{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_453-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"1 StR 453/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 453/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen\n Arzneimitteln außerhalb von Apotheken u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n1. Juli 2003 in der Sitzung am 3. Juli 2003, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n- in der Verhandlung vom 1. Juli 2003 -\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 24. April 2002\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig\n\nist\n\na) im Komplex II. 2 der Urteilsgründe des unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln au-\n\nßerhalb von Apotheken in 306 tateinheitlich begangenen\n\nFällen;\n\nb) im Komplex II. 9 a bis c der Urteilsgründe der vorsätzlichen\n\nunerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel\n\nan Tierhalter in fünf tateinheitlich begangenen Fällen;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Komplexen II. 3, II. 4, II. 5,\n\nII. 6, II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe verurteilt wurde;\n\nb) im Ausspruch über die in den Komplexen II. 2 und II. 9 a\n\nbis c der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen,\n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und im Aus-\n\nspruch über den Verfall des Wertersatzes.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte\n\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte im Komplex IX. 1 der Urteilsgründe\n\nhinsichtlich der angeklagten Taten am 29. Januar 1998, am\n\n12. und 25. Februar 1998, am 4. und 27. März 1998, am 14.,\n\n21. und 23. April 1998, am 20. Juli 1998, am 4. und 24. Au-\n\ngust 1998, am 21. September 1998, am 6. 7. und 8. Oktober\n\n1998, am 3. März und 16. April 1999 sowie am 4. Mai 2000\n\nfreigesprochen wurde;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;\n\n3. im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes und\n\n4. soweit von der Anordnung eines Berufsverbots abgesehen\n\nwurde.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu erneuter Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in 861 Fällen wegen Verstoßes\n\ngegen das Arzneimittelgesetz, davon in 25 Fällen in Tateineit mit Urkundenfäl-\n\nschung und in 21 Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Patentge-\n\nsetz, und in einem weiteren Fall wegen eines Verstoßes gegen das Tierseu-\n\nchengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung\n\nverurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall des Wertersatzes für einen Geld-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:2)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:2)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:2)(cid:16)(cid:17)(cid:7)(cid:2)(cid:18)(cid:19)(cid:16)(cid:17)(cid:7)(cid:2)(cid:8)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:6)(cid:8)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:20)(cid:27)(cid:5)(cid:29)(cid:28)\n\n(cid:12)(cid:30)(cid:5)(cid:31)(cid:8) (cid:5)(cid:31)(cid:8)!(cid:16)\"(cid:5)(cid:2)(cid:8)(cid:10)#$(cid:12)&%(cid:29)’((cid:5))(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:1)*(cid:9)(cid:6)(cid:0)(cid:6)#\n\nbetrag von 150.000 \n\nArzneimittelgesetz hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des\n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die allein auf die Sachrüge\n\ngestützte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft ist ebenfalls teilweise begründet.\n\nA.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte seine\n\nTierarztpraxis mit durchschnittlich zwölf angestellten Tierärzten und weiterem\n\nnichttierärztlichen Personal und seine tierärztliche Hausapotheke so organi-\n\nsiert, daß er einen möglichst großen Arzneimittelumsatz erzielte, da ihm von\n\nden Pharmafirmen Rabatte in Form von unberechneten Zusatzlieferungen ge-\n\nwährt wurden, deren Umfang sich an seinen Bezugsmengen orientierte (UA S.\n\n476). Seinen Anweisungen entsprechend wurden verschreibungspflichtige Arz-\n\nneimittel aus seiner tierärztlichen Hausapotheke daher auch an andere, nicht\n\nbei ihm angestellte Tierärzte verkauft. Derartige Medikamente wurden außer-\n\ndem an Tierhalter weitergegeben, ohne daß deren Tiere durch den Angeklag-\n\nten\n\noder einen bei ihm angestellten Tierarzt ordnungsgemäß behandelt wurden.\n\nSchließlich wurden verschreibungspflichtige Arzneimittel – teilweise unter irre-\n\nführender Bezeichnung – ausgereicht, die nicht für die Tierart zugelassen wa-\n\nren, bei der sie angewendet werden sollten.\n\nI. Zu den Verurteilungen hat das Landgericht im einzelnen folgende\n\nFeststellungen und rechtliche Wertungen getroffen:\n\n1. Fälle II. 2 bis 7 - Arzneimittelverkauf an Tierärzte - :\n\nZwischen Januar 1998 und Dezember 2000 wurden an 726 Tagen ver-\n\nschreibungspflichtige Tierarzneimittel aus der tierärztlichen Hausapotheke des\n\nAngeklagten an sechs nicht bei ihm angestellte Tierärzte verkauft. Als Entgelt\n\nerhielt der Angeklagte von einem als freier Mitarbeiter bei ihm tätigen Tierarzt\n\n(Komplex II. 2) und von zwei weiteren Tierärzten (Komplexe II. 5 und 7) den\n\nEinkaufspreis der jeweiligen Medikamente zuzüglich eines prozentual aus die-\n\nsem Betrag bestimmten Aufschlags. Drei weiteren Tierärzten (Komplexe II. 3, 4\n\nund 6) wurde lediglich der Einkaufspreis in Rechnung gestellt, was die Kammer\n\nals Verkauf ohne Gewinn gewertet hat. Zu den Tathandlungen des Angeklag-\n\nten hat die Kammer in den Fällen II. 4 und II. 6 festgestellt, daß es sich um Ein-\n\nzelgeschäfte handelte, die er persönlich vornahm. In den Fällen II. 2 und 3 er-\n\ngeben sich aus den Feststellungen der Kammer keine Anhaltspunkte für eine\n\nkonkrete Beteiligung des Angeklagten an einzelnen Verkaufsvorgängen. Für\n\ndie Fälle II. 5 und II. 7 hat sie ohne nähere Konkretisierung festgestellt, daß die\n\nTierärzte die Medikamente \"in den meisten Fällen\" selbst abholten und der An-\n\ngeklagte dann auch \"zumeist\" persönlich anwesend war.