{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_524-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"1 StR 524/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 524/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n25. März 2003 in der Sitzung am 27. März 2003, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger in der Verhandlung vom 25. März 2003,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin in der Verhandlung vom 25. März 2003,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 15. Juli 2002 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf dreier\n\nweiterer Vergewaltigungen und einer vorsätzlichen Körperverletzung hat es ihn\n\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit\n\nseiner Revision gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte entschloß\n\nsich am 30. Juni 2000 nach einem heftigen Streit, sich endgültig von seiner\n\nFreundin, der Zeugin B. , zu trennen. Er forderte sie auf, die gemeinsame\n\nWohnung zu verlassen. Nachdem er selbst aus der Wohnung gegangen war\n\nund wieder zurückkehrte, fand er die Zeugin dort noch auf dem Bett liegend\n\nvor. Er entschloß sich nun, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dies entsprang\n\nnicht einem Wunsch nach Versöhnung, sondern war als Bestrafung gedacht.\n\nAls er begann, der Zeugin mit einer Hand die Hose herunterzuziehen, wehrte\n\nsich diese und sagte, daß sie nichts von ihm wolle. Der Angeklagte packte die\n\nZeugin an den Füßen, drehte sie in die Bauchlage und führte sowohl den vagi-\n\nnalen als auch den analen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß an ihr\n\ndurch, obwohl die Zeugin schrie und ihn aufforderte, damit aufzuhören. Die\n\nAusführung des Verkehrs erfolgte \"in roher Weise\". Die Zeugin blutete im Ge-\n\nnitalbereich und trug blutende Haarrisse in der Haut der Scheidenwand davon.\n\nKurz darauf erklärte er der Zeugin, er werde ihre Sachen aus dem Fenster\n\nwerfen, wenn sie nicht innerhalb von fünfzehn Minuten die Wohnung verließe.\n\n2. Bei ihrer Beweisführung gegen den bestreitenden Angeklagten folgt\n\ndie Strafkammer im wesentlichen der Aussage der Zeugin B. . Zwar hat der\n\nvon ihr zugezogene aussagepsychologische Sachverständige W. \n\nausgeführt, die Aussage der Zeugin könne aus aussagepsychologischer Sicht\n\nnicht als verläßlich angesehen werden. Die Kammer geht indessen dennoch\n\nvon deren Glaubhaftigkeit aus und stellt dabei auf die sonstigen Ergebnisse\n\nder Beweisaufnahme, namentlich außerhalb der Aussage liegende Beweisan-\n\nzeichen ab.\n\n3. Der Freispruch von den Vorwürfen dreier zeitlich vorgelagerter Ver-\n\ngewaltigungen zum Nachteil der Zeugin B. gründet im wesentlichen darin,\n\ndaß die Strafkammer insoweit Zweifel an der uneingeschränkten Glaubhaftig-\n\nkeit der entsprechenden Angaben der Zeugin B. nicht zu überwinden ver-\n\nmochte. Der aussagepsychologische Sachverständige W. ist davon\n\nausgegangen, daß die Bekundungen der Zeugin B. zum Kerngeschehen\n\nzu wenig detailliert seien; zum Teil hat er auch Widersprüche in den verschie-\n\ndenen Aussagen der Zeugin aufgezeigt. Er hat auch insoweit die sog. \"Null-\n\nhypothese\" für nicht widerlegt gehalten (vgl. BGHSt 45, 164, 167/168). Die\n\nKammer hält schließlich für möglich, daß die Zeugin Gewaltanwendung des\n\nAngeklagten, die in der Beziehung nicht unüblich war, mit den Sexualakten\n\nvermengt oder verknüpft habe; möglicherweise sei dies unbewußt geschehen.\n\nII.\n\nDie der Verurteilung des Angeklagten (Fall 4 der Anklage) zugrundelie-\n\ngende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht\n\nstand. Obgleich sie sehr ausführlich ist, begegnet sie durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken.\n\n1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgericht-\n\nliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (vgl. § 337\n\nStPO). Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indessen dann vorliegen, wenn die\n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie\n\ngegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswür-\n\ndigung muß insbesondere auch erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten,\n\nsich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung\n\nwesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind,\n\ndas Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwer-\n\nwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht, ist ebenso rechts-\n\nfehlerhaft wie eine solche, die gewichtige Umstände nicht mit in Betracht zieht,\n\nwelche die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten\n\nin Frage zu stellen geeignet sind. Aus den Urteilsgründen muß sich zudem er-\n\ngeben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, son-\n\ndern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR\n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 16, 24, Überzeugungsbildung 30; BGH\n\nNStZ 2000, 48). Schließlich hängt der dem Tatgericht abzuverlangende Be-\n\ngründungsaufwand von der jeweiligen Beweislage ab (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n26. Februar 2003 - 5 StR 39/03; siehe zur Situation \"Aussage gegen Aussage\"\n\nBGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257). Will der Richter in einem wesentlichen\n\nPunkt von der Aussage des einzigen unmittelbaren Belastungszeugen abwei-\n\nchen und ihm etwa in einem anderen Punkt folgen, so muß er in seinem Urteil\n\nin aller Regel darlegen, daß der Zeuge im Abweichungspunkt keine bewußt\n\nfalschen Angaben gemacht hat (vgl. BGHSt 44, 256, 257).\n\n2. Diesen Maßstäben wird die Würdigung der Strafkammer nicht vol-\n\nlends gerecht. Freilich war die Beweissituation im vorliegenden Fall ungewöhn-\n\nlich schwierig. Es stand nicht nur Aussage gegen Aussage. Allein aufgrund der\n\nAnalyse der Bekundungen der einzigen unmittelbaren Belastungszeugin B. \n\nkonnten sowohl die Strafkammer als auch der mit der Glaubhaftigkeitsbeurtei-\n\nlung zunächst beauftragte Sachverständige W. , dem die Kammer\n\ntrotz eines methodenkritischen weiteren Gutachtens des Sachverständigen\n\nProf. Dr. S. gefolgt ist, die Angaben der Zeugin nicht als zuverlässig be-\n\nwerten. Diese waren nämlich zum Kerngeschehen und insbesondere zur Ge-\n\nwaltanwendung nicht hinreichend detailliert. Das war der wesentliche Grund für\n\ndie Freisprüche von den zeitlich vorgelagerten Vorwürfen. Zu der konfliktrei-\n\nchen Beziehung der Zeugin zum Angeklagten kamen weitere für die Glaubhaf-\n\ntigkeitsbeurteilung bedeutsame Umstände hinzu: Es gab konkrete Anhalts-\n\npunkte für das Vorhandensein eines Motivs für eine bewußte Falschbelastung.\n\nDie Zeugin war, insbesondere durch Angehörige, zu der Strafanzeige gedrängt\n\nworden; sie hatte überdies ihren Vater - möglicherweise zu Unrecht - bezich-\n\ntigt, sie früher sexuell mißbraucht zu haben. Die psychiatrische Sachverständi-\n\nge hat ihr hysteroide Persönlichkeitszüge attestiert. Aus alldem ergeben sich\n\nhier besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung.\n\na) Die Strafkammer hätte bei der Beweiswürdigung zum Fall 4 der An-\n\nklage (Verurteilung) im Rahmen einer Gesamtschau aller Beweisanzeichen\n\nauch diejenigen Umstände erkennbar in die Bewertung mit einbeziehen müs-\n\nsen, welche sie mit bewogen haben, den Angeklagten von den weiteren Ver-\n\ngewaltigungsvorwürfen freizusprechen. Dieses Erfordernis ergab sich hier auch\n\ndaraus, daß die Kammer in jenen Fällen eine Vermengung von anderweitiger\n\nGewaltanwendung des Angeklagten mit Sexualakten durch die Zeugin B. \n\nfür möglich gehalten hat. Sie hat dabei nicht hinreichend verdeutlicht, ob die\n\nZeugin verschiedene Sachverhalte etwa auch bewußt verknüpft haben könnte.