{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__27-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"1 ARs 27/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 ARs 27/03\n\n1.\n\n2.\n\nalias:\n\nzu 1.: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u. a.\n\nzu 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge;\n\nhier: Anfrage des 3. Strafsenats vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und\n\n3 StR 415/02\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 gemäß\n\n§ 132 Abs. 3 GVG beschlossen:\n\nDer Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die den\n\nvom 3. Strafsenat beabsichtigten Entscheidungen entgegensteht.\n\nDer nach einer verfahrensbeendenden Absprache vom Ange-\n\nklagten im Anschluß an die Urteilsverkündung oder auch später\n\nwährend des Laufs der Rechtsmittelfrist erklärte Rechtsmittelver-\n\nzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unanfechtbar und un-\n\nwiderruflich; seine Wirksamkeit wird nicht schon dadurch ausge-\n\nschlossen, daß er im Rahmen der Absprache in Aussicht gestellt\n\noder vom Tatgericht auf ihn hingewirkt wurde oder daß er gar Teil\n\nder Absprache war.\n\nGründe:\n\nDer 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden (Beschl. vom 24. Juli 2003\n\n- 3 StR 368, 415/02):\n\n\"Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten,\n\nist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen\n\nist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechts-\n\nmittelverzicht versprochen worden ist. Dies gilt auch für den\n\nRechtsmittelverzicht, auf den das Gericht, ohne ihn sich im\n\nRahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu las-\n\nsen, lediglich hingewirkt hat.\"\n\nIm Blick auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs und auch des 1. Strafsenats hat der 3. Strafsenat den anderen Straf-\n\nsenaten die Frage vorgelegt, ob sie an ihrer entgegenstehenden Rechtspre-\n\nchung festhalten.\n\nA.\n\nDen beabsichtigten Entscheidungen in den beiden Ausgangsverfahren\n\ndes 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. Das hat\n\nder 3. Strafsenat in seinem Anfragebeschluß zutreffend ausgeführt (Anfrage-\n\nbeschluß S. 13 ff.). Überdies sollte der Große Senat für Strafsachen mit der\n\nFragestellung schon wegen deren grundsätzlicher Bedeutung zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung befaßt werden (vgl. § 132 Abs. 4 GVG).\n\nB.\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des anfragenden 3. Strafsenats, der\n\nvom Angeklagten nach der Urteilsverkündung oder sonst während der Revisi-\n\nonseinlegungsfrist erklärte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, wenn er Teil\n\neiner verfahrensbeendenden Absprache sei oder das Tatgericht auch nur \"auf\n\nihn hingewirkt habe\". Die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist ledig-\n\nlich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein schwerwiegender Willensmangel\n\naufgrund von Täuschung oder Drohung vorliegt, wenn dem Angeklagten vom\n\nTatgericht ein Rechtsmittelverzicht \"abverlangt\" wird oder ihm zuvor nicht Ge-\n\nlegenheit zur Rücksprache und Beratung mit seinem Verteidiger gegeben wird\n\n(vgl. BGHSt 17, 14; 19, 101) oder wenn sonst in unzulässiger Weise auf ihn\n\neingewirkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53).\n\nEine solche unzulässige Einwirkung, die die Willensentschließungsfrei-\n\nheit des Angeklagten bei Abgabe der Verzichtserklärung schwerwiegend be-\n\neinträchtigt, liegt indessen nicht bereits in dem Umstand, daß der Verzicht im\n\nRahmen einer Verständigung ins Auge gefaßt oder abgesprochen war. Unge-\n\nachtet etwaiger Mängel einer Absprache (gemessen am Maßstab von BGHSt\n\n43, 195) kann der Angeklagte vor und bei Abgabe der Verzichtserklärung in der\n\nRegel seine Interessen durchaus sachgerecht in freier Willensentschließung\n\nwahrnehmen. Er muß deshalb die Möglichkeit haben, einen wirksamen\n\nRechtsmittelverzicht zu erklären, wenn er mit dem Urteil zufrieden ist oder je-\n\ndenfalls das Verfahren beendet sehen will (Senat NStZ 2000, 386, 387).\n\nI.