{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"1 StR 483/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 35, 211 Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen \"Familientyrannen\", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen. Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt. Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 483/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n25. März 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hechingen vom 11. Juli 2002 unter Aufrechterhaltung der\n\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte des heimtückisch begangenen Mor-\n\ndes an ihrem Ehemann schuldig gesprochen und wegen Vorliegens außerge-\n\nwöhnlicher Umstände anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheits-\n\nstrafe eine solche von neun Jahren verhängt. Die Revision der Angeklagten\n\nführt auf die Sachbeschwerde hin zur Aufhebung des Schuld- und des Straf-\n\nausspruchs; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben unberührt.\n\n A.\n\n I.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erschoß die Angeklagte am\n\n21. September 2001 gegen Mittag \n\nihren schlafenden Ehemann M. \n\nF. mit dessen Revolver. Dieser hatte sie über viele Jahre hinweg durch\n\nzunehmend aggressivere Gewalttätigkeiten und Beleidigungen immer wieder\n\nerheblich verletzt und gedemütigt. Als sie die Tat beging, sah sie keinen ande-\n\nren Ausweg mehr, um sich und auch die beiden gemeinsamen Töchter vor\n\nweiteren Tätlichkeiten zu schützen.\n\nDie Angeklagte lernte M. F. im Jahre 1983 kennen und\n\nfreundete sich mit ihm an. Dieser war bereits damals Mitglied einer Rocker-\n\ngruppe. Er wurde alsbald gegenüber der Angeklagten tätlich, indem er sie\n\nohrfeigte. Gleichwohl heiratete die Angeklagte ihn 1986. Später, nach der Ge-\n\nburt der ersten Tochter J. , versetzte er ihr auch Faustschläge ins Ge-\n\nsicht oder in die Magengegend und trat sie, wenn irgendetwas im täglichen\n\nAblauf nicht seinen Vorstellungen entsprach oder die Angeklagte seinen \"Be-\n\nfehlen\" nicht mit der erwarteten Schnelligkeit nachkam. Zudem ging er immer\n\nmehr dazu über, bei jeder alltäglichen Verrichtung die Hilfe der Angeklagten in\n\nAnspruch zu nehmen. Auch mußte sie sämtliche Gegenstände wegräumen, die\n\ner irgendwo liegen ließ. Als die Angeklagte schließlich mit der zweiten Tochter\n\nT. schwanger war, nahm er hierauf keine Rücksicht und versetzte ihr auch\n\njetzt Fußtritte und Faustschläge in den Bauchbereich. Hierauf führte die Ange-\n\nklagte zurück, daß T. mit einer Lippen-Gaumen-Spalte zur Welt kam.\n\nDie Gewalttätigkeiten nahmen schließlich solche Ausmaße an, daß die\n\nAngeklagte im Mai 1988 den Entschluß faßte, sich von ihrem Mann zu trennen.\n\nSie begab sich in ein Frauenhaus. Ihre Eltern waren nicht bereit, sie aufzu-\n\nnehmen, weil sie Furcht vor den Nachstellungen M. F. s hatten.\n\nNachdem dieser jedoch Besserung gelobt hatte, kehrte die Angeklagte nach\n\nvier Wochen zu ihm zurück. Im Jahr 1993 kam es zu einem weiteren Übergriff,\n\nbei dem er sie so lange schlug, bis sie auf dem Boden liegen blieb. Danach trat\n\ner auf die am Boden Liegende mit seinen Springerstiefeln mehrfach ein; dabei\n\nerlitt sie eine Nierenquetschung. In der Klinik täuschte die Angeklagte zur Ver-\n\nschleierung indessen einen Sturz vor. Ein anderes Mal stieß M. F. \n\nden Kopf der Angeklagten mehrfach mit solcher Heftigkeit gegen eine Zimmer-\n\nwand, daß diese großflächig mit Blut verschmiert wurde und die Angeklagte\n\nbewußtlos zu Boden fiel. Er selbst nahm an, er habe sie getötet. Seit Mitte der\n\n90er Jahre schlug er sie, wann immer er meinte, sie habe etwas falsch ge-\n\nmacht. In einem Falle versetzte er ihr mitten in der Nacht während des Schlafes\n\neinen Faustschlag ins Gesicht, weil sie ihm nach seiner Auffassung Anlaß zu\n\neifersüchtigen Träumen gegeben hatte; die aufgeplatzte Lippe mußte chirur-\n\ngisch versorgt werden.\n\nNachdem die Eheleute schließlich ein Hausgrundstück gekauft hatten\n\nund M. F. selbst Hand im Garten anlegte, erwartete er, daß die\n\nAngeklagte auf seinen Wink notwendige Werkzeuge oder Hilfsmittel herbei-\n\nholte; dabei titulierte er sie regelmäßig als \"Schlampe\", \"Hure\" oder \"Fotze\" und\n\nbedachte sie mit Ohrfeigen oder Fußtritten. Registrierte er, daß diese Hand-\n\nlungsweise von Nachbarn beobachtet werden konnte, schickte er die Ange-\n\nklagte ins Haus, folgte ihr und verabreichte ihr dann dort weitere Faustschläge\n\nund Fußtritte.