{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__46-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"1 StR 46/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 46/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOffenburg vom 2. Oktober 2001 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-\n\nbeziehung von zwei Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nneun Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und\n\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte eine Nachbarin\n\nin seiner Wohnung. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, es habe\n\nzwischen ihm und der Geschädigten eine Woche vorher einverständlichen Ge-\n\nschlechtsverkehr gegeben, der nunmehr durch die falsche Behauptung einer\n\nVergewaltigung verdeckt werden solle. Die Strafkammer hat sich jedoch auf-\n\ngrund der Aussage der Geschädigten von der Täterschaft des Angeklagten\n\nüberzeugt.\n\n I.\n\nMit der Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs. 2 StPO rügt die Revisi-\n\non, die Strafkammer habe das Spurengutachten, aus dem sich ergibt, daß in\n\nder Wohnung des Angeklagten keine Spuren der Geschädigten gefunden\n\nwerden konnten, nicht nur verlesen dürfen, sondern habe den Spurensachver-\n\nständigen auch persönlich anhören müssen. Die Rüge ist unzulässig. Die Re-\n\nvision trägt schon nicht vor, was der Sachverständige ausgesagt hätte. Es ist\n\naber auch nicht ersichtlich, was die persönliche Anhörung über das festge-\n\nstellte Ergebnis hinaus hätte erbringen können.\n\n II.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nMit der Sachbeschwerde rügt die Revision, die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts sei lückenhaft und widersprüchlich und erfülle nicht die Anforderungen\n\nan die im Fall der Beweislage “Aussage gegen Aussage” gebotene Gesamt-\n\nwürdigung: Die Rüge hat im Ergebnis keine Erfolg.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision, der sich der Generalbundesan-\n\nwalt angeschlossen hat, enthalten die Urteilsgründe die vermißte Gesamtwür-\n\ndigung (BGHSt 44, 153, 159). Der Strafkammer sind dabei zwar Darstellungs-\n\nund Formulierungsfehler unterlaufen; diese erreichen jedoch nicht das Gewicht\n\neines Rechtsfehlers, der den Bestand des Urteils gefährden könnte.\n\n1. Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\n\nzunächst die Überprüfung der Qualität der Aussage in den Mittelpunkt ihrer\n\nBeweiswürdigung gestellt hat. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß die\n\nKammer aufgrund eigener Sachkunde die Analyse in Anlehnung an die Maß-\n\nstäbe vorgenommen hat, die der Senat für aussagepsychologische Gutachten\n\nentwickelt hat (vgl. BGHSt 45, 164 ff.).\n\na) Die Kammer hat die Aussage darauf untersucht, ob diese von der\n\naussagepsychologischen Wissenschaft entwickelte Realkennzeichen aufweist,\n\ndie für einen realen Erlebnishintergrund sprechen (BGHSt aaO S. 170 ff.). Da-\n\nbei ist ihr zwar ein methodischer Fehler unterlaufen, der sich aber auf das Er-\n\ngebnis nicht ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat nämlich die bei der Geschä-\n\ndigten festgestellte Persönlichkeitsstörung und ihren erheblichen Alkoholmiß-\n\nbrauch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussageanalyse erör-\n\ntert, sondern sie erst bei der zur Überprüfung auf mögliche Fehlerquellen her-\n\nanzuziehende Motivationsanalyse erörtert. Dort hat sie geprüft, ob sie ein\n\ndurch die persönlichen Schwierigkeiten bedingtes Motiv haben könnte, den\n\nAngeklagten zu Unrecht zu belasten.