{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_512-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"1 StR 512/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 512/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nRegensburg vom 30. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n I.\n\n1. Der Angeklagte hat B. im März 2000 über Stunden und den\n\nNebenkläger R. im April 2000 über Tage in seiner Gewalt\n\ngehalten und vielfältig gedemütigt und verletzt. R. schoß er etwa aus der\n\nNähe in einen Zeh, eine Hand und die Genitalien. Deshalb ist er jeweils wegen\n\nFreiheitsberaubung in Tateinheit mit mehreren Nötigungen und mehreren - be-\n\nzüglich R. : gefährlichen - Körperverletzungen rechtskräftig schuldig ge-\n\nsprochen (Senatsurteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, teilweise abge-\n\ndruckt in NStZ 2002, 30 f.).\n\n2. Er wurde jetzt zu sechs Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe\n\n(im Fall B. ein Jahr und sechs Monate, im Fall R. sechs Jahre) ver-\n\nurteilt; seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Er war bereits 1990\n\nvom Landgericht München I unter anderem wegen versuchten Mordes (Strafe\n\nzwölf Jahre), schweren Raubes (Strafe vier Jahre und sechs Monate) und ge-\n\nfährlicher Körperverletzung (Strafe zwei Jahre und sechs Monate) zu 14 Jahren\n\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die er bis 1998 überwiegend verbüßt\n\nhat. Die Taten waren ähnlich grausam gewesen wie die jetzt abgeurteilten.\n\n3. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt\n\nerfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n II.\n\n1. Die Mitwirkung der Vertreterin des Nebenklägers an der neuen Haupt-\n\nverhandlung ist nicht zu beanstanden. Der Senat teilt nicht die Auffassung der\n\nRevision, nach Rechtskraft des Schuldspruchs sei im Hinblick auf § 400 StPO\n\nein Anschluß der Nebenklage ebensowenig zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO\n\n46. Aufl. § 395 Rdn. 12; Stöckel in KMR § 395 Rdn. 22) wie eine weitere Betei-\n\nligung der bereits zugelassenen Nebenklage.\n\nDer Nebenklageberechtigte kann sich dem Verfahren bis zu dessen\n\nrechtskräftigem Abschluß (BGH NStZ-RR 1997, 136) in jeder Lage anschlie-\n\nßen, § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO; ob er zur Zeit des Anschlusses noch Rechts-\n\nmittel einlegen könnte, ist unerheblich (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1998 - 2\n\nStR 76/98; Senge in KK 4. Aufl. § 395 Rdn. 15). Um so weniger führt die\n\nRechtskraft des Schuldspruchs zu einem Entzug der Befugnisse der Nebenkla-\n\nge aus einem früheren Anschluß.\n\n2. Die Sicherungsverwahrung ist auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt,\n\nobwohl im gesamten Verfahren nur von § 66 Abs. 2 StGB die Rede war. Die\n\nhierauf gestützte Rüge der Verletzung von § 265 StPO ( vgl. BGHR StPO\n\n§ 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ 2001, 162) greift jedenfalls deshalb\n\nnicht durch, weil sich der Angeklagte auch bei einem solchen Hinweis nicht\n\nerfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können. Die formalen\n\nVoraussetzungen von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB sind hier ebenso erfüllt, wie die\n\ndes § 66 Abs. 2 StGB. Für das bei der Anwendung beider Bestimmungen aus-\n\nzuübende Ermessen gelten die gleichen Grundsätze (Stree in Schönke/\n\nSchröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 65). Entgegen der Auffassung der Revision\n\nspricht es schon ausweislich der dort genannten Anlaßtaten nicht gegen die\n\nAnwendbarkeit von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, daß der Angeklagte kein pä-\n\ndophiler Sexualstraftäter ist, so daß ihre hieran anknüpfenden Erwägungen zu\n\nbesseren Verteidigungsmöglichkeiten auf sich beruhen können.\n\n3. Nach der Erstattung eines Gutachtens zur Gefährlichkeit des Ange-\n\nklagten (§ 246a StPO) beantragte die Verteidigung, die Gutachterin gemäß\n\n§ 76 Abs. 1 Satz 2 StPO wegen mangelnder Sachkunde von ihren Aufgaben\n\nzu entbinden und verlangte eine ergänzende Begutachtung gemäß § 83 Abs. 1\n\nStPO sowie die Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Die Strafkammer\n\nwies sämtliche Anträge zurück. Einer Entscheidung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2\n\nStPO stehe schon § 245 StPO entgegen, im übrigen sei die Gutachterin qualifi-\n\nziert sowie erfahren und von zutreffenden Ansatzpunkten ausgegangen.