\n\nDie Kammer sah in allen Fällen, in denen der Angeklagte vor dem\n\n11. September 1998 - dem Zeitpunkt, zu dem das Achte Gesetz zur Änderung\n\ndes Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649) in Kraft\n\ntrat - Arzneimittel verkaufte (39 der Verkaufsvorgänge aus II.3, 33 der Ver-\n\nkaufsvorgänge aus II. 5 und 17 der Verkaufsvorgänge aus II. 7), den Tatbe-\n\nstand des unerlaubten Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger Arzneimittel\n\naußerhalb von Apotheken nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 AMG in der Fas-\n\nsung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 3018, im folgen-\n\nden AMG a. F.) als erfüllt an. In den in der Zeit ab dem 11. September 1998\n\nliegenden Fällen sah sie ein unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln nach\n\n§ 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 S. 2 AMG, wenn der Angeklagte mit Gewinn ver-\n\nkaufte (sämtliche Verkaufsvorgänge aus II. 2, sowie die verbleibenden Ver-\n\nkaufsvorgänge aus II. 5 und II. 7), und eine \"vorsätzliche unerlaubte Abgabe\n\nverschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken gemäß § 95\n\nAbs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 S. 2 AMG\", wenn der Angeklagte ohne Aufschlag auf\n\nden Einkaufspreis verkaufte (verbleibende Verkaufsvorgänge aus II. 3 und die\n\nFälle II. 4 und II. 6). In allen Fällen hat die Kammer für jeden einzelnen festge-\n\nstellten Abgabetag eine selbständige Handlung des Angeklagten angenom-\n\nmen.\n\n2. Fälle II. 8 - Arzneimittelverkauf an einen Pharmareferenten - :\n\nAn zwei Tagen wurden einem Pharmareferenten vor dem 11. September\n\n1998 verschreibungspflichtige Tierarzneimittel aus der tierärztlichen Hausapo-\n\ntheke des Angeklagten zum Einkaufspreis ausgehändigt.\n\nDiesen Sachverhalt würdigt die Kammer als unerlaubtes Inverkehrbrin-\n\ngen verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken nach § 95\n\nAbs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 AMG a.F. in zwei selbständigen Fällen.\n\n3. Fälle II. 9a bis c - Arzneimittelverkauf an Tierhalter durch Mitarbeiter\n\nin der tierärztlichen Hausapotheke - :\n\nDer Angeklagte hatte das nichttierärztliche Personal seiner Praxis an-\n\ngewiesen, verschreibungspflichtige Arzneimittel an Tierhalter ohne Zuziehung\n\neines Tierarztes zu verkaufen, wenn die Kunden den Namen des Arzneimittels\n\nkannten. Daraufhin wurden derartige Medikamente aus seiner Hausapotheke\n\nan drei Landwirte in fünf Einzelfällen verkauft. Der Angeklagte war an den Ver-\n\nkaufsvorgängen selbst nicht beteiligt.\n\nDas Landgericht hat den Sachverhalt als fünf in Tatmehrheit stehende\n\nFälle der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arznei-\n\nmittel an Tierhalter gewürdigt, §§ 95 Abs. 1 Nr. 8, 56a Abs. 1 Nr. 1 AMG.\n\n4. Fälle II. 10 bis 12 - Arzneimittelverkauf an Tierhalter ohne persönliche\n\nUntersuchung der Tiere durch einen Tierarzt bzw. ohne Anweisungen zur An-\n\nwendung der Arzneimittel und ohne Überwachung des Behandlungserfolges - :\n\nVor Weihnachten 2000 ließ der Angeklagte an einen Zuchtsauenbetrieb\n\nein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel gegen Räude ausliefern, das die\n\nTierhalter nach telefonischer Rücksprache mit ihm in seiner Praxis bestellt\n\nhatten (Fall II. 10). An einen Legehennenhalter, dessen Tiere an Kokzidiose\n\nlitten, verkaufte er im September 1998 das verschreibungspflichtige Tierarz-\n\nneimittel Baycox (Fall II. 11). In beiden Fällen untersuchte er die Tiere zu kei-\n\nnem Zeitpunkt. Darüber hinaus lieferte der Angeklagte im Jahr 2000 bei 13\n\nGelegenheiten verschreibungspflichtige Tierarzneimittel an einen Schweine-\n\nmastbetrieb mit einem Bestand von 25.000 Tieren (Fälle II. 12). Die Tierpflege\n\nwar hier in zwei Abteilungen organisiert, wobei je einem Abteilungsleiter zwei\n\nweitere Tierpfleger zugeordnet waren. Vor der ersten Lieferung im Juni 2000\n\nhatte der Angeklagte den Tierbestand bei einem zweistündigen Stalldurchgang\n\nmit einem der Abteilungsleiter untersucht. Mit diesem Abteilungsleiter telefo-\n\nnierte er zwischen Juni und September vier bis sechs mal. Mit dem anderen\n\nAbteilungsleiter führte der Angeklagte in der Folgezeit drei bis vier Stalldurch-\n\ngänge durch, die ca. ein bis zwei Stunden dauerten. Zwei weitere Stalldurch-\n\ngänge führte er mit zwei angestellten Tierärzten zu nicht mehr genau feststell-\n\nbaren Zeitpunkten durch. Mit dem übrigen Stallpersonal hatte der Angeklagte\n\nkeinen Kontakt. Neben dem Angeklagten war eine ortsansässige Tierärztin in\n\ndem Betrieb tätig. Sie führte wöchentlich einen ca. dreistündigen Stalldurch-\n\ngang durch und beriet das Stallpersonal bei der Dosierung und Anwendung der\n\nvom Angeklagten gelieferten Arzneimittel. Sie wurde auch konsultiert, wenn\n\neinzelne Tiere erkrankten. Bei der Behandlung mußte sie die vom Angeklagten\n\ngelieferten Medikamente verwenden und durfte nicht auf den Bestand ihrer ei-\n\ngenen Hausapotheke zurückgreifen.\n\nDie Kammer hat den Sachverhalt als vorsätzliche unerlaubte Abgabe\n\nverschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter entgegen § 56a Abs. 1 Nr.\n\n1 AMG gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG in 15 tatmehrheitlichen Fällen gewürdigt.\n\n5. Fall II. 13 - Anabolikaverkauf an einen Bodybuilder - :\n\nNach Rücksprache mit dem Angeklagten verkaufte eine seiner Praxis-\n\nangestellten zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Januar 2001 aus\n\nder tierärztlichen Hausapotheke gewinnbringend ein Anabolikum an einen Bo-\n\ndybuilder, das dieser, wie der Angeklagte wußte, bei sich selbst anwenden\n\nwollte.\n\nDiesen Sachverhalt hat die Kammer als vorsätzliches unerlaubtes Han-\n\ndeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apothe-\n\nken in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln zu\n\nDopingzwecken gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 4, 6a Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 2\n\nAMG gewürdigt.\n\n6. Verkauf von Tierarzneimitteln, die nicht oder nicht für die Tierart, bei\n\nder sie angewendet werden sollten, zugelassen waren, und von Tierarzneimit-\n\nteln unter irreführender Bezeichnung nach dem 10. September 1998.\n\na) Fall II. 14 - Acetylsalicylsäure - :\n\nIn 31 jeweils von ihm veranlaßten Lieferungen mit einem Gesamtgewicht\n\nvon 2.900 kg bezog der Angeklagte nicht verschreibungspflichtige Acetylsali-\n\ncylsäure, um das Medikament anschließend entweder selbst oder überwiegend\n\ndurch seine angestellten Tierärzte an Tierhalter gewinnbringend zu verkaufen.\n\nDas Arzneimittel ist nicht in Reinform, sondern nur als Kombinationspräparat\n\nzur Anwendung bei Tieren zugelassen.\n\nDie Kammer hat diesen Sachverhalt als Inverkehrbringen von Arznei-\n\nmitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ohne Zulassung entge-\n\ngen § 21 Abs. 1 AMG gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 5 AMG in 31 selbständigen Fällen\n\ngewürdigt. Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens hat sie bei jeder\n\nder 31 Bestellungen bereits durch die Einlagerung in der Hausapotheke in der\n\nAbsicht, das Medikament als Tierarzneimittel zu verkaufen, als erfüllt angese-\n\nhen. Die späteren Verkäufe hat sie als unselbständige Teilakte im Sinne einer\n\nBewertungseinheit behandelt. Soweit die Verkäufe durch angestellte Tierärzte\n\nvorgenommen wurden, hat die Kammer angenommen, daß der Angeklagte als\n\nmittelbarer Täter gehandelt habe. Aufgrund seiner führenden Rolle als unein-\n\ngeschränkter Chef der Tierarztpraxis habe er zu jedem Zeitpunkt Tatherrschaft\n\ngehabt.\n\nb) Fall II. 15 - Nergen - „T 1“ - :\n\nIn 13 jeweils von ihm selbst georderten Einzellieferungen bezog der An-\n\ngeklagte das cortisonhaltige Medikament Nergen, das zu diesem Zeitpunkt\n\nnicht mehr zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren zugelassen war.\n\nDa er sich über dieses Verbot hinwegsetzen wollte, ließ er die Etiketten jeweils\n\nkurz nach der Lieferung von einem Angestellten ablösen und die Flaschen mit\n\nder Aufschrift „T1“ versehen, um den Medikamentenwirkstoff zu verschleiern.\n\nAuf Empfehlung des Angeklagten wurde das Mittel in der Folge von seinen an-\n\ngestellten Tierärzten an Tierhalter zur Behandlung Lebensmittel liefernder Tie-\n\nren gewinnbringend verkauft.\n\nDie Kammer hat den Sachverhalt als unerlaubte Abgabe verschrei-\n\nbungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter entgegen § 56a Abs.1 Nr. 3 AMG in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführen-\n\nder Bezeichnung in 13 selbständigen Fällen gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 8, 96 Nr.\n\n3 AMG gewürdigt. Auch hier hat die Kammer alle Verkäufe aus einer Lieferung\n\nzu einer Bewertungseinheit zusammengefaßt und ist in den Fällen, in denen\n\nangestellte Tierärzte verkauften, von mittelbarer Täterschaft des Angeklagten\n\nausgegangen.\n\nc) Fall II. 16 - Leptospirose-Impfstoff - :\n\nDer Angeklagte verkaufte einen in der Bundesrepublik nicht zugelasse-\n\nnen amerikanischen Impfstoff gegen Leptospirose an einen Zuchtsauenhalter.\n\nDie Kammer hat den Sachverhalt als vorsätzliche unerlaubte Abgabe\n\nnicht zugelassener Impfstoffe gemäß §§ 75 Nr. 1, 17c Abs. 1 Satz 1 Tierseu-\n\nchengesetz gewürdigt.\n\nd) Fall II. 17 - Baytril orale Lösung - Injektionslösung - :\n\nDas verschreibungspflichtige Medikament Baytryl ist als orale Lösung für Hüh-\n\nner und Puten zugelassen. Als Injektionslösung enthält es einen anderen Kon-\n\nservierungsstoff und ist für Schweine und Rinder zugelassen. Der Angeklagte\n\nließ Teilmengen aus 25 jeweils von ihm gesondert angeforderten Lieferungen\n\nder oralen Lösung des Medikaments unter unhygienischen Umständen durch\n\nseinen Lagerarbeiter auf Injektionsflaschen umfüllen. Auf den Flaschen mit der\n\nnun nicht mehr sterilen Lösung hatte das Personal ein den Originaletiketten für\n\nBaytril-Injektionslösung vollständig nachgebildetes Etikett anzubringen, das der\n\nAngeklagte eigens hatte drucken lassen. Der Angeklagte verkaufte die so ge-\n\nkennzeichneten Flaschen selbst gewinnbringend an die Inhaber eines Schwei-\n\nnezuchtbetriebs, die das Medikament „nach seinen Vorgaben zur Anwendung“\n\nbei ihren Tieren brachten (UA S. 243).\n\nDie Kammer hat diesen Sachverhalt als Urkundenfälschung gemäß\n\n§ 267 StGB in 25 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ab-\n\ngabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter entgegen § 56a Abs.\n\n1 Nr. 3 AMG gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG, weiter in Tateinheit mit vorsätzli-\n\nchem unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Be-\n\nzeichnung entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG gemäß § 96 Nr. 3 AMG und in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit\n\nnicht unerheblicher Qualitätsminderung entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG gemäß\n\n§ 96 Nr. 2 AMG gewürdigt.\n\ne) Fall II. 18: Strepdipen - „Straubitrad“ - :\n\nTeilmengen aus 22 jeweils vom Angeklagten veranlaßten Einzellieferungen des\n\nverschreibungspflichtigen Depot-Penicillins „Strepdipen“ wurden auf Anwei-\n\nsung des Angeklagten mit einem neuen Etikett versehen. Dieses bezeichnete\n\nden Angeklagten als Hersteller des Medikaments „Straubitrad“ und deklarierte\n\ndessen Inhaltsstoffe falsch. Durch das Verbergen des wahren Hersteller- und\n\nProduktnamens sollten die Kunden an den Angeklagten gebunden werden. Er\n\nverkaufte das Medikament mit Gewinn an Tierhalter.\n\nDie Kammer hat den Sachverhalt als vorsätzliches unerlaubtes Inver-\n\nkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung entgegen § 8\n\nAbs. 1 Nr. 2 AMG gemäß § 96 Nr. 3 AMG in 22 tatmehrheitlichen Fällen ge-\n\nwürdigt. Auch in diesem Fall hat sie die Weiterverkäufe aus jedem Beschaf-\n\nfungsvorgang zu einer Bewertungseinheit zusammengefaßt. Soweit der Ver-\n\nkauf durch seine angestellten Tierärzte erfolgte, hat sie mittelbare Täterschaft\n\ndes Angeklagten angenommen.\n\nf) Fall II. 19: Metacam - „Straubinger Plus“ - :\n\nIn 21 Einzellieferungen bezog der Angeklagte das verschreibungspflich-\n\ntige, nur zur Anwendung bei Rindern zugelassene Medikament „Metacam“, für\n\ndessen Wirkstoff „Meloxicam“ im Tatzeitraum ein Schutzzertifikat der Firma\n\nDr. Karl Thomae GmbH bestand. Teile jeder Lieferung wurden auf Anweisung\n\ndes Angeklagten von seinen Angestellten mit einem selbst hergestellten Etikett\n\n„Straubinger Plus - Injektionslösung für Schweine“ beklebt. Durch die Umeti-\n\nkettierung wollte er die Landwirte enger an sich binden. Aus dem Verkauf des\n\nMedikaments - teilweise durch seine angestellten Tierärzte - an Landwirte, die\n\nausschließlich Schweine hielten, aber auch an Tierhalter, die ausschließlich\n\nRinder oder auch Rinder und Schweine hatten - erzielte der Angeklagte Ge-\n\nwinn.\n\nDie Kammer hat diesen Sachverhalt gewürdigt als 21 Fälle des ge-\n\nwerbsmäßigen Inverkehrbringens eines Arzneimittels unter Verletzung eines\n\nergänzenden Schutzzertifikats gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16a, 49a\n\nPatentgesetz jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe ver-\n\nschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter entgegen § 56a Abs. 1 Nr. 3\n\nAMG gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG, außerdem in Tateinheit mit vorsätzlichem\n\nunerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung\n\nentgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG gemäß § 96 Nr. 3 AMG.