\n\nDie Erörterung der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der\n\nAussageanalyse ist notwendig, weil die Beurteilung der Qualität einer Aussage\n\nihre Aussagekraft erst durch ihren Bezug auf die spezifischen Kompetenzen\n\nund Erfahrungen des Aussagenden gewinnt. Dies erfordert die Feststellung\n\nund Beurteilung etwaiger aussagerelevanter Besonderheiten in der Persönlich-\n\nkeitsentwicklung des Zeugen, bevor die Qualitätsanalyse der Aussage vorge-\n\nnommen wird. Liegen beim Zeugen Einflüsse vor, die die Zeugentüchtigkeit\n\nbeeinträchtigen oder sind besondere Erfahrungen oder Erlebnisse vorhanden,\n\nso muß im Einzelfall vorab geprüft werden, ob möglicherweise die Zeugentüch-\n\ntigkeit eingeschränkt ist oder ob die vorgefundene Aussagequalität durch so-\n\ngenannte Parallelerlebnisse beeinträchtigt oder durch reine Erfindung erklärbar\n\nsein könnte (BGHSt 45, 164, 175; Köhnken, Methodik der Glaubwürdigkeitsbe-\n\ngutachtung in Fegert [Hrsg.] Begutachtung sexuell mißbrauchter Kinder [2001],\n\nS. 29, 42). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn die Auffälligkeiten einen\n\nsolchen Schweregrad erreichen, daß sie geeignet sind, die individuellen Fä-\n\nhigkeiten und Fertigkeiten eines Zeugen zu beeinträchtigen. Erst vor diesem\n\nHintergrund kann die Frage beantwortet werden, ob der Zeuge die Aussage mit\n\nden darin festgestellten Qualitätsmerkmalen möglicherweise ganz oder teilwei-\n\nse ausgedacht oder von einem Erlebnis mit einer anderen Person auf den Be-\n\nschuldigten übertragen haben könnte.\n\nDie fehlende Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung der Zeugin vor\n\nder Aussageanalyse gefährdet indes das Ergebnis der Aussageanalyse nicht,\n\nweil die Strafkammer mit Hilfe von zwei Ärzten, die die Zeugin langjährig be-\n\nhandelt haben, umfangreiche Feststellungen zur Schwere ihrer Persönlich-\n\nkeitsstörung und ihrem Alkoholmißbrauch getroffen hat und zu dem tragfähigen\n\nErgebnis gelangt ist, daß diese Auffälligkeiten keinen Einfluß auf die Qualität\n\nder Aussage gehabt haben. So hat die Einvernahme der Ärzte ergeben, daß\n\nsich die Nebenklägerin nicht nur in der Zeit von Juni bis Juli 2001 in kurzzeiti-\n\nger stationärer psychiatrischer Behandlung – also nach der Tat - befunden hat,\n\nsondern daß die Nebenklägerin bereits in der Zeit von Oktober 1997 bis Sep-\n\ntember 2000 und neuerlich seit September 2001 psychiatrisch behandelt wor-\n\nden war. Diese Behandlung erfolgte wegen einer “narzißtischen Störung bei\n\nhystrionischer Persönlichkeit” und eines “Alkoholkonsums in mißbräuchlichem\n\nUmfang” (UA S. 32). Dennoch lagen nach den Feststellungen keine Hinweise\n\nauf eine psychotische Erkrankung oder gar aktuelle manische Phasen vor (UA\n\nS. 33). Zu den Trinkgewohnheiten und dem Trinkumfang hat sich die Kammer\n\nergänzend durch einen Gerichtsmediziner beraten lassen. Im Ergebnis waren\n\nalle drei Mediziner überzeugt, daß die Störungen der Nebenklägerin auf einer\n\nschwach entwickelten Persönlichkeit basieren und aggressive Tendenzen –\n\nsofern sie bei ihr überhaupt festzustellen seien – sich nicht gegen fremde Per-\n\nsonen, sondern nur gegen sich selbst richteten (UA S. 32). Aufgrund der Per-\n\nsönlichkeitsstörung “ergebe sich zwar die Möglichkeit, daß Erlebtes möglicher-\n\nweise verstärkt (im Sinne von aufgebauscht) wiedergegeben werde, eine völli-\n\nge Neuerfindung sei indes nicht denkbar.