{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__73-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"1 StR 73/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 73/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n11. September 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 26. September 2001 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Verstoßes\n\ngegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c\n\nAWV in 694 Fällen sowie in einem weiteren Fall der Verabredung eines sol-\n\nchen Verbrechens gem. § 30 Abs. 2 StGB freigesprochen; ferner hat es be-\n\nstimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädi-\n\ngen ist. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge und\n\nbeanstandet im übrigen, daß die Strafkammer auch einen Verstoß gegen das\n\nKreditwesengesetz verneint habe. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundes-\n\nanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte stammt aus dem kurdischen Teil des Irak und ist an-\n\nerkannter Flüchtling. Im Tatzeitraum verhalf er in Deutschland ansässigen\n\nLandsleuten dazu, deren notleidende Verwandte in den kurdischen Schutzzo-\n\nnen im Norden des Irak finanziell zu unterstützen. Dabei ging er in der Weise\n\nvor, daß er nach Vereinnahmung des entsprechenden Geldbetrages Kontakt\n\nmit seinem Bruder im Irak aufnahm und diesen anwies, aus dort vorhandenen\n\nGuthaben den entsprechenden Betrag nach Abzug der vereinbarten Provision\n\nin Höhe von 2,5 % - 5 % an den jeweiligen Empfänger auszuzahlen.\n\nAuf diese Weise kam es im Zeitraum vom 13. Januar 2000 bis 21. No-\n\nvember 2000 zu Geldtransfers im Gesamtvolumen von DM 609.550. Den\n\nTransaktionen lagen 694 Einzelaufträge zwischen DM 100 und DM 13.700\n\nzugrunde, wobei der überwiegende Teil sich in einer Größenordnung um\n\nDM 500 bewegte. In einem weiteren Fall hatte der Angeklagte bereits\n\nUS-$ 3.200 von dem früheren Mitangeklagten R. entgegengenommen. Zu\n\nder vereinbarten Auszahlung kam es jedoch nicht mehr, weil der Betrag sicher-\n\ngestellt wurde, bevor der Angeklagte seinem Bruder den Auftrag zur Auszah-\n\nlung erteilen konnte.\n\n2. Die Strafkammer hat den hinsichtlich des Tatgeschehens bis auf den\n\nletzten, nicht zur Ausführung gelangten Fall zum objektiven Sachverhalt ge-\n\nständigen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Sie ist sei-\n\nner Einlassung gefolgt, er sei davon ausgegangen, das Embargo gelte seit der\n\nEinrichtung der Schutzzonen nur für den Zentralirak. Von einer Genehmi-\n\ngungsbedürftigkeit nach deutschem Recht für Zahlungen humanitärer Art habe\n\ner nichts gewußt, weshalb ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem.\n\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliege. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Bege-\n\nhensweise gem. § 34 Abs. 7 AWG komme ebenfalls nicht in Betracht, da er die\n\nGenehmigungsbedürftigkeit nicht habe erkennen können. Schließlich habe sich\n\nder Angeklagte auch nicht wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz\n\nnach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG strafbar\n\ngemacht, weil er angesichts des auf ihn entfallenden geringen Provisionsan-\n\nteils von 0,5 % nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, was ge-\n\nwerbsmäßiges Handeln für seine Person ausschließe.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\n1.a) Nach § 34 Abs. 4 AWG macht sich - in der hier in Betracht kom-\n\nmenden Alternative - strafbar, wer einer aufgrund des Außenwirtschaftsgeset-\n\nzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die der Durchführung einer\n\nvom UN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen be-\n\nschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Die Resolution\n\nNr. 661/90 des Sicherheitsrates vom 6. August 1990 enthält in Ziffer 4 ein Em-\n\nbargo des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Irak. Dieses ist mit Einfüh-\n\nrung des § 69e AWV in nationales Recht umgesetzt worden. § 69e AWV füllt\n\ndie Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG aus.