagten bei \n\neiner Vorverurteilung (flüchtendes Anfahren des am Steuer sitzenden Mittäters \n\nmit Vollgas) einen konkreten Hinweis darauf gibt, daß der Angeklagte bereit ist, \n\nsich über die Belange der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen. \n\nbb) Beim Abtransport der Tatbeute nach einem Raubüberfall soll aufzu-\n\nklären sein, ob sich der Angeklagte einer Kontrolle unter Mißachtung der Ver-\n\nkehrsinteressen anderer entzogen hätte. Die Erwägung, aufgrund weiterer auf-\n\nzuklärender Umstände bedürfe es dann einer Gesamtwürdigung insbesondere \n\nder Täterpersönlichkeit, gibt dem neuen Tatrichter eher Rätsel auf als klare \n\nHinweise an die Hand. Das gilt zumal im Blick darauf, daß sich nach dem Wil-\n\nlen des Gesetzgebers die Ungeeignetheit gerade aus \"der Tat\" ergeben muß. \n\ncc) Beim Rauschgiftkurier - mit immerhin 16 Beschaffungsfahrten - soll \n\ndie Festnahmesituation aufgeklärt werden. Das wird jedoch kaum ein verläßli-\n\nches Anzeichen für die innere \"Bereitschaft\" und Einstellung des Angeklagten \n\nsein. Denn seine Reaktion wird von extern vorgegebenen Umständen abhän-\n\ngen, etwa davon, ob ihm - bildlich gesprochen - nur zwei arglose Streifenpolizi-\n\nsten gegenübertreten oder eine gut ausgerüstete, starke Einsatzgruppe, die \n\nbereits Tatverdacht hegt. Taktisches Kalkül wird hier sein Verhalten bestim-\n\nmen, sollte er Fluchtabsichten hegen. Über die \"Bereitschaft\" zur Unterordnung \n\nvon Verkehrssicherheitsbelangen sagt das nichts aus. \n\nc) Die erhöhten Aufklärungspflichten würden zwangsläufig auch zu wei-\n\ntergehenden Begründungsanforderungen an das Urteil führen. Nach § 267 \n\nAbs. 6 StPO müssen die Urteilsgründe nicht nur ergeben, weshalb der Tatrich-\n\nter die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet oder entgegen einem in der \n\nVerhandlung gestellten Antrag nicht angeordnet hat (Satz 1). Auch wenn sonst \n\n- ohne daß ein ausdrücklicher Antrag gestellt worden wäre - die Fahrerlaubnis \n\nnicht entzogen worden ist, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht \n\nkam, müssen die Urteilsgründe - wegen der Bindungswirkung für die Fahrer-\n\nlaubnisbehörde - stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet wor-\n\nden ist (Satz 2). Wie auch immer der Tatrichter entscheidet, stets trifft ihn eine \n\nBegründungspflicht. \n\nd) Das Erfordernis, konkrete Anhaltspunkte für \"Interessenunterord-\n\nnungsbereitschaft\" des Täters festzustellen, überspannt damit in nicht praxis-\n\ngerechter Weise die Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhaltes, die \n\nFeststellung der Voraussetzungen und die Begründung für die Beurteilung der \n\ncharakterlichen Zuverlässigkeit. \n\nHinzu kommt, daß mit dem ins Auge gefaßten Kriterium die Schwierig-\n\nkeiten, einen einheitlichen Maßstab zu finden, nur verlagert werden: Es wären \n\ndie Voraussetzungen zu umschreiben, unter denen eine solche \"Bereitschaft\" \n\ndes Täters angenommen werden kann. Dazu deuten sich schon jetzt Mei-\n\nnungsunterschiede zwischen den Senaten an. Dies zeigt der Beschluß des \n\n5. Strafsenats vom 28. Oktober 2003 - 5 StR 411/03 -, wo für die Annahme ei-\n\nnes spezifischen Zusammenhanges zwischen Tat und Verkehrssicherheit auch \n\nauf \"latente Risiken für den nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht\" oder von \n\nWiderstandsversuchen des (im Fahrzeug befindlichen) Opfers einer Entfüh-\n\nrung abgehoben wird. In diese Richtung deutet auch der Antwortbeschluß des \n\n5. Strafsenats vom selben Tage (Beschl. vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03), \n\nwo es für genügend erachtet wird, daß sich der Täter bei Begehung der Tat \n\nbewußt in eine Situation begeben hat, die zu \"relevanten Risiken für Belange \n\nder Verkehrssicherheit führen kann\" und dafür beispielhaft solche Taten an-\n\nführt, die teilweise im praktischen Ergebnis gerade die Divergenz ausmachen \n\n(Fluchtgefahr; Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut in \n\nbeträchtlichem Ausmaß). Wenig einleuchtend erscheint auch die Vorstellung, \n\nan ein rasantes Anfahren (\"mit Vollgas\") des am Steuer sitzenden Mittäters ir-\n\ngendwelche tauglichen Erwägungen hinsichtlich der Bereitschaft des als Bei-\n\nfahrer mitfahrenden Täters zur Unterordnung von Verkehrssicherheitsbelangen \n\nzu knüpfen (\"Interessenunterordnungsbereitschaft\", so aber wohl der Anfrage-\n\nbeschluß S. 4, 19 für den ersten der vom 4. Strafsenat zu entscheidenden Fäl-\n\nle). \n\nNach allem stünde zu erwarten, daß der vorgeschlagene Rechtssatz \n\nzum weitgehenden Leerlaufen der ersten Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB führen würde. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. \n\n C. \n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, daß die Fassung des im Anfra-\n\ngebeschluß aufgestellten Rechtssatzes zu eng erscheint: \n\nDer Rechtssatz ist ersichtlich in Anlehnung an den Kammerbeschluß \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW \n\n2002, 2376 formuliert, der eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen verwei-\n\ngerter Beibringung eines Drogensceenings nach festgestelltem Haschischbe-\n\nsitz betraf. Der 4. Strafsenat hat die vom Bundesverfassungsgericht - als e i n \n\ne Fallgruppe charakterlich-sittlicher Mängel - genannte \"Interessenunterord-\n\nnungsbereitschaft\" übernommen. Er hat sie allerdings mit der Einschränkung \n\nversehen, der Täter sei \" n u r d a n n ungeeignet, wenn …\", und damit auf \n\neinen einzig möglichen Eignungsmangel reduziert. \n\nWären konkrete Anhaltspunkte auch für die \"Interessenunterordnungs-\n\nbereitschaft\" bei Fällen der zweiten Alternative des § 69 Abs. 1 StGB - der \n\nRechtssatz beansprucht ausdrücklich Geltung für dessen Satz 1 - vom Tatrich-\n\nter festzustellen, so würde dies dem Zweck der Regelbeispielstechnik des § 69 \n\nAbs. 2 StGB widersprechen. Zudem wird eine \"Interessenunterordnungsbereit-\n\nschaft\" bei einem Vollrauschtäter schwerlich feststellbar sein. Bei bloß körperli-\n\nchen Eignungsmängeln käme eine Entziehung der Fahrerlaubnis (Anfragebe-\n\nschluß: \"Die Ungeeignetheit … ergibt sich n u r d a n n …\") überhaupt nicht in \n\nBetracht. Das wäre weder mit § 69 Abs. 1 StGB noch mit § 2 Abs. 4 StVG ver-\n\neinbar. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/1-ars-31-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":29},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/1-ars-31-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:24.539363+00:00"}}