\n\nII. Soweit die erfolgten Freisprüche von der Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft angegriffen sind, hat die Kammer folgendes festgestellt:\n\n1. Fälle IX. 1 - weitere Verkäufe an den Tierarzt aus dem Komplex\n\nII. 3 - :\n\nNach der zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten zur Last, über die\n\nunter II. 3 abgeurteilten Fälle hinaus an 29 Tagen zwischen Januar 1998 und\n\nMai 2000 weitere verschreibungspflichtige Arzneimittel an den Tierarzt abge-\n\ngeben zu haben. Die Beweisaufnahme ergab, daß es sich bei den an diesen\n\nTagen verkauften Arzneimitteln nicht um verschreibungspflichtige Medikamente\n\nhandelte. Teilweise waren die verkauften Produkte freiverkäuflich. Daneben\n\nwurden Impfstoffe einer Art verkauft, auf die gemäß § 80 Nr. 1 AMG das\n\nArzneimittelgesetz keine Anwendung findet, außerdem lediglich apotheken-\n\npflichtige Arzneimittel oder beides.\n\nNach Auffassung der Kammer fehlt es hinsichtlich der apothekenpflichti-\n\ngen Arzneimittel an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage.\n\nDenn diese habe die Tat nur durch die Beschreibung „Verkauf verschreibungs-\n\npflichtiger Arzneimittel“ bezeichnet. Von diesem Begriff seien lediglich „apothe-\n\nkenpflichtige Arzneimittel“ nicht erfaßt. Soweit Impfstoffe weitergegeben wor-\n\nden seien, sei das Arzneimittelgesetz nicht einschlägig. Auch § 31 Tierimpf-\n\nstoffverordnung sei nicht erfüllt, da der Schutzzweck der Norm durch die Wei-\n\ntergabe an einen anderen Tierarzt nicht berührt werde.\n\n2. Fälle IX. 3 - Weiterer Medikamentenverkauf an Tierhalter in der tier-\n\närztlichen Hausapotheke des Angeklagten - :\n\nNach der zugelassenen Anklage lagen dem Angeklagten weitere zehn\n\nVerkaufsvorgänge in seiner tierärztlichen Hausapotheke zur Last, bei der die\n\nAngestellten Medikamente an Tierhalter weitergaben, ohne daß deren Tiere\n\ndurch den Angeklagten oder einen seiner angestellten Tierärzte behandelt\n\nworden seien.\n\nDie Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Ausreichun-\n\ngen, die tatsächlich stattfanden, mit Wissen und Wollen des Angeklagten ge-\n\nschahen. In allen Fällen konnte sie nicht ausschließen, daß die Weitergabe\n\ndurch einen der beim Angeklagten angestellten Tierärzte veranlaßt worden\n\nwar. Eine Anweisung des Angeklagten an seine Tierärzte, Medikamente auch\n\nohne Behandlung oder ohne ordnungsgemäße Behandlung abzugeben, konnte\n\ndie Kammer nicht feststellen.\n\nB. Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensrüge, der Befangenheitsantrag gegen den Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. U. sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegrün-\n\ndet.\n\n1. Der Ablehnungsantrag stützt sich auf einen Artikel des Sachverstän-\n\ndigen im Deutschen Tierärzteblatt, in dem er sich mit einem vom Bundesrat\n\neingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung tierarzneimittelrechtli-\n\ncher Vorschriften“ befaßte. Dort finden sich nach einer Darstellung des Ge-\n\nsetzgebungsverfahrens und der Reaktionen darauf in der Tierärzteschaft unter\n\nder gemeinsamen Zwischenüberschrift „Bestand des tierärztlichen Dispensier-\n\nrechts war und ist stark gefährdet“ folgende insbesondere beanstandeten Aus-\n\nsagen: „Der aktuelle Anlaß für die Reform des Dispensierrechts war der so ge-\n\nnannte Schweinemastskandal, der durch eine Großrazzia der Polizei bei Tier-\n\närzten und Schweinemästern in Bayern am 17. Januar 2001 aufgedeckt wurde.\n\n.... Es war und ist unbestritten, daß die überwiegende Mehrzahl der Tierärzte\n\nsorgfältig mit ihrem Dispensierrecht umgeht und daß es andererseits nicht nur\n\neinzelne schwarze Schafe in ihren Reihen sind, die vorsätzlich und wiederholt\n\ngegen arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen haben.“ In der Folge be-\n\nschreibt der Autor die Vorteile des tierärztlichen Dispensierrechts, die Gründe\n\nfür die Notwendigkeit einer Reform, die Ziele des Reformentwurfs und die be-\n\nabsichtigten Einzelregelungen.\n\n2. Diese Äußerungen gaben keinen Anlaß, an der Unparteilichkeit des\n\nSachverständigen zu zweifeln. Die Kammer hat den gegen ihn gestellten Be-\n\nfangenheitsantrag daher zu Recht als unbegründet verworfen.\n\nDenn in der Regel liegt kein Grund zu Zweifeln an der Unparteilichkeit\n\neines Sachverständigen vor, wenn er sich im Rahmen seiner Berufsausübung -\n\netwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf Fachtagungen - zu\n\neiner Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert oder hierzu im Rahmen\n\nder Erstattung eines Gutachtens besonders Stellung nimmt. Innerhalb dieses\n\nRahmens abgegebene Äußerungen rechtfertigen die Besorgnis seiner Befan-\n\ngenheit grundsätzlich nicht, mag der Sachverständige dabei auch eine wissen-\n\nschaftliche Meinung vertreten, die sich in einem anhängigen Strafverfahren\n\nzum Nachteil des Angeklagten auswirken würde (BGH, Urt. vom 2. August\n\n1995 - 2 StR 221/94).\n\nDer Artikel des Sachverständigen stellt eine solche allgemeine Äuße-\n\nrung im Rahmen seiner Berufsausübung dar. Nach Thematik und Adressaten-\n\nkreis ist er nicht darauf gerichtet, auf das Verfahren gegen den Angeklagten\n\nEinfluß zu nehmen. Vielmehr geht es darin um allgemeine Fragen aus dem\n\nFachgebiet des Sachverständigen. Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus,\n\ndaß der Artikel die Durchsuchungen erwähnt, die zugleich beim Angeklagten\n\nund bei anderen Tierärzten sowie bei Schweinemästern durchgeführt worden\n\nwaren. Denn in diesem Zusammenhang werden lediglich die allgemein bekannt\n\ngewordenen Vorgänge und die Reaktionen der Öffentlichkeit darauf berichtet,\n\nohne daß der Angeklagte individualisiert und ohne daß eine eigene Meinung\n\ndes Sachverständigen gerade zum Verhalten des Angeklagten geäußert wür-\n\nde. Auch die zweite zitierte Passage vermag bei einem vernünftigen Leser\n\nnicht den Eindruck zu erwecken, daß der Sachverständige den Angeklagten\n\npersönlich als „schwarzes Schaf“ unter den Tierärzten betrachte, der sein Dis-\n\npensierrecht mißbraucht habe. Das gilt selbst dann, wenn sie im Zusammen-\n\nhang mit dem Hinweis auf den \"Schweinemastskandal\" betrachtet wird. Ersicht-\n\nlich soll nämlich nicht das konkrete Verhalten bestimmter Personen bewertet\n\nwerden, sondern es wird allgemein abgeschätzt, in welchem Ausmaß es unter\n\nder bisherigen Regelung zu Mißbräuchen des tierärztlichen Dispensierrechts\n\ngekommen war.\n\nII. Die Sachrüge ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung\n\nwegen der Arzneimittelgeschäfte mit Tierärzten und einem Pharmareferenten\n\n(Komplexe II. 2 bis II. 8) und gegen die Verurteilung wegen des Arzneimittel-\n\nverkaufs an Tierhalter durch Mitarbeiter seiner tierärztlichen Hausapotheke\n\n(Komplexe II. 9a bis II. 9 c) richtet. Damit unterliegt auch die Verfallsanordnung\n\nder Aufhebung. Im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\n1. Zurecht beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen unerlaubten Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger Arzneimittel\n\naußerhalb von Apotheken nach § 43 Abs. