{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__40-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"1 StR 40/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 40/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n16. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 6. September 2001 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-\n\nsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in 159 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nI. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seine am\n\n15. Juni 1974 geborene leibliche Tochter K. Kö. vornehmlich im elterli-\n\nchen Haus in P. zwischen dem 30. Juni 1984, als K. 10 Jahre alt\n\nwar, und dem 13. Geburtstag am 15. Juni 1987 wiederkehrend sexuell miß-\n\nbraucht zu haben (Vergehen, strafbar nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1\n\nStGB aF). Zu den ersten sexuellen Übergriffen soll es bereits in K. Kö. s\n\ndrittem oder viertem Lebensjahr und damit in verjährter Zeit im Saunabereich\n\ndes Hauses beim samstäglichen gemeinsamen Duschen gekommen sein;\n\nK. Kö. mußte der Anklage zufolge dort dem Angeklagten den Penis bis\n\nzum Samenerguß mit dem Waschlappen abreiben. Ab dem sechsten Lebens-\n\njahr des Mädchens soll es schließlich einmal wöchentlich zum Oralverkehr ge-\n\nkommen sein. Im Alter von etwa sieben Jahren habe erstmals und in der Fol-\n\ngezeit dann regelmäßig Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und\n\nseiner Tochter stattgefunden. Die sexuellen Übergriffe hätten geendet, als\n\nK. Kö. ihre erste Regelblutung hatte. Der letzte Vorfall habe sich im Au-\n\ngust 1988 während eines Urlaubs in Jugoslawien ereignet. Die Anklage geht\n\nweiter davon aus, daß K. Kö. aufgrund des Mißbrauchs später an einer\n\nerheblichen posttraumatischen Belastungsstörung litt, die sie veranlaßte, sich\n\nüber Jahre hinweg psychotherapeutisch behandeln zu lassen.\n\nK. Kö. tötete sich am 20. Dezember 1999 im Alter von 25 Jahren\n\nselbst. Sie stand deshalb schon im Ermittlungsverfahren nicht als Zeugin zur\n\nVerfügung. Die Anklage stützt sich im wesentlichen auf ihre Äußerungen ge-\n\ngenüber Freunden, Ärzten und Therapeuten sowie auf handschriftliche Ab-\n\nschiedszeilen, die sie hinterließ.\n\nDer Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat sich von\n\nseiner Täterschaft nicht zu überzeugen vermocht. Sie konnte nicht ausschlie-\n\nßen, daß die Äußerungen K. Kö. s auf eine Gedächtnistäuschung zurück-\n\nzuführen sind, derzufolge sie nur der Meinung war, mißbraucht worden zu sein.\n\nDie Äußerungen K. Kö. s können nach der Bewertung des Landgerichts\n\nihre Erklärung u.a. auch in intensiver gedanklicher Befassung mit fiktiven Er-\n\neignissen und in bestätigenden Gesprächen finden; sie können sich nach dem\n\nGutachten des aussagepsychologischen Sachverständigen, dem die Straf-\n\nkammer unter weiterer Beratung durch einen jugendpsychiatrischen Sachver-\n\nständigen folgt, auch \"narzißtisches Mittel der Selbstdarstellung\" und eine \"the-\n\nrapieinduzierte Suggestion\" gewesen sein. Im wesentlichen hebt die Strafkam-\n\nmer bei ihren Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten darauf ab, daß\n\nK. Kö. erstmals sieben Jahre nach dem Ende des behaupteten sexuellen\n\nMißbrauchs ihrer Freundin davon erzählte, dies etwa ein weiteres Jahr später\n\nwiederholte und dann auch gegenüber ihrer Hausärztin, ihrer Frauenärztin und\n\nwährend zweier Klinikaufenthalte davon berichtete. Die Schilderungen hätten\n\nkaum Einzelheiten enthalten. Während der Tatzeitspanne seien weder in der\n\nSchule noch im Freundes- und Familienkreis Verhaltensauffälligkeiten beob-\n\nachtet worden, wie sie bei mißbrauchten Kindern häufig vorlägen. Ihre Mutter\n\nund der im gemeinsamen Haushalt wohnende Bruder hätten trotz der Hellhö-\n\nrigkeit des Hauses und der Vielzahl der in Rede stehenden Fälle nie Verdacht\n\ngeschöpft. K. Kö. habe weiter schon früh sexuelle Beziehungen zu Män-\n\nnern unterhalten. Probleme wie Abneigung, Ekel oder Frigidität seien dabei\n\nnicht aufgetreten. Einer ihrer als Zeugen vernommenen Liebhaber habe gar\n\nberichtet, daß sie mit Gewalt verbundene Sexualität als anregend empfunden\n\nhabe. Schließlich habe sie trotz jahrelanger Psychotherapie bei der Diplompsy-\n\nchologin Dr. B. nie von sexuellem Mißbrauch in der Kindheit berichtet.