{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_529-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"1 StR 529/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n13. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 529/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n - für den Angeklagten K. -\n\nRechtsanwalt\n - für die Angeklagte T. -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 26. Juli 2002 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie\n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\nDie Formel des landgerichtlichen Urteils wird in III. wie folgt er-\n\ngänzt: \"Hinsichtlich der weitergehenden Schmerzensgeld- und\n\nZinsforderung des Nebenklägers wird von einer Entscheidung\n\nabgesehen.\"\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. K. - unter Freispre-\n\nchung im übrigen - wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und\n\nwegen Körperverletzung in fünf Fällen, in zwei der Fälle in Tateinheit mit Frei-\n\nheitsberaubung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt.\n\nDie Angeklagte S. T. hat das Landgericht wegen schweren se-\n\nxuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen Körperverletzung\n\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auch sie wurde im übrigen\n\nfreigesprochen.\n\nAußerdem wurden die Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an\n\nden Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14) n-\n\nsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2002 zu bezahlen.\n\nDie auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revi-\n\nsionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer im Januar 1993 geborene Nebenkläger J. K. ist Sohn des\n\nseit 1998 von der Mutter des Kindes geschiedenen Angeklagten A. \n\nK. . Seit Mai 2000 lebte dieser mit der Angeklagten S. T. zusam-\n\nmen und zwar vom 16. Juli 2000 bis 24. Juni 2001 in einer Wohnung in\n\nE. . J. K. besuchte seinen damals gemein-\n\nsam mit der Mutter sorgeberechtigten Vater regelmäßig in der Wohnung der\n\nAngeklagten. Dort wurde das Kind in der Zeit von Sommer 2000 bis Ende Juni\n\n2001 von den Angeklagten körperlich mißhandelt und sexuell mißbraucht. An\n\nim einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Tagen - \"die letzte solche Hand-\n\nlung geschah in den bayerischen Pfingstferien 2001\" - ereignete sich zumin-\n\ndest folgendes:\n\nZweimal steckte der Angeklagte A. K. einen Finger in den\n\nAnus seines Sohnes, der hierzu von der - insoweit nicht angeklagten - S. \n\nT. auf dem Bett der Angeklagten festgehalten wurde, und \"popelte darin\n\nherum\". Ein weiteres Mal machte dies der Angeklagte A. K. in Ab-\n\nwesenheit der Angeklagten. Einmal geschah dies durch die Angeklagte S. \n\nT. , während A. K. Zigaretten holte. An zwei anderen Tagen\n\nnahm die Angeklagte S. T. den Penis des Kindes in den Mund und\n\nlutsche daran, während der insoweit nicht angeklagte A. K. diesem\n\ndie Augen zuhielt. Außerdem fesselten die Angeklagten J. K. min-\n\ndestens zwei Mal mit Ketten - sie hingen an der Wand des Schlafzimmers - an\n\nArmen und Füßen sowie über den Bauch an einen Stuhl, verbanden ihm mit\n\neinem Tuch die Augen und ließen ihn so jeweils etwa eine Stunde lang alleine\n\nsitzen. J. verspürte Angst und Schmerzen. An drei weiteren Tagen\n\nschlug der Angeklagte A. K. dem Kind in der Küche mit einer stets\n\nauf dem Eßtisch bereit liegenden Schöpfkelle - Gedächtniskeule genannt -\n\nkräftig schmerzhaft auf den Kopf.\n\nMit Ausnahme eines vom Angeklagten A. K. eingeräumten\n\nSchlages mit der Schöpfkelle bestreiten die Angeklagten die Tatvorwürfe. Ins-\n\nbesondere stellen sie jeglichen sexuellen Mißbrauch in Abrede. Die Strafkam-\n\nmer stützt sich bei Ihren Feststellungen zum Tatgeschehen im wesentlichen auf\n\ndie \"glaubhaften und unbefangenen\" Angaben von J. K. .\n\nII.\n\n1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt zu-\n\ntreffend dargelegten Gründen erfolglos.