\n\n§ 69e AWV steht in striktem Regelungsbezug zu der vom Sicherheitsrat\n\nbeschlossenen Sanktionsmaßnahme (vgl. dazu BGHSt 41, 127; BGH NJW\n\n2002, 1357). Sie geht nicht deshalb über diese hinaus, weil der vom deutschen\n\nVerordnungsgeber eingeführte Genehmigungsvorbehalt auch solche Zahlun-\n\ngen erfaßt, die humanitären Zwecken dienen. Zwar enthält die UN-Resolution\n\nfür Zahlungen zu humanitären Zwecken keinen Genehmigungsvorbehalt. Die\n\nResolution verpflichtet die Mitgliedsstaaten aber, die auf ihrem Hoheitsgebiet\n\nbefindlichen Personen daran zu hindern Gelder - mit Ausnahme solcher für\n\nmedizinische und humanitäre Zwecke - in den Irak zu überweisen. Ziel des\n\nEmbargos ist es, den Irak umfassend vom wirtschaftlichen Verkehr auszu-\n\nschließen und von der Völkergemeinschaft zu isolieren (vgl. BGH NJW 2002,\n\n1357). Die Resolution verlangt von den Mitgliedsstaaten eine effektive Durch-\n\nsetzung des Embargos, die eine umfassende Überwachung von dessen Ein-\n\nhaltung bedingt. Dem dient der vom deutschen Verordnungsgeber eingeführte\n\nGenehmigungsvorbehalt. Soweit davon nach der Resolution materiell erlaubte\n\nZahlungen für humanitäre Zwecke erfaßt werden, kann aufgrund des Geneh-\n\nmigungsvorbehaltes überprüft werden, ob tatsächlich ein Fall humanitärer Lei-\n\nstungen vorliegt. Dadurch wird verhindert, daß das Embargo durch angeblich\n\nhumanitäre Leistungen umgangen wird, ohne daß damit materiell eine Aus-\n\nweitung der Sanktionsmaßnahmen verbunden wäre. Ließe der deutsche Ge-\n\nsetzgeber eine Umgehung zu, indem die Umsetzung des Embargos in inner-\n\nstaatliches Recht keine geeigneten Kontrollmechanismen für solche Vorgänge\n\nvorsieht, die ausnahmsweise materiell nicht unter das Embargo fallen, würde\n\ndies die Beziehungen Deutschlands zur Staatengemeinschaft erheblich bela-\n\nsten und seinem Ansehen schaden.\n\nb) Die durch den Angeklagten veranlaßten Zahlungen bedurften nach\n\n§ 69e Abs. 2 Buchst. c AWV der Genehmigung. Da der Angeklagte eine solche\n\nnicht besaß, hat er den objektiven Tatbestand des § 34 Abs. 4 AWG i. V. m.\n\n§ 69e Abs. 2 Buchst. e AWV erfüllt.\n\nc) In subjektiver Hinsicht hat die Kammer den von ihr angenommenen\n\nIrrtum des Angeklagten über das Erfordernis einer Genehmigung nicht tragfä-\n\nhig begründet.\n\naa) Die Erwägung, mit der die Strafkammer der Einlassung des Ange-\n\nklagten zur subjektiven Tatseite - einer von ihm bestätigten Erklärung, die sein\n\nVerteidiger abgab - gefolgt ist, reicht nicht aus, einen Irrtum über die Voraus-\n\nsetzungen des § 34 Abs. 4 AWG i. V. m. § 69e Abs. 2 Buchst. e AWV anzu-\n\nnehmen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht allein darauf an, ob der\n\nAngeklagte annahm, daß die Zahlungen, die er für seine Landsleute an deren\n\nVerwandte im Nordirak veranlaßte, humanitären Zwecken dienten und deshalb\n\nnicht unter das Embargo fielen. Das von ihm und seinem Bruder initiierte und\n\npraktizierte System („Hawala-Banking“) setzte eine geschäftsmäßige Organi-\n\nsation, eine gründliche Planung und eine fortwährende Abstimmung der Zah-\n\nlungsvorgänge voraus. Es erforderte detaillierte Überlegungen, wie die Geld-\n\nzahlungen organisatorisch abgewickelt werden konnten, insbesondere auf wel-\n\nche Weise die im Irak befindlichen Guthaben, aus denen die Auszahlungen\n\nerfolgten, aufzufüllen waren. Es versteht sich nicht von selbst, daß dies ohne\n\nVerstoß gegen Embargo-Vorschriften geschehen konnte. Daher liegt nahe, daß\n\nder Angeklagte auch in diesem Zusammenhang Vorstellungen über die Reich-\n\nweite des ihm bekannten Irak-Embargos entwickelte. Dazu verhält sich das\n\nUrteil nicht näher, obwohl die Strafkammer