{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___9-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"1 StR 9/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 9/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ingolstadt vom 26. September 2001, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung\n\nüber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt unterblieben ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung in\n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; seine\n\nFahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung fest-\n\ngesetzt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt überwiegend erfolglos\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Revision und Generalbundesanwalt machen jedoch zu-\n\ntreffend geltend, daß die Jugendkammer eine Unterbringung des Angeklagten\n\nin einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht geprüft hat (§ 349 Abs. 4 StPO,\n\nvgl. BGHSt 37, 5).\n\n2. Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er ist wiederholt wegen Verstö-\n\nßen gegen das BtMG verurteilt worden, zuletzt im Januar 2001 zu einer zur\n\nBewährung ausgesetzten Jugendstrafe.\n\nDie jetzt abgeurteilten Taten, bewaffnete Überfälle auf Tankstellen, hat\n\ner wenige Wochen nach dieser Verurteilung \"aufgrund seiner Betäubungsmit-\n\ntelabhängigkeit begangen\". Sie wurden durch Entzugserscheinungen ausge-\n\nlöst; von der Beute erwarb der Angeklagte alsbald Heroin zum Eigenverbrauch.\n\nUnter diesen Umständen liegt, wie auch der Generalbundesanwalt im\n\neinzelnen zutreffend ausgeführt hat, die Notwendigkeit einer Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Es ist typisch für eine\n\nhangbedingte Gefährlichkeit, wenn der Täter straffällig wird, um in den Besitz\n\nvon Rauschmitteln oder - wie hier - in den Besitz des für ihre Beschaffung not-\n\nwendigen Geldes zu kommen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 1997\n\n- 1 StR 693/96; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 37 m.w.N.).\n\nErwägungen zu einer Anordnung gemäß § 64 StGB waren auch nicht\n\ndeshalb entbehrlich, weil die Jugendkammer nach sachverständiger Beratung\n\nvon uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Eine\n\nsuchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im\n\nSinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seeli-\n\nschen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Tröndle/Fischer StGB\n\n50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.).\n\nDer Angeklagte hat sich allerdings bereits einmal einer Therapie unter-\n\nzogen und ist rückfällig geworden. Dies steht der erforderlichen hinreichend\n\nkonkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (BVerfGE 91, 1 ff.) jedoch\n\nnicht notwendig entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 131 f.).\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nur dazu, daß über die Notwendig-\n\nkeit einer Unterbringung neu verhandelt werden muß, im übrigen bleibt der\n\nRechtsfolgenausspruch unberührt. Es ist ausgeschlossen, daß die Jugend-\n\nkammer, die die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten strafmildernd\n\nberücksichtigt hat, bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen\n\noder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n4. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet,\n\nverweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt\n\n35, 267).\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/1-str-9-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/1-str-9-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:43.777975+00:00"}}