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG a.F. in den\n\nKomplexen II. 3, II. 5, II. 7 und II. 8 sowie die Verurteilung wegen unerlaubter\n\nAbgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken in den\n\nKomplexen II. 3, II. 4 und II. 6. Darüber hinaus ist die Annahme rechtlich jeweils\n\nselbständiger Taten für jeden einzelnen Verkaufsvorgang in den Fällen II. 2, II.\n\n3, II. 5, II. 7 und II. 9a bis c nicht tragfähig begründet.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Verurteilung in\n\nden Komplexen II. 2 bis II. 8 nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sich\n\naus der Regelung des Arzneimittelgesetzes eine Erlaubnis zur Abgabe von\n\nArzneimitteln von Tierarzt zu Tierarzt oder von Tierarzt zu Pharmareferent er-\n\ngäbe. Denn das Arzneimittelgesetz verbietet eine solche Weitergabe. Gemäß\n\n§ 47 Abs. 1 Nr. 6 AMG dürfen Großhändler und pharmazeutische Unternehmer\n\nTierarzneimittel an Tierärzte abgeben. Jedem, der nicht zu diesem Kreis gehört\n\n- also auch Tierärzten -, ist gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 AMG das Handeltreiben mit\n\napothekenpflichtigen Arzneimitteln verboten. Insbesondere ergibt sich aber aus\n\n§ 47 Abs. 2 Satz 1 AMG, daß Tierärzte nicht zugleich als Großhändler tätig\n\nsein dürfen. Sie dürfen nämlich nur in dem Umfang Arzneimittel beziehen, in\n\ndem sie sie bei den von ihnen behandelten Tieren einsetzen. Nach § 95 Abs. 1\n\nNr. 5 AMG ist ein Verstoß gegen diese Bezugsbeschränkung strafbewehrt. Auf\n\ndiese Weise soll verhindert werden, daß der Tierarzt die für Großhändler gel-\n\ntenden Nachweisbestimmungen in § 47 Abs. 1a und 1b AMG umgeht, die für\n\nihn nicht gelten. Durch die Vorschriften soll der illegale Markt mit Tierarznei-\n\nmitteln eingedämmt werden, der insbesondere durch die Gewährung von Natu-\n\nralrabatten geschaffen wird (BT-Drucks. 9/2221, S. 27).\n\nDiesem Zweck dienen auch § 54 Abs. 2a AMG und die danach ergan-\n\ngene § 9 BetriebsVO-Großhandel (Kloesel/Cyran Arzneimittelrecht Kommentar\n\nA 1.6), wonach eine amtliche Anerkennung benötigt, wer Großhandel mit Arz-\n\nneimitteln betreibt, die bei nahrungsmittelliefernden Tieren angewendet werden\n\nsollen. Wer ohne eine solche Anerkennung einen Großhandel betreibt, handelt\n\nordnungswidrig, § 10 Nr. 1b BetriebsVO-Großhandel.\n\nb) Jedoch tragen die Feststellungen des Landgerichts zu 39 Geschäften\n\naus II. 3, zu 33 Geschäften aus II. 5 und zu 17 Geschäften aus II. 7, bei denen\n\nder Angeklagte vor dem 11. September 1998 verschreibungspflichtige Arznei-\n\nmittel an Tierärzte verkaufte, sowie die Feststellungen zu den Verkäufen an\n\neinen Pharmareferenten (Fälle II. 8) nicht die rechtliche Würdigung, dies er-\n\nfülle den Tatbestand des unerlaubten Inverkehrbringens verschreibungspflich-\n\ntiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs.\n\n1 AMG a.F..\n\nNach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 AMG a. F. machte sich strafbar, wer\n\nverschreibungspflichtige Arzneimittel entgegen § 43 Abs. 1 AMG im Einzelhan-\n\ndel außerhalb einer Apotheke in den Verkehr brachte. Unter Einzelhandel\n\nverstand die Rechtsprechung jede auf unmittelbare Versorgung des Endver-\n\nbrauchers gerichtete berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit (BGH StV 1998,\n\n663).\n\nDer Angeklagte handelte zwar auch bei den Geschäften berufsmäßig,\n\nbei denen er die Arzneimittel nach der Wertung des Landgerichts zum Selbst-\n\nkostenpreis abgab (vgl. Kloesel-Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar AMG § 54\n\nNr. 18). Die Kammer hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, daß die Abgaben auf unmittelbare Versorgung des Endverbrauchers\n\ngerichtet waren. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann der Käu-\n\nfer - hier ein Tierarzt oder auch der Pharmareferent - nämlich Endverbraucher\n\noder aber selbst Händler sein. Wendet der Arzt das Medikament selbst am Pa-\n\ntienten an, ohne daß es seine Verfügungsgewalt verläßt, wie etwa im Fall des\n\nSprechstundenbedarfs, ist er Endverbraucher. Gelangt das Medikament vor\n\nder Anwendung in die Verfügungsgewalt eines anderen, ist der Käufer nicht\n\nmehr Endverbraucher; dies ist dann derjenige, der es am Patienten anwendet\n\n(vgl. zu dieser für den Bereich der Humanmedizin gängigen Differenzierung\n\nKloesel-Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar AMG § 43 Nr.7). Die Kammer hat\n\njeweils offen gelassen, ob die kaufenden Tierärzte die Medikamente den Tie-\n\nren selbst verabreichten - und dann Endverbraucher waren - oder ob sie die\n\nArzneimittel an die Tierhalter zur Anwendung bei ihren Tieren weitergaben (UA\n\n428, 432, 437). Nur im ersten Fall wäre eine Strafbarkeit aus den §§ 95 Abs. 1\n\nNr. 4, 43 Abs. 1 AMG a. F. gegeben. In den Fällen der Abgabe an den Pharma-\n\nreferenten fehlen Feststellungen dazu, wie dieser die Arzneimittel verwendete.\n\nIn allen Fällen sind daher weitere Feststellungen erforderlich.\n\nc) Darüber hinaus erfüllt die Weitergabe von verschreibungspflichtigen\n\nArzneimitteln zum Selbstkostenpreis, wie sie für die jeweils nach dem 10.\n\nSeptember 1998 abgewickelten verbleibenden 232 Einzelgeschäfte aus dem\n\nKomplex II. 3 und für die Fälle II. 4 und 6 festgestellt wurde, den Tatbestand\n\nvon § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 S. 2 AMG entgegen der Auffassung des\n\nLandgerichts nicht.\n\naa) Nach der am 11. September 1998 in Kraft getretenen Fassung des\n\n§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG wird bestraft, wer „entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\n\noder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher ab-\n\ngegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt“. Ein-\n\nschlägige Verbotsnorm ist im vorliegenden Fall § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG, der\n\nverlangt, daß außerhalb der Apotheken mit den Apotheken vorbehaltenen Arz-\n\nneimitteln kein \"Handel getrieben\" werden darf. Soweit in der Strafnorm des\n\n§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG auch die \"Abgabe\" von Arzneimitteln angeführt ist, kann\n\nsich dies nur auf die beiden anderen Verbotsnormen des § 43 Abs. 2 AMG\n\n(Abgabe durch juristische Personen an ihre Mitglieder) und des § 43 Abs. 3\n\nSatz 1 AMG (Abgabe auf Verschreibung außerhalb der Apotheken) beziehen.\n\nDa in § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG nur von Handeltreiben und nicht von Abgabe die\n\nRede ist, setzt ein Verstoß gegen diese Vorschrift ein Handeltreiben voraus.