{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__47-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-03-13","aktenzeichen":"1 StR 47/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 47/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 18. September 2001 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1\n\nNr. 1 b StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision bleibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch erfolglos\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer\n\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\n(§ 64 StGB) abgesehen wurde (§ 349 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 37, 5).\n\n I.\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nUm Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzte der Angeklagte\n\nder Kassiererin mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus etwa\n\n60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als diese, wie von ihm beabsichtigt,\n\ndaraufhin in Folge des \"Lidschlußreflexes\" die Augen schloß, entnahm er\n\nGeldscheine aus der offenen Kasse. Die Kassiererin, die alsbald wieder die\n\nAugen öffnete, versuchte letztlich vergeblich, den Angeklagten noch festzu-\n\nhalten. Er riß sich los und entkam mit einer Beute von 1.380 DM. Wie auch\n\nvom Angeklagten erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Ver-\n\nwendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.\n\n2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch:\n\na) Der Angeklagte hat dadurch Gewalt im Sinne des § 249 StGB ausge-\n\nübt, daß er der Kassiererin die Deodorantflüssigkeit in das Gesicht gespritzt\n\nhat.\n\nGewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn durch phy-\n\nsische Einwirkung auf den Körper eines anderen bei diesem eine physische\n\nReaktion herbeigeführt wird, die dazu geeignet und nach dem Willen des Tä-\n\nters dazu bestimmt ist, den von ihm erwarteten Widerstand gegen die von ihm\n\nbeabsichtigte Wegnahme zu verhindern. Dabei genügt es auch, wenn der Tä-\n\nter zur Einwirkung auf den Körper des Opfers ein Mittel - sei es fest, flüssig\n\noder gasförmig (zur Beibringung eines Schlaf- oder Beruhigungsmittels vgl.\n\nBGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 6 m. w. N.) - verwendet, ohne daß es darauf\n\nankäme, welche naturwissenschaftlichen (z.B. mechanische oder chemische)\n\nGesetzmäßigkeiten daraufhin letztlich die körperliche Reaktion des Opfers her-\n\nvorgerufen haben (vgl. zusammenfassend Herdegen in LK 11. Aufl. § 249 Rdn.\n\n6, 7 m. w. N.).\n\nb) All dies liegt hier vor. Der Angeklagte hat Flüssigkeit in die Augen der\n\nKassiererin gespritzt. Das dadurch hervorgerufene Schließen ihrer Augen hat\n\nihre Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme des Geldes beeinträch-\n\ntigt und dem Angeklagten das Ergreifen der Geldscheine erleichtert.\n\n3. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Tat sei von List und\n\nSchnelligkeit gekennzeichnet. Eine Handlung, die lediglich zu einem kurzen\n\nreflexartigen Schließen der Augen führe, sei nicht mit Gewalt vorgenommen.\n\nSchließlich sei auch die Abwehrfähigkeit der Kassiererin nicht nennenswert\n\nbeeinträchtigt worden. Dies zeige sich daran, daß die Kassiererin alsbald die\n\nAugen wieder geöffnet und sie, wenn auch letztlich vergeblich, den Angeklag-\n\nten jedenfalls vorübergehend festgehalten habe.\n\nKeiner dieser Einwände greift durch.\n\na) Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeich-\n\nnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer\n\nKraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand (BGHSt 18, 329\n\nff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Hier hat der Angeklagte je-\n\ndoch nicht die Überraschung der Kassiererin ausgenutzt, sondern ihre physi-\n\nsche Reaktion, die von einer für sie überraschenden physischen Einwirkung\n\nauf ihren Körper ausgelöst wurde. Insoweit gilt nichts anderes als bei der zur\n\nErmöglichung einer Wegnahme erfolgten Beibringung eines Schlaf- oder Beru-\n\nhigungsmittels, die ebenfalls als Gewalt im Sinne des § 249 StGB zu werten ist,\n\nauch wenn das Opfer ahnungslos ist und der Täter keine besondere Kraft auf-\n\nwenden muß (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewaltanwendung 6 m. w. N.).\n\nb) Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, daß die vom Angeklagten\n\nherbeigeführte physische Reaktion der Kassiererin erwartungsgemäß nur kurz\n\nandauerte und dementsprechend nur ebenso kurz vom Angeklagten genutzt\n\nwerden konnte. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, daß die\n\nWegnahme auf Grund der physischen Reaktion erfolgte und nicht, welcher\n\nZeitraum hierfür zur Verfügung stand. Daher ist auch ohne Bedeutung, daß der\n\nAngeklagte in dieser Zeitspanne die Tat zwar durch Ergreifen des Geldes voll-\n\nenden, sie aber nicht auch beenden konnte, sondern sich losreißen mußte,\n\nnachdem ihn die Kassiererin festhalten wollte.\n\nc) Schließlich ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung, daß die Folge\n\ndes Handelns des Angeklagten bei der Kassiererin, ein kurzfristiges Schließen\n\nder Augen, für sich genommen geringfügig ist. Gewalt gegen eine Person muß\n\nkeine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken (BGHSt 18, 75, 76).\n\nEs genügt, wenn beim Opfer eine von dessen Willen unabhängige physische\n\nReaktion eintritt, die seine Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme\n\nbeeinträchtigt (vgl. Herdegen aaO). Dies ist hier der Fall. Die Kassiererin\n\nkonnte nicht verhindern, daß sie die Augen schloß, als ihr der Angeklagte g e-\n\nzielt ins Gesicht spritzte. Dadurch konnte er in die Kasse greifen.\n\n4. Nach alledem hat der Angeklagte Gewalt im Sinne des § 249 StGB\n\nangewandt. Da er hierzu das von ihm zu diesem Zwecke mitgeführte Deo-\n\nSpray verwendete, hat die Strafkammer zutreffend einen schweren Raub ge-\n\nmäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB bejaht (vgl. BGH StV 1998, 660; Boetticher/\n\nSander NStZ 1999, 292, 294 f. m. w. N.).\n\n5. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit ver-\n\nweist der Senat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts\n\nvom 14. Februar 2002.\n\n II.\n\nDie Erwägungen, aus denen heraus die Strafkammer von einer Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten\n\ndagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand:\n\n1. Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er war bereits 1997 wegen\n\nschweren Raubs zu Freiheitsstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt\n\nuntergebracht worden, weil er eine Spielhalle überfallen hatte, um sich Geld für\n\nDrogen zu beschaffen. Die Reststrafe und der weitere Vollzug der Maßregel\n\nwurden dann bis 2004 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte war von\n\n1997 bis 2000 drogenfrei, wurde dann aber wieder rückfällig.\n\n2. Auch die hier abgeurteilte Tat geht auf die Betäubungsmittelabhän-\n\ngigkeit des Angeklagten zurück, der sich Geld für Drogen beschaffen wollte.\n\nNach sachverständiger Beratung geht die Strafkammer davon aus, daß die\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat im Hinblick auf drohende Ent-\n\nzugserscheinungen erheblich vermindert (§ 21 StGB) war.\n\n3. Gleichwohl ist die Strafkammer der naheliegenden Möglichkeit einer\n\nUnterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB nicht näher nachgegangen. Sie\n\nhält dies im Hinblick auf die frühere Unterbringungsanordnung nicht für erfor-\n\nderlich. Die dem Angeklagten insoweit zugebilligte Aussetzung zur Bewährung\n\nkönne widerrufen werden. Aus § 67f StGB ergibt sich jedoch, daß von einer an\n\nsich gebotenen Unterbringungsanordnung nicht deshalb abgesehen werden\n\nkann, weil eine bereits früher angeordnete und noch vollstreckbare Unterbrin-\n\ngungsanordnung besteht. Vielmehr ist mit der Rechtskraft der späteren Anord-\n\nnung die frühere erledigt (vgl. BGH NStZ 1992, 432; Beschluß vom 17. Juli\n\n1997 - 4 StR 314/97; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 15, § 67f Rdn. 1\n\nm. w. N.). Daher muß hier über die Möglichkeit einer Unterbringung neu befun-\n\nden werden.\n\n4. Im Einzelfall kann auch ein für sich genommen rechtsfehlerfreier\n\nStrafausspruch (vgl. oben I. 5.) bei einer zu Unrecht unterbliebenen Unterbrin-\n\ngungsanordnung aufzuheben sein, sofern nicht auszuschließen ist, daß bei\n\neiner Unterbringungsanordnung eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Strafkammer von der Möglichkeit der\n\nVollstreckung einer anderweitig erfolgten Unterbringungsanordnung ausgeht.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__47-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-13/1-str-47-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__47-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__47-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-13/1-str-47-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__47-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:25.259153+00:00"}}