{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__95-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"1 StR 95/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 95/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 26. November 2001 im Schuldspruch\n\ndahin geändert, daß\n\na) im Fall B. 1. (Tat vom 4./5. April 2001) die tateinheitliche\n\nVerurteilung wegen Nötigung und\n\nb) im Fall B. 2. (Tat vom 23. April 2001) die Verurteilung wegen\n\ntateinheitlicher Bedrohung\n\nentfallen. Die §§ 240, 241 StGB werden in der Liste der ange-\n\nwendeten Vorschriften gestrichen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Vergewalti-\n\ngung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zur Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte\n\nRevision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen\n\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat in beiden abgeurteilten Fällen das Konkurrenz-\n\nverhältnis unzutreffend beurteilt. Es hat den Angeklagten jeweils wegen Ver-\n\ngewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, im Falle\n\nB. 1. zudem wegen tateinheitlich begangener Nötigung, im Falle B. 2. wegen\n\ntateinheitlicher Bedrohung. Die hierzu getroffenen Feststellungen ergeben, daß\n\nder Angeklagte das Tatopfer, seine in derselben Wohnung von ihm getrennt\n\nlebende Ehefrau, im Kinderzimmer aufsuchte, die sich Wehrende unter An-\n\nwendung körperlicher Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwang und sie schlug.\n\nIm ersten Fall sagte er ihr während des Geschehens, sie solle aufhören zu\n\nschreien, sonst werde er sie umbringen, \"da ihm ihr Schreien auf die Nerven\n\nging\". Das Opfer nahm die Drohung ernst und schrie aus Angst nicht mehr,\n\nversuchte aber, den über ihr knienden Angeklagten wegzudrücken. Darin sieht\n\ndas Landgericht auch eine vollendete Nötigung (§ 240 StGB). Im zweiten Falle\n\nerklärte er ihr wiederum, er werde sie umbringen, wenn sie schreie, weil \"ihm\n\nauch hier ihr Schreien auf die Nerven ging\". Seine Frau schrie aber dennoch\n\n(UA S. 6). Dies beurteilt das Landgericht als Bedrohung (§ 241 StGB).\n\nDer Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) tritt hinter den der sexuel-\n\nlen Nötigung und der Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, wenn das Opfer zur\n\nDurchführung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung mit dem Tode\n\nbedroht wird (BGH bei Holtz MDR 1979, 281; BGH, Beschl. vom 21. September\n\n1993 - 1 StR 510/93; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27). Die\n\nDrohung ist hier Mittel der sexuellen Nötigung. Gleiches gilt für das Verhältnis\n\nvon Nötigung zu sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung (BGH NStZ-RR 1996,\n\n227 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 12; BGH, Beschl. vom 8. April\n\n1998 - 3 StR 25/98). Anders könnte es sich für die vorliegende Fallgestaltung\n\nnur dann verhalten, wenn die Nötigung und auch die Bedrohung einem ande-\n\nren Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte, wenn\n\nder Täter also damit ein weiteres, von § 177 StGB nicht erfaßtes Ziel verfolgt\n\nhätte (vgl. Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 124, 126).\n\nDie Strafkammer nimmt ersichtlich an, ein solches anderweitiges Ziel sei\n\nes hier gewesen, die Schreie des Tatopfers zum Verstummen zu bringen, die\n\ndem Angeklagten \"auf die Nerven gingen\". Die getroffenen Feststellungen er-\n\ngeben indessen unbeschadet dieser konkreten Empfindung des Angeklagten\n\n(\"auf die Nerven gehen\") ohne weiteres, daß er im Zusammenhang des Ge-\n\nschehens kein den Tatbestandsrahmen des § 177 Abs. 1 StGB überschreiten-\n\ndes Ziel im Auge hatte. Die Drohung, die Geschädigte umzubringen, wenn sie\n\nschreie, war Teil einer einheitlichen physischen und psychischen Einwirkung\n\nauf das Opfer, die ersichtlich auch nach dem Willen des Angeklagten im Er-\n\ngebnis dazu diente, die Duldung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen. Dem\n\nZiel, die Schreie des Opfers zu unterbinden, kann bei dem festgestellten Ablauf\n\nkein in tatbestandsmäßiger Hinsicht eigenständiger Unrechtsgehalt zukommen.\n\nDie Drohungen erfolgten während der Gewaltanwendung und bezweckten so\n\nerkennbar, den - auch durch Schreien geleisteten - Widerstand der Frau zu\n\nbrechen.\n\n2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Er schließt aus,\n\ndaß der Rechtsfehler den Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Ange-\n\nklagten beeinflußt haben kann. Die Drohungen dürfen im Rahmen der konkre-\n\nten Strafzumessung zur Kennzeichnung des konkret verwirklichten Unrechts\n\nohnehin berücksichtigt werden (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: Art der Ausführung).\n\nSoweit die Strafkammer die neben den Vergewaltigungen verwirklichten Tatbe-\n\nstände in den Strafzumessungserwägungen anspricht, hebt sie ausdrücklich\n\nhervor, daß diese neben den Hauptdelikten \"unbedeutend\" waren (UA S. 19\n\nunten).\n\n3. Die Strafzumessung ist auch sonst von Rechts wegen nicht zu bean-\n\nstanden. Der Senat schließt aus, daß der Kammer Alter und Gesundheitsz u-\n\nstand des Angeklagten in diesem Zusammenhang aus dem Blick geraten sein\n\nkönnten, zumal da sie der Straffindung nicht den Strafrahmen für den beson-\n\nders schweren Fall, sondern den Normalstrafrahmen zugrundegelegt hat. Daß\n\ndas Opfer die Ehefrau des Angeklagten war, erwähnt die Strafkammer aus-\n\ndrücklich.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__95-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/1-str-95-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__95-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__95-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/1-str-95-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__95-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:20.334226+00:00"}}