aufgrund der Einlassung des Ange-\n\nklagten festgestellt hat, die im Irak vorhandenen Guthaben hätten entweder\n\naus Geldzahlungen von dort lebenden Personen gestammt, die ihrerseits Geld\n\nin die Bundesrepublik transferieren wollten, oder von Geschäftsleuten im Irak,\n\ndie Geschäftsleuten im Ausland Geldbeträge aus genehmigten Handelsge-\n\nschäften schuldeten (UA S. 7). Das aber belegt ein Bewußtsein des Angeklag-\n\nten, daß die Embargo-Vorschriften nicht allein die Zahlungen seiner Auftragge-\n\nber an ihre hilfsbedürftigen Verwandten betrafen, sondern auch die Herkunft\n\nder Guthaben, aus denen die Auszahlungen erfolgten. Denn nur so ist seine\n\nEinlassung verständlich, diese hätten aus genehmigten Geschäften gestammt,\n\nwomit ersichtlich nur eine Genehmigung nach den Vorschriften über das Irak-\n\nEmbargo gemeint sein konnte.\n\nbb) Der neue Tatrichter wird dies näher aufzuklären haben und in die\n\nErwägungen mit einbeziehen müssen, daß auch nach Kenntnis des Angeklag-\n\nten übliche Bankverbindungen in den Nordteil des Irak nicht bestanden und\n\nsich seine Landsleute deshalb an ihn wandten, um Zahlungen an ihre dort an-\n\nsässigen Landsleute zu tätigen. Es spielt keine entscheidende Rolle, welche\n\nVorstellung diese Auftraggeber oder andere in Deutschland ansässige, kur-\n\ndischstämmige Personen oder sonstige Stellen hinsichtlich des Genehmi-\n\ngungserfordernisses für Zahlungen in die UN-Schutzzonen hatten. Da der An-\n\ngeklagte es übernahm, einen bisher nicht bestehenden Zahlungsverkehr nach\n\ndort gewissermaßen wie eine Bank erst zu organisieren, und diesen durch-\n\nführte, liegt es nahe, daß er wesentlich weitgehendere Überlegungen über die\n\nZulässigkeit seines Vorgehens angestellt und eine Genehmigungsbedürftigkeit\n\nsehr wohl erwogen hat.\n\ncc) Die Frage, ob nach den von der Kammer zur subjektiven Tatseite\n\ngetroffenen Feststellungen ein Tatbestandsirrtum oder ein Verbotsirrtum vor-\n\nlag, brauchte der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden. Er weist je-\n\ndoch darauf hin, daß in Fällen des Irrtums über das Genehmigungserfordernis\n\ndifferenzierend nach dem jeweils in Betracht kommenden Tatbestand zu ent-\n\nscheiden ist (BGH NStZ 1993, 594; BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2).\n\nDabei kommt es darauf an, ob die Genehmigung nur der Kontrolle eines im\n\nallgemeinen sozialadäquaten Verhaltens dienen soll und die Tat ihren Unwert\n\nerst aus dem Fehlen der Genehmigung herleitet - Tatbestandsirrtum - oder ob\n\nes sich um ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall\n\naufgrund der Genehmigung erlaubt ist - Verbotsirrtum - (vgl. BGH NStZ 1993,\n\n594; \n\nCra-\n\nmer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 17 Rdn.12a).\n\nDie Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen verbieten den Zahlungsver-\n\nkehr mit dem Irak insgesamt. Davon ausgenommen sind nur Zahlungen für\n\nhumanitäre Zwecke. Die Genehmigungspflicht für einen eng begrenzten Teil\n\ndes Zahlungsverkehrs mit dem Irak dient der notwendigen Überwachung der\n\nEinhaltung des Embargos. Verstöße dagegen stellen beachtliches Unrecht dar,\n\nwie die gesetzliche Regelung zeigt, die dieses Verhalten ebenso wie Embargo-\n\nverstöße selbst durch § 34 AWG erfaßt.\n\ndd) Soweit nach der Vorstellung des Angeklagten die Schutzzonen im\n\nNordirak vom Embargo nicht erfaßt wurden und er zudem davon ausging, es\n\nhandele sich nicht um Zahlungen dorthin, weil die Auszahlungen aus dort vor-\n\nhandenen Guthaben erfolgten, unterlag er jedenfalls nur einem Subsumtions-\n\nirrtum, der als Verbotsirrtum nach § 17 StGB einzustufen ist (vgl. Senatsurteil\n\nvom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95 = BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2).