\n\nEine andere Auslegung würde schon die Grenze des Wortlauts der Vorschrift\n\nüberschreiten.\n\nDiese Abgrenzung des Handeltreibens nach § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG\n\nvon der Abgabe nach § 43 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AMG, die bereits die bis\n\n1998 geltende Fassung der § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 AMG durch die Gegenüber-\n\nstellung des \"Inverkehrbringens im Einzelhandel außerhalb einer Apotheke\n\nentgegen § 43 Abs. 1\" und der \"Abgabe entgegen § 43 Abs. 2 oder 3\" unzwei-\n\ndeutig zum Ausdruck brachte, wird auch durch systematische Überlegungen\n\nbestätigt. Das Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel entge-\n\ngen § 43 Abs. 1 S. 1 AMG stellt nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG eine Ordnungs-\n\nwidrigkeit dar. Wollte man § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG wie das Landgericht dahin\n\ninterpretieren, daß jede Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außer-\n\nhalb von Apotheken strafbar wäre, würde danach die Strafbarkeit weiter rei-\n\nchen als das arzneimittelrechtliche, nur bußgeldbewehrte Verbot in § 43 Abs. 1\n\nS. 1 AMG, das lediglich das berufs- und gewerbsmäßige Inverkehrbringen für\n\nden Endverbrauch erfaßt.\n\nbb) Ein Handeltreiben i. S. von § 43 Abs. 1 S. 2, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG\n\nergibt sich - wovon das Landgericht zu Recht ausgeht - nicht bereits aus der\n\nfestgestellten Entgeltlichkeit der Geschäfte.\n\nDas Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens ist hier ebenso zu verste-\n\nhen wie im Betäubungsmittelrecht. Danach reicht die bloße Entgeltlichkeit\n\nnicht. Vielmehr muß sich für den Täter bei objektiver Betrachtung eigener Nut-\n\nzen aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben, so daß der Verkauf zum Selbst-\n\nkostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben dar-\n\nstellt (st. Rspr., vgl. dazu BGH StV 1985, 235; BGH, Beschl. vom 4. September\n\n1996 - 3 StR 355/96, BGH, Beschl. vom 15. November 2000 - 2 StR 431/00;\n\nKörner, BtMG 5. Aufl. Teil B Vorbem. Rdn. 97, Pelchen in Erbs/Kohlhaas AMG\n\n§ 95 Rdn. 9).\n\nAus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich keine durchgreifenden\n\nEinwände gegen diese Auffassung. Allerdings erfolgte die Änderung des § 43\n\nAbs. 1 AMG im Jahre 1998, um klarzustellen, inwieweit berufs- und gewerbs-\n\nmäßige sowie entgeltliche Arzneimittelgeschäfte verboten sein sollten. Durch\n\ndie Änderung von § 43 Abs. 1 S. 1 AMG sollte die bis dahin in der Rechtspre-\n\nchung nicht endgültig entschiedene Frage geklärt werden, ob das Tatbe-\n\nstandsmerkmal „im Einzelhandel“ i. S. des § 43 AMG a. F. neben einer Berufs-\n\noder Gewerbsmäßigkeit auch die Entgeltlichkeit des Geschäfts erfordere. Dar-\n\nüber hinaus wurde im neu eingefügten Absatz 1 S. 2 bestimmt, daß außerhalb\n\nvon Apotheken mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur in den im Gesetz\n\ngenannten Ausnahmefällen (insbesondere Großhandel) Handel getrieben wer-\n\nden dürfe. In der Gesetzesbegründung wird dies in dem Sinn verstanden, daß\n\napothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb von Apotheken selbst dann nicht\n\nentgeltlich abgegeben werden dürften, wenn dies nicht berufs- oder gewerbs-\n\nmäßig geschehe (BT-Drucks. 13/9996, S. 16; Pelchen in Erbs/Kohlhaas AMG\n\n§ 43 Rdn. 4; Kloesel-Cyran Arzneimittelrecht Kommentar AMG § 43 Nr. 9).\n\nSelbst wenn damit ein entsprechender Wille des Gesetzgebers vorgelegen ha-\n\nben sollte, jedes entgeltliche Geschäft mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln\n\naußerhalb von Apotheken zu verbieten, hat sich dieser Wille im Gesetzes-\n\nwortlaut nicht niedergeschlagen. Eine vom Verständnis des Tatbestandsmerk-\n\nmals „Handeltreiben“ im Betäubungsmittelrecht abweichende Interpretation im\n\nArzneimittelrecht wäre wegen des engen Zusammenhangs zwischen beiden\n\nGesetzesmaterien nicht sachgerecht.\n\ncc) Die bloße Abgabe von Arzneimitteln stellt sich auch nicht als Unter-\n\nfall des Handeltreibens dar, wie das Landgericht wohl meint, indem es ausführt,\n\ndie Abgabe sei \"im Handeltreiben erfaßt\" (UA 404). Denn beide Tatbestände\n\nüberschneiden sich, ohne daß einer vollständig in anderen enthalten wäre.\n\nWährend eine Arzneimittelabgabe nur dann vorliegt, wenn einem anderen die\n\ntatsächliche Verfügungsgewalt über das Medikament verschafft wird, wobei es\n\nnicht darauf ankommt, ob damit Gewinn erzielt werden soll, verlangt das Han-\n\ndeltreiben gerade die Absicht zur Gewinnerzielung. Dagegen ist der Tatbe-\n\nstand des Handeltreibens nicht nur dann erfüllt, wenn die Verfügungsgewalt\n\nüber das Medikament bereits tatsächlich weitergegeben ist. Es sind daher Fälle\n\ndenkbar, in denen beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, aber auch solche,\n\nin denen nur eines der beiden Merkmale vorliegt.\n\nd) Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, daß die Kammer\n\nin den Komplexen II. 2 (Dr. E. ), II. 3 (Dr. N. ), II. 5 (Dr. Ne. ), II. 7\n\n(Dr. v. R. ) und II. 9 a bis c (Abgabe durch Mitarbeiter an Tierhalter in der\n\ntierärztlichen Hausapotheke) jeden Abgabevorgang als selbständige Tat des\n\nAngeklagten gewertet hat.\n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Fra-\n\nge, ob mehrere Straftaten, die im Rahmen einer Deliktserie von mehreren Per-\n\nsonen in verschiedenen Rollen als Täter oder sonst Beteiligte begangen wer-\n\nden, tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden der Betei-\n\nligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist der konkrete\n\nUmfang des Tatbeitrages jedes Tatbeteiligten. Hat ein (mittelbarer) Täter durch\n\nlediglich eine Einflußnahme - z. B. die Organisation des Geschäftsbetriebes\n\noder eine Anweisung - auf den oder die Tatmittler oder Gehilfen bewirkt, daß\n\ndiese mehrere für sich genommen selbständige Taten begehen, werden diese\n\nin der Person des (mittelbaren) Täters zur Tateinheit verbunden, da sie letztlich\n\nallein auf dessen einmaliger Einwirkung auf die übrigen Beteiligten beruhen\n\n(vgl. nur BGH, Beschl. v. 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01 m.w.N., BGH, Urt. v.\n\n11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97). Läßt sich nicht klären, durch wie viele\n\nHandlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ein Angeklagter die festgestellte Tat\n\ngefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er\n\nnur eine Handlung begangen hat (BGH, Beschl. vom 19. November 1996 -\n\n1 StR 572/96 m.w.N.).