{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"1 StR 457/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 457/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Tötung auf Verlangen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 18. April 2002\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-\n\ndig ist\n\na) der Tötung auf Verlangen in Tateinheit mit Ausüben der\n\ntatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbst-\n\nladewaffe,\n\nb) tateinheitlich\n\n- des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen\n\nSelbstladewaffe, des Ausübens der tatsächlichen Gewalt\n\nüber diese und Überlassens,\n\n- des unerlaubten Erwerbs und Ausübens der tatsächli-\n\nchen Gewalt über eine ihrer äußeren Form nach den\n\nAnschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe her-\n\nvorrufenden halbautomatischen Selbstladewaffe, die\n\nKriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle\n\nvon Kriegswaffen ist,\n\n- des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt\n\nüber eine halbautomatische Selbstladewaffe, die ihrer\n\näußeren Form nach den Anschein einer vollautomati-\n\nschen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe im Sinne des\n\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffe ist, hervor-\n\nruft,\n\n- des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt\n\nüber eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer\n\nLänge von nicht mehr als 60 Zentimetern in zehn tatein-\n\nheitlichen Fällen,\n\n- des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt\n\nüber Schußwaffen in neun tateinheitlichen Fällen,\n\n- des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen\n\nStoffen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen,\n\nc) der Sachbeschädigung;\n\n2. im Strafausspruch in den Fällen II. B. 1. (Sten Mark 2), II. B.\n\n2. (halbautomatisches Selbstladegewehr Marke Sterling)\n\nund II. B. 3. (Waffensammlung) der Urteilsgründe sowie im\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen in\n\nTateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische\n\nSelbstladewaffe sowie wegen der im Tenor im einzelnen bezeichneten weiteren\n\nStraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die\n\nSachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall II. A. 1. der Urteilsgründe\n\nwegen Tötung auf Verlangen in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Ge-\n\nwalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie im Fall II. B. 4. wegen\n\nSachbeschädigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\naufgezeigt. Dagegen kann die gesonderte Verurteilung des Angeklagten im\n\nFall II. B. 1. wegen Erwerb, Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Überlas-\n\nsen der Tatwaffe an S. (Sten Mark 2 - UA S. 23, 48 f., 61) keinen\n\nBestand haben.\n\nDer Erwerb der (ursprünglich als Deko-Satz erworbenen und auf Veran-\n\nlassung des Angeklagten scharf gemachten) Maschinenpistole und das Über-\n\nlassen an das Tatopfer stehen in Tateinheit, da die verschiedenartigen Verstö-\n\nße gegen das Waffengesetz durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen\n\nGewalt über die Waffe zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGH NStZ 1984,\n\n171). Weder die kurze Dauer des Waffenbesitzes noch der Umstand, daß die\n\nWaffe auch nicht kurzfristig der Waffensammlung beigefügt wurde, lassen den\n\nsachlich-rechtlichen Zusammenhang zum Besitz der übrigen Waffen entfallen\n\n(vgl. BGH NStZ 1997, 446 m. w. Nachw.).\n\n2. Hinsichtlich der Waffendelikte in den Fällen II. B. 2. und 3. der Ur-\n\nteilsgründe beanstandet die Revision zu Recht die Annahme von Tatmehrheit.\n\na) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte spätestens seit 1989\n\neine Schußwaffensammlung aufgebaut. Bei seiner vorläufigen Festnahme am\n\n3. Mai 2001 war er im Besitz von 21 erlaubnispflichtigen Schußwaffen, darunter\n\neines halbautomatischen Selbstladegewehrs Fabrikat Sterling, Modell Armalite\n\nAR 180, mit aufmontiertem Zielfernrohr. Diese Waffe, die sich dem äußeren\n\nAnschein nach nicht vom Sturmgewehr AR 18 - einer vollautomatischen\n\nKriegswaffe - unterscheidet, hatte der Angeklagte im März 2000 erworben. Sie\n\nwar Bestandteil seiner Waffensammlung (Fall B. 2 - UA S. 23f., 61 ff.). Der Er-\n\nwerb und Besitz sämtlicher vom Angeklagten seit dem Jahre 1989 angesam-\n\nmelter Schußwaffen war, losgelöst von deren waffenrechtlicher Einordnung, zu\n\neiner tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden, deren Binde-\n\nglied der zeitgleiche Besitz der vielen Waffen bildet (vgl. Senat NStZ 1997, 446\n\nm. w. Nachw.). Daß es sich bei dem Selbstladegewehr Sterling um eine Waffe\n\nhandelt, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen\n\nSelbstladewaffe - Kriegswaffe - hervorruft (§ 37 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1e, § 52a\n\nAbs. 1 Nr. 2 WaffG), ist unerheblich, da die Konkurrenzfrage losgelöst von der\n\nwaffenrechtlichen Einordnung der einzelnen Waffen zu beantworten ist (vgl.\n\nBGH aaO zur Kriegswaffe).\n\nb) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zehn tateinheitlicher\n\nFälle des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über halbautomati-\n\nsche Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 Zentimetern\n\nschuldig gesprochen hat, bemerkt der Senat: Bei den Sachverhaltsfeststellun-\n\ngen (B. 2 der Urteilsgründe) enthält das Urteil zwar nur Angaben zu neun der-\n\nartiger Waffen (Waffen Nrn. 11 bis 13, 15 bis 17, 19, 20, 24 - UA S. 26 bis 29).