\n\nIn der neuen Umgebung wurden seine Gewalttätigkeiten noch intensiver\n\nund häufiger. Es kam vor, daß er seine Frau mit einem Baseballschläger oder\n\nsonstigen Gegenständen schlug, die gerade für ihn greifbar waren. Schließlich\n\nmißhandelte und demütigte er sie auch vor seinen Freunden in seinem Motor-\n\nradclub: Weihnachten 2000 schlug er sie in Anwesenheit der versammelten\n\nVereinsmitglieder, zwang sie vor ihm niederzuknien und ihm nachzusprechen,\n\nsie sei eine \"Schlampe\" und der \"letzte Dreck\".\n\nDie Angeklagte nahm die ständigen Beleidigungen und Körperverlet-\n\nzungen ohne Widerworte oder gar Gegenwehr hin; sie meinte, daß ihr Mann\n\nsich sonst noch mehr erzürnen und noch kräftiger zuschlagen würde.\n\nNachdem M. F. sich im April 2001 als Gastwirt selbständig\n\ngemacht hatte, steigerten sich seine Gewalttätigkeiten weiter. Er schlug nicht\n\nnur die Angeklagte. Auch die Töchter J. und T. bekamen jetzt Schlä-\n\nge \"ins Genick\", wenn sie sich seiner Auffassung nach aufsässig oder unbot-\n\nmäßig verhielten. Die Angeklagte, die M. F. in jeder freien Minute\n\nfür Handreichungen bei allen alltäglichen Verrichtungen zur Verfügung zu ste-\n\nhen hatte und ihn bedienen mußte, fand seit der Eröffnung der Gaststätte kaum\n\nmehr Schlaf. Durch die fortgesetzten Beleidigungen und Tätlichkeiten geriet sie\n\nan die Grenzen ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit. Körperlich\n\nmagerte sie immer mehr ab. Im Sommer 2001 war sie ein drittes Mal von\n\nM. F. schwanger, erlitt aber im August, also etwa einen Monat vor\n\nder Tat, eine Fehlgeburt.\n\nIn den letzten beiden Tagen vor der Tat hatte M. F. außer-\n\ngewöhnlich heftige Wutanfälle. So regte er sich auf, weil er fürchtete, nicht\n\nrechtzeitig zur Öffnung seiner Gaststätte zu kommen. Er machte die Ange-\n\nklagte dafür verantwortlich, weil sie ihn nicht früher geweckt habe. Als er sich\n\nüber eine im Windzug klappernde Tür erregte und die Angeklagte versuchte,\n\nihn zu beschwichtigen, gab er ihr mehrere wuchtige Ohrfeigen, die sie zu Bo-\n\nden warfen. Daraufhin trat er barfuß auf sie ein. Kurze Zeit später versetzte er\n\nihr unvermittelt einen so starken Faustschlag in den Magen, daß sie sich vor\n\nSchmerz zusammenkrümmte. Anschließend ohrfeigte er sie heftig. Er war nun\n\nwütend, weil die Angeklagte dabei gegen eine Tür gestoßen war; er hielt ihr\n\nvor, daß die Tür hätte beschädigt werden können. Sodann trat er, der nun\n\nSpringerstiefel trug, mindestens zehnmal auf die schließlich am Boden liegen-\n\nde Angeklagte ein, kniete sich auf sie und schlug ihr mit den Fäusten ins Ge-\n\nsicht. Er zog sie an den Haaren zu sich heran und biß ihr in die Wange. Infolge\n\nder Verletzungen konnte die Angeklagte an diesem Tag nicht das gemeinsame\n\nLokal aufsuchen und mußte auch einen Zahnarztbesuch absagen.\n\nAls M. F. am Tattag gegen 3.30 Uhr aus seinem Lokal\n\nnach Hause kam, stritt er erneut mit der Angeklagten. Eine halbe Stunde lang\n\nbeschimpfte er sie, bespuckte sie und schlug ihr ins Gesicht, so daß sie aus\n\ndem Mund blutete. Schließlich ging er zu Bett, während die Angeklagte wach\n\nblieb, weil sie die Kinder um 6.00 Uhr für die Schule fertig machen mußte.\n\nSpäter, gegen 9.00 Uhr, stieß sie beim Aufräumen in der Wohnung auf den von\n\nM. F. illegal erworbenen achtschüssigen Revolver \"Double Action\"\n\nder Marke Aminius, Kaliber 22 Magnum, nebst Munition. Diesen verwahrte ihr\n\nMann normalerweise in der Gaststätte, um sich gegen Racheakte verfeindeter\n\nRockergruppen und Überfälle zu schützen.\n\nDie Angeklagte hielt ihre Situation für vollkommen ausweglos, seit sie\n\neinige Wochen zuvor wahrgenommen hatte, daß sich ihr Allgemeinzustand\n\nwegen der Doppelbelastung im Haushalt und in der Gaststätte sowie aufgrund\n\nder Beschimpfungen und Tätlichkeiten ihres Mannes erheblich verschlechtert\n\nhatte. Sie glaubte daher, den sich steigernden Gewalttätigkeiten bald \"nicht\n\nmehr Stand halten zu können\" und befürchtete, daß die Tätlichkeiten auch ge-\n\ngen die Töchter schlimmere Ausmaße annehmen könnten und sie selbst dann\n\naufgrund ihres schlechten Allgemeinbefindens dagegen immer weniger würde\n\nunternehmen können. Nach drei gescheiterten Selbstmordversuchen mittels\n\nTabletten in zurückliegender Zeit war in ihr die Einsicht gereift, daß ein\n\nSelbstmord keine Lösung sei, weil dann ihre Töchter den Gewalttätigkeiten des\n\nMannes schutzlos ausgesetzt wären. Spätestens seit Sommer 2001 hatte sie\n\nsich deshalb verstärkt mit dem Gedanken befaßt, dem Leben ihres Mannes ein\n\nEnde zu setzen. Sie sah in ihrer Situation keinen anderen Ausweg, den Ge-\n\nwalttätigkeiten M. F. s zu entkommen und ihre eigene sowie die\n\nUnversehrtheit ihrer Töchter für die Zukunft zu garantieren, als ihn zu töten.