\n\nAuch bei einer Exploration in der Abteilung für Psychotherapie und Psychoso-\n\nmatik der psychiatrischen Klinik der Universität München durch Dr. Bu. \n\nEnde 1997 habe sie einen Mißbrauch nicht erwähnt. Im übrigen sei es gerade\n\nder Angeklagte gewesen, der im November 1997 darauf gedrungen habe, daß\n\nsie sich wegen ihrer ständigen Kopfschmerzen in der Universitätsklinik unter-\n\nsuchen lasse. Im Falle der Täterschaft habe dem Angeklagten als Arzt bewußt\n\nsein müssen, daß die Taten auf diese Weise offenbar werden könnten.\n\nDie Zweifel der Kammer am objektiven Wahrheitsgehalt der Erzählun-\n\ngen K. Kö. s wurden verstärkt durch Gutachten zweier Sachverständiger.\n\nDer Kinder- und Jugendpsychiater Prof. Dr. T. hat ausgeführt, die bei K. \n\nKö. während zweier Klinikaufenthalte in den Jahren 1998 und 1999 gestellte\n\nDiagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sei offensichtlich falsch.\n\nEin Rückschluß von den bei ihr festgestellten Symptomen auf einen sexuellen\n\nMißbrauch in der Kindheit sei nicht möglich. Man könne daran denken, daß\n\nK. Kö. der Eindruck, sie sei sexuell mißbraucht worden, \"antherapiert\"\n\nworden sei. Der aussagepsychologische Sachverständige Prof. Dr. F. \n\nvermochte auf der Grundlage des Aktenstudiums und der Teilnahme an der\n\nHauptverhandlung die These, daß die Vorwürfe objektiv falsch seien, nicht\n\nauszuschließen. Die Möglichkeit einer falschen Beschuldigung existiere nicht\n\nnur, sondern müsse als substantiell angesehen werden. Unstimmigkeiten in\n\nden Aussagen, der Mangel an Details, jegliches Fehlen \"unabhängiger Evi-\n\ndenz\" und die Erkenntnisse der Gedächtnispsychologie erzeugten erhebliche\n\nZweifel. Die Strafkammer hat die Ausführungen der Sachverständigen für über-\n\nzeugend und nachvollziehbar erachtet. Sie hatte aufgrund der Angaben der\n\nvernommenen Zeugen und der Gutachten der Sachverständigen so erhebliche\n\nZweifel an der Schuld des Angeklagten, daß sie diesen freigesprochen hat.\n\nII. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staats-\n\nanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten erstrebt, bleibt ohne Er-\n\nfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben,\n\nüberdies auch unbegründet.\n\nDie Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe sich gedrängt se-\n\nhen müssen, die Ärzte der Kliniken zu vernehmen, die bei K. Kö. die\n\nEingangsuntersuchungen vorgenommen haben, als diese sich im Sommer\n\n1998 zur stationären Behandlung in der klinik in Bad W. (Indi-\n\nkationsgruppe für traumatisierte Frauen) und im Spätsommer 1999 in der psy-\n\nchosomatischen Abteilung der klinik in Ka. (frauenspezifische\n\nAbteilung für posttraumatische Belastungsstörungen) befunden habe. Deren\n\nVernehmung hätte ergeben, daß K. Kö. sehr wohl an einer posttraumati-\n\nschen Belastungsstörung gelitten habe. Die Strafkammer habe sich nicht mit\n\nder Vernehmung der behandelnden Therapeuten begnügen dürfen. Sie hätte\n\nsich zu der weiteren Beweiserhebung gedrängt sehen müssen, weil in den\n\nStrafakten die Befunde der Ärzte enthalten seien, welche die Eingangsuntersu-\n\nchungen in den genannten Spezialkliniken für Opfer sexuellen Mißbrauchs\n\nvorgenommen hätten.