{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__96-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"1 StR 96/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 96/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nNürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten\n\nauch wegen Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision rügt\n\nvergebens, wer falsches Geld, das er sich bereits verschafft hatte\n\n(§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), an seinen Lieferanten zurückgebe,\n\nkönne dieses entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht\n\n\"als echt in Verkehr\" bringen; das Falschgeld werde \"nicht mehr in\n\nRichtung Geldverkehr, sondern wieder zurück in Richtung Her-\n\nsteller bewegt\". In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nist anerkannt, daß Falschgeld stets dann in Verkehr gebracht\n\nwird, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder sei-\n\nner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderer\n\ntatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu\n\nbemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen,\n\ninsbesondere es weiterzuleiten. Dazu reicht es auch aus, wenn\n\ndas Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung über-\n\nlassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.; 42, 162, 167/168\n\nm. w. N.). Auch dies ist ein erster oder jedenfalls weiterer Schritt\n\ndes Inverkehrbringens als echt, also in Richtung auf einen Gut-\n\ngläubigen. Weiter hat der Senat bereits entschieden (BGH NJW\n\n1995, 1845 = NStZ 1995, 441), daß auch der Rückerwerb von\n\nFalschgeld, durch den der ursprüngliche Zustand wieder herge-\n\nstellt wird, ein Sichverschaffen sein kann. Nichts anderes kann\n\naber für den umgekehrten Fall, der hier vorliegt, gelten. Falsch-\n\ngeld soll, sobald es als solches erkannt ist, nicht länger im Ver-\n\nkehr bleiben, auf welche Art auch immer es in die Verfügungsge-\n\nwalt des jeweiligen Gewahrsamsinhabers gelangt ist; dessen Ge-\n\nwahrsam soll es - außer zum Zwecke der behördlichen Sicher-\n\nstellung - nicht mehr verlassen.\n\nDie Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang hinreichend\n\ntragfähig, daß der Angeklagte bei Rückgabe des Falschgeldes an\n\nseinen Lieferanten damit rechnete, daß dieser die falschen Geld-\n\nscheine anderweitig weiter in Verkehr bringen würde, wie er das\n\ndann auch versucht hat.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__96-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/1-str-96-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__96-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__96-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/1-str-96-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__96-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:09.705004+00:00"}}