\n\n2. Auch die Überprüfung des Urteils des Landgerichts aufgrund der Sach-\n\nrüge deckt bei beiden Angeklagten keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu\n\nderen Nachteil auf. Insbesondere genügt die Beweiswürdigung den Anforde-\n\nrungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbe-\n\nlastungszeugen zu stellen sind, wenn im wesentlichen Aussage gegen Aussa-\n\nge steht, objektive Beweisanzeichen fehlen und die Strafkammer im Hinblick\n\nauf ihre Aufklärungspflicht die Zuziehung eines aussagepsychologischen\n\nSachverständigen für geboten erachtet hat (vgl. dazu BGHSt 45, 164; BGH,\n\nUrteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 274/02). Die Strafkammer würdigt - wenn\n\nauch knapp - alle hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte, die gegen ei-\n\nnen fehlenden Erlebnishintergrund der Angaben des Kindes sprechen (Un-\n\nwahrhypothese). Sie setzt sich ebenso mit der Aussagegenese auseinander,\n\nwie mit wechselnden Darstellungen, Fehlerinnerungen und Widersprüchen in\n\nden Angaben des kindlichen Zeugen. Dabei stützt sich die Strafkammer nicht\n\nnur auf das Sachverständigengutachten - deren Anknüpfungstatsachen und\n\nsonstige zum Verständnis und zur Beurteilung der Schlüssigkeit notwendigen\n\nAspekte sie im hier gebotenen Umfang mitteilt - einer Psychologin sowie er-\n\ngänzend auf die sachverständigen Darlegungen eines Kinderarztes und Psy-\n\nchologen, sondern auch auf die Beobachtungen des behandelnden Kinderarz-\n\ntes und der Lehrerin des Kindes sowie weiterer sachkundiger Zeugen, die die-\n\nses betreuten oder behandelten. Die Strafkammer erkennt in J. K. \n\nschließlich \"ein aufgewecktes, frisches und auch kontaktfreudiges, örtlich und\n\nzeitlich orientiertes, aussagetüchtiges\" - und schon gar nicht geisteskrankes -\n\nKind, das sich in der Hauptverhandlung ohne Scheu zunächst spontan, bei\n\nRückfragen überlegt äußerte und dessen Aussage im Kernbereich von Kon-\n\nstanz und Detailreichtum geprägt ist und insoweit tatsächlich Erlebtes wieder-\n\ngibt.\n\nRechtsfehlerfrei gelangt die Strafkammer schließlich zu folgender Be-\n\nwertung: \"Die Entstehung der Aussage von J. K. deutet nicht dar-\n\nauf hin, daß das Kind von seiner Mutter zu einer Belastung der beiden Ange-\n\nklagten beeinflußt worden wäre.\" Die Angaben des aussagetüchtigen Zeugen\n\nJ. K. \"gegenüber der Kriminalpolizei, der Sachverständigen und\n\ndem Gericht sind im Kernbereich konstant geblieben. Gegenstand der Aussage\n\nwaren jeweils Schläge seines Vaters mit der Schöpfkelle, das gemeinschaftli-\n\nche Fesseln im Schlafzimmer sowie der sexuelle Mißbrauch durch Oralverkehr\n\nseitens der Angeklagten T. und das Eindringen in seines Anus durch einen\n\nFinger seines Vaters.\" Die detailreichen Schilderungen des Jungen weisen si-\n\ngnifikante Realkennzeichen auf mit raum-zeitlichen Verknüpfungen sowie In-\n\nteraktionsschilderungen. Vor diesem Hintergrund wird - wie die Strafkammer im\n\neinzelnen überzeugend darlegt - die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht da-\n\ndurch erschüttert, daß er sich hinsichtlich der Anzahl der Tathandlungen nicht\n\ngenau erinnerte, sich bei der Anordnung der Möblierung teilweise irrte, sich\n\nbezüglich des Ortes der Fesselung im Schlafzimmer und der Anzahl sowie der\n\nLänge der dabei verwendeten Ketten korrigierte, sich über die Beschädigungen\n\nan der Schlafzimmertür bei seinem - im übrigen besonders plastisch und über-\n\nzeugend geschilderten - Versuch, seine Schwester, zu befreien, falsche Vor-\n\nstellungen machte, und er die weitere Tathandlung der Angeklagten S. \n\nT. erst in der Hauptverhandlung benannte. Erinnerungsdefizite zu ver-\n\nschleiern oder zu beschönigen, versuchte er nie.\n\nDer mangelnden Erinnerung des geschädigten Kindes an die genaue\n\nZahl der Übergriffe der Angeklagten hat die Strafkammer in der Konsequenz\n\nzutreffend dadurch Rechnung getragen, daß sie die Verurteilung auf die zwei-\n\nfelsfrei sicher feststellbare Mindestzahl von Taten beschränkte und die Ange-\n\nklagten im übrigen freisprach, beziehungsweise - hinsichtlich des auch bei\n\nS. T. angeklagten Vorwurf des Schlagens mit der Schöpfkelle - das\n\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat.\n\nIII.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld ist\n\nfrei von Rechtsfehlern. Beide haften als Gesamtschuldner. Die Strafkammer\n\nhat zwar zur Begründung des Anspruchs auch auf den durch die einzelnen\n\nTathandlungen - etwa die Schläge mit der Schöpfkelle allein durch den Ange-\n\nklagten A. K. - unmittelbar verursachten Schmerz abgestellt. Aus-\n\nschlaggebend waren jedoch die infolge aller Taten - insbesondere derjenigen\n\ndes sexuellen Mißbrauchs - und deren unmittelbare Auswirkungen insgesamt\n\nverursachten länger andauernden körperlichen und psychischen Beeinträchti-\n\ngungen, wie Angstzustände, Alpträume, erhöhte Aggressivität und Einkoten.\n\nDies haben beide Angeklagte gemeinsam verursacht. Für die Entschädigung\n\nhierfür (§ 847 Abs. 1 BGB) haften sie deshalb als Gesamtschuldner (§ 840\n\nAbs. 1 BGB) und zwar - zumindest - in den beiden Fällen der Fesselung an\n\nden Stuhl als Mittäter (§ 830 Abs. 1 BGB), im übrigen als Nebentäter (vgl. Pa-\n\nlandt- Thomas BGB 61. Aufl. § 840 Rdn. 2).\n\nDas Landgericht hat der bezifferten Schmerzensgeldforderung (\"minde-\n\nstens 12.500,-- \n\n(cid:16)(cid:18)(cid:17)\n\n(cid:5)(cid:20)(cid:19)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:14)(cid:23)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:1)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:26)(cid:1) (cid:31)\n\n(cid:6)!(cid:1)(cid:28)(cid:0)(cid:2)(cid:24)\"(cid:29)(cid:26)(cid:1)(cid:28)(cid:27)$#(cid:26)%’&’(cid:6)((cid:1)(cid:28)(cid:0))(cid:12)(cid:15)(cid:14)*(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:20)#(cid:28)(cid:0)+(cid:5)’,(cid:26)-/.(cid:2)%’&1032(cid:11)(cid:10)\n\n(cid:0)4(cid:14)(cid:23)%’&5(cid:6)6(cid:14)*(cid:0)\n\nvollem Umfang, sondern nur in Höhe von 10.000,-- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)7(cid:8)(cid:25)(cid:10)8(cid:12)9(cid:14)*(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:20)(cid:1)(cid:28)(cid:0))&4(cid:14)(cid:23)(cid:1)(cid:28)-3#(cid:28).(cid:2)(cid:5)\n\nentsprochen. Zutreffend hat die Strafkammer davon abgesehen, die weiterge-\n\nhende Klage in der Urteilsformel abzuweisen, sie hat vielmehr - im Ergebnis -\n\nvon einem Ausspruch über den weitergehenden Antrag abgesehen (§ 405\n\nAbs. 1 Satz 1 2. Alt. StPO). Denn im Adhäsionsverfahren kommt - entgegen\n\nden mißverständlichen Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen -\n\neine Klageabweisung nicht in Betracht. Der Nebenkläger kann, soweit seinem\n\nAntrag nicht entsprochen wurde, sein Ziel anderweitig weiter verfolgen (§ 406\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO). Der Sache nach handelt es sich hier bei der Entschei-\n\ndung der Strafkammer im Adhäsionsverfahren um ein Teilendurteil (vgl. LR-\n\nHilger StPO 25. Aufl. § 406 Rdn. 8; Rieß, Das neue Strafverfahrensrecht, NStZ\n\n1987, 145 [156]). Das - auch teilweise - Absehen von einer Entscheidung ist im\n\nHinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Verdeutlichung ausdrücklich zu te-\n\nnorieren. Denn dieser Ausspruch - Absehen von einer Entscheidung - beendet\n\ndie Rechtshängigkeit des vermögensrechtlichen Anspruchs (LR-Hilger StPO\n\n25. Aufl. § 405 Rdn. 15). Der Senat hat deshalb die Formel des landgerichtli-\n\nchen Urteils entsprechend ergänzt.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit\n\n(cid:17)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_529-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/1-str-529-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_529-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_529-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/1-str-529-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_529-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:22.817876+00:00"}}