\n\nDer Senat vermag den verfahrenstatsächlichen Befund, der Anlaß für\n\ndie Anfrage zur Wirksamkeit des im Zusammenhang mit einer verfahrensbeen-\n\ndenden Absprache stehenden Rechtsmittelverzichts ist, nicht uneingeschränkt\n\nzu teilen. Nach der Erfahrung des Senats führen die Tatgerichte ihre Verfahren\n\nauch bei etwaigen Verständigungen regelmäßig prozeßordnungsgemäß und\n\nfair. Verfahrensbeendende Absprachen sind heutzutage ein wirksamer Weg,\n\ndafür geeignete Verfahren zügig und konsensual zu erledigen. Angesichts der\n\ndurchweg großen Geschäftsbelastung der Strafkammern werden diese so in\n\nden Stand gesetzt, die vorhandenen, ohnehin begrenzten und eher noch knap-\n\nper werdenden Kapazitäten den anderen, aus unterschiedlichen Gründen\n\nschwierigeren Verfahren zu widmen und die Verfahren so - auch aufs Ganze\n\ngesehen - in angemessener Zeit einer Entscheidung zuzuführen. Das gilt zu-\n\nmal im Blick auf die in den letzten Jahren gestiegenen Anforderungen an die\n\nWürdigungen und Begründungen der Tatrichter, die auf kompliziertere, zum\n\nTeil wiederholt geänderte Gesetze wie auch die verfassungsgerichtliche und\n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung zurückgehen. Der Senat hält deshalb die\n\n- den Regeln entsprechend gehandhabte - verfahrensbeendende Absprache\n\nfür ein mittlerweile unverzichtbares prozedurales Mittel, um die Strafverfahren\n\nin Deutschland in vertretbarer Zeit bewältigen zu können. Wird nach einer sol-\n\nchen verfahrensbeendenden Absprache von den Rechtsmittelberechtigten und\n\nnamentlich vom Angeklagten nach Rücksprache mit dessen Verteidiger in frei-\n\ner Willensentschließung und in Kenntnis von Bedeutung und Tragweite der\n\nErklärung auf Rechtsmittel verzichtet, ist dies je nach Lage des Einzelfalls ein\n\nWeg, etwa noch in der Hauptverhandlung in Anwesenheit aller Beteiligter die\n\nsofortige Rechtskraft herbeizuführen. Dafür kann es auch aus Sicht eines An-\n\ngeklagten gute Gründe geben. Dieser wird sich nach der Erfahrung des Senats\n\ndie Frage, ob er sich auf eine solche Absprache einlassen sollte, weit vorher,\n\nzumeist vor seinem Geständnis, mit seinem Verteidiger reiflich überlegt haben.\n\nDem Senat ist freilich nicht entgangen, daß es in einigen wenigen Fäl-\n\nlen, die sich nach seiner Beobachtung indes eher als Ausnahme erweisen, zu\n\nverfahrensbeendenden Absprachen oder zum Versuch solcher kommt, bei de-\n\nnen die dafür geltenden Grundsätze möglicherweise nicht in jeder Hinsicht ge-\n\nwahrt werden (vgl. zu diesen Grundsätzen nur BVerfG, Vorprüfungsausschuß,\n\nNJW 1987, 2662 = NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195; siehe weiter Meyer-\n\nGoßner StPO 46. Aufl. Einl. Rdn. 119 ff.). Für solche bedenklichen Einzelfälle\n\neiner Absprache ist charakteristisch, daß im Gegenzug für ein Geständnis eine\n\nmöglicherweise schuldunangemessen niedrige Strafe in Aussicht gestellt wor-\n\nden oder aufgrund einer Absprache ein Urteil in einer sog. Umfangssache auf-\n\ngrund einer in ihrer Tragfähigkeit anzweifelbaren Beweisaufnahme ergangen\n\nist (vgl. Senat, Beschluß vom 11. September 2002 - 1 StR 171/02 - BA S. 8 ff.:\n\nInaussichtstellen einer zweijährigen Bewährungsstrafe für den Fall eines Ge-\n\nständnisses bei angeklagten 156 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-\n\ndes; nach ausgebliebenem Geständnis dann für - nach Verfahrensbeschrän-\n\nkung noch verbliebene - 37 Fälle sieben Jahre Gesamtfreiheitsstrafe; Beschluß\n\nvom 27. August 2003 - 1 StR 272/03, dem Revisionsverwerfungsbeschluß\n\nselbst nicht zu entnehmen: Für den Fall einer sog. Anlage-Untreue mit mehr als\n\n100 Geschädigten und einem Gesamtschaden von ca. 23 Mio. DM wird nach\n\neiner ausweislich des Protokolls vom Eintritt in die Beweisaufnahme bis zum\n\nletzten Wort des Angeklagten, also unter Einschluß der Plädoyers, noch 18\n\nMinuten dauernden Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nverhängt und zur Bewährung ausgesetzt).\n\nAuch in diesen Ausnahmefällen muß es grundsätzlich den Verfahrens-\n\nbeteiligten überlassen bleiben, ob sie von der Möglichkeit des Rechtsmittels\n\nGebrauch machen und die je nach Sachlage zu erhebenden Beanstandungen\n\nanbringen. Dem Beistand des Verteidigers kommt in diesem Zusammenhang\n\ngroße Bedeutung zu. Dessen Verantwortung für den Angeklagten liegt insbe-\n\nsondere darin, seinerseits für die Wahrung der verfahrensrechtlichen Grund-\n\nsätze Gewähr zu bieten. Ihm kann abverlangt werden, daß er bei dem Versuch\n\neiner Verständigung dem Tatgericht vermittelt, sein Mandant werde einen\n\nRechtsmittelverzicht im Anschluß an die Urteilsverkündung nicht in Aussicht\n\nstellen. Vor allem der Verteidiger muß und wird dem Angeklagten verdeutli-\n\nchen, daß einer Absprache, die einen Rechtsmittelverzicht in den Blick ge-\n\nnommenen hat, insoweit keinerlei Bindungswirkung zukommt. Das ist seine\n\nPflicht, und an deren Erfüllung muß er im Interesse seines Mandanten festge-\n\nhalten werden, auch wenn er besorgt, dadurch etwaigen oder vermeintlichen\n\nErwartungen des Tatgerichts nicht gerecht zu werden. Der Verteidiger ist der\n\nberufene Berater des Angeklagten. Für seinen Rat, einen Rechtsmittelverzicht\n\nzu erklären, trägt er die Verantwortung. Die Rechtsordnung hat dem grundsätz-\n\nlich Respekt zu zollen. Der Senat hat keinen Anlaß, dem Verteidiger ein derar-\n\ntiges Vertrauen nicht entgegenzubringen. Dementsprechend ist auch aner-\n\nkannt, daß das Tatgericht grundsätzlich nicht gehalten ist, die Tätigkeit des\n\nVerteidigers auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überwachen (vgl. zum bestell-\n\nten Verteidiger nur BGH bei Kusch NStZ 1996, 21; Meyer-Goßner StPO\n\n46. Aufl. § 143 Rdn. 4).