\n\nDenn vom Bestehen des Irak-Embargos hatte er Kenntnis. Lediglich infolge\n\nfalscher Auslegung wußte er nicht, welchen räumlichen Geltungsbereich das\n\nEmbargo erfaßte und welche Vorgänge als Zahlungen in das Embargogebiet\n\nanzusehen sind.\n\nd) Unter der Voraussetzung, daß der von dem Angeklagten veranlaßte\n\nZahlungsverkehr wegen ausschließlich verfolgter humanitärer Zwecke materiell\n\nnicht unter das Irak-Embargo fiel und eine Genehmigung durch die zuständi-\n\ngen Behörden nach § 69e Abs. 2 AWV in Betracht kommen konnte, erschöpft\n\nsich der Unrechtsgehalt seines Tuns im Handeln ohne die erforderliche Ge-\n\nnehmigung. Der neue Tatrichter wird ggf. der sich für diese Fallgestaltung aus\n\nden Gesichtspunkten des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Übermaß-\n\nverbots ergebenden Bedenken gegen den in § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG vorge-\n\nsehe-\n\nnen Regelstrafrahmen - 2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe - (vgl. BVerfGE 90,\n\n145, 171 ff.; 92, 277, 325 ff.) durch die Annahme minder schwerer Fälle gem.\n\n§ 34 Abs. 4 Satz 2 AWG Rechnung zu tragen haben, was unter Umständen\n\nauch die Verhängung einer Geldstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB ermöglicht.\n\n2. Zu Unrecht hat die Strafkammer ferner einen Verstoß gegen § 54\n\nAbs. 1 Nr. 2 KWG verneint. Der Angeklagte erbrachte Finanzdienstleistungen,\n\nohne die dazu erforderliche Genehmigung zu besitzen. Die Entgegennahme\n\nvon Bargeld und dessen Weiterleitung an den Empfänger in einer Weise, daß\n\ndieser darüber verfügen kann, ist die Besorgung eines Zahlungsauftrages im\n\nSinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, wobei es auf den physischen Trans-\n\nport des Geldes nicht ankommt, insbesondere der Einsatz kommunikativer\n\nMittel ausreicht (vgl. Füllbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 1\n\nRdn. 131 ff.; Findeisen WM 2000, 2125). Der Angeklagte bedurfte einer Er-\n\nlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, weil er solche Finanzdienstleistungen\n\ngewerbsmäßig erbrachte. Darauf, daß ihm aufgrund seines Provisionsanteils\n\nvon 0,5 % nur ein relativ geringer Gesamtgewinn zufloß, kommt es nicht ent-\n\nscheidend an. Die Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG knüpft nicht an die\n\nGewerbsmäßigkeit des Bankgeschäftes, sondern an das Handeln ohne Ge-\n\nnehmigung an. Zwar erfordert auch Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 32\n\nAbs. 1 Satz 1 KWG, daß die Bankgeschäfte auf Dauer angelegt sind und mit\n\nGewinnerzielungsabsicht verfolgt werden (Füllbier aaO. § 1 Rdn. 17 ff.). Soweit\n\ndie Kammer in diesem Zusammenhang auf den Umfang der tätereigenen Ein-\n\nnahmen abgestellt hat (vgl. dazu Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl.,\n\nVorbem. §§ 52 ff., Rdn. 95 m.Nachw.), hat sie jedoch den gewerberechtlichen\n\nCharakter des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit in §§ 1 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1\n\nKWG verkannt, mit dem nicht strafrechtlich tatbestandsmäßiges Verhalten\n\nnormiert werden, sondern geregelt werden soll, welche Vorgänge der Bankauf-\n\nsicht unterliegen und der Genehmigung bedürfen. Bei dieser Sachlage ist für\n\ndie Frage der Gewerbsmäßigkeit auf den Betrieb in seiner Gesamtheit abzu-\n\nstellen und nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht des einzelnen Tatbeteiligten.\n\nDer Tatzeitraum, die Vielzahl der in diesem Zeitraum durchgeführten Einzel-\n\naufträge und die verlangten Provisionen belegen hinreichend, daß der Betrieb\n\nhier auf Dauer und Gewinnerzielung angelegt war.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/1-str-73-02","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/1-str-73-02","retrieved":"2026-07-10 13:30:02.741966+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-11/1-str-73-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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