{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___5-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"1 StR 5/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 244 Abs. 2 Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeu- gen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn \"normalpsychologische\" Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall in- tellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psy- chopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStPO § 244 Abs. 2\n\nHält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeu-\n\ngen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe\n\neines Psychologen bedienen, wenn \"normalpsychologische\" Wahrnehmungs-,\n\nGedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall in-\n\ntellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines\n\nPsychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in\n\nFrage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder\n\nsonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psy-\n\nchopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann.\n\nBGH, Beschluß vom 19. Februar 2002 - 1 StR 5/02 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 5/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMannheim vom 10. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung\n\nder im Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. März 1998 an-\n\ngeordneten Maßregel hinsichtlich der Sperrfrist für die Erteilung\n\neiner neuen Fahrerlaubnis entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, unter\n\nEinbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom\n\n5. März 1998 zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihn im üb-\n\nrigen freigesprochen und die im Urteil des Amtsgerichts Weinheim ausgespro-\n\nchene Maßregel aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Revision des An-\n\ngeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Landgericht war nicht ge-\n\nhalten, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaub-\n\nhaftigkeit ihrer Aussage neben der psychologischen Sachverständigen noch\n\neinen weiteren, psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen, um ihrer Auf-\n\nklärungspflicht zu genügen (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nDie Revision hebt darauf ab, daß die Geschädigte als sog. Frühgeburt\n\nmit Herzproblemen und Wassersucht zur Welt kam und geistig behindert ist.\n\nSie hatte \"im Zusammenhang mit den Geburtsumständen\" einen Herzfehler\n\nund eine Hirnblutung (UA S. 7, 17). Das Landgericht hat sich der Hilfe einer\n\naussagepsychologischen Sachverständigen bedient, die die \n\ninzwischen\n\n17jährige Geschädigte exploriert hat und auch auf die Angaben der Mutter zu\n\nLebenslauf, Persönlichkeit und Krankheitsgeschichte zurückgreifen konnte. Sie\n\nist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Geschädigte körperlich altersgerecht\n\nentwickelt sei, hinsichtlich Ort, Zeit und Situation der Befragung keine Orientie-\n\nrungsprobleme hatte und über eine gute Konzentrationsfähigkeit verfüge, in-\n\ndessen als geistig behindert einzustufen sei. Bei dem Intelligenztest habe sie\n\nein sehr schlechtes Ergebnis erzielt; Lesen und Schreiben habe sie in Ansät-\n\nzen erlernt, verfüge hingegen über ein vergleichsweise gutes Frageverständnis\n\nund einen recht guten Wortschatz. Hinsichtlich ihres schlußfolgernden Den-\n\nkens sei ihre Leistungsfähigkeit als sehr begrenzt anzusehen und im wesentli-\n\nchen mit der eines Kleinkindes vergleichbar. Hieraus resultiere insofern eine\n\nVerminderung ihrer Aussagetüchtigkeit, als die Eindeutigkeit ihrer Äußerungen\n\ndurch intellektuelle und sprachliche Schwächen beeinträchtigt werde. Außer-\n\ndem könne aufgrund festgestellter Einprägungs- und Erinnerungsschwächen\n\nnicht von der Vollständigkeit ihrer jeweiligen Erlebniswiedergaben ausgegan-\n\ngen werden. Trotz dieser gravierenden Einschränkungen könne ihr nicht jegli-\n\nche Aussagetüchtigkeit abgesprochen werden. Sofern sie sich an frühere Er-\n\nlebnisse habe erinnern können, habe sie diese inhaltlich sehr verläßlich wie-\n\ndergegeben; sie sei nicht suggestibel und neige nicht zum Fabulieren. Ange-\n\nsichts der erheblichen Begabungsschwächen seien die Möglichkeiten der Zeu-\n\ngin zum erfolgreichen Erfinden oder Verfälschen von Aussagen auf ein Mini-\n\nmum reduziert. Gleiches gelte für eine etwaige Übernahme von Inhalten, die\n\nnur durch Gespräche oder durch die Medien vermittelt worden seien.\n\nAuf der Grundlage einer umfangreichen und gründlichen Würdigung\n\nkommt die Strafkammer danach zu dem Ergebnis, daß die Angaben der Ge-\n\nschädigten glaubhaft seien.