{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__82-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-07-30","aktenzeichen":"1 StR 82/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 82/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Förde-\n\nrung der Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-\n\ngesetzt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten aus tatsäch-\n\nlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer\n\nauf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision gegen den Frei-\n\nspruch und beanstandet die Strafzumessung; das Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg.\n\n1. Der Angeklagte betrieb ein Lokal, in welchem Prostituierte tätig wa-\n\nren. Gegenstand der Verurteilung ist die Beschäftigung der Prostituierten \n\nS. im Juli 2000 und der 17-jährigen Prostituierten K. im\n\nAugust 2000; der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung betrifft \n\nK. .\n\nIm August 2000 verbrachten Bekannte des Angeklagten, die anderweitig\n\nverfolgten F. und R. , K. in das Lokal des Angeklagten.\n\nBereits am ersten Tag führte K. mit einem Freier im Kellerzimmer des\n\nbeim Angeklagten beschäftigten E. den Geschlechtsverkehr durch. In der-\n\nselben Nacht kam es auch zum Geschlechtsverkehr mit E. . Der Vorwurf der\n\nVergewaltigung geht dahin, daß der Angeklagte, nachdem der Freier gegangen\n\nwar, in das Kellerzimmer gekommen und K. gewaltsam zum Ge-\n\nschlechtsverkehr gezwungen haben soll.\n\n2. Der Angeklagte hat den Vorwurf der Vergewaltigung bestritten. Er ha-\n\nbe K. erst am zweiten Tag kennengelernt und sich mit ihr angefreundet.\n\nAm späten Nachmittag sei er mit K. in das Kellerzimmer gegangen und\n\nes sei zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen.\n\nNachdem E. K. in der Hauptverhandlung nicht vernommen\n\nwerden konnte, hat das Landgericht die Ermittlungsrichterin und den Polizeibe-\n\namten, die K. am 17. und 18. August 2000 vernommen hatten, sowie Be-\n\nkannte von K. gehört. Aufgrund der Angaben der Vernehmungspersonen\n\nund der weiteren Zeugen konnte sich das Landgericht keine zweifelsfreie\n\nÜberzeugung zu dem Vorwurf der Vergewaltigung bilden. Es hat lediglich fol-\n\ngende Feststellungen zu treffen vermocht: Zu einem nicht näher bestimmbaren\n\nZeitpunkt am späten Abend eines Tages Anfang August 2000 habe K. im\n\nKellerzimmer nacheinander mit mindestens drei Männern den Geschlechtsver-\n\nkehr ausgeführt. Ob dabei Gewalt angewendet wurde, habe nicht zuverlässig\n\nfestgestellt werden können.\n\nII. Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung\n\n1. Die Rüge, mit der die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landge-\n\nricht hätte weitere Bemühungen entfalten müssen, die Zeugin K. zu errei-\n\nchen, versagt. Die in Deutschland unerreichbare Zeugin hatte im Ermittlungs-\n\nverfahren angegeben, sie wohne bei ihrer Mutter in Polen und könne dort gela-\n\nden werden. Telefonisch war sie dort indes nicht erreichbar. Die polnischen\n\nBehörden hatten zudem mitgeteilt, daß die Zeugin sich dort nicht aufhalte. Die\n\nunter dieser Adresse erfolgte Ladung kam mit dem Vermerk zurück: „Genaue\n\nAdresse angeben“. Weshalb unter diesen Umständen eine erneute Ladung\n\nüber die Mutter der Zeugin unter derselben Anschrift, aber mit deren Nachna-\n\nmen, erfolgversprechender gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwer-\n\ndeführerin trägt auch nicht vor, daß sie eine solche Ladung angeregt hätte (vgl.\n\nBGH NStZ 2001, 604). Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder,\n\naus der die Beschwerdeführerin eine erfolgreiche Aufenthaltsermittlung herlei-\n\ntet, ging bei der Staatsanwaltschaft München I mehr als einen Monat nach der\n\nUrteilsverkündung ein.