\n\nAufgrund dieser ausführlichen sachverständigen Beratung konnte die\n\nStrafkammer davon ausgehen, daß die Geschädigte in ihrer Zeugentüchtigkeit\n\nnicht eingeschränkt war und ihre Aussage das Ergebnis “normalpsychologi-\n\nscher” Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse war und nicht durch\n\naktuelle psychopathologische Störungen beeinflußt wurde (vgl. zur Abgrenzung\n\nBGH, Beschl. vom 19. Februar 2002 – 1 StR 5/02).\n\nb) Die Kammer hat rechtsfehlerfrei die Qualität der Aussage als hoch\n\neingestuft. Ihr stand in der Aussage eine Vielzahl außergewöhnlicher und ori-\n\ngineller Details, insbesondere die genaue Beschreibung der Gespräche zwi-\n\nschen dem Angeklagten und seinem Opfer während des Tatgeschehens, zur\n\nVerfügung. Die Schilderung des vom Angeklagten verlangten schrittweisen\n\nAusziehens der einzelnen Kleidungsstücke bis auf die Socken und die fast\n\nwörtliche Wiedergabe der dabei gefallenen Äußerungen hat das Landgericht\n\nals inhaltliche Besonderheit und als sehr detailliert gewertet. Auch mit der Be-\n\nschreibung des versuchten Oralverkehrs sowie die Schilderung der Einzelhei-\n\nten der Geschehnisse auf dem Sofa, als der Angeklagte das Eindringen mit\n\ndem noch erigierten Glied vergeblich versuchte, um dann die Finger zu Hilfe zu\n\nnehmen und sie nur noch sein schlaffes Glied an den Pobacken gespürt habe,\n\nhat die Zeugin die komplexe Tathandlung so genau und so individuell be-\n\nschrieben, daß der Schluß tragfähig ist, die Nebenklägerin könne die psych o-\n\nlogisch stimmigen Handlungsabläufe nicht erfunden haben.\n\nDies gilt schließlich auch für die Beschreibung ihres Nachtatverhaltens,\n\nals die Zeugin detailliert ihren Ekel beschrieben hat und berichtete, sie habe\n\nzur Reinigung den halben Inhalt einer Zahnpastatube in den Mund genommen\n\nund heruntergeschluckt.\n\nc) Die Kammer konnte für ihre Bewertung der Aussage auch die von der\n\nZeugin beschriebenen innerpsychischen Vorgänge heranziehen. Diese hat, für\n\ndie Strafkammer nachvollziehbar, im einzelnen von ihrer Panik berichtet, als ihr\n\nin den Sinn gekommen sei, sie könne durch den vom Angeklagten an ihren\n\nHals gehaltenen metallenen Gegenstand an der Halsschlagader verletzt wer-\n\nden, so daß das Blut an die Wand spritzen würde und ihre Tochter sie später in\n\nder Leichenhalle identifizieren müsse.\n\nd) Für die Überzeugung der Strafkammer, daß die Aussage der Zeugin\n\nauf einem realen Erlebnishintergrund beruht, spricht auch deren Entstehungs-\n\ngeschichte. Nach den Feststellungen war es die Geschädigte selbst, die un-\n\nmittelbar nach dem Verlassen der Wohnung des Angeklagten die Tat gegen-\n\nüber dem Freund ihres Lebensgefährten und ihrer Freundin offenbarte. Hätte\n\ndie vom Angeklagten behauptete vorherige sexuelle Beziehung stattgefunden\n\nund die Geschädigte mit Rücksicht auf ihren eifersüchtigen Lebensgefährten\n\ndiesen früheren Kontakt mit der unwahren Behauptung einer Vergewaltigung\n\nverdecken wollen, hätte sie keinen Grund für ihre Kundgabe gehabt, weil der\n\nangebliche frühere sexuelle Kontakt vorher nicht bekannt war und ihr Lebens-\n\ngefährte erst aufgrund ihrer Offenlegung der Vergewaltigung von der Behaup-\n\ntung des Angeklagten erfahren hätte.