\n\nIn den mit Freispruch entschiedenen Fällen hat der aussagepsychologi-\n\nsche Sachverständige W. teils die erforderlichen Realkennzeichen\n\nund die nötige Aussagekonstanz vermißt, des weiteren teilweise auch Wider-\n\nsprüche hervorgehoben. Insoweit ist ihm die Strafkammer gefolgt. Sie hat dar-\n\nüber hinaus zum Fall 1 der Anklage ausgeführt, die von der Zeugin B. be-\n\nschriebenen Ohrfeigen könnten plausibel auch ihrem vorangegangenen Streit\n\nmit dem Angeklagten zugeordnet werden und wären \"einer gedanklichen\n\nÜbertragung auf die Durchführung der Sexualakte zugänglich\" (UA S. 98). In\n\nder Beweiswürdigung zum Fall 2 der Anklage hebt die Strafkammer hervor, sie\n\nkönne die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Schläge im Verlaufe eines\n\nEifersuchtsstreites erfolgten und die anschließenden Geschlechtsakte von der\n\nZeugin widerwillig und ohne für den Angeklagten erkennbaren Widerstand\n\nvollzogen worden seien, die Zeugin schließlich die Schläge - \"auch eventuell\n\nunbewußt\" - mit den Sexualakten verknüpft habe (UA S. 106). Im Fall 3 der An-\n\nklage begründet die Strafkammer den Freispruch unter anderem ähnlich damit,\n\nsie könne nicht ausschließen, daß die Zeugin B. frühere sexuelle Vorgän-\n\nge mit dem Bruder des Angeklagten und dessen Freund, mit denen sie einver-\n\nnehmlich und zu dritt sexuellen Verkehr hatte, \"mit erkennbaren Verdrän-\n\ngungstendenzen erinnert\" und \"möglicherweise unbewußt\" mit ihren Erinnerun-\n\ngen zu dem Vorfall mit dem Angeklagten \"vermengt\" habe (UA S. 150).\n\nDiese Formulierungen lassen offen, ob die Zeugin etwa gar bewußt eine\n\nVerknüpfung anderweitiger Gewaltanwendung mit dem Geschlechts- bzw.\n\nAnalverkehr vorgenommen hat (\"eventuell unbewußt\", \"möglicherweise unbe-\n\nwußt\"). Wäre dem so, hätte das Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaub-\n\nhaftigkeit ihrer Angaben zum Fall 4 der Anklage, in dem der Angeklagte verur-\n\nteilt worden ist. Deshalb hätte das Landgericht diese Frage beantworten und\n\ngegebenenfalls in die Gesamtwürdigung aller Beweise einbeziehen müssen\n\n(vgl. dazu BGH NStZ 2000, 551, 552). Der Senat hat erwogen, ob die in Rede\n\nstehenden Wendungen sinngemäß dahin verstanden werden können, daß die\n\nStrafkammer allein von einer unbewußten Verknüpfung von Sachverhalten\n\nausgegangen ist, also nur diese für möglich gehalten hat und eine bewußte\n\nVermengung ausschließen wollte. Wegen des Zusammenhangs mit den nach-\n\nfolgend aufgeführten Mängeln der Beweiswürdigung vermag er dies jedoch\n\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen.\n\nb) Die Strafkammer hat - da konkrete Umstände dazu Anlaß gaben - zu\n\nRecht geprüft, ob die Zeugin B. ein Motiv hatte, den Angeklagten zu Un-\n\nrecht zu belasten (\"Rachehypothese\"). Ihre Erwägungen lassen jedoch besor-\n\ngen, daß sie von einem fehlsamen Prüfungsansatz und einem so nicht beste-\n\nhenden Erfahrungssatz ausgegangen ist.\n\naa) Die Kammer führt im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussa-\n\nge der Zeugin B. zum Fall 4 der Anklage aus, sie habe sich nicht von einer\n\nRachsucht der Zeugin als möglichem Motiv einer Falschaussage überzeugen\n\nkönnen (UA S. 78). Dieser Ansatz ist nicht tragfähig. Es kam vielmehr - anders\n\ngewendet - darauf an, ob Rache als Motiv für eine Falschbezichtigung des An-\n\ngeklagten ausgeschlossen oder jedenfalls für wenig wahrscheinlich erachtet\n\nwerden konnte.\n\nbb) Darüber hinaus läßt die in diesem Zusammenhang gebrauchte\n\nWendung, ein Rachemotiv sei generell keine taugliche Hypothese für eine\n\nFalschaussage (UA S. 79 unten) befürchten, die Strafkammer könne von einem\n\nso nicht bestehenden allgemeingültigen Erfahrungssatz ausgegangen sein und\n\nsich über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse hinweggesetzt haben.