\n\nBei dieser Sachlage war das Tatgericht nicht gezwungen, von sich aus,\n\nohne Antrag der Verfahrensbeteiligten oder Anregung der psychologischen\n\nSachverständigen, noch einen Psychiater hinzuzuziehen. Hält der Tatrichter\n\nzur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit sei-\n\nner Angaben die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich\n\nder Hilfe eines forensisch erfahrenen Psychologen bedienen, wenn “nor-\n\nmalpsychologische” Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede\n\nstehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen.\n\nDer besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn\n\ndie Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer\n\ngeistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die\n\nZeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt\n\nsein kann. Die Beurteilung solcher krankhafter Zustände setzt besondere me-\n\ndizinische Fachkenntnisse voraus (vgl. BGHSt 23, 8, 12 f.; BGHR StPO § 244\n\nAbs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4; Steller/Volbert, Praxis der\n\nRechtspsychologie, Sonderheft 1, November 2000, S. 102, 112 ff.). Nach den\n\nUrteilsgründen besteht kein Anhalt dafür, daß die Geschädigte im Tatzeitraum\n\noder später, insbesondere zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, an einer ak-\n\ntuellen geistigen Erkrankung gelitten haben könnte, die Auswirkungen auf ihre\n\nZeugentüchtigkeit hätte haben können. Die krankheitswertigen Umstände, auf\n\ndie die Revision abhebt, u.a. die Hirnblutung, lagen nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen bei der Geburt der Zeugin vor (UA S. 17). Der Senat entnimmt dem\n\nZusammenhang der Urteilsgründe, daß sie zu einer dauerhaften Schädigung\n\nder Zeugin geführt haben, die sich u.a. in einer “Begabungsschwäche” manife-\n\nstiert hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß dies auf dem weiteren Lebens-\n\nweg der Zeugin - bis zu ihrem 17. Lebensjahr - zu irgendwelchen weiteren\n\nAuffälligkeiten geführt hätte, welche sich auf einen aktuellen hirnorganischen\n\nProzeß zurückführen ließen. Das Landgericht konnte deshalb nach Erhebung\n\ndes Werdegangs der Zeugin davon ausgehen, daß die gehörte Sachverständi-\n\nge ihr Gutachten über “normalpsychologische” Wahrnehmungs-, Gedächtnis-\n\nund Denkprozesse zu erstatten und nicht aktuelle psychopathologische Frage-\n\nstellungen zu beurteilen hatte (vgl. zum Grenzbereich: BGHSt 23, 8, 15; Stel-\n\nler/Volbert aaO). Schließlich stand hier nicht die Schuldfähigkeit eines Ange-\n\nklagten, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage einer Zeugin in\n\nRede. Die Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, geistig behinderte Zeu-\n\ngen, deren dauerhafte Beeinträchtigung auf einen in der Vergangenheit liegen-\n\nden, abgeschlossenen hirnorganischen Prozeß zurückgeht, stets auch psych-\n\niatrisch und gegebenenfalls nicht nur aussagepsychologisch begutachten zu\n\nlassen. Das verlangt die Aufklärungspflicht nicht. Vielmehr ist das stets eine\n\nFrage des Einzelfalles und der jeweiligen Umstände.\n\nIm vorliegenden Fall war bei der Bestimmung des Maßes der von Amts\n\nwegen gebotenen Aufklärungsbemühungen weiter zu berücksichtigen, daß die\n\nAussage der Geschädigten in einem ersichtlich bedeutsamen Teil durch ein\n\nanderes Beweismittel bestätigt worden war. Der Zeuge F. , Halbbruder der\n\nGeschädigten, hatte Einzelheiten zum Geschehensrahmen einer der Taten\n\nbekundet, die mit den Angaben der Geschädigten in stimmigem Einklang ste-\n\nhen.\n\nAll dem entspricht, daß auch sonst kein Verfahrensbeteiligter einen\n\nGrund gesehen hat, die Hinzuziehung eines Psychiaters zu beantragen.\n\n2. Gegen Schuld- und Strafausspruch ist auch aus sachlich-rechtlichen\n\nGründen nichts zu erinnern (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bildung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und keiner ins einzelne\n\ngehenden revisionsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle unterliegt, ist frei von\n\nRechtsfehlern.\n\nAllerdings kann die Aufrechterhaltung des im Urteil des Amtsgerichts\n\nWeinheim vom 5. März 1998 enthaltenen Maßregelausspruchs nicht uneinge-\n\nschränkt Bestand haben. Im Hinblick auf den in den Urteilsgründen dargeleg-\n\nten Zeitablauf muß der Ausspruch hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist für\n\ndie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfallen; diese hat sich infolge\n\nZeitablaufs erledigt. Aufrechtzuerhalten ist lediglich die Anordnung über die\n\nEntziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH StV 1983, 14; NStZ 1996, 433).\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/1-str-5-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/1-str-5-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:11.690748+00:00"}}