{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"1 StR 93/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 93/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten K. ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten J. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Stuttgart vom 29. November 2001 wird verwor-\n\nfen, soweit es den Angeklagten J. betrifft.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten\n\nJ. im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben ge-\n\nnannte Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. in dem unter II. 3. der Urteilsgründe festgestellten Fall;\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J. wegen unerlaubter Ver-\n\näußerung von Betäubungsmitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung in\n\nTateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und acht Monaten und den Angeklagten K. wegen unerlaubten\n\nErwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen versuchter Nötigung unter Ein-\n\nbeziehung einer Verurteilung aus einem anderen Verfahren zu einer Jugend-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt hat, verurteilt.\n\nMit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen beanstandet die\n\nStaatsanwaltschaft, daß beide Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe statt\n\nwegen versuchter Nötigung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung hätten verurteilt werden müssen und daß - insoweit wird die Revision vom\n\nGeneralbundesanwalt vertreten - der Angeklagte K. im Fall II. 3. der\n\nUrteilsgründe nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden\n\nist. Die Rechtsmittel führen hinsichtlich des Angeklagten K. zur teilwei-\n\nsen Aufhebung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im\n\nübrigen sind sie unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen wurden beide Angeklagte, die sich vor der\n\nTatbegehung nicht kannten, bei einem Drogengeschäft am 14. August 2001\n\nvon dem Geschädigten Kl. in der Weise \"gelinkt\", daß dieser dem\n\nAngeklagten J. den \n\nrestlichen Kaufpreis und dem Angeklagten\n\nK. restliches Kokain schuldig blieb. Zu Fall II. 3. stellt das Landgericht\n\nfest: Die Angeklagten suchten den Kl. gemeinsam auf, um - notfalls ge-\n\nwaltsam - ihre Restforderungen durchzusetzen. Mehr als das, was ihnen nach\n\nihrer Beurteilung zustand, strebten sie dabei nicht an. Der Angeklagte\n\nK. drohte dem Kl. Schläge an, während der Angeklagte J. ,\n\num die Forderungen zu unterstreichen, ihm mit der Faust in das Gesicht\n\nschlug. Sodann zerschlug der Angeklagte J. eine Schnapsflasche\n\nund drückte, den Flaschenhals in der Hand haltend, die restliche Flasche mit\n\ndem scharfen Glasteil mit aller Kraft gegen die untere linke Gesichtshälfte des\n\nKl. , so daß das Glas die Wange durchdrang und im Bereich des Joch-\n\nbeins wieder austrat. Kl. blutete stark und versuchte zu fliehen. Die Ange-\n\nklagten holten ihn wieder ein und schlugen beide auf ihn ein. Der Angeklagte\n\nK. zog dazu einen Ledergürtel aus seiner Hose und schlug auch damit\n\nmehrmals zu. Als Kl. weiter zu flüchten versuchte, verfolgten sie ihn er-\n\nneut. Nachdem eine Frau aus dem Fenster gerufen hatte, sie werde die Polizei\n\nalarmieren, gaben die beiden Angeklagten ihre Tat auf und flohen.\n\n2. Das Landgericht hat in dem Verhalten beider Angeklagter zu Recht\n\nmangels Absicht der unrechtmäßigen Bereicherung keine versuchte schwere\n\nräuberische Erpressung gesehen. Zwar stand den Angeklagten wegen Versto-\n\nßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ein Anspruch weder auf den\n\nrestlichen Kaufpreis noch auf das restliche Kokain zu. Ob sie berechtigt waren,\n\nvon Kl. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB Schadenser-\n\nsatz wegen Betrugs zu verlangen, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichts-\n\nhofs mit Beschluß vom 12. März 2002 - 3 StR 4/02 - (NStZ-RR 2002, 214) ent-\n\nschieden hat, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Den rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen zufolge, an die der Senat gebunden ist, sind sie\n\njedenfalls für die von ihnen erstrebte Bereicherung vom Bestehen solcher An-\n\nsprüche ausgegangen, so daß sie - worauf der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend hinweist - zumindest in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB) handelten. Damit fehlte ihnen die Absicht einer unrechtmäßigen Berei-\n\ncherung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00; BGH NStZ-RR\n\n1999, 6).\n\n3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte K. habe sich\n\nnur der versuchten Nötigung, nicht aber tateinheitlich auch als Mittäter der von\n\ndem Angeklagten J. begangenen gefährlichen Körperverletzung straf-\n\nbar gemacht, hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Die von dem Landgericht zugrundegelegten Feststellungen ergeben,\n\ndaß der Angeklagte diesen Straftatbestand bereits in der Form der gemein-\n\nschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfüllt hat (vgl. UA S. 13:\n\n\"Beide Angeklagten schlugen dort ...\"). Der Senat sieht sich allerdings an einer\n\neigenen entsprechenden Ergänzung des Schuldspruchs gehindert, weil dieser\n\nerweiterte Schuldvorwurf von der Anklage nicht erfaßt war und der Angeklagte\n\nauch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht keinen entsprechenden\n\nHinweis nach § 265 StPO erhalten hat, so daß er nicht rechtzeitig Gelegenheit\n\nhatte, sich in dieser weitergehenden Richtung zu verteidigen.\n\nb) Nach den getroffenen Feststellungen ist zudem nicht erkennbar, war-\n\num dem Angeklagten K. der Einsatz der zersplitterten Glasflasche als ge-\n\nfährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht zuzu-\n\nrechnen ist. Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im\n\nRahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich,\n\nals sein Wille reicht; ein Exzeß der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt\n\n36, 231, 234; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 8a). Jedoch werden\n\nHandlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des\n\nFalles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er\n\nsie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart\n\neiner von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise\n\nseines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985,\n\n270). Der gemeinsame, die Anwendung erforderlicher Gewalt einschließende\n\nPlan und dessen konsequente und koordinierte Durchführung, bei der sich der\n\nAngeklagte K. aktiv - und zwar insbesondere noch nach dem Einsatz\n\nder zerbrochenen Flasche - an den Verletzungshandlungen beteiligte, legen\n\nnahe, daß der Angeklagte sich mit der konkreten Vorgehensweise des Mitan-\n\ngeklagten J. einverstanden erklärt hat oder sie ihm zumindest gleich-\n\ngültig war.\n\nc) Das Landgericht geht schließlich angesichts der Tatsache, daß der\n\nAngeklagte K. selbst mit einem Ledergürtel auf den Zeugen Kl. \n\neingeschlagen hat, nicht auf die für den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2\n\nStGB unentbehrliche Frage ein, ob hier \"ein Werkzeug nach seiner objektiven\n\nBeschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem gefährlichen gemacht\"\n\nworden ist. Je nach den Umständen - etwa bei Schlägen gegen besonders\n\nverletzliche oder empfindliche Organe und Körperteile - kann ein solcher Gürtel\n\nein \"gefährliches\" Werkzeug sein. Zur Klärung dieser Frage bedurfte es hier\n\ndaher näherer Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Umständen\n\ndes Tatgeschehens. Diese hat das Landgericht nicht getroffen.\n\nd) Zu II. 3. der Urteilsgründe sind daher erneute tatrichterliche Feststel-\n\nlungen und Würdigungen geboten. Das bedingt auch die Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/1-str-93-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/1-str-93-02","retrieved":"2026-07-10 13:24:00.489321+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-09/1-str-93-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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