\n\nDie Rüge scheitert bereits daran, daß die Beschwerdeführerin die be-\n\ntreffenden Ärzte nicht namentlich benennt und vor allem die konkreten Befun-\n\nde, die diese hätten bestätigen sollen, nicht mitteilt. Die Beschwerdeführerin\n\ngeht überdies daran vorbei, daß das Landgericht in den Urteilsgründen die in\n\nden Kliniken gestellte Diagnose einer \"posttraumatischen Belastungsstörung\"\n\nausdrücklich feststellt, sie indessen - wie der Zusammenhang der Beweiswür-\n\ndigung ergibt - mit dem dazu gehörten kinder- und jugendpsychiatrischen\n\nSachverständigen als \"falsch\" verwirft. Über die im einzelnen dazu getroffenen\n\nFeststellungen hinausgehende Einzelheiten, die geeignet wären, dieses Er-\n\ngebnis konkret in Frage zu stellen, trägt die Revision nicht vor.\n\nBei dieser Sachlage liegt auf der Hand, daß sich der Strafkammer die\n\nvon der Revision vermißte Vernehmung der Ärzte der Kliniken nicht aufdrängen\n\nmußte, nachdem sie die dort tätigen Therapeuten als Zeugen gehört hatte.\n\nDem entspricht, daß auch in der Hauptverhandlung weder die Beschwerdefüh-\n\nrerin noch ein anderer Verfahrensbeteiligter einen Grund gesehen haben, ei-\n\nnen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.\n\n2. Die sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer hält sachlich-\n\nrechtlicher Nachprüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen\n\nEinwände gehen fehl.\n\na) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgericht-\n\nliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (vgl. § 337\n\nStPO). Deshalb hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn\n\ndas Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täter-\n\nschaft nicht zu überwinden vermag. Sachlich-rechtliche Fehler können indes-\n\nsen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lük-\n\nkenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der\n\nTatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter al-\n\nlen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen,\n\nwenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswür-\n\ndigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hin-\n\nweggeht, ist fehlerhaft. Schließlich dürfen die Anforderungen an eine Verurtei-\n\nlung nicht überspannt werden. Dabei ist zu beachten, daß eine absolute, das\n\nGegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare\n\nGewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausrei-\n\nchendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denk t-\n\nheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt. Der Zweifelsatz\n\ndarf schließlich erst nach einer solchen erschöpfenden Würdigung des ge-\n\nsamten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen. Das Ergebnis eines\n\nGlaubwürdigkeitsgutachtens kann den Richter bei der gebotenen umfassenden\n\nBewertung der Indiztatsachen lediglich unterstützen (vgl. zu alldem nur BGH\n\nNStZ 1999, 153; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Beweiswürdigung 16, jew.\n\nm.w.Nachw.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn.\n\n26).\n\nDarüber hinaus hat der Bundesgerichtshof für unterschiedliche Fallge-\n\nstaltungen, bei denen im Kern \"Aussage gegen Aussage\" steht, besondere\n\nAnforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweis-\n\nwürdigung formuliert. So hat er etwa in Fällen, in denen die Aussage des einzi-\n\ngen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewußt falsch anzuse-\n\nhen war, auf dessen Angaben jedoch die Verurteilung gestützt werden soll,\n\nverlangt, daß Indizien für deren Richtigkeit vorliegen müssen, die außerhalb\n\nder Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Steht \"Aussage gegen\n\nAussage\" und hängt die Entscheidung im wesentlichen davon ab, welchen An-\n\ngaben das Tatgericht folgt, sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und\n\ndie Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären. Das gilt vor allem dann,\n\nwenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von\n\nvornherein auszuschließen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496). Die Aus-\n\nsage eines \"Zeugen vom Hörensagen\" vermag für sich genommen ohne zu-\n\nsätzliche Indizien einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGHSt 44, 153, 158).