\n\nEine Trennung von M. F. meinte sie auch mit Hilfe staatlicher oder\n\nkaritativer Einrichtungen nicht bewerkstelligen zu können. Für diesen Fall hatte\n\ner ihr - nachdem sie aus dem Frauenhaus zurückgekehrt war - wiederholt an-\n\ngedroht, daß er den Töchtern etwas antun würde. Auch sie selbst könne er je-\n\nderzeit ausfindig machen. Selbst wenn er ins Gefängnis käme, sei sie nicht vor\n\nihm sicher. Er werde schließlich irgendwann \"wieder herauskommen\". Überdies\n\nkönne er auch aus dem Gefängnis heraus seine Freunde aus den Rockergrup-\n\npen beauftragen, ihr etwas anzutun. Die Angeklagte nahm diese Drohungen\n\nernst. Tatsächlich waren M. F. und die Rockergruppen, denen er\n\nangehörte, gerichtsbekannt äußerst gewalttätig.\n\nNachdem die Angeklagte nach dem Auffinden des Revolvers längere\n\nZeit mit sich gerungen hatte, ob dies die Gelegenheit sei, die von ihr bereits\n\nseit einiger Zeit in Aussicht genommene Tat zu begehen, entschloß sie sich,\n\nden Schritt zu wagen und ihren Ehemann zu töten. Sie sah darin die \"einzige\n\nLösungsmöglichkeit\", um die für sie ruinöse Beziehung zu ihrem Mann zu be-\n\nenden. Sie betrat das Schlafzimmer und feuerte aus einer Entfernung von rund\n\n60 cm den Inhalt der gesamten Trommel des achtschüssigen Revolvers in Se-\n\nkundenschnelle auf ihren schlafenden Ehemann ab. Zwei der Geschosse tra-\n\nfen und führten umgehend zu seinem Tod.\n\nNach der Tat versandte sie zwei SMS-Nachrichten an ihre Töchter, daß\n\nsie sogleich nach der Schule nach Hause kommen sollten. Später nahm sie\n\ntelefonisch Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf, der kurz darauf im Haus der\n\nAngeklagten eintraf. Dort erschienen ca. 40 Minuten später auch die Mutter der\n\nAngeklagten und andere Verwandte. Wenig später wurde die Polizei benach-\n\nrichtigt.\n\n II.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten zur Vorgeschichte\n\nder Tat für glaubhaft erachtet. Sie wurde durch weitere Beweismittel bestätigt.\n\nSoweit die Angeklagte zu ihrer Verteidigung indessen eine Notwehrsituation\n\ngeltend gemacht hat, hat die Strafkammer ihre Angaben jedoch als widerlegt\n\nangesehen. Dabei stützt sie sich insbesondere auf die Ergebnisse der krimi-\n\nnaltechnischen und rechtsmedizinischen Untersuchungen, auf die Spurenlage,\n\nnamentlich die Fundorte der Geschosse und die Darstellung der Geschoßbah-\n\nnen. Zudem stellt sie auf die Angaben einer Zeugin ab, mit der sich die Ange-\n\nklagte gemeinsam in Untersuchungshaft befand und mit der sie über die Tat\n\ngesprochen hatte. Die Strafkammer ist nach allem davon ausgegangen, daß\n\ndie Angeklagte - wie festgestellt - ihren Mann im Schlaf erschossen hat und\n\nihm nicht etwa nach seinem Erwachen bei einer Fortsetzung des nächtlichen\n\nStreites mit dem Griff zum Revolver zuvorgekommen ist. Auf dieser Grundlage\n\nist die Kammer von heimtückisch begangenem Mord ausgegangen, der nicht\n\ndurch Notwehr gerechtfertigt sei. Das Vorliegen weiterer gesetzlicher Rechtfer-\n\ntigungs- oder Entschuldigungsgründe hat die Kammer nicht geprüft.\n\nAnstelle der danach an sich zu verhängenden lebenslangen Freiheits-\n\nstrafe hat die Strafkammer wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände,\n\nunter denen die Angeklagte die Tat begangen hat, nach den Grundsätzen der\n\nEntscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen\n\n(BGHSt 30, 105) die ausgesprochene Strafe dem entsprechend § 49 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Andere gesetzliche Strafmil-\n\nderungsgründe greifen nach ihrer Auffassung nicht ein (UA S. 47).\n\n B.\n\nDie Revision der Angeklagten ist im wesentlichen begründet. Die Ver-\n\nfahrensrügen greifen nicht durch. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher\n\nNachprüfung indessen nicht stand. Die getroffenen Feststellungen, die zugrun-\n\ndeliegende Beweiswürdigung - insbesondere zur Verneinung einer Notwehrla-\n\nge - und die Annahme heimtückischen Handelns der Angeklagten begegnen\n\nzwar keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hätte aber von Rechts\n\nwegen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines entschuldigenden Not-\n\nstandes vorlagen und - verneinendenfalls - ob die Angeklagte darüber etwa,\n\nvermeidbar oder unvermeidbar, irrte (§ 35 StGB).\n\n I.\n\nDie Ablehnungsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) und die Beanstandung, § 261\n\nStPO sei verletzt, weil die Aussage einer Zeugin im Urteil nicht gewürdigt wer-\n\nde, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Darauf hat der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 14. November 2002 und in der Revisi-\n\nonshauptverhandlung zutreffend hingewiesen.\n\n II.\n\n1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Vortatgeschehen und zur\n\neigentlichen Tathandlung der Angeklagten ist rechtsfehlerfrei. Das gilt insbe-\n\nsondere für die Widerlegung der von der Angeklagten behaupteten Notwehrla-\n\nge. Die zugrundeliegenden Erwägungen der Kammer sind tragfähig; Wider-\n\nsprüche, Lücken, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesi-\n\ncherte Erfahrungssätze weisen sie nicht aus (vgl. zum Maßstab nur BGHR\n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 2).\n\n2. Die Annahme heimtückischen Handelns der Angeklagten läßt eben-\n\nsowenig einen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung, sie habe die Arg- und\n\nWehrlosigkeit ihres Mannes in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung\n\nausgenutzt, wird von den Feststellungen getragen. M. F. hatte\n\nseine Arglosigkeit gleichsam \"mit in den Schlaf genommen\" (vgl. BGHSt 23,\n\n119, 121). Gründe, die hier eine andere Bewertung hätten rechtfertigen kön-\n\nnen, sind nicht festgestellt. Die Angeklagte hatte in der Vergangenheit die De-\n\nmütigungen und Mißhandlungen durch ihren Mann ohne Gegenwehr über sich\n\nergehen lassen. Es lag deshalb außer Betracht, daß dieser zum Zeitpunkt sei-\n\nnes Einschlafens mit einer erheblichen körperlichen Attacke durch die Ange-\n\nklagte gerechnet hätte. Schließlich erschoß die Angeklagte ihren Mann gezielt\n\nim Schlaf, weil sie es nicht wagte, ihm offen feindselig gegenüberzutreten (UA\n\nS. 13, 45). Ihre Einsichts- und ihre Steuerungsfähigkeit waren nicht in erhebli-\n\ncher Weise eingeschränkt. Sie hatte sich seit längerem mit dem Gedanken an\n\neine Tötung M. F. s befaßt und auch unmittelbar vor der Tataus-\n\nführung längere Zeit mit sich gerungen.\n\n3. Die Rechtswidrigkeit der Tat der Angeklagten hat das Landgericht im\n\nErgebnis ebenfalls zu Recht bejaht. Notwehr hat es ausgeschlossen, allerdings\n\ndie Frage eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) nicht erörtert. Dessen\n\nVoraussetzungen lagen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen je-\n\ndoch ersichtlich nicht vor. Die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes\n\nsetzt eine Interessenabwägung voraus. Diese muß zum Ergebnis haben, daß\n\ndas geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt (§ 34 Satz 1\n\nStGB). Es liegt auf der Hand, daß die hier in Rede stehenden zu schützenden\n\nRechtsgüter, die körperliche Unversehrtheit der Angeklagten und der gemein-\n\nsamen Töchter, das durch die Tat beeinträchtigte Interesse, nämlich das Leben\n\nM. F. s als vernichtetes Rechtsgut, nicht überwogen. Das Ergebnis\n\nder Abwägung würde selbst dann nicht zugunsten der Angeklagten ausfallen,\n\nwenn eine zugespitzte Situation mit akuter Lebensgefahr für einen Familienan-\n\ngehörigen M. F. s unterstellt würde (vgl. zur sog. Abwägung von\n\n\"Leben gegen Leben\": Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.\n\n§ 34 Rdn. 30, 31; Rengier NStZ 1984, 21, 22; siehe weiter zur Frage einer\n\nRechtfertigung der Tötung des sog. \"Haus- oder Familientyrannen\" in zuge-\n\nspitzten Gefahrensituationen: Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 4, § 34\n\nRdn. 9; Roxin, Strafrecht AT 3. Aufl. § 16 Rdn. 76; Hillenkamp, FS Koichi\n\nMiyazawa, 1995, S. 141, 146; Ludwig, \"Gegenwärtiger Angriff\", \"drohende\" und\n\n\"gegenwärtige\" Gefahr im Notwehr- und Notstandsrecht, Diss. 1991, S. 169;\n\nOtte, Der durch Menschen ausgelöste Defensivnotstand, Diss. 1998, S. 179 f.;\n\nByrd, in: Bottke, Familie als zentraler Grundwert demokratischer Gesellschaf-\n\nten, 1994, S. 117, 125).