\n\nDiese Annahme wird nach der Bewertung der Strafkammer gestützt\n\ndurch die festgestellten Einzelheiten über den Ablauf der ersten polizeilichen\n\nAnhörung der Geschädigten am Tatabend in der Wohnung der Freundin. Die\n\nGeschädigte wirkte nach der Tat sehr bedrückt, nervös, zittrig und aufgeregt,\n\nhatte kein eigenes Interesse an einer Strafverfolgung des Angeklagten und\n\nwollte zunächst selbst keine Anzeige erstatten. Sie machte gegenüber der Po-\n\nlizei einen aufgelösten Eindruck und traute sich nicht, Angaben zu machen.\n\nAllein die Freundin mußte der Polizei die wichtigsten Stichworte für das Tatge-\n\nschehen liefern. Später verschlechterte sie ihre Lage als Tatzeugin sogar da-\n\ndurch, daß sie sich nicht körperlich untersuchen ließ und den bei der Tat g e-\n\ntragenen Slip auswusch. Diese von der Strafkammer festgestellte Scham bei\n\nder Anzeigeerstattung konnte ebenfalls als gegen eine erfundene Aussage\n\nsprechend gewertet werden.\n\ne) Die Kammer hat im Rahmen der Konstanzprüfung Widersprüche zwi-\n\nschen der ersten polizeilichen Vernehmung der Zeugin und ihren Aussagen in\n\nder Hauptverhandlung offengelegt und nachvollziehbar ausgeräumt. Soweit die\n\nZeugin in der ersten polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, sie sei in die\n\nWohnung gezerrt worden, der Angeklagte habe als Tatwaffe ein stilettartiges\n\nMesser verwendet und habe auch Vaginalverkehr erzwungen, während sie in\n\nder Hauptverhandlung erklärt hat, sie sei auf Einladung des Angeklagten frei-\n\nwillig in die Wohnung gegangen, die Bezeichnung Stilett stamme nicht von ihr\n\nund der Vaginalverkehr habe nicht stattgefunden, hat die Strafkammer diese\n\nWidersprüche durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten geklärt. Die-\n\nser hat ausgesagt, die Zeugin habe schon bei der polizeilichen Vernehmung\n\ndie Tatwaffe nicht genau beschreiben können, der Begriff ”Stilett” sei als eige-\n\nne Wertung von ihm gekommen und hinsichtlich der anderen Einzelheiten ha-\n\nbe er nicht weiter nachgefragt. Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung an-\n\ngegeben hat, der Angeklagte habe die Waffe in seiner rechten Hand gehalten,\n\nwas sie in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht angeben konnte, hat die Zeu-\n\ngin dies plausibel damit erklärt, sie habe aufgrund der zeitlichen Distanz das\n\nGeschehen vor ihrem inneren Auge nochmals ablaufen lassen und könne sich\n\njetzt besser an diese Einzelheit erinnern.\n\nBei dieser Sachlage begegnet die Auffassung der Strafkammer keinen\n\nrechtlichen Bedenken, zwischen den früheren Vernehmungen und ihrer Aussa-\n\nge in der Hauptverhandlung bestünden keine wesentlichen Widersprüche oder\n\nVeränderungen. Da die Angaben der Geschädigten zur eigentlichen Tathand-\n\nlung unverändert geblieben sind, hat die Kammer die dargelegten Abweichun-\n\ngen zu Recht als solche des Randgeschehens angesehen, die ohne Auswir-\n\nkungen auf die ansonsten bestehende Konstanz der Aussage zum eigentlichen\n\nTatgeschehen geblieben sind.\n\n2. Die Strafkammer hat sich aber nicht nur auf die glaubhafte Aussage\n\nder einzigen Belastungszeugin gestützt. Sie hat unter einem eigenen Abschnitt\n\n“Einfügen in die Beweisaufnahme im übrigen” (UA S. 34) darüber hinaus aus-\n\nführlich dargelegt, daß die Beweisaufnahme letztlich auch keine sonstigen Be-\n\nweisanzeichen ergeben habe, die ihr Anlaß zu durchgreifenden Zweifeln an\n\nder Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten hätten geben müssen.