\n\nb) Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß eine Verurtei-\n\nlung des Angeklagten letztlich allein auf die Angaben K. Kö. s zu stützen\n\ngewesen wäre, die diese gegenüber Dritten gemacht und in ihren handschriftli-\n\nchen Abschiedszeilen angesprochen hat. K. Kö. stand indessen weder\n\nim Ermittlungsverfahren noch im Hauptverfahren als Zeugin zur Verfügung.\n\nObjektive Tatspuren oder sonst unmittelbare Beweismittel fehlen. All dies\n\nschließt zwar nicht von vornherein und von Rechts wegen aus, auch auf sol-\n\ncher Grundlage eine Überzeugung von der Täterschaft gewinnen zu können.\n\nAllerdings sind strenge Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurtei-\n\nlung führenden Beweiswürdigung zu stellen. Das ergibt sich bereits daraus,\n\ndaß der Tatrichter hier die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Beweisperson\n\nund die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht originär, sondern nur vermittelt\n\nüber Berichte anderer beurteilen kann. Eine Befragung gezielt im Blick auf die\n\nTatvorwürfe war ebensowenig möglich wie eine etwaige Glaubwürdigkeitsbe-\n\ngutachtung. Nicht einmal im Ermittlungsverfahren konnte eine Vernehmung der\n\neinzigen unmittelbaren Belastungszeugin konkret zu der gegen den Angeklag-\n\nten erhobenen Beschuldigung erfolgen, deren Ziel es naheliegenderweise\n\nauch gewesen wäre, weitere Anhaltspunkte für eine Überprüfung des Wahr-\n\nheitsgehalts der strafrechtlich erheblichen Vorwürfe zu gewinnen. Das Fehlen\n\njeglicher strafverfahrensbezogenen, mit einer Belehrung verbundenen und un-\n\nter Wahrheitspflicht (vgl. §§ 153, 164 StGB) erfolgten Vernehmung K. \n\nKö. s berührt die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage für eine etwaige Ver-\n\nurteilung hier um so mehr, als die Sachverständigen, denen das Landgericht\n\nauch insoweit folgt, hervorgehoben haben, daß K. Kö. die Übernahme\n\nförmlicher Verantwortung für ihre Vorwürfe durch Erstattung einer Strafanzeige\n\nvermieden habe und daß die “Validität”, also der Wahrheitsgehalt ihrer Äuße-\n\nrungen in den stationären Therapien nicht hinreichend geprüft worden sei; die-\n\nse hätten in erster Linie die Minderung ihres subjektiven Leidensdrucks be-\n\nzweckt. Die Strafkammer hat überdies festgestellt, daß es zwischen K. \n\nKö. und dem Angeklagten auch nach dem angenommenen Tatzeitraum wie-\n\nderholt zu heftigem Streit im häuslichen Bereich gekommen war. Darüber hin-\n\naus waren aus den genannten Gründen die Verteidigungsmöglichkeiten des\n\nAngeklagten in hohem Maße eingeschränkt; auch er und sein Verteidiger ver-\n\nmochten K. Kö. nicht zu befragen. Unter all diesen Umständen war der\n\nBeweiswert der Äußerungen K. Kö. s von vornherein erheblich gemindert\n\n(vgl. dazu auch BGHSt 46, 93, 103).\n\nc) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforde-\n\nrungen ist das Landgericht gerecht geworden. Es hat die Anforderungen an\n\nseine Überzeugungsbildung indessen auch nicht überspannt. Seine Beweis-\n\nwürdigung leidet schließlich nicht unter einem durchgreifenden Erörterungs-\n\nmangel.\n\naa) Die Beschwerdeführerin meint, die Urteilsfeststellungen seien \"unzu-\n\nreichend\"; die Strafkammer habe die Zeugenaussagen nur teilweise wiederge-\n\ngeben. Belastende Bekundungen der Zeuginnen St. und I. Kö. fän-\n\nden sich nicht im Urteil und die Strafkammer setze sich nicht mit ihnen ausein-\n\nander.