\n\nEin weiteres Korrektiv wird auch in der Verantwortung des Staatsanwalts\n\nfür das Verfahren als ganzes liegen (vgl. Nr. 127 Abs. 1, Nr. 147 RiStBV). In\n\nVerfahren von besonderer Bedeutung wird die Staatsanwaltschaft bei einer\n\nBeteiligung an einer verfahrensbeendenden Absprache zuvor berichtspflichtig\n\nsein. Zudem geht von der Beteiligung des etwaigen Nebenklägers eine Kon-\n\ntrollfunktion aus, wenngleich dessen Anfechtungsbefugnis begrenzt ist.\n\nII.\n\nDer Senat kann den wesentlichen Erwägungen des 3. Strafsenats im\n\nAnfragebeschluß nicht beitreten. Nach seiner Auffassung fehlt es an einer\n\ntragfähigen rechtlichen Begründung für einen so weitreichenden Rechtssatz,\n\nwie ihn der 3. Strafsenat aufstellen möchte. Der Senat hält zudem den Weg,\n\neinen Rechtsmittelverzicht unter den in Rede stehenden Maßgaben für unwirk-\n\nsam zu erachten, für nicht geeignet, vereinzelt gebliebenen bedenklichen Ent-\n\nwicklungen auf dem Felde der Absprache entgegenzuwirken; eine solche Lö-\n\nsung hätte überdies gerade im Blick auf die Rechtskraftwirkung erhebliche Un-\n\nsicherheiten zur Folge und würde im praktischen Ergebnis in den jeweiligen\n\nVerfahren zu weiteren, anders gearteten Unzuträglichkeiten führen. Im einzel-\n\nnen:\n\n1. Die Unwirksamkeit eines nach Verkündung des Urteils erklärten\n\nRechtsmittelverzichts wird im Anfragebeschluß nicht auf eine hinreichend\n\ntragfähige rechtliche Grundlage gestützt.\n\na) Die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts zu Protokoll in der Haupt-\n\nverhandlung nach Verkündung des Urteils - und auch danach innerhalb der\n\nRevisionseinlegungsfrist - ist eine gestaltende Prozeßerklärung von erhebli-\n\nchem Gewicht. Sie führt in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der ande-\n\nren rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten zur Rechtskraft des Urteils.\n\nMit dem Eintritt der Rechtskraft sind gewichtige Folgen verbunden. Das gilt\n\nähnlich auch in anderen Verfahrensordnungen. Namentlich führt die Rechts-\n\nkraft zum Übergang vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. An die\n\nRechtskraft können sich weitergehende berufsrechtliche, beamtenrechtliche,\n\nausländerrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen knüpfen. Auch in an-\n\nderen Gerichtszweigen und nach anderen Verfahrensordnungen werden an die\n\nAnnahme der Unwirksamkeit solcher Erklärungen hohe und strenge Anforde-\n\nrungen gestellt (vgl. für den Zivilprozeß sehr strikt etwa BGH NJW-RR 1986,\n\n1327; BGHR ZPO § 514 Verzicht 5, 7: Verneinung einer Anfechtbarkeit wegen\n\nWillensmängeln). Dementsprechend sind auch im Strafprozeß Verzichtserklä-\n\nrungen für unanfechtbar und unwiderruflich erachtet, Willensmängel - wenn\n\nüberhaupt - nur unter strengen Voraussetzungen für beachtlich gehalten wor-\n\nden. Das gilt in allgemeiner Hinsicht etwa dann, wenn das Gebot der Gerech-\n\ntigkeit zu einer Ausnahme von der unbedingten Gültigkeit der Rechtsmittelver-\n\nzichtserklärung zwingt. Für die Umgrenzung solcher Ausnahmen kommt es\n\nentscheidend auf die Art des Willensmangels und seine Entstehung an. Nur\n\nunter Beachtung dessen ist zu entscheiden, ob überwiegende Gründe der Ge-\n\nrechtigkeit den Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit beanspru-\n\nchen müssen (so schon früh BGHSt 17, 14, 16 f.; siehe weiter BGHSt 45, 51,\n\n53).\n\nb) Der anfragende 3. Strafsenat meint, die Unwirksamkeit eines Rechts-\n\nmittelverzichts, der Gegenstand einer Absprache (Verständigung) gewesen ist\n\noder auf den das Tatgericht hingewirkt hat, sei die \"einzig denkbare Sanktion\";\n\nein solches Vorgehen dürfe \"nicht sanktionslos bleiben\" (Anfragebeschluß\n\nS. 11, 12). Diese Begründung entbehrt der konkreten rechtlichen Grundlage.\n\nIst das Ergebnis einer Verständigung zuvor zwischen den Verfahrensbeteilig-\n\nten erörtert worden, befindet sich der Angeklagte im Beistand eines Verteidi-\n\ngers, mit dem er sich auch nach Urteilsverkündung nochmals wenigstens kurz\n\nbesprechen konnte, und sind andere die Willensentschließungsfreiheit wirklich\n\nbeeinträchtigende Umstände nicht feststellbar, so besteht unter dem Gesichts-\n\npunkt der freien Willensentschließung kein Grund, die frei abgegebene Ver-\n\nzichtserklärung nur deshalb rechtlich zu mißbilligen und ihr die Wirksamkeit zu\n\nversagen, weil zuvor die Hinweise in BGHSt 43, 195 zur Absprache nicht ein-\n\ngehalten worden sind (so schon Senat NStZ 2000, 386, 387). Eine Willensbe-\n\neinflussung solchen Gewichts, daß der für die Unwirksamkeit einer Prozeßer-\n\nklärung erforderliche Grad eines schwerwiegenden Willensmangels erreicht\n\nwäre, liegt darin ersichtlich nicht; im Vordergrund steht allein die „Sanktion“, die\n\nden Tatrichter treffen soll.