{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__62-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"1 StR 62/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 62/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geiselnahme\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMosbach vom 2. November 2001 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tat-\n\nmehrheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt, nachdem er in dieser Sache bereits durch Urteil des\n\nLandgerichts vom 15. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt worden war. Seine Revision gegen dieses Urteil\n\nwar auf die Verurteilung wegen Geiselnahme beschränkt. Der Senat hat diese\n\nRevision durch Beschluß vom 31. Mai 2001 (1 StR 182/01) hinsichtlich des\n\nSchuldspruchs verworfen, jedoch den Ausspruch über die wegen Geiselnahme\n\nverhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben (NJW 2001, 2895). Die erneute Revision des Angeklagten bleibt er-\n\nfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Auf Grund des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2001 sind die den\n\nSchuldspruch wegen Geiselnahme tragenden Feststellungen für das weitere\n\nVerfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil die\n\neinheitliche instanzabschließende Entscheidung. Entgegen der Auffassung der\n\nRevision mußte die Strafkammer diese Feststellungen weder wiederholen noch\n\nhierauf Bezug nehmen (BGH, Beschluß vom 19. September 2001 - 3 StR\n\n339/01 m. w. N.). Gleiches gilt auch für die Feststellungen zu der durch das\n\nUrteil vom 15. Januar 2001 bereits rechtskräftig abgeurteilten vorsätzlichen\n\nKörperverletzung.\n\n2. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschie-\n\nbung gemäß §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht,\n\ndie nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter die Geisel zwar freigelassen, aber\n\ndabei nicht freiwillig gehandelt hat (Senat NJW 2001, 2895, 2896 m. w. N.). Sie\n\nhat in diesem Zusammenhang auf Grund der glaubwürdigen Angaben des An-\n\ngeklagten festgestellt, dieser habe von der Geisel abgelassen, \"weil er glaubte,\n\nder Vater von Simone F. habe einen Herzanfall erlitten, was ihn in Panik\n\nversetzte\". Andererseits habe er die Geisel aber erst freigelassen, \"als er fest-\n\nstellte, daß die Polizei bereits eingetroffen war\" und deshalb unfreiwillig ge-\n\nhandelt. Diese Unklarheit, auf die die Revision zutreffend hinweist, gefährdet\n\nden Bestand des Urteils jedoch nicht. Zwar kann es (unbeschadet der auf jeden\n\nFall möglichen Strafrahmenmilderung) im Rahmen der konkreten Strafzumes-\n\nsung bedeutsam sein, ob der Täter letztlich freiwillig gehandelt hat oder nicht.\n\nDie Gesamtumstände ergeben jedoch, daß die Strafkammer den Begriff der\n\n\"Panik\" im Sinne einer alles überwältigenden Angst verstanden hat. Ein hierauf\n\nzurückzuführendes Verhalten ist jedoch ebensowenig als freiwillig zu werten\n\n(vgl. BGH StV 1992, 10, 11) wie ein durch das Erscheinen der Polizei ausgelö-\n\nstes Verhalten.\n\n3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__62-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/1-str-62-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__62-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__62-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/1-str-62-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__62-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:11.913146+00:00"}}