\n\nDie Beanstandung greift nicht durch. Die Strafkammer hat den für sie\n\nüberzeugungskräftig feststellbaren Sachverhalt in den Urteilsgründen darge-\n\nstellt (UA S. 6 bis 20 unter II.). Im Zusammenhang mit der folgenden Beweis-\n\nwürdigung (UA S. 21 ff. unter III.) ergibt sich ohne weiteres, auf welche Be-\n\nweismittel sich die Kammer dabei stützt. Entgegen der Ansicht der Beschwer-\n\ndeführerin kann keine Rede davon sein, daß Feststellungen und die Wieder-\n\ngabe der Zeugenaussagen \"undurchschaubar ineinander übergingen\". Eine\n\nvollständige Dokumentation aller Zeugenaussagen in den Urteilsgründen wür-\n\nde im übrigen deren Zweck verfehlen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51). Der Hin-\n\nweis auf das Fehlen einer Auseinandersetzung mit im Urteil nicht erwähnten\n\nbelastenden Angaben, die auch die Revision nicht näher darlegt, geht ins Lee-\n\nre. Der sachlich-rechtlichen Überprüfung ist allein das zugrundezulegen, was\n\nsich aus dem Urteil selbst ergibt.\n\nbb) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß eine ausdrückliche Er-\n\nörterung der Bedeutung des Hinweises auf einen stattgefundenen sexuellen\n\nMißbrauch, der sich aus den kurzen Abschiedszeilen ergibt, welche K. \n\nKö. vor ihrer Selbsttötung geschrieben hat, in der Beweiswürdigung fehlt. Das\n\nerweist sich unter den im übrigen gegebenen Umständen jedoch nicht als Be-\n\nweiswürdigungslücke.\n\nDie in Rede stehenden Zeilen waren im Blick auf die Tatvorwürfe er-\n\nsichtlich von geringem Aussagegehalt. Sie bleiben inhaltlich noch hinter dem\n\nzurück, was K. Kö. anderen erzählt hatte; sie lauten: “Ich fühle mich wie\n\nein Zombie, wie eine lebendige Tote. Schon zu lange. Mißbrauch - es zerfrißt\n\nmich von innen wie ein tödliches Krebsgeschwür. Es tut mir so leid. Ich habe\n\neuch so lieb. Ihr habt alle versucht mir zu helfen.\" Diese Empfindungen stehen\n\nohne weiteres mit der These im Einklang, daß K. Kö. lediglich glaubte,\n\nals Kind sexuell von ihrem Vater mißbraucht worden zu sein. Ein gegenläufiger\n\nErkenntnisgewinn von Gewicht läßt sich aus ihnen ersichtlich nicht ziehen. Es\n\nerscheint ausgeschlossen, daß die ausdrückliche Einbeziehung des Inhalts\n\ndieser Abschiedszeilen in die Gesamtschau aller Beweisumstände die Zweifel\n\nder Strafkammer hätte ausräumen und gar eine tragfähige Grundlage für eine\n\nVerurteilung hätte mitbegründen können.\n\ncc) Die Strafkammer hat sich nicht etwa auf einen nicht bestehenden\n\nallgemein-gültigen Erfahrungssatz gestützt. Soweit die Kammer bei ihrer Be-\n\nweiswürdigung erwähnt, daß Bruder und Mutter von K. Kö. trotz der Viel-\n\nzahl der Fälle und der Hellhörigkeit des Hauses über Jahre hinweg nichts auf-\n\ngefallen sei, daß K. Kö. im Sommer 1988 allein mit dem Angeklagten\n\nzurück an den Urlaubsort nach Jugoslawien fuhr und ohne Probleme schon\n\nfrüh sexuelle Beziehungen zu Männern unterhielt, bezieht sie in ihre Würdi-\n\ngung einzelne Umstände ein, die zumal in der Summe mit weiteren Tatsachen\n\nund in der Gesamtschau ihre Zweifel an der Richtigkeit der Tatvorwürfe be-\n\ngründeten. Damit hat sie entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa all-\n\ngemein-gültige Erfahrungssätze zugrundegelegt, die keine Ausnahme zulassen\n\nund schlechthin zwingende Folgerungen ergeben. Vielmehr handelt es sich um\n\nauf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen\n\nermöglichen, welche die zu beweisende Tatsache also wahrscheinlicher oder\n\nunwahrscheinlicher machen, die der Richter aber erst anhand weiterer Be-\n\nweisanzeichen prüfen und in die Gesamtbewertung der Beweise einstellen\n\nmuß (vgl. BGHSt 31, 86, 89 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. §\n\n337 Rdn. 31). Daß die genannten Umstände hier möglicherweise auch anders\n\nhätten bewertet werden können, erweist sich deshalb nicht als rechtlicher Man-\n\ngel der Beweiswürdigung.