\n\nRache kann - je nach Lage des Einzelfalles - ein Beweggrund für eine\n\nunwahre Anschuldigung sein. Richtig ist allerdings, daß ein Vergewaltigungs-\n\nopfer auch in berechtigtem Zorn auf den Vergewaltiger mittels wahrer Aussage\n\ndessen Bestrafung erstreben kann. Insofern kann Rache als Motiv für eine Be-\n\nschuldigung durchaus ambivalent sein. Aus einer festgestellten Belastungsmo-\n\ntivation beim Zeugen läßt sich deswegen nicht zwingend auf das Vorliegen ei-\n\nner Falschaussage schließen (BGHSt 45, 164, 175).\n\nIn der Aussagepsychologie ist anerkannt, daß die \"Rachehypothese\" im\n\nRahmen der Begutachtung bei der sog. Motivationsanalyse als mögliche\n\nQuelle einer fehlerhaften Aussage bei konkreten Anhaltspunkten - wie sie hier\n\nvorliegen - als naheliegende Möglichkeit mit zu bedenken ist (vgl. BGHSt 45,\n\n164, 173). Rachetendenzen, die etwa auch nur zu Übertreibungen führen,\n\nkommen seit jeher vor und können immer wieder beobachtet werden (siehe nur\n\nArntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 3. Aufl., S. 97). Dessen ungeachtet\n\nist gleichermaßen bekannt, daß häufig zu Unrecht ein Rachemotiv vermutet\n\nwird (ders. aaO). Rachegefühle müssen indes nicht zu einer unwahren Aussa-\n\nge oder zu Übertreibungen führen; sie können auch bei einer wahren Aussage\n\nvorhanden sein, aber von der Aussageperson beherrscht werden.\n\nFür die Begutachtung ist eine Analyse der Aussagemotivation erforder-\n\nlich sowohl für den Fall, daß die Aussage subjektiv (nach der Vorstellung des\n\nZeugen) wahr ist, als auch für den Fall, daß sie bewußt falsch ist (vgl. Greuel/\n\nOffe u.a., Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 173; siehe auch Ben-\n\nder/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd. 1, 2. Aufl. Rdn. 204). In die-\n\nsem Zusammenhang kommt dem sog. Gleichgewichtsmerkmal besonderes\n\nGewicht zu: Verzichtet der Zeuge auf solche Mehrbelastungen, die ihm möglich\n\nwären und dann nicht widerlegt werden könnten, und weisen seine Angaben\n\nzugleich auch selbstbelastende Elemente auf, so spricht dies gegen eine fal-\n\nsche Belastung (vgl. Bender/Nack, aaO Rdn. 279).\n\nDer Tatrichter ist bei konkreten Anhaltspunkten für Rache als Motiv einer\n\nFalschbelastung gehalten, diese naheliegende Möglichkeit zu prüfen. Er ist\n\ndabei freilich nicht an die strikten methodischen Vorgaben gebunden, die für\n\nden aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengelei-\n\ntete Begutachtung als Standard gelten (vgl. BGHSt 45, 164). Für ihn gilt der\n\nGrundsatz freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Mitbestimmend hierfür sind\n\nindes die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, daß\n\ninsbesondere seine Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage im\n\nübrigen erschöpfend zu sein hat; sie darf nicht lückenhaft sein und erörte-\n\nrungsbedürftige Möglichkeiten unerwogen lassen. Sie darf schließlich aner-\n\nkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie nicht widerstreiten. Zieht\n\nder Tatrichter allerdings einen aussagepsychologischen Sachverständigen hin-\n\nzu, so gilt dasselbe wie für die Würdigung aller Sachverständigengutachten:\n\nWill er dem Gutachten folgen, so muß er in den Urteilsgründen wenigstens die\n\nwesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen\n\nwiedergeben. Einer ins einzelne gehenden Darstellung von Konzeption,\n\nDurchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung in den Urteilsgrün-\n\nden bedarf es regelmäßig nicht (BGHSt 45, 164, 182). Folgt der Tatrichter dem\n\nGutachten nicht, so muß er die Ausführungen des Sachverständigen in nach-\n\nprüfbarer Weise wiedergeben, sich mit ihnen auseinandersetzen und seine\n\nabweichende Auffassung begründen. Lehnt er ein Gutachten ab und folgt ei-\n\nnem anderen, etwa im Blick auf die Beweisergebnisse im übrigen, so muß er\n\nauch hierfür die Gründe angeben (vgl. nur BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 2000,\n\n550; 2001, 45; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.).