\n\nAuch die Annahme des anfragenden Senats, die Unwirksamkeit des\n\nRechtsmittelverzichts sei die „einzig denkbare“ Sanktion, trifft nicht zu: Ein zu-\n\nvor besprochener oder gar abgesprochener Rechtsmittelverzicht ist nicht bin-\n\ndend „vereinbart“. Das ist allgemein anerkannt und gehört nach der Erfahrung\n\ndes Senats zum Allgemeingut der Kenntnisse eines Strafverteidigers. Da die\n\nVerfahrensbeteiligten an eine entsprechende Verständigung nicht gebunden\n\nsind, können sie nach Verkündung des Urteils gleichwohl Rechtsmittel einle-\n\ngen. Die angemessene und naheliegende Reaktion ist die Nichtabgabe einer\n\nVerzichtserklärung, die Inanspruchnahme der Revisionseinlegungsfrist zum\n\nFassen der Entschließung und gegebenenfalls die Einlegung der Revision.\n\n2. Die Zuordnung eines zuvor in Aussicht gestellten oder angekündigten\n\nund dann in freier Willensentschließung auch erklärten Rechtsmittelverzichts\n\nzur Kategorie der - eine Prozeßerklärung gefährdenden - Willensmängel ver-\n\nbietet sich nach Ansicht des Senats bereits aus sprachlich-begrifflichen Grün-\n\nden: Wer verhandlungsfähig das Für und Wider eines bestimmten Prozeß- und\n\nVerteidigungsverhaltens zuvor mit seinem Verteidiger erwogen hat, dann in der\n\nRegel seine „Vorleistung“ in Form eines Geständnisses erbracht hat - das wird\n\nregelmäßig für den Angeklagten der entscheidende und weit bedeutsamere\n\nPunkt sein - und schließlich nach Verkündung des Urteils im Vollbesitz seiner\n\nWillenskräfte eine Verzichtserklärung abgibt, vor der er sich nochmals mit sei-\n\nnem Verteidiger verständigen konnte, dem diese Erklärung auch nicht vom Ge-\n\nricht abverlangt wird und der sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklä-\n\nrung bewußt ist, der handelt grundsätzlich mit freiem Willen. Seiner Erklärung\n\ndie Wirksamkeit zu versagen, weil der Wille von einem einzelnen Umstand\n\n- der etwaigen Verständigung auch über einen Rechtsmittelverzicht - mit be-\n\neinflußt worden sein kann - was eine andere Kategorie ist als ein erheblicher\n\nWillensmangel -, läßt sich kaum rechtfertigen. Damit würde der Begriff des\n\nWillensmangels gesprengt.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich freilich zuletzt\n\n- ohne ausdrückliche Erörterung insoweit - eine Veränderung im Begriffsge-\n\nbrauch vollzogen: weg vom Erfordernis des schwerwiegenden Willensmangels,\n\nhin zum Kriterium der unzulässigen Willensbeeinflussung (so auch Senat NStZ\n\n2000, 386, 387; vgl. demgegenüber noch Beschl. vom 21. Januar 1997 - 1 StR\n\n732/96 = NStZ-RR 1997, 173: „in besonderen Fällen schwerwiegender Wil-\n\nlensmängel“; siehe auch Beschl. vom 24. April 2001 - 1 StR 112/01: Abstellen\n\nauf die Verhandlungsfähigkeit und die Erkennbarkeit der Bedeutung der Erklä-\n\nrung, die nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlos-\n\nsen sei; ebenso Beschl. vom 10. Mai 2001 - 1 StR 120/01). Damit scheint eine\n\nqualitative Herabstufung der Anforderungen einherzugehen, die aus der Sache\n\nheraus und im Blick auf die allgemein an die Wirksamkeit von Willenserklärun-\n\ngen zu stellenden Anforderungen nicht begründbar ist. Jede Willensbildung\n\nunterliegt vielfältigen Einflüssen. Diese nach zulässigen und unzulässigen ein-\n\nstufen zu wollen, ist nach den Maßstäben freier, eigenverantwortlicher Wil-\n\nlensbildung ein zweifelhaftes Unterfangen, wenn daraus eine die Wirksamkeit\n\nder Entschließung verneinende Folgerung gezogen werden soll. Hier muß das\n\nfaktische Gewicht des „unzulässigen Einflusses“ ebenso berücksichtigt werden\n\nwie dessen Auswirkung auf die freie Willensbildung. Nicht jeder Einfluß ist\n\nwirksamkeitserheblich. Dazu muß er seinem Gewicht und der Kategorie nach\n\ngeeignet sein. Das ist jedenfalls nicht schon dann der Fall, wenn bei einer Ab-\n\nsprache der Rechtsmittelverzicht - neben anderen Umständen von regelmäßig\n\nweit größerer aktueller Bedeutung für den Angeklagten (Geständnis, Straf-\n\nmaß) - eine Rolle gespielt hat. Eine andere Bewertung würde in vielen Fällen\n\nsogar dazu führen, daß das rechtliche Verdikt der Unwirksamkeit gerade gegen\n\nden erklärten freien Willen des verzichtenden Angeklagten - jedenfalls im Zeit-\n\npunkt des Verzichts - erfolgt (der sich freilich später anders entschieden haben\n\nmuß, damit sich die Problemstellung ergibt).