\n\ndd) Die Beschwerdeführerin rügt vergebens die Einholung eines aussa-\n\ngepsychologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. . Sie\n\nmeint, die Beweiswürdigung sei Aufgabe des Tatrichters, der sich nur in Aus-\n\nnahmefällen eines Sachverständigen bedienen dürfe. Damit will sie erkennbar\n\ndarauf hinaus, daß der Tatrichter ihres Erachtens seine Verantwortung für die\n\nUrteilsfindung auf den Sachverständigen abgeschoben habe. Zudem sei es\n\nhier unmöglich, so die Revision weiter, aufgrund der Aussagen \"aus zweiter\n\nHand\" ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben einer nicht mehr\n\nlebenden Zeugin zu erstellen.\n\nDiese Sicht ist von Rechtsirrtum bestimmt. Die Beschwerdeführerin ver-\n\nkennt, daß es gerade dann, wenn wie im vorliegenden Falle die Beweiswürdi-\n\ngung schwierig ist und die maßgebliche Auskunftsperson Fragen aus dem Be-\n\nreich der Aussagepsychologie und der Jugendpsychiatrie aufwirft, die Pflicht\n\ndes Tatrichters sein kann (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), sich sachverständig bera-\n\nten zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Auskunftsperson\n\nselbst weder für eine unmittelbare Aussage noch für eine Exploration oder Un-\n\ntersuchung zur Verfügung steht. Daß die tatsächliche Grundlage für Anknüp-\n\nfungen dann möglicherweise eher schmal ist, schließt die Einholung sachver-\n\nständigen Rates nicht aus. Es ist Sache des Sachverständigen, mit zu beurtei-\n\nlen, ob die gegebene Anknüpfungsgrundlage für eine Bewertung ausreicht und\n\nwie verläßlich und aussagekräftig diese sein kann. Die Beschwerdeführerin\n\nerkennt in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend, daß die Besonderheiten\n\ndieses Verfahrens Schwierigkeiten für die Beurteilung der Äußerungen K. \n\nKö. s gegenüber Dritten begründeten. Das gilt indessen auch und gerade für\n\nden Tatrichter. Diesem dann aber verfahrensrechtlich vorwerfen zu wollen, daß\n\ner sich für seine Überzeugungsbildung auch des Rates zweier Sachverständi-\n\nger versichert hat, führt ins Abseits.\n\nDas Landgericht hat seine Pflicht zur eigenen Überzeugungsbildung\n\nschließlich nicht auf den aussagepsychologischen Sachverständigen verscho-\n\nben, sondern dessen Gutachten bei der gebotenen umfassenden Bewertung\n\nder Indiztatsachen lediglich unterstützend herangezogen. Es hat zunächst die\n\nGründe seiner Zweifel am objektiven Wahrheitsgehalt der Darstellungen K. \n\n Kö. s begründet und erst im Anschluß hervorgehoben, daß diese durch\n\ndie eingeholten Gutachten \"verstärkt und bestätigt\" würden (UA S. 25; siehe\n\nauch UA S. 37 unten).\n\nee) Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich in der\n\nSache lediglich als unerhebliche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdi-\n\ngung. Damit wird nur der Versuch einer abweichenden Bewertung unternom-\n\nmen, der einer Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.\n\nd) Abschließend bemerkt der Senat, daß der Bestand des freispreche n-\n\nden Urteils hier auch nicht durch die fehlende ausdrückliche Gesamtschau aller\n\nbe- und entlastenden Beweisanzeichen gefährdet wird. Die Strafkammer hat\n\ndie für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Tatsachen festgestellt\n\nund in ihrer Beweiswürdigung vornehmlich die Gründe für ihre Zweifel daran\n\ndargestellt. Es kann ausgeschlossen werden, daß ihr dabei die belastenden\n\nUmstände aus dem Blick geraten sein könnten.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/1-str-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/1-str-40-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:00.075397+00:00"}}