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Sie ent-\n\nspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-\n\nchung für Fallgestaltungen aufgestellt hat, bei denen Aussage gegen Aussage\n\nsteht (vgl. nur BGH NStZ 2002, 161) und berücksichtigt insbesondere die Be-\n\nsonderheit des vorliegenden Falles, daß die Aussage der K. nur\n\ndurch deren Verhörspersonen eingeführt wurde. Aufgrund der zur Verfügung\n\nstehenden Beweismittel genügt die Sachdarstellung auch den Anforderungen\n\nan ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der Erörterung be-\n\ndarf lediglich folgendes:\n\nDarauf, ob das Landgericht im Hinblick auf die Beeinträchtigung des\n\nFragerechts – der Angeklagte wurde nach § 168c Abs. 3 und Abs. 5 StPO von\n\nder ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung ausgeschlossen und davon\n\nauch nicht benachrichtigt – zu Unrecht die Grundsätze von BGHSt 46, 93 (sie-\n\nhe auch EGMR EuGRZ 2002, 37) angewendet hat, kommt es im vorliegenden\n\nFall nicht an. Die dort aufgestellten erhöhten Beweisanforderungen kommen\n\nerst dann zur Anwendung, wenn der Tatrichter die Schuldfeststellung auf die\n\nAngaben des Ermittlungsrichters stützt (vgl. BGHSt 46, 93 – Leitsatz). Reichen\n\ndem Tatrichter hingegen die Bekundungen des Belastungszeugen vor dem\n\nErmittlungsrichter – in der Gesamtschau mit dem übrigen Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme – zur Überzeugung nicht aus, hat er also trotz dieser Beweis-\n\nmittel vernünftige Zweifel an der Schuld, dann gelten die allgemeinen Grund-\n\nsätze für die tatrichterliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung.\n\nSo liegt der Fall hier. Zwar hat das Landgericht auf die nach BGHSt 46,\n\n93 erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung „ergänzend“ hingewiesen\n\n(UA S. 34); es hat sich indes ersichtlich schon aufgrund der vorhandenen Be-\n\nweismittel nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen können (UA\n\nS. 31). Insbesondere vermochte das Landgericht eine Schuldfeststellung nicht\n\nauf die Angaben K. s vor der Ermittlungsrichterin stützen.\n\nDafür sei ausschlaggebend, daß K. im Ermittlungsverfah-\n\nren widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe sie etwa bei ihrer er-\n\nsten Vernehmung bekundet, der Täter habe sie ganz ausgezogen, bei der Ver-\n\nnehmung am Folgetag habe sie angegeben, der Täter habe lediglich ihre Hose\n\nbis zu den Knien heruntergezogen. Zudem seien ihre Aussagen in wesentli-\n\nchen Punkten nicht bestätigt worden. Während der Vergewaltiger ein „Misch-\n\nmasch aus türkisch und deutsch“ gesprochen habe, spreche der Angeklagte\n\nfließend deutsch. Diese Ausdrucksweise entspreche – wie das Landgericht\n\nfestgestellt hat – der des E. , den die Zeugin einerseits einmal belastet, ihm\n\nandererseits aber auch Geschenke gemacht habe. Ihrer Angabe, den Täter\n\nzuvor nie gesehen zu haben, stünden die Aussagen der Zeugen F. und\n\nR. entgegen, wonach sie den Angeklagten gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit\n\nkennengelernt habe. Außerdem habe sie den Angeklagten bei der Lichtbild-\n\nvorlage – einer Einzellichtbildvorlage – nicht sicher identifizieren können. Als\n\nsie F. und R. gegenüber davon gesprochen habe, von drei Männern\n\nvergewaltigt worden zu sein, hätten diese den Eindruck gehabt, diese Äuße-\n\nrung habe ihren Grund in dem Ärger über die nicht erfolgte Bezahlung gehabt.\n\nDaß sich das Landgericht bei dieser Beweislage von der Zuverlässigkeit\n\nder Angaben K. s nicht überzeugen konnte, ist nachvollziehbar und vom\n\nRevisionsgericht hinzunehmen.\n\nIII. Soweit die Revision die Strafzumessung angreift, ist sie offensichtlich\n\nunbegründet. Erwähnt sei nur, daß die Wendung „Bei der Strafzumessung war\n\nferner auch zu berücksichtigen, daß E. zu einer Freiheitsstrafe von\n\n2 Jahren mit Bewährung verurteilt worden war“, anders als die Beschwerdefüh-\n\nrerin \n\nan-\n\nnimmt, gerade nicht besagt, daß sich das Landgericht ausschließlich an der\n\nStrafe des E. orientiert hat. Im übrigen darf der Gesichtspunkt, daß gegen\n\nMittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander ste-\n\nhen sollen, bei der Strafzumessung durchaus Berücksichtigung finden (BGH\n\nwistra 2001, 57).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/1-str-82-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/1-str-82-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:50.172367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-30/1-str-82-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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