\n\nDiese Sicht wird bestätigt durch die auch sonst an Prozeßerklärungen\n\nangelegten Maßstäbe, die hinsichtlich der Wirksamkeit nur einheitlich beurteilt\n\nwerden können: So ist beispielsweise auch für die Zustimmung des Angeklag-\n\nten zur Verlesung einer polizeilichen Zeugenaussage (§ 251 Abs. 2 Satz 1\n\nStPO) die Prozeßhandlungsqualität und die Unanfechtbarkeit mit der Revision\n\nanerkannt (Senat NStZ 1997, 611). Auch eine solche Zustimmung kann aber\n\naufgrund unterschiedlichster Willenseinflüsse erklärt worden sein, durchaus\n\nauch im Blick auf eine prozedurale Absprache. Das wird sie nicht annähernd\n\ndem Verdacht aussetzen, sie könne wegen „unzulässiger Willensbeeinflus-\n\nsung“ unwirksam sein, und zwar auch dann nicht, wenn das Tatgericht auf sie\n\n„hingewirkt“ haben sollte.\n\nÜberdies sind Elemente von Verständigungen auch anderen Arten der\n\nVerfahrenserledigung durchaus eigen, bei denen der Beschuldigte ebenso\n\nunter einen von ihm so empfundenen Entschließungsdruck geraten kann und\n\nsich mitunter durch die Umstände zur Aufgabe von Verteidigungspositionen\n\ngedrängt sehen mag. Das ist dem Verfahren dann eigentümlich und bis zu ei-\n\nnem gewissen Grade unvermeidlich, ohne daß darin bislang eine fragwürdige\n\nWillensbeeinflussung gesehen worden wäre. Namentlich wird das oft für Ver-\n\nfahrensweisen nach den §§ 153 ff. StPO gelten (zum beschränkten Strafklage-\n\nverbrauch bei gerichtlicher Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO vgl. jüngst\n\nBGH, Beschl. vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BA S. 10: Billigung einer\n\nverfahrensabschließenden Entscheidung durch die Verfahrensbeteiligten), für\n\ndas Strafbefehlsverfahren (mit der Möglichkeit der Verhängung einer Freiheits-\n\nstrafe) und den Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch für etwaige Vergleichs-\n\nschlüsse im Adhäsionsverfahren. Im Zivilprozeß etwa kann sich eine ähnliche\n\nVerfahrensgestaltung dann ergeben, wenn in Anwesenheit der Prozeßparteien\n\ndurch das Gericht auf einen Vergleich „hingewirkt“ wird und dieser schließlich\n\nohne Einräumung einer Widerrufsfrist protokolliert wird. Auch hier sind an die\n\nAnnahme eines etwaigen wirksamkeitserheblichen Willensmangels hohe An-\n\nforderungen zu stellen.\n\nFehlt es aber an einem schwerwiegenden Willensmangel, der sich je-\n\ndenfalls dann nicht aus einer Willensbeeinflussung ergeben kann, wenn diese\n\nnur darin gründen soll, daß ein Rechtsmittelverzicht zuvor Gegenstand einer\n\nAbsprache war, so kann die Verzichtserklärung nicht schon aus diesem Grun-\n\nde unwirksam sein. Entscheidend ist, daß dem Angeklagten klar ist, daß er an\n\ndie Absprache nicht gebunden ist, sich also gleichwohl frei entschließen kann.\n\nWollte man dem Angeklagte hingegen mehr Zeit zum Überlegen einräumen,\n\ndann ist das keine Frage der Willensentschließungsfreiheit, sondern eine sol-\n\nche der prozessualen Fürsorge. Es könnte dann die Pflicht des Vorsitzenden\n\nsein, die Verzichtserklärung nicht entgegenzunehmen oder etwa dem Ange-\n\nklagten eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung dahin zu erteilen, daß die vor-\n\nherige Absprache auch eines Verzichts nicht bindend sei und er dessenunge-\n\nachtet die Rechtsmittelfrist ausschöpfen könne. Das aber wäre eine andere\n\nBegründung als die des Anfragebeschlusses.\n\n3. Abgesehen von den Fällen wirklicher Willensmängel besteht auch\n\nkein besonderes Schutzbedürfnis für den verteidigten Angeklagten, das die\n\nAnnahme der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts in Fällen der vorlie-\n\ngenden Art rechtfertigen könnte; in Betracht käme hier lediglich der rechtliche\n\nGesichtspunkt einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht.\n\nSchon nach bisheriger Rechtsprechung muß der Angeklagte vor Abgabe\n\neiner Rechtsmittelverzichtserklärung die Möglichkeit zur Rücksprache mit sei-\n\nnem Verteidiger haben; der Verzicht darf ihm vom Tatgericht nicht abverlangt\n\nwerden. Er muß vor offensichtlich übereilten und vorschnellen Erklärungen be-\n\nwahrt werden und die Gelegenheit haben, das Für und Wider seines Schrittes\n\nreiflich zu überlegen (vgl. schon Senat, BGHSt 18, 257, 260). Werden diese\n\nGrundsätze beachtet, ist dem Schutzbedürfnis grundsätzlich hinreichend\n\nRechnung getragen. Bei einer Verständigung geht regelmäßig ein Gespräch\n\nvoraus, an dem der Verteidiger beteiligt ist; er wird dessen wesentlichen Ver-\n\nlauf und den Inhalt mit dem Angeklagten ebenso erörtern wie die Vor- und\n\nNachteile einer etwaigen Verständigung. Der wesentliche Gesichtspunkt wird in\n\nder Regel die Ablegung eines Geständnisses und die Aufgabe sonstiger Ver-\n\nteidigungspositionen sein. Nach Verkündung des Urteils muß schon nach der\n\nbisherigen Rechtsprechung Gelegenheit zur Rücksprache mit dem Verteidiger\n\nbestehen. Der dann noch in der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelver-\n\nzicht wird protokolliert, regelmäßig nochmals vorgelesen und sodann geneh-\n\nmigt.