\n\nDie Revision hält jeden dieser Beschlüsse für fehlerhaft und sieht zu-\n\ngleich die Aufklärungspflicht als verletzt an.\n\na) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO greift nicht\n\ndurch. Hat der Sachverständige - wie hier - sein Gutachten in der Hauptver-\n\nhandlung erstattet, kommt eine Entpflichtung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO\n\nnicht mehr in Betracht. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammen-\n\nhang mit dem \n\nin § 76 Abs. 1 Satz 1 StPO geregelten Gutachten-\n\nverweigerungsrecht. Die Vorschrift dient dem Zweck, die für den Zeugen gel-\n\ntenden Verweigerungsgründe wegen der Fungibilität des Sachverständigen ge-\n\nneralklauselartig zu erweitern (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil\n\nII § 76 Rdn. 3) und ist daher auf eine Entpflichtung des Sachverständigen vor\n\nErstattung des Gutachtens zugeschnitten. Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO kann\n\nein Sachverständiger zwar auch wegen mangelnder Sachkunde entbunden\n\nwerden (vgl. Dahs in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 76 Rdn. 4). Für eine\n\nAnwendung dieser Vorschrift auf Fallgestaltungen, bei denen sich die mangeln-\n\nde Sachkunde erst nach Erstattung des Gutachtens herausstellt, besteht jedoch\n\nkein Raum, weil hierfür § 83 Abs. 1 StPO gilt.\n\nAuf die streitige Frage, ob § 245 StPO in seinem Anwendungsbereich\n\n§ 76 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeht (vgl. Senge in KK 4. Aufl. § 76 Rdn. 4), kommt\n\nes nach Erstattung des Gutachtens nicht mehr an, da auch hier § 83 Abs. 1\n\nStPO gilt. Hierbei geht es vielmehr um Fallgestaltungen der Entbindung des\n\nanwesenden Sachverständigen nach § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO vor Erstattung\n\ndes Gutachtens. In dieser prozessualen Situation stellt sich die Frage, ob das\n\nGericht den Sachverständigen nach seinem Ermessen entpflichten darf, obwohl\n\nsich die Prozeßbeteiligten aufgrund der Ladung durch das Gericht auf die Er-\n\nstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung eingestellt und deshalb mög-\n\nlicherweise Beweisanträge oder eine Ladung nach § 220 StPO unterlassen ha-\n\nben. Daher soll das Gericht im Hinblick auf § 245 StPO den erschienenen und\n\nzur Gutachtenerstattung bereiten Sachverständigen nur im Einvernehmen mit\n\nden übrigen Prozeßbeteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO entbinden können\n\n(vgl. Dahs aaO Rdn. 6; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 245 Rdn. 3; Müller: Der\n\nSachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Aufl. Rdn. 466).\n\nb) Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 83\n\nAbs. 1 StPO geltend. Der Antrag der Verteidigung, gemäß § 83 Abs. 1 StPO\n\neinen neuen Sachverständigen zu bestellen, war zwar kein Beweisantrag, aber\n\nein Antrag zur Beweisaufnahme. Hierauf finden die Grundsätze des Beweis-\n\nrechts Anwendung (vgl. BGHR StPO § 74 Ablehnung 1 m.Nachw.). Ob das Ge-\n\nricht verpflichtet ist, ein neues Gutachten einzuholen, kann revisionsrechtlich\n\nnur mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) oder der Verfahrensrüge we-\n\ngen fehlerhafter Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages (§ 244\n\nAbs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO) beanstandet werden. Im Fall eines als unge-\n\nnügend erachteten Gutachtens kann der Richter zwar aufgrund des ihm in § 83\n\nAbs. 1 StPO eingeräumten Ermessens eine neue Begutachtung anordnen (vgl.\n\nBayObLGSt 1955, 262). Eine Pflicht hierzu besteht hingegen nur, wenn dies die\n\nAufklärungspflicht gebietet (§ 244 Abs. 2 StPO) oder die Voraussetzungen des\n\n§ 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO vorliegen (Lemke in HK-StPO 3. Aufl.\n\n§ 83 Rdn. 3; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 83 Rdn. 1). Wird - wie hier - die\n\nfehlende Sachkunde des Sachver-ständigen geltend gemacht, kann ein revi-\n\nsibler Verfahrensfehler nur in einer Verletzung von § 244 Abs. 2 oder Abs. 4\n\nStPO liegen.