\n\n4. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte die Straf-\n\nkammer jedoch die Frage prüfen müssen, ob die Angeklagte in einem ent-\n\nschuldigenden Notstand gehandelt hat oder etwa über dessen Voraussetzun-\n\ngen - vermeidbar oder unvermeidbar - irrte (§ 35 StGB). Im Falle eines solchen\n\nNotstandes oder eines unvermeidbaren Irrtums über das Vorliegen entschuldi-\n\ngender Umstände käme ein Freispruch in Betracht. Bei einem vermeidbaren\n\nIrrtum wäre die Strafe obligatorisch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern; diese\n\nMilderung wäre derjenigen nach den Grundsätzen der Entscheidung des Gro-\n\nßen Senats für Strafsachen wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände\n\nvorgreiflich (vgl. BGH NStZ 1984, 20).\n\na) Bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des\n\nTäters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person ist\n\neine rechtswidrige Tat entschuldigt und wird nicht bestraft, wenn die Gefahr\n\nnicht anders als durch die Tat abwendbar war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die\n\nbisher von der Kammer getroffenen Feststellungen legen nahe, daß eine der-\n\nartige gegenwärtige Gefahr für die Angeklagte und ihre Kinder bestand und\n\neine Entschuldigung der Tat deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen er-\n\nscheint. Die Strafkammer hätte deshalb auch erwägen müssen, ob eine solche\n\nGefahr anders als durch die Tat abwendbar war. Dazu hätte sie die für diese\n\nBewertung erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen gehabt.\n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gefahr im Sinne des § 35\n\nAbs. 1 StGB ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahr-\n\nscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht (vgl. nur\n\nBGHSt 18, 271). Dazu zählt auch eine Dauergefahr, bei der ein länger andau-\n\nernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann\n\n(BGH NJW 1979, 2053, 2054). Insoweit unterscheidet sich der Anknüpfungs-\n\npunkt des entschuldigenden Notstandes, die gegenwärtige Gefahr, von demje-\n\nnigen der Notwehr, die einen gegenwärtigen Angriff voraussetzt.\n\nNach den Urteilsgründen drängte sich hier die Annahme auf, daß die\n\nAngeklagte und ihre Kinder sich in einer von M. F. ausgehenden\n\nDauergefahr für ihre körperliche Unversehrtheit und möglicherweise auch für\n\nihr Leben befanden. Die Gewalttätigkeiten des Ehemannes gegen die Ange-\n\nklagte dauerten seit etwa 15 Jahren an. Sie hatten sich in den Monaten und\n\nTagen vor der Tat ständig gesteigert und schon früher zu schweren Verletzun-\n\ngen der Angeklagten geführt. Sie richteten sich mittlerweile auch gegen die\n\ngemeinsamen Töchter. Nach den getroffenen Feststellungen lag daher nahe,\n\ndaß hier eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit auch zukünftiger\n\nVerletzungshandlungen bestand.\n\nGegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des\n\nSchadenseintritts nach einem objektiven Urteil aus der ex-ante-Sicht so ver-\n\ndichtet hat, daß die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maß-\n\nnahmen sofort eingeleitet werden müssen, um den Eintritt des Schadens sicher\n\nzu verhindern. Bei einer Dauergefahr ist eine solche Verdichtung der Gefahr\n\ndann anzunehmen, wenn der Schaden jederzeit eintreten kann, auch wenn die\n\nMöglichkeit offen bleibt, daß der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich\n\nwarten läßt (BGH NJW 1979, 2053, 2054; vgl. auch BGHSt 5, 371, 373).\n\nAuf der Grundlage dieses Maßstabes war die Annahme einer \"gegen-\n\nwärtigen Gefahr\" im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB hier naheliegend. Diese\n\nkonnte sich jederzeit realisieren, auch wenn M. F. im Tatzeitpunkt\n\nschlief; er hatte die Angeklagte bereits in der Vergangenheit aus dem Schlaf\n\nheraus und ohne konkreten Anlaß mißhandelt. Zudem war mit seinem Erwa-\n\nchen und der sofortigen Aufnahme weiteren Streits mit den allfälligen körperli-\n\nchen Mißhandlungen zu rechnen. Zur Vermeidung weiteren Schadenseintritts\n\nwar deshalb im Grundsatz sofortiges Handeln geboten.