\n\nDarüber hinaus kann es seitens des Angeklagten bei Kenntnis aller\n\nKonsequenzen ein durchaus anerkennenswürdiges \n\nInteresse an einem\n\nRechtsmittelverzicht geben. So mag ihm daran gelegen sein, ein Rechtsmittel\n\netwa der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers nicht erwarten zu müssen.\n\nDas wird zumal dann gelten, wenn er ein Geständnis abgelegt hat. Auch die\n\nGesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung und des Verfahrensabschlus-\n\nses können von gewichtigem Interesse sein. Dies verdeutlicht, daß es gute\n\nGründe geben kann, auf Rechtsmittel zu verzichten, die die Rechtsordnung\n\nanerkennen sollte, zumal der Rechtsmittelverzicht im Gesetz ausdrücklich vor-\n\ngesehen ist (§ 302 Abs. 1 StPO).\n\n4. Die verfahrensbezogenen Folgen der vom anfragenden 3. Strafsenat\n\nvorgesehenen \"Sanktion\" auf eine den Rechtsmittelverzicht erfassende verfah-\n\nrensbeendende Absprache sind aus Sicht des Senats durchgreifenden Beden-\n\nken ausgesetzt. Es ergäben sich verschiedene Unzuträglichkeiten, ohne daß\n\ndie beklagte Fehlentwicklung wirksam zurückgedrängt würde.\n\na) Käme es trotz allseits erklärten Rechtsmittelverzichts wegen der Un-\n\nwirksamkeit des vom Angeklagten erklärten Verzichts dennoch zu einer Sach-\n\nprüfung des Revisionsgerichts und zur Aufhebung und Zurückverweisung der\n\nSache, so ließe sich in der wohl weit überwiegenden Zahl solcher Fälle im Er-\n\ngebnis kaum eine Korrektur absprachebedingter Rechtsfehler erreichen. In der\n\npraktischen Wirkung hätte dies den Charakter einer \"Abstrafung\" des Tatge-\n\nrichts (der anfragende Senat gebraucht den Begriff der \"Sanktion\"). Diese\n\nkönnte zugleich aber auch in vielen Fällen gewichtige Folgen für das Opfer\n\neiner Tat - gerade bei Gewalt- und Sexualdelikten - haben. In den meisten\n\nVerfahren, die mit einer Absprache beendet werden, wird die ausgesprochene\n\nStrafe eher milde sein und im unteren Bereich des Schuldangemessenen lie-\n\ngen. Nach einer Neuverhandlung - auf die Revision des Angeklagten hin bei\n\nunwirksamem Rechtsmittelverzicht - würde das Verschlechterungsverbot gelten\n\n(§ 358 Abs. 2 StPO). In einer namhaften Anzahl solcher Fälle wäre überdies\n\n- freilich nur bei erneuter Verurteilung - noch eine zu quantifizierende Strafmil-\n\nderung wegen einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung vorzunehmen (vgl.\n\ndazu nur jüngst BGH NStZ 2003, 601 m.w.N.). Unter dem allgemeinen Ge-\n\nsichtspunkt der Gerechtigkeit, aber auch im Blick auf das Opfer-Schutz-\n\nInteresse erhellt sich die Fragwürdigkeit eines solchen Ergebnisses.\n\nDies zeigt weiter, daß das Schicksal von Rechtsmittelverzichtserklärun-\n\ngen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers und auch eines etwaigen Ver-\n\nfallsbeteiligten, die im Zusammenhang mit einem Verzicht des Angeklagten\n\nabgegeben werden, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 3. Strafse-\n\nnats nicht offenbleiben dürfte. Anderenfalls würde es zu schwer erträglichen\n\nErgebnissen gerade in den Fällen mit individuellen Tatopfern kommen können.\n\nHier müßte wenigstens erwogen werden, auch diesen die Wirkung zu versa-\n\ngen. Das aber würde zu einem weiteren Einbruch in das Rechtssicherheitsin-\n\nteresse und die rechtsfriedenstiftende Funktion eines rechtskräftigen Urteils\n\nführen. Im übrigen wäre dann der Angeklagte oft in einer schwierigen Lage,\n\nweil er - zumeist als Folge und Teil einer Absprache - ein Geständnis „als Vor-\n\nleistung“ abgelegt haben wird. Er könnte sich dann unversehens in einer Situa-\n\ntion wiederfinden, in der dieses Geständnis „in der Welt“ ist, die Sache aber\n\ndennoch auch Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers\n\nausgesetzt ist, so daß ihn das Verschlechterungsverbot nicht mehr vor einer\n\nVerschärfung der Rechtsfolge schützt.\n\nb) Hinzu kommt, daß selbst die \"präventive Wirkung\" einer solchen Än-\n\nderung der Rechtsprechung nur sehr begrenzt wäre: In der Folge einer Ver-\n\nständigung wird - angesichts der unverändert großen praktischen Bedeutung\n\nverfahrensbeendender Absprachen - nur ein sehr kleiner Teil der betreffenden\n\nVerfahren der Kontrolle der Revisionsgerichte zugeführt werden. In der Regel\n\nwerden die Verfahrensbeteiligten, wenn sie an einer solchen Verständigung\n\nbeteiligt sind, keinen Anlaß sehen, Revision einzulegen. Sie werden alle mit\n\nder Entscheidung „zufrieden sein“, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.