{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_506-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"1 StR 506/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 506/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKarlsruhe vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nAus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung\n\ngegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl.\n\nArt. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend anders\n\nals der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu\n\nBGHSt 45, 321; 47, 44).\n\nDarüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfol-\n\ngungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in\n\neiner \"Kette\" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungs-\n\nmitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschät-\n\nzungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnah-\n\nme oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten\n\nnach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar gebo-\n\nten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem\n\nZeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen\n\nwürde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5;\n\n§ 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im\n\nübrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeiti-\n\ngere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber\n\ndem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm\n\nals Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_506-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/1-str-506-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_506-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_506-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/1-str-506-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_506-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:37.520951+00:00"}}