\n\nDas Landgericht hat sich zwar ausführlich mit den gutachtlichen Äuße-\n\nrungen der beiden aussagepsychologischen und der psychiatrischen Sachver-\n\nständigen auseinandergesetzt. Der von ihm aufgestellte Grundsatz, ein Ra-\n\nchemotiv sei „generell“ keine taugliche Hypothese für eine Falschaussage, be-\n\nsteht indessen so nicht. Die Strafkammer hat überdies zwar einige auffällige\n\nGesichtspunkte angeführt, derentwegen sie sich überzeugt sieht, daß die Zeu-\n\ngin B. keine rachegeleitete Falschaussage getätigt habe. Das geschieht\n\naber nicht im Rahmen der gebotenen umfassenden Bewertung, insbesondere -\n\nbei zum Teil gegenläufigen Sachverständigenbewertungen - nicht im Hinblick\n\nauf das sog. Gleichgewichtsmerkmal. Diese Erwägungen vermögen im Blick\n\nauf die vorangestellten maßstäblichen Wendungen (keine \"Überzeugung\" von\n\neinem Rachemotiv, das zudem \"generell keine taugliche Hypothese\" für eine\n\nFalschaussage sei) mithin nicht die Besorgnis auszuräumen, die Strafkammer\n\nkönne von einem fehlsamen Prüfungsansatz und einem nicht bestehenden Er-\n\nfahrungssatz ausgegangen sein.\n\nc) Die Strafkammer prüft zu Recht, ob die Zeugin B. , nachdem sie\n\naus ihrer Familie zur Strafanzeige gedrängt wurde, tatsächlich stattgefundene\n\nnicht einverständliche sexuelle Handlungen als - worauf es entscheidend an-\n\nkommt - durch Gewalt erzwungen geschildert hat. Diese Möglichkeit widerlegt\n\ndie Strafkammer insbesondere mit zwei Kurzmitteilungen (SMS-Short Message\n\nService), die die Zeugin B. mittels Mobiltelefon im Zusammenhang mit der\n\nTat im Fall 4 an ihre Freundin M. versandt habe. Das wäre tragfähig, wenn\n\ndie Strafkammer näher dargelegt hätte, daß die zweite - aufgrund ihres Inhalts\n\nbeweiskräftige - Nachricht tatsächlich im Zusammenhang mit der Tat übermit-\n\ntelt wurde. Daran fehlt es aber.\n\nDie Strafkammer würdigt eine Abweichung zwischen den Angaben der\n\nZeugin B. und der Zeugin M. hierzu nicht ausdrücklich. M. hat\n\nbekundet, sie habe von der Zeugin B. zwei SMS-Kurzmitteilungen auf ih-\n\nrem Mobiltelefon erhalten: Die erste mit dem Text \"Hilfe\"; die zweite mit dem\n\nHinweis, vergewaltigt worden zu sein. Die Zeugin B. hat sich nicht an diese\n\nzweite Kurzmitteilung erinnern können (UA S. 56 ff.). Das erscheint bei einem\n\naußergewöhnlichen Ereignis wie dem hier in Rede stehenden eher ungewöhn-\n\nlich. Da die Strafkammer sich bei ihrer Beweisführung aber auch auf die zweite\n\nKurzmitteilung stützt (UA S. 60), hätte sie sich auch mit dem Nichterinnern der\n\nZeugin B. in seiner Bedeutung für die Beweiswürdigung auseinanderset-\n\nzen müssen.\n\nd) Ähnlich verhält es sich mit der Bedeutung einer etwaigen Falschbe-\n\nzichtigung des Vaters der Zeugin durch diese: Die Zeugin hatte u.a. gegenüber\n\nder psychiatrischen Sachverständigen Dr. Bi. eingeräumt, ihren Vater\n\nfrüher zu Unrecht des sexuellen Mißbrauchs zu ihrem Nachteil beschuldigt zu\n\nhaben. Solche Vorwürfe gegen ihren Vater hatte sie unter anderem gegenüber\n\neiner Freundin, gegenüber der Ehefrau des Zahnarztes, bei dem sie tätig war,\n\nund bei ihrer Nervenärztin erhoben. Die Strafkammer hat sich außerstande ge-\n\nsehen, davon auszugehen, daß die Zeugin ihren Vater \"bewußt wahrheitswid-\n\nrig\" des sexuellen Mißbrauchs bezichtigt habe: Diese Frage müsse offenblei-\n\nben. Hypothetisch müsse erwogen werden, daß der Mißbrauch zutreffend sei\n\nund die Zeugin sich nicht mehr in der Lage sehe, dies zu offenbaren (UA\n\nS. 74).