\n\nWäre die Abgabe allseitiger Rechtsmittelverzichte im unmittelbaren An-\n\nschluß an die Urteilsverkündung in Gegenwart aller Verfahrensbeteiligter und\n\nzu Protokoll nicht mehr wirksam möglich, würde naheliegenderweise ein Ver-\n\nstreichenlassen der Rechtsmittelfrist „vereinbart“. Das dürfte die praktische\n\nFolge der Lösung des anfragenden Senats sein. Damit wäre selbst für das\n\nSchutzbedürfnis des wirksam verteidigten Angeklagten regelmäßig kaum etwas\n\ngewonnen. Er hat die Folgen schon zuvor mit seinem Verteidiger besprochen\n\nund bedacht. Allerdings ist vorstellbar, daß dann vorsorglich kurz vor Fristab-\n\nlauf doch Revision eingelegt wird, weil jeder Verfahrensbeteiligte keine sichere\n\nGewähr dafür hat, daß auch der andere tatsächlich die Frist verstreichen läßt\n\nund kein Rechtsmittel einlegt. Auch der Angeklagte selbst kann schriftlich Re-\n\nvision einlegen. Die Verfahrensbeteiligten müßten zur gegenseitigen Kontrolle\n\nwohl später - nach erneuter Absprache - einen Modus finden, um die Rechts-\n\nkraft „koordiniert“ herbeizuführen (z.B. durch gemeinsames Einreichen von\n\nRechtsmittel-Rücknahme-Schriftsätzen auf der Geschäftsstelle des erkennen-\n\nden Gerichts). Ein solches Szenario mag kurios anmuten. Auf diesen Weg\n\nwürde aber die Praxis ausweichen.\n\nc) Der im Anfragebeschluß aufgezeigte Weg würde für das Revisions-\n\nverfahren zu weiteren ausgeprägten Schwierigkeiten führen, welche die Befrie-\n\ndungsaufgabe der Rechtsprechung in Frage zu stellen geeignet sind. Das Re-\n\nvisionsgericht hätte im Freibeweisverfahren zu klären, ob ein Rechtsmittelver-\n\nzicht etwa Teil einer verfahrensbeendeten Absprache war. Hierzu wären\n\ndienstliche Äußerungen und anwaltliche Erklärungen der Beteiligten einzuho-\n\nlen, die anschließend einer Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht zu\n\nunterziehen wären. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt hier nicht (BGHSt 16,\n\n164, 167; 21, 4, 10; Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 12; speziell zur Absprache:\n\nBGH, Beschluß vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01 - BA S. 4; Beschluß vom\n\n16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; siehe auch Senat NStZ 1994, 196).\n\nWird gar der schon in tatsächlicher Hinsicht in hohem Maße unscharfe\n\nBegriff des \"Hinwirkens\" auf einen Rechtsmittelverzicht zum Kriterium erhoben,\n\nso würde das Revisionsgericht bei dem Erfordernis der Würdigung der einzu-\n\nholenden schriftlichen Erklärungen vor eine kaum lösbare Aufgabe gestellt. In\n\nder tatrichterlichen Praxis werden Fälle vorkommen, in denen etwa ein Vorsit-\n\nzender den Verteidiger fragt, ob mit einem Rechtsmittelverzicht gerechnet wer-\n\nden könne; möglicherweise setzt er sogar der Frage hinzu, bekanntlich dürfe\n\ndieser nicht verlangt oder vereinbart werden; die Kammer dürfe nicht einmal\n\ndarauf „hinwirken“. Hier sind vielfältige Abläufe vorstellbar, die alle in ihrer Un-\n\nterschiedlichkeit subsumiert werden müßten und die voraussehbar zu einer\n\numfangreichen Kasuistik führen würden. In einer großen Zahl der einschlägi-\n\ngen Fälle würde das Revisionsgericht aber wohl an den Beweisschwierigkeiten\n\nscheitern. Diese können auch dadurch bedingt sein, daß die Beteiligten abwei-\n\nchende Erklärungen zum Verfahrenssachverhalt abgeben (vgl. beispielhaft nur\n\nSenat NStZ 1997, 561; eindrucksvoll auch der Fall Senat NStZ 1994, 196, in\n\ndem der Strafkammervorsitzende unter Berufung auf seine Dienstpflicht und\n\nder Verteidiger unter Hinweis auf das Standesrecht miteinander unvereinbare\n\nAngaben gemacht hatten).\n\nd) Wäre die vom anfragenden 3. Strafsenat ins Auge gefaßte Entschei-\n\ndung mit einer Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist verbunden,\n\nergäben sich unter dem Gesichtspunkt der friedenstiftenden Aufgabe auch der\n\nStrafrechtsprechung weitere nachteilige Folgen: Die Revisionsgerichte würden\n\nvoraussichtlich mit einer beachtlichen Zahl von sog. Altfällen befaßt werden,\n\ndie mit der Behauptung einer den Rechtsmittelverzicht einschließenden Ur-\n\nteilsabsprache anhängig gemacht würden und in denen vormals verständi-\n\ngungsbereite Verurteilte nun im zeitlichen Abstand doch noch eine Möglichkeit\n\nsehen, ihren Fall abweichend von früherer Einschätzung einer revisionsge-\n\nrichtlichen Überprüfung zuzuführen (vgl. beispielhaft die Sache 1 StR 272/03,\n\nSenatsbeschluß vom 27. August 2003, siehe unten unter C.). In diesen Fällen\n\nwerden die Urteilsgründe oft abgekürzt gefaßt sein (§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\nBei irrtümlicher Annahme der Rechtskraft eines Urteils durch das erkennende\n\nGericht ist bislang die Urteilsergänzung für unzulässig erachtet worden (BGH\n\nbei Holtz MDR 1990, 490; vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 30).\n\nSie wäre in denjenigen Fällen, in denen nach einer etwaigen Änderung der\n\nRechtsprechung nun nach Jahr und Tag Revision eingelegt würde und Wie-\n\ndereinsetzung zu gewähren wäre, auch großen und kaum lösbaren praktischen\n\nSchwierigkeiten ausgesetzt. Aufzeichnungen und Notizen der Richter werden\n\nzumeist vernichtet sein. Die Erinnerung an das Ergebnis der Hautverhandlung\n\nwird bei den mitwirkenden Richtern weitgehend verblaßt sein. Möglicherweise\n\nnehmen sie mittlerweile andere, nichtrichterliche Aufgaben wahr oder sind in\n\nden Ruhestand versetzt.