\n\nc) Soweit in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung der Aufklä-\n\nrungspflicht geltend gemacht wird, bemerkt der Senat ergänzend zu den Aus-\n\nführungen des Generalbundesanwalts:\n\n(1) Angesichts der zahlreichen grausamen Taten des Angeklagten und\n\nseiner Rückfallgeschwindigkeit nach langer Strafverbüßung hätte es\n\nauch konkreter Darlegung durch die Revision bedurft, wieso das der\n\nSachverständigen angeblich unbekannte \"syllogistische Denkmodell\", die\n\nihr angeblich unbekannte \"Deklaration von Madrid\" und die übrigen in\n\ndiesem Zusammenhang genannten Gesichtspunkte die Beurteilung der\n\nGefährlichkeit des Angeklagten hätten beeinflussen können.\n\n(2) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zu den Taten zum\n\nNachteil R. geschwiegen. Ausweislich der in den Urteilsgründen\n\nwiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen hat er ihr gegen-\n\nüber diese Taten bestritten und die Vorwürfe R. s als Teil eines\n\nKomplotts bezeichnet. Die Sachverständige hat ihre Prognose allerdings\n\nauch darauf gestützt, daß er sich \n\ninsgesamt mit seinen Taten\n\n- auch seinen früheren (vgl. oben I 2) - nicht auseinandersetze und hat\n\ndabei auf den Fall R. hingewiesen. Die Revision ist der Meinung,\n\ndie Sachverständige habe aus zulässigem Verteidigungsverhalten\n\nSchlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen, was gegen ihre Sach-\n\nkunde spräche.\n\nDies trifft schon im Ansatz nicht zu.\n\nWie bei der Strafzumessung darf allerdings zulässiges Verteidigungs-\n\nverhalten auch im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung nicht zum\n\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. nur BGH StV 1993,\n\n469; BGH b. Pfister NStZ-RR 2000, 365 m.w.N.), selbst wenn der\n\nSchuldspruch schon rechtskräftig ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nNachtatverhalten 4, 19 m. w.N.; zum Vollstreckungsverfahren vgl. dem-\n\ngegenüber OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346 f. m.w.N.). Dies beruht je-\n\ndoch nicht darauf, daß Verteidigungsver-halten an sich schon im Ansatz\n\nals Grundlage zur Beurteilung der Persönlichkeit ungeeignet wäre, son-\n\ndern darauf, daß niemand gehalten ist, sich selbst zu belasten (\"nemo\n\ntenetur ....\"-Grundsatz), also auf rechtlichen (normativen) Erwägungen.\n\nWenn der Sachverständige diesen Rechtsgrundsatz nicht kennt, spricht\n\ndies nicht gegen seine Sachkunde auf seinem Fachgebiet.\n\n4. Beruht ein Gutachten eines Sachverständigen - den das Gericht ge-\n\nmäß § 78 StPO erforderlichenfalls (auch) in rechtlicher Hinsicht anzuleiten hat\n\n(vgl. nur Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 78 Rdn. 5) - allerdings auf rechtlich\n\nfehlerhaften Erwägungen und wirken diese im Urteil weiter, können sie dessen\n\nBestand gefährden (vgl. aaO Rdn. 7 m.w.N.).\n\nSo verhält es sich hier jedoch nicht. Nach der Mitteilung, nach Auffas-\n\nsung der Sachverständigen spreche (auch) die fehlende Reue des Angeklagten\n\nüber sein Verhalten gegenüber R. gegen ihn, führt die Strafkammer ohne\n\nspeziellen Bezug gerade zu diesem Gesichtspunkt allgemein aus, die Einschät-\n\nzung der Sachverständigen sei insgesamt \"ohne weiteres nachvollziehbar\" und\n\nzwar \"auf Grund der im Urteil des Landgerichts München geschilderten Vorge-\n\nschichte\" (vgl. oben I 2); Verteidigungsverhalten des Angeklagten ist im Rah-\n\nmen der zahlreichen von der Strafkammer zur Sicherungsverwahrung ange-\n\nstellten Erwägungen hingegen nicht erwähnt. Der Senat kann daher ausschlie-\n\nßen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung (auch) auf Erwägungen\n\nzum Verteidigungsverhalten des Angeklagten beruht. Darauf, ob die Sachver-\n\nständige nicht lediglich - rechtlich unbedenklich - zum Ausdruck bringen wollte,\n\nauch die Einstellung des Angeklagten zu seinem Verhalten biete keinen Anlaß,\n\ndie Einschätzung seiner Gefährlichkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH Beschluß\n\nvom 12. März 2002 - 1 StR 557/01 m.w.N. -), kommt es daher nicht mehr an.\n\n5. Wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt\n\nhat, hat auch im übrigen die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Ur-\n\nteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_512-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/1-str-512-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_512-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_512-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/1-str-512-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_512-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:04.836439+00:00"}}