\n\nbb) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme von selbständigen Hand-\n\nlungen des Angeklagten für jeden einzelnen Abgabevorgang in den Komplexen\n\nII. 2 (Dr. E. ), II. 3 (Dr. N. ), II. 5 (Dr. Ne. ), II. 7 (Dr. v. R. )\n\nund II. 9 a bis c (Abgabe in der tierärztlichen Hausapotheke durch Mitarbeiter\n\nan Tierhalter) rechtsfehlerhaft.\n\nFür keine der Ausreichungen im Komplex II. 2 an Dr. E. und im Kom-\n\nplex II. 3 an Dr. N. sind konkrete Handlungen des Angeklagten festge-\n\nstellt. Der Verkauf an beide Tierärzte war institutionalisiert und in den fortlau-\n\nfenden Betriebsablauf der Praxis integriert. An Dr. E. erfolgte die Ausgabe\n\nwie bei den übrigen angestellten Tierärzten in der Form, \"daß die Arzneimittel\n\nvom Lager des Angeklagten in der Straubinger Praxis mit dessen Wissen und\n\nWollen in den vom Tierarzt Dr. E. benutzten Pkw umgeladen wurden\" (UA\n\nS. 19). Die buchhalterische Erfassung (UA S. 16) und die Abrechnung (UA S.\n\n357) erfolgte hier wiederum über die Mutter des Angeklagten. Für Dr. N. ,\n\nden früheren Praxismitinhaber des Angeklagten, wurden die Arzneimittel in der\n\nPraxis des Angeklagten mitbestellt. Er hat die Arzneimittel bei der Zeugin U. \n\n mindestens einmal in der Woche bestellt. Daraufhin wurden sie an seine\n\nPraxis geliefert und ihm in Rechnung gestellt (UA 135, 360).\n\nBei Dr. Ne. und Dr. v. R. stellt die Kammer zwar Beteiligun-\n\ngen des Angeklagten an einzelnen Ausreichungen fest. Diese Beteiligungen\n\nsind jedoch nur dahingehend konkretisiert, daß die beiden Tierärzte die Medi-\n\nkamente \"in den meisten Fällen\" selbst abholten und der Angeklagte dann\n\nauch \"zumeist\" persönlich anwesend war. Selbst eine Mindestzahl von Fällen,\n\nbei denen der Angeklagte über die Praxisorganisation hinaus an der einzelnen\n\nAusreichung beteiligt gewesen wäre, läßt sich hieraus nicht entnehmen.\n\nFür die Fälle II. 9 a bis c hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, daß\n\nder Angeklagte an diesen Verkäufen durch seine Angestellten in der tierärztli-\n\nchen Hausapotheke nicht beteiligt war. Sie knüpft seine Täterschaft an die von\n\nihm getroffene Praxisorganisation und damit an eine einmalige Handlung.\n\n2. Im übrigen sind die Beanstandungen unbegründet; der Erörterung\n\nbedarf lediglich folgendes:\n\na) In den Fällen des Arzneimittelverkaufs an Tierhalter ohne persönliche\n\nUntersuchung der Tiere durch einen Tierarzt bzw. ohne Anweisungen zur An-\n\nwendung der Arzneimittel und ohne Überwachung des Behandlungserfolges\n\n(Komplexe II. 10 bis II. 12) hat die Kammer den Sachverhalt rechtsfehlerfrei\n\ndahin gewürdigt, daß der Angeklagte verschreibungspflichtige Arzneimittel oh-\n\nne ordnungsgemäße Behandlung an Tierhalter abgegeben und dadurch den\n\nTatbestand von § 95 Abs. 1 Nr. 8, § 56a Abs. 1 Nr. 1 AMG erfüllt hat.\n\naa) Nach § 43 Abs. 4 i.V.m. § 56a Abs. 1 Nr. 1 AMG darf der Tierarzt\n\nTierarzneimittel nur an Halter der von ihm behandelten Tiere abgeben. Dabei\n\nergeben sich aus der gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 12 AMG ergangenen Verordnung\n\nüber tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) Anforderungen an die Art und Wei-\n\nse der Behandlung, die der Tierarzt zu erfüllen hat, wenn er das Dispensier-\n\nrecht ausübt. Nach dem zur Tatzeit gültigen § 12 TÄHAV durften und dürfen\n\nTierärzte apothekenpflichtige Stoffe nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen\n\ntierärztlichen Behandlung an Tierhalter abgeben (vgl. auch BVerwGE 94, 341,\n\n348). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Rechtsvorschriften begründet da-\n\nher nicht jede beliebige Behandlung ein Dispensierrecht. Erforderlich ist viel-\n\nmehr einerseits, daß das Tier oder der Tierbestand nach den Regeln der tier-\n\närztlichen Wissenschaft in einem angemessenen Umfang untersucht werden\n\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 TÄHAVO). Außerdem muß der Tierarzt die Anwendung der\n\nArzneimittel sowie den Behandlungserfolg kontrollieren (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 TÄ-\n\nHAV). Bei der Behandlung von Großtierbeständen, die die TÄHAVO in § 12\n\nAbs. 3 ausdrücklich in ihren Anwendungsbereich einbezieht, ist danach zwar\n\nnicht die Untersuchung eines jeden einzelnen Tieres erforderlich; der Tierarzt\n\nmuß aber die Bestandsuntersuchung nach den Regeln der Tiermedizin vor-\n\nnehmen und die Anwendung der Arzneimittel sowie den Behandlungserfolg\n\nkontrollieren.\n\nbb) Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte die Tiere in den Fällen\n\nII. 10 bis 12 nicht ordnungsgemäß behandelt.\n\nIn den Fällen II. 10 und 11 verließ sich der Angeklagte bei der Diagnose\n\nder Krankheit auf die Angaben der Tierhalter, die ihm ebenso unbekannt waren\n\nwie die Tiere selbst. Er stellte allein auf dieser Grundlage die Diagnose und\n\nuntersuchte die erkrankten Tiere auch später nicht. Im Fall II. 10 gab er keine\n\nDosieranweisung für das ausgehändigte Arzneimittel. Die Anwendung des Arz-\n\nneimittels oder den Erfolg der Behandlung kontrollierte er in keinem der beiden\n\nFälle.\n\nNach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte im Fall II. 12\n\ndie 25.000 in dem Betrieb gehaltenen Schweine bereits nicht in dem Umfang\n\nuntersucht, der nach den Regeln der Tiermedizin für die Behandlung eines\n\nderart großen Tierbestandes erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus gab\n\nnicht der Angeklagte, sondern eine bei ihm nicht angestellte Tierärztin die Do-\n\nsieranweisungen für die von ihm gelieferten Medikamente und kontrollierte ihre\n\nWirkung.\n\nb) Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, soweit die Kammer den Ange-\n\nklagten in den Fällen II. 14, 15, 18 und 19 wegen des Verkaufs der Arzneimittel\n\nAcetylsalicylsäure, Nergen - T1, Strepdipen - Straubitrad und Metacam - Strau-\n\nbinger Plus verurteilt hat.\n\naa) Insbesondere hat das Landgericht im Komplex II. 14 (Acetylsalicyl-\n\nsäure) rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Therapienotstandes nach § 21\n\nAbs. 2a AMG verneint. Die dagegen gerichtete Beanstandung der Revision\n\nwird der Bedeutung dieser Vorschrift nicht gerecht. Durch § 21 Abs. 2a AMG\n\nwird die Befugnis des Tierarztes zur Herstellung von Arzneimitteln nämlich\n\nnicht erweitert. Die Regelung schränkt vielmehr sein Recht aus § 21 Abs. 2 Nr.\n\n4 AMG, Medikamente für bestimmte Tiere oder Tierbestände ohne eigene Zu-\n\nlassung herzustellen, auf diejenigen Fälle ein, in denen ein zugelassenes Arz-\n\nneimittel für die Tierart nicht vorhanden ist (Kloesel-Cyran, Arzneimittelrecht\n\nKommentar AMG § 21 Nr. 38, 22). Geht es aber nicht um die Herstellung für\n\nbestimmte Tiere oder einen bestimmten Tierbestand, ist bereits § 21 Abs. 2 Nr.