\n\nDiese Würdigung läßt für sich gesehen besorgen, daß die Strafkammer\n\ndie Frage einer bewußt wahrheitswidrigen Bezichtigung des Vaters in ihrer Be-\n\ndeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin im\n\nabgeurteilten Fall 4 der Anklage nicht hinreichend bedacht hat. Selbst wenn die\n\nStrafkammer meinte dahinstellen zu sollen, ob die Bezichtigung zutraf oder\n\nnicht, hätte sie im Rahmen einer Gesamtschau auch auf die Bedeutung dieses\n\nVorgangs für die Beweiswürdigung im Fall 4 der Anklage eingehen müssen.\n\nDabei hätte sie, wenn sie den anderweitigen Vorwurf der Zeugin gegen ihren\n\nVater nicht meinte klären zu können, auch dessen Unwahrheit in Betracht zie-\n\nhen und diese Möglichkeit in eine Gesamtbewertung der Beweislage einstellen\n\nmüssen. Denn daraus hätten sich Zweifel an der Richtigkeit der Aussage im\n\nFall 4 der Anklage ergeben können.\n\n3. Auf diesen rechtserheblichen Erörterungsmängeln kann das ange-\n\nfochtene Urteil beruhen. Der Senat sieht sich angesichts der Besonderheiten\n\ndes Falles und der ersichtlich schwierigen Beweissituation nicht in der Lage,\n\ndiese Mängel auch bei verständiger Lesart der betroffenen Urteilsstellen und\n\nder Betrachtung des gesamten Urteilszusammenhanges teils lediglich als Fas-\n\nsungsmängel, teils als weniger bedeutsame Einzelheiten zu begreifen und für\n\nnicht durchgreifend zu erachten. Zwar standen der Strafkammer im Fall 4 der\n\nAnklage gewichtige Beweisanzeichen außerhalb der Aussage der Zeugin zur\n\nVerfügung, insbesondere der von der Gynäkologin zeitnah diagnostizierte\n\nachtförmige Blutschaum um Anus und Scheide, deren Verursachung bei einem\n\nin der vorausgegangenen Nacht möglicherweise stattgefundenen einvernehm-\n\nlichen Verkehr eher fernliegend erscheint. Der Senat vermag jedoch angesichts\n\nder übrigen substantiellen Bedenken gegen die Aussage der Zeugin, insbe-\n\nsondere der Detailarmut der Schilderung zum Kerngeschehen, nicht sicher\n\nauszuschließen, daß die Bewertung im Ergebnis hätte anders ausfallen kön-\n\nnen, wenn der Tatrichter die genannten Gesichtspunkte ausdrücklich in eine\n\nabschließende Würdigung aller Umstände mit einbezogen hätte und von einem\n\nzutreffenden Ansatz zur Prüfung der Motivationslage der Zeugin für eine etwai-\n\nge Falschaussage ausgegangen wäre. Das gilt zumal auch im Blick darauf,\n\ndaß die neben den aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogene\n\npsychiatrische Sachverständige Dr. Bi. - wenngleich wohl auf die Erst-\n\naussage der Zeugin bezogen - ausgeführt hat, die Aussage \"müsse nicht\n\nfalsch\" sein; nur lasse sich schwer trennen, inwieweit sie auf Erlebtem oder\n\nNichterlebtem beruhe. Die Aussagen der Zeugin seien in Belastungssituatio-\n\nnen nicht zuverlässig.\n\nNach allem muß die Sache zum Fall 4 der Anklage neu verhandelt und\n\nentschieden werden. Der neue Tatrichter wird naheliegender Weise wieder den\n\nRat eines forensisch hocherfahrenen aussagepsychologischen Sachverständi-\n\ngen in Anspruch nehmen. Die im freisprechenden - und rechtskräftigen - Teil\n\ndes Ersturteils enthaltenen Feststellungen sind für ihn nicht bindend (§ 358\n\nAbs. 1 StPO; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Einl. Rdn. 170 m.w.N.).\n\n RiBGH Dr. Boetticher ist\n wegen Urlaubs an der\n Unterschrift gehindert.\n\nNack Nack Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_524-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/1-str-524-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_524-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_524-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/1-str-524-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_524-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:29.042101+00:00"}}