\n\nbb) Die Annahme eines entschuldigenden Notstandes wäre hier nicht\n\ndeshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Angeklagte die von M. \n\nF. ausgehende Gefahr etwa \"selbst verursacht\" hätte oder weil ihr auf-\n\ngrund der Ehe mit diesem die Hinnahme der Gefahr zumutbar gewesen wäre\n\n(§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StGB). Eine \"Verursachung der Gefahr\" in diesem\n\nSinne kommt nicht deshalb in Betracht, weil die Angeklagte über Jahre hinweg\n\ntrotz der Mißhandlungen und Beleidigungen bei ihrem Ehemann ausgeharrt\n\nhatte. Die Ehe mit ihm als solche war angesichts des Gewichts der langdau-\n\nernden, wiederkehrenden Mißhandlungen hier kein Rechtsverhältnis, aufgrund\n\ndessen der Angeklagten die Hinnahme der Gefahr weiterer, auch heftiger kör-\n\nperlicher Attacken zuzumuten gewesen wäre.\n\ncc) Danach kann die Frage einer Entschuldigung der Angeklagten davon\n\nabhängen, ob die Gefahr für sie anders - als durch die Tat - abwendbar gewe-\n\nsen wäre. Die Kammer hat den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt\n\ngewürdigt und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuho-\n\nlen sein. Hierzu gilt:\n\nDie Gefahr wäre dann nicht anders als durch die Notstandstat abwend-\n\nbar gewesen, wenn diese das einzig geeignete Mittel gewesen wäre, der Not-\n\nstandslage wirksam zu begegnen (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; Urteil vom\n\n21. Mai 1992 - 4 StR 140/92). Als anderweitige Abwendungsmöglichkeiten ka-\n\nmen hier ersichtlich die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe oder der Hilfe ka-\n\nritativer Einrichtungen in Betracht, namentlich der Auszug der Angeklagten mit\n\nden Töchtern aus dem gemeinsamen Haus und die Übersiedlung etwa in ein\n\nFrauenhaus, aber auch das Suchen von Zuflucht bei der Polizei mit der Bitte\n\num Hilfe im Rahmen der Gefahrenabwehr; letzteres wäre naheliegenderweise\n\nmit einer Strafanzeige verbunden gewesen. Die Angeklagte hat indessen nicht\n\nversucht, sich auf diese Weise aus ihrer bedrängten Lage zu befreien. Unter\n\ndiesen Umständen könnte die Gefahr nur dann als nicht anders abwendbar\n\nbewertet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte des Einzelfalles die\n\nhinreichende Wirksamkeit der Handlungsalternativen von vornherein zweifel-\n\nhaft gewesen wäre. Denn auch bei Bestehen einer Dauergefahr muß die Ab-\n\nwehr nicht darauf beschränkt werden, die Gefahr nur hinauszuschieben\n\n(BGHSt 5, 371, 375; BGH NJW 1979, 2053, 2054). Anhaltspunkte dafür, daß\n\ndie Alternativen zur Abwehr der Gefahr nicht in diesem Sinne wirksam gewe-\n\nsen wären, können sich etwa daraus ergeben, daß die Behörden trotz Hilfeer-\n\nsuchens und Kenntnis der Lage in der Vergangenheit nicht wirksam einge-\n\nschritten waren und daher ungewiß bleiben mußte, ob sie in der aktuellen Not-\n\nstandslage nachhaltig eingreifen würden (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; NJW\n\n1979, 2053, 2054), oder daß mögliche polizeiliche Hilfe die Notstandslage\n\nnicht wirksam hätte beseitigen können (dazu BGH GA 1967, 113).\n\nNach den bisherigen Feststellungen läßt sich nicht verläßlich beurteilen,\n\nob die Angeklagte zur Abwendung der ihr und den Kindern drohenden Gefahr\n\nohne aussichtsreiche, wirksame Handlungsalternative war, wiewohl dies eher\n\nfernliegen wird. Auch wenn im Falle des Auszugs und der Inanspruchnahme\n\nvon Hilfe Nachstellungen M. F. s zu besorgen gewesen wären, so\n\nbleibt zu bewerten, wie ernst die von diesem ausgesprochenen Drohungen tat-\n\nsächlich zu nehmen waren. Schließlich ist im Grundsatz bei vollständiger\n\nKenntnis des objektiven Sachverhalts davon auszugehen, daß solcherart in\n\nBedrängnis geratenen Familienangehörigen von staatlichen Stellen und karita-\n\ntiven Einrichtungen auch wirksame Hilfe zuteil wird. Das wird auch dann gelten,\n\nwenn - wie hier - die rechtlichen Möglichkeiten des mittlerweile in Kraft getrete-\n\nnen Gewaltschutzgesetzes noch nicht bestanden haben, unter dessen Geltung\n\naber zukünftig um so mehr (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten\n\nund Nachstellungen vom 11. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3513). An die An-\n\nnahme anderweitiger Abwendbarkeit der Dauergefahr sind nicht zuletzt aus\n\nnormativen Gründen und zumal dann, wenn die Vernichtung des Rechtsguts\n\nLeben in Rede steht, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem ent-\n\nspricht die Verpflichtung staatlicher Stellen (der Polizei, aber zum Beispiel\n\nauch der Jugendämter) zum wirksamen Einschreiten. Danach gilt: Die von ei-\n\nnem \"Familientyrannen\" aufgrund seiner immer wiederkehrenden erheblichen\n\nGewalttätigkeiten ausgehende Dauergefahr für die übrigen Familienmitglieder\n\nist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB anders abwendbar als durch die\n\nTötung des \"Tyrannen\", indem Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in\n\nAnspruch genommen wird.