\n\nAus den Urteilsausführungen zur waffenrechtlichen Einordnung (V. A. II. 3 b) -\n\nUA S. 63 bis 66) ergibt sich jedoch, daß bei dem Angeklagten tatsächlich zehn\n\nWaffen der genannten Art sichergestellt worden sind, bei der Auflistung unter\n\nII. B. 2. der Urteilsgründe die Nennung der Waffe Nr. 18 (vgl. UA S. 27, 28 ei-\n\nnerseits, UA S. 65 andererseits) aufgrund eines Fassungsversehens unterblie-\n\nben ist.\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO\n\nsteht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können.\n\nII.\n\n1. Soweit die Revision die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. A. 1\n\n(Tötung S. ) beanstandet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Die\n\nStrafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe,\n\nauf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-\n\nlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesent-\n\nlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und ge-\n\ngeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die\n\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte\n\nStrafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder\n\nunten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst,\n\ndaß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums\n\nliegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen\n\n(BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320). In Zweifelsfällen muß das Revisionsge-\n\nricht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319,\n\n320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).\n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Annahme oder Verneinung des\n\nVorliegens eines minder schweren Falles. Die Prüfung, ob ein minder schwerer\n\nFall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände he-\n\nranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters\n\nin Betracht kommen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe nach pflichtge-\n\nmäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine\n\nWertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keine\n\nRechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere\n\nEntscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht näher gelegen hätte\n\n(BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m.\n\nw. Nachw.).\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer im Fall der Tötung des \n\nS. die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 52a\n\nAbs. 3 WaffG abgelehnt hat (UA S. 71 bis 73), sind frei von Rechtsfehlern. Sol-\n\nche werden auch von der Revision nicht aufgedeckt. Wenn das Landgericht\n\ntrotz Vorliegens allgemeiner Strafmilderungsgründe, insbesondere des umfas-\n\nsenden Geständnisses des Angeklagten und trotz Vorliegens des vertypten\n\nMilderungsgrundes gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB einen minder schweren Fall\n\nim Sinne des § 52a Abs. 3 WaffG abgelehnt und deshalb die Strafe dem nach\n\n§§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 52a Abs. 1 WaffG\n\nentnommen hat, weil der Angeklagte tateinheitlich ein - unter den auf UA S. 73\n\nim einzelnen gewerteten Umständen - Vergehen nach § 216 StGB begangen\n\nhat, ist dies hinzunehmen, zumal die Strafrahmenobergrenze des gemilderten\n\nStrafrahmens des § 216 StGB ebenfalls drei Jahre und neun Monate beträgt.\n\nMit der - an sich bedenklichen - strafschärfenden Berücksichtigung des Um-\n\nstandes, daß sich der Angeklagte an der Vortäuschung eines Selbstmordes\n\ndurch den Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Abschiedsbriefes und seine\n\nHilfe bei der Errichtung der Vorrichtung für die Waffe beteiligt hat, wollte das\n\nLandgericht ersichtlich nur auf die hohe kriminelle Energie des Angeklagten bei\n\nder Tatausführung abstellen. Die strafschärfende Erwägung, daß die Tötung\n\nnicht zur Beendigung eines unerträglichen Leidenszustandes vorgenommen\n\nwurde, sondern S. \"lediglich familiäre Probleme vorgegeben hat\"\n\nund damit ein nachvollziehbarer Grund, warum der Angeklagte dem Verlangen\n\ndes Tatopfers nachkam, nicht vorgelegen habe (UA S. 73), ist nicht zu bean-\n\nstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht\n\ndamit nicht in Zweifel gezogen, daß der Angeklagte die Äußerung S. s, er\n\nwolle erschossen werden, weil seine Ehefrau ihn endgültig verlassen werde\n\n(UA S. 19), nicht ernst genommen habe, sondern hat allein darauf abgestellt,\n\ndaß dieses Motiv für die Herbeiführung einer Tötung auf Verlangen kein nach-\n\nvollziehbarer Grund ist. Im übrigen erschöpfen sich die Einwendungen des Be-\n\nschwerdeführers im wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unzulässigen\n\nVersuch, eine eigene Gewichtung der Strafzumessungserwägungen des Land-\n\ngerichts vorzunehmen. Daß der Angeklagte die Tatwaffe zu einem früheren\n\nZeitpunkt dem Tatopfer überlassen hatte und deshalb insoweit (auch) eine ge-\n\nsonderte Strafe zu verhängen war, mußte bei der Strafzumessung nicht straf-\n\nmildernd berücksichtigt werden.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung der Einzel-\n\nstrafaussprüche in den Fällen II. B. 1., B. 2. und 3. der Urteilsgründe sowie die\n\nAufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einzelstrafe von drei Monaten Frei-\n\nheitsstrafe für den Fall II. B. 4. kann bestehen bleiben; die übrigen Strafen\n\nmüssen neu zugemessen werden.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/1-str-457-02-2","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/1-str-457-02-2","retrieved":"2026-07-10 13:58:42.686266+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-14/1-str-457-02-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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