\n\na) So hat sie zunächst die wechselnden Einlassungen des Angeklagten\n\ndargestellt, nach denen er übereinstimmend über den einverständlichen Ge-\n\nschlechtsverkehr eine Woche vor der Tat berichtete, aber unterschiedliche An-\n\ngaben über einen Streit am Tattag machte, der Auslöser für die falsche Be-\n\nhauptung einer Vergewaltigung gewesen sein soll (UA S. 14 ff.). Ergänzend hat\n\ndie Kammer dargelegt, daß der Angeklagte keinen Grund für die Änderung sei-\n\nner Einlassung geben konnte (UA S. 16). Sie hat auch ausgeführt, daß der be-\n\nhauptete Streit in der Wohnung des Angeklagten über ein politisches Thema\n\nbei lebensnaher Betrachtung kein Grund für eine Falschbelastung durch die\n\nGeschädigte sein konnte. Sie hat schließlich auch mit tragfähiger Begründung\n\nausgeschlossen, daß die Geschädigte, die den Angeklagten erst wenige Tage\n\nvor der Tat in der Wohnung eines anderen Mitbewohners kennengelernt und\n\nden Angeklagten siezte, bereits eine Woche vorher mit dem Angeklagten ein-\n\nverständlichen Geschlechtsverkehr gehabt haben könnte (UA S. 34).\n\nb) Die Kammer hat die Einlassung auch darauf überprüft, ob die vom\n\nAngeklagten behauptete eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit seines linken\n\nArmes der dem von der Geschädigten geschilderten Tatablauf entgegenstand.\n\nDer Angeklagte ist speziell zu diesen Fragen von einem Arzt untersucht wor-\n\nden. Nach dessen Aussage ist die Strafkammer mit nachvollziehbarer Begrün-\n\ndung zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte mit seinem rechten Arm\n\nausreichend koordinierte Handlungen durchführen konnte, mit dem er – ent-\n\nsprechend der Tatschilderung der Geschädigten – ihr zunächst ein spitzes\n\nTatwerkzeug an den Hals drückte und dann seinen Penis aus der Hose holte.\n\nc) Schließlich ist das Landgericht ausführlich darauf eingegangen, ob es\n\nmit der Aussage der Geschädigten vereinbar sei, daß es in der Wohnung des\n\nAngeklagten trotz intensiver Spurensuche keine objektiven Spuren von dem\n\nTatopfer gab, oder ob diese an sich bedeutsame Tatsache mehr die Einlas-\n\nsung des Angeklagten stützt. Das ist hier nicht der Fall.\n\nDie Kammer hat zum Spurenbild einen Rechtsmediziner gehört. Dieser\n\nhat ausgesagt, daß ein derartiges Spurenbild denkbar sei und ausgeführt, es\n\nhabe nach dem von der Geschädigten geschilderten Ablauf weder Schleifspu-\n\nren auf dem Teppichboden noch Schamhaare auf dem Sofa geben müssen.\n\nEbenso hat der Sachverständige das Fehlen von Speichelspuren der Zeugin\n\nam Penis des Angeklagten plausibel erklärt. Dem hat sich die Kammer ange-\n\nschlossen und zu der Spurenlage insgesamt ausgeführt, daß das Nichtvorhan-\n\ndensein objektiver Spuren nicht zu dem Schluß zwinge, daß sich das Gesch e-\n\nhen nicht so zugetragen haben könne, wie es von der einzigen Tatzeugin ge-\n\nschildert worden sei.\n\n3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sach-\n\nrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n Herr RiBGH Nack ist\n erkrankt.\n\nSchäfer Schäfer Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__46-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/1-str-46-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__46-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__46-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/1-str-46-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__46-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:56.344432+00:00"}}