\n\nb) Die Angeklagte könnte indessen selbst dann für ihre Tat nicht bestraft\n\nwerden, wenn die Gefahr zwar objektiv anders abwendbar gewesen wäre, sie\n\naber bei Begehung der Tat irrig Umstände angenommen hätte, die sie ent-\n\nschuldigen würden und wenn sie diesen Irrtum nicht hätte vermeiden können\n\n(§ 35 Abs. 2 StGB). Nach den bisherigen Feststellungen der Kammer - die die-\n\nse allerdings nicht im Blick auf § 35 StGB getroffen hat - war die Angeklagte\n\nvon der Vorstellung beseelt, ihre Situation sei ausweglos; sie könne sich und\n\nihre Kinder vor weiteren Übergriffen nur durch die Tötung M. F. s\n\nschützen; sie sah darin die \"einzige Lösungsmöglichkeit\". Folgerichtig hätte die\n\nKammer bei solcher Sicht der Dinge durch die Angeklagte bewerten müssen,\n\nob diese Vorstellung für sie vermeidbar war (vgl. BGH GA 1967, 113, 114).\n\n5. Der Schuldspruch kann nach allem nicht bestehen bleiben. Da die\n\nFeststellungen zum eigentlichen, äußeren Tatgeschehen jedoch rechtsfehler-\n\nfrei getroffen sind und Widersprüche zu den neuen Feststellungen nicht zu be-\n\nsorgen sind, können sie bestehen bleiben. Das bezieht sich auf den Tatablauf\n\nim engeren Sinne, namentlich darauf, daß die Angeklagte ihren Ehemann nach\n\nlängerem Überlegen mit dem Revolver im Schlaf und im Bett liegend erschos-\n\nsen hat. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen insoweit nicht wider-\n\nsprechen, sind zulässig.\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\n1. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die von M. F. \n\nausgehende Gefahr anders abwendbar war, die Angeklagte dies aber nicht\n\nerkannte, kommt es für die Frage der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums\n\n(§ 35 Abs. 2 StGB) darauf an, ob die Angeklagte mögliche Auswege gewissen-\n\nhaft geprüft hat. Dabei sind die Anforderungen an diese Prüfungspflicht nach\n\nden konkreten Tatumständen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4\n\nStR 140/92). Von Bedeutung sind dafür insbesondere die Schwere der Tat und\n\ndie Umstände, unter denen die Prüfung stattgefunden hat, insbesondere die\n\nZeitspanne, die für sie zur Verfügung stand und ob dem Täter eine ruhige\n\nÜberlegung möglich war; gegebenenfalls kommt es auch darauf an, wodurch\n\nihm die Einsicht in die tatsächliche Sachlage verschlossen war.\n\nHier stand mit der Tötung eines Menschen eine der am schwersten wie-\n\ngenden Straftaten und der Angriff auf das höchste Individualrechtsgut in Frage.\n\nDaher werden an die Prüfungspflicht der Angeklagten strenge Anforderungen\n\nzu stellen sein. Für die Vermeidbarkeit eines entsprechenden Irrtums würde es\n\nsprechen, wenn sich auch in der neuen Hauptverhandlung ergäbe, daß der\n\nAngeklagten vor der Tat eine lange Überlegungsfrist zur Verfügung stand, in\n\nder sie Erkundigungen über Möglichkeiten zur anderweitigen Abwendbarkeit\n\nder Gefahr und Rat hätte einholen können. Daß ihre körperliche und seelische\n\nVerfassung nach den langdauernden Mißhandlungen und Demütigungen durch\n\nM. F. sie gehindert hätten, ihre Möglichkeiten realistisch einzu-\n\nschätzen, wird eher fern liegen; das wird jedenfalls dann gelten, wenn sich er-\n\nneut erweisen sollte, daß weder ihre Steuerungs- noch ihre Einsichtsfähigkeit\n\nnicht erheblich vermindert war.\n\n2. Sollte der neue Tatrichter danach zu dem Ergebnis kommen, daß der\n\nIrrtum der Angeklagten vermeidbar war, wird die Strafe nach § 35 Abs. 2\n\nSatz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern sein. Denn die vom Großen Senat\n\nfür Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete\n\nMöglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine\n\nStrafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten\n\nStrafrahmen zuzumessen, ist konkret nur dann gegeben, wenn andere gesetz-\n\nliche Milderungsgründe nicht eingreifen (BGHSt 30, 105, 118); auf jene \"au-\n\nßerordentliche\" Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH\n\nNStZ 1984, 20).