\n\nKäme es zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, stünden\n\nnach zunächst eingetretener Rechtskraft Beweismittel oft nicht mehr in vollem\n\nUmfang und mit vollem Gewicht zur Verfügung. Die Erinnerung von Zeugen\n\nwird schwächer. Die auf der Grundlage technischer Maßnahmen erlangten Er-\n\nkenntnisse werden vielfach vernichtet sein (vgl. nur § 100b Abs. 6 StPO). Sol-\n\nche Schwierigkeiten werden sich teilweise zwar auch mitunter im Wiederauf-\n\nnahmeverfahren ergeben. Dieses ist aber an andere Voraussetzungen ge-\n\nknüpft.\n\n5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die gegenwärtige Praxis\n\nder Absprachen durch das Diktum der Unwirksamkeit des „erwirkten Rechts-\n\nmittelverzichts“ nicht abgeschafft werden wird. Beim Beschreiten des jetzt an-\n\ngefragten Weges würden die Tatgerichte unter ihrem Erledigungsdruck nahe-\n\nliegenderweise auf einen anderen Weg ausweichen. Im Ergebnis würde aller\n\nVoraussicht nach keine nennenswerte Verbesserung in irgend einer Hinsicht\n\nbewirkt. Anders geartete Ungereimtheiten und Problemstellungen wären die\n\nFolge.\n\nC.\n\nVorsorglich bemerkt der Senat zur Verfahrenslage in dem Revisions-\n\nstrafverfahren gegen J. (3 StR 415/02), in dem Wiedereinsetzung in die\n\nRevisionseinlegungsfrist gewährt werden müßte (S. 3/4 des Anfragebeschlus-\n\nses):\n\nI.\n\nDie Begründung des mit der verfristeten Revision verbundenen Wieder-\n\neinsetzungsgesuchs teilt der Anfragebeschluß nicht mit. Der Senat hat deshalb\n\nAnlaß darauf hinzuweisen, daß eine gewandelte Bewertung von Rechtsfragen\n\nwie auch das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu\n\nden Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - nach seiner\n\nRechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begrün-\n\nden vermag (Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 66; Beschl. vom 27. August\n\n2003 – 1 StR 272/03). Dabei hat sich der Senat auf die in der Literatur ver-\n\nbreitete Auffassung gestützt, daß die Hinderung an der Einhaltung der Frist\n\nstets \n\nim Tatsächlichen gründen müsse (siehe nur Wendisch \n\nin Lö-\n\nwe/Rosenberg 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Mit der Behauptung, in zurücklie-\n\ngender Zeit sei ein abgesprochener Rechtsmittelverzicht erklärt worden, sei\n\nnicht dargetan, daß der verteidigte Angeklagte wirklich gehindert gewesen sei,\n\ngleichwohl Revision einzulegen; seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sei-\n\nen für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich (Senat,\n\nBeschl. vom 27. August 2003 – 1 StR 272/03; vgl. auch Meyer-Goßner StPO\n\n46. Aufl. § 44 Rdn. 5).\n\nDem vom Senat zuletzt entschiedenen Fall (1 StR 272/03) lag eine im\n\nJahr 2003 eingelegte Revision gegen ein Urteil aus dem Jahr 1999 zugrunde,\n\ndie mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden war. Dieses hob darauf\n\nab, daß der seinerzeit vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht Be-\n\nstandteil einer Absprache gewesen sei und der Rechtsanwalt des Angeklagten\n\nkurz vor der nunmehrigen Revisionseinlegung auf einem Seminar erfahren ha-\n\nbe, daß ein solcher Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könne.\n\nDa der Sachverhalt, der dem Wiedereinsetzungsgesuch im Ausgangsfall\n\ndes 3. Strafsenats zugrunde liegt, nicht mitgeteilt ist, kann der Senat nicht aus-\n\nschließen, daß der 3. Strafsenat auch bei Gewährung von Wiedereinsetzung in\n\ndie Revisionseinlegungsfrist von der Rechtsprechung jedenfalls des 1. Strafse-\n\nnats abweichen müßte. Anders könnte es dann liegen, wenn eine wirkliche Be-\n\neinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit des Angeklagten bei der Ver-\n\nzichtserklärung in Rede stünde, die erst unmittelbar vor Einlegung der Revision\n\nausgeräumt worden wäre und wenn auch die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt\n\nwäre (vgl. BGH NJW 1995, 2568).\n\nII.\n\nDer Senat sieht keinen Grund, seine Spruchpraxis in der Frage der\n\nWiedereinsetzung zu ändern. Eine Frist versäumt im Sinne des § 44 StPO nur\n\nderjenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat. Wer von einem\n\nRechtsmittel bewußt keinen Gebrauch macht oder in Kenntnis der Tragweite\n\nseiner Erklärung und unbeeinflußt von einem schwerwiegenden Willensmangel\n\ndarauf verzichtet, der war an der Einlegung nicht „verhindert“ (vgl. Meyer-\n\nGoßner aaO § 44 Rdn. 5 m.w.N.).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/1-ars-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/1-ars-27-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2003/1_ARs__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:00.821079+00:00"}}