\n\n4 AMG nicht anwendbar und es kommt nicht mehr auf § 21 Abs. 2a AMG an.\n\nSo verhielt es sich im gegebenen Fall, denn der Angeklagte bezog die Acetyl-\n\nsalicylsäure bereits nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Tier oder einen be-\n\nstimmten Tierbestand. Er legte sich vielmehr einen Vorrat an, aus dem er und\n\ndie bei ihm angestellten Tierärzte bei Bedarf verkauften.\n\nbb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß die Kammer die Grund-\n\nsätze der Entscheidung BGHSt 40, 126 (Nationaler Verteidigungsrat der DDR)\n\nzu den Voraussetzungen einer mittelbaren Täterschaft angewendet habe, um\n\nin den Fällen II. 14 (Acetylsalicylsäure), II. 15 (Nergen - T1), II. 18 (Strepdipen -\n\nStraubitrad) und II. 19 (Metacam - Straubinger Plus) eine mittelbare Täterschaft\n\ndes Angeklagten auch insoweit zu begründen, als die Arzneimittel durch bei\n\nihm angestellte Tierärzte ausgehändigt wurden.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Täter\n\nkraft Tatherrschaft auch derjenige sein, der bestimmte Rahmenbedingungen\n\ndurch Organisationsstrukturen schafft, die regelhafte Abläufe auslösen, wenn\n\ner diese Bedingungen ausnutzt, um die erstrebte Tatbestandsverwirklichung\n\nherbeizuführen. Nach diesem Maßstab bejaht der Bundesgerichtshof mittelbare\n\nTäterschaft auch bei unternehmerischer Betätigung unabhängig davon, ob die\n\nunmittelbaren Täter schuldhaft handeln (BGH, Urt. v. 22. Juni 2000 - 5 StR\n\n268/99; BGH, Urt. v. 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96; BGH, Urt. v. 11. Dezember\n\n1997 - 4 StR 323/97).\n\nDanach lag hier in allen fraglichen Fällen mittelbare Täterschaft vor. Der\n\nAngeklagte hatte durch die streng hierarchische Organisation seiner Praxis,\n\ndurch die Umbenennung der Medikamente und die Anweisungen an die bei\n\nihm angestellten Tierärzte, diese Medikamente in bestimmter Weise zu ge-\n\nbrauchen, die Rahmenbedingungen für die Medikamentenabgabe geschaffen.\n\nIn diesem Rahmen kam es entsprechend seinen Vorgaben zu dem von ihm\n\ngewünschten Medikamentenverkauf. Er hat diese Rahmenbedingungen nicht\n\nnur geschaffen, sondern bewußt ausgenutzt, um zu erreichen, daß auch seine\n\nangestellten Tierärzte die Arzneimittel für Tiere abgaben, zu deren Behandlung\n\nsie nicht zugelassen waren. Den angestellten Tierärzten gegenüber hatte er\n\nbei wertender Betrachtung Tatherrschaft, denn aufgrund seiner Stellung als\n\nArbeitgeber waren sie rein faktisch an seine Weisungen gebunden und auf die\n\nMedikamententnahme aus der Hausapotheke angewiesen. Seine beherr-\n\nschende Rolle wurde durch seine Verschleierungsmaßnahmen verstärkt, auch\n\nwenn der Vorsatz der angestellten Tierärzte damit nicht ausgeschlossen war,\n\nda davon ausgegangen werden kann, daß sie wußten, welche Medikamente\n\nzugelassen waren und daß den „Straubinger Produkten“ die Zulassung fehlte.\n\n3. Die festgestellten Rechtsfehler haben folgende Konsequenzen:\n\na) In den Komplexen II. 2 und II. 9 a bis c erweist sich die rechtliche\n\nWürdigung lediglich hinsichtlich der Konkurrenzen als fehlerhaft. Der Senat\n\nschließt für den Komplex II. 2 aus, daß sich insoweit in einer neuen Verhand-\n\nlung weitere Feststellungen hierzu treffen lassen. Der Schuldspruch war daher\n\nin beiden Komplexen zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der An-\n\ngeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Im Kom-\n\nplex II. 2 hat sich der Angeklagte danach des unerlaubten Handeltreibens mit\n\nverschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken gemäß § 43\n\nAbs. 1 S. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG in 306 tateinheitlich begangenen Fällen\n\nschuldig gemacht. Im Komplex II. 9 a bis c ist er der vorsätzlichen unerlaubten\n\nAbgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter gemäß § 56 a\n\nAbs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG in fünf tateinheitlich begangenen Fällen\n\nschuldig.\n\nFür einen Teilfreispruch in diesem Zusammenhang ist kein Raum. An-\n\nklage und Eröffnungsbeschluß behandelten die Verkaufsvorgänge zwar in bei-\n\nden Tatkomplexen als rechtlich selbständigen Taten. Die vorgenommene\n\nSchuldspruchberichtigung ändert jedoch nichts daran, daß der Angeklagte we-\n\ngen der angeklagten Taten verurteilt wurde (vgl. BGHSt 44, 196, 201).\n\nb) In den Komplexen II. 3 bis 8 war der Schuldspruch vollständig aufzu-\n\nheben.\n\naa) Soweit die Verkaufsvorgänge vor dem 11. September 1998 lagen,\n\nsind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Käufer Endverbraucher waren.\n\nbb) Soweit die Geschäfte nach dem 10. September 1998 abgewickelt\n\nwurden, ist zwar für 56 Arzneimittelgeschäfte im Komplex II. 5 (Dr. Ne. )\n\nund 41 Arzneimittelgeschäfte im Komplex II. 7 (Dr. von R. ) eine Gewinn-\n\nerzielungsabsicht festgestellt; der Schuldspruch kann jedoch auch in diesem\n\nbeschränkten Umfang nicht aufrecht erhalten werden, weil nach den bisherigen\n\nFeststellungen nicht auszuschließen ist, daß diese Verkaufsvorgänge mit den\n\nvorangegangenen, nicht rechtsfehlerfrei gewürdigten Geschäften als eine Tat\n\nim Rechtssinn aufzufassen sind und daher eine getrennte Aburteilung nicht\n\nmöglich ist.\n\nAuch soweit die Verkaufsvorgänge nach dem 10. September 1998 zum\n\nSelbstkostenpreis erfolgten, kommt ein Freispruch nicht in Betracht. In diesen\n\nFällen sind die Feststellungen der Kammer zur Frage der Gewinnerzielung lük-\n\nkenhaft. Das Landgericht hat \"Abgabe zum Einkaufspreis\" mit \"Abgabe zum\n\nSelbstkostenpreis\" gleichgesetzt. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie je-\n\ndoch mitgeteilt (UA 476), daß der Angeklagte umfangreiche, unberechnete\n\nNaturalrabatte von den Pharmafirmen erhalten habe. Nur wenn diese Natural-\n\nrabatte bei der Berechnung des Einkaufspreises berücksichtigt worden sind,\n\nspiegeln sich in diesem Preis die vom Angeklagten tatsächlich aufgewendeten\n\nKosten wieder. Andernfalls, nämlich wenn als Einkaufspreis der von den Phar-\n\nmafirmen unter Außerachtlassung des gewährten Naturalrabattes berechnete\n\nPreis zugrunde gelegt wurde - wofür einiges spricht -, hätte der Angeklagte\n\nauch bei Verkauf zu diesem nur nominellen Einkaufspreis einen Gewinn erzielt\n\nund seinen eigenen Vorteil aus den Naturalrabatten nicht an seine Käufer\n\nweitergegeben. Auch insoweit muß daher erneut über die Sache verhandelt\n\nwerden.\n\nc) Die Schuldspruchänderungen erforderten die Aufhebung der insoweit\n\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen. Dies und die teilweise Aufhebung des\