\n\nDie Bestimmung einer Strafe aus dem Strafrahmen, der über den obli-\n\ngatorischen Strafmilderungsgrund nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB zugrunde zu legen ist, wird naheliegenderweise zu einem der Angeklag-\n\nten günstigeren Ergebnis führen. Zwar ergibt sich auf beiden Wegen derselbe\n\nStrafrahmen. Innerhalb dieses Strafrahmens kommt den Straffindungsgesichts-\n\npunkten jedoch unterschiedliches Gewicht zu. Nach den Grundsätzen des\n\nGroßen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105, 121) müssen die außerge-\n\nwöhnlichen Umstände eine Strafmilderung gebieten. Dazu muß hier die ge-\n\nsamte Situation - die vorangegangenen langjährigen Mißhandlungen und De-\n\nmütigungen und das Bestreben der Angeklagten, sich vor künftigen Gefahren\n\nzu schützen - herangezogen werden, um die Anwendung des günstigeren\n\nStrafrahmens zu ermöglichen. Die zu Buche schlagenden Milderungsgründe\n\nkönnen dann aber bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr allzu gewich-\n\ntig berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 1987 - 1 StR 77/87).\n\nDas hat die Strafkammer bei ihrer Strafbemessung auch so gesehen. Liegt der\n\nAnwendung des günstigeren Strafrahmens jedoch die gesetzliche Milderungs-\n\nverpflichtung aus § 35 Abs. 2 StGB zugrunde, so ist für das Eingreifen dieses\n\nobligatorischen Milderungsgrundes der Irrtum der Angeklagten über die ander-\n\nweitige Abwendbarkeit der Gefahr in einer Notstandslage ausschlaggebend.\n\nDie anderen Umstände, namentlich die vorausgegangenen langjährigen zer-\n\nmürbenden Demütigungen und die Verletzungen, die der Getötete der Ange-\n\nklagten zufügte, sowie der auch darauf zurückgehende schlechte Zustand der\n\nAngeklagten können daher bei der konkreten Bemessung der Strafe nahelie-\n\ngenderweise mit größerem Gewicht mildernd in Rechnung gestellt werden.\n\n3. Schließlich wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß eine\n\nstrafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, die Angeklagte habe \"mit\n\nabsolutem Vernichtungswillen\" gehandelt, gegen das Doppelverwertungsverbot\n\ndes § 46 Abs. 3 StGB verstieße und rechtsfehlerhaft wäre. Bei einem Tötungs-\n\ndelikt darf dem Täter der direkte Tötungsvorsatz beim Zumessen der Strafe\n\nnicht nochmals angelastet werden (BGH, Beschluß vom 23. November 2001\n\n- 2 StR 456/01). Strafschärfend dürfte nur eine brutale, von erheblicher krimi-\n\nneller Intensität zeugende Art und Weise der Tatausführung gewertet werden,\n\ndie den Feststellungen bisher nicht zu entnehmen ist. Die Angeklagte gab alle\n\nacht Schüsse aus der Trommel des Revolvers auf ihren Ehemann aus der\n\nFurcht heraus ab, bei einem Mißlingen ihrer Tat werde das Opfer sie selbst\n\ntöten (UA S. 13). Daß ihre Furcht nicht unbegründet war, zeigt sich daran, daß\n\nlediglich zwei der acht Schüsse trafen, obwohl sie aus kürzester Entfernung\n\nabgegeben worden waren.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet weiter die Strafzumes-\n\nsungserwägung, daß die Angeklagte ihre Tochter T. , die am 7. August\n\n1988 geboren wurde, sich durch eine Falschaussage habe strafbar machen\n\nlassen. Die Tochter war zum Zeitpunkt der Aussage in der ersten Hauptver-\n\nhandlung (Urteilsverkündung am 11. Juli 2002) noch nicht 14 Jahre alt und\n\nmithin nicht strafmündig (vgl. UA S. 42). Die Mitverantwortung für eine Falsch-\n\naussage auch der Tochter T. , ohne auf deren Strafbarkeit abzuheben,\n\nhätte hingegen berücksichtigt werden dürfen.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz\n\nBGHR: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStGB §§ 35, 211\n\nTötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen\n\"Familientyrannen\", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1\nStGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich\ndie weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.\n\nBei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1\nStGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter,\nnamentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt.\n\nFür die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs.\n2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher\n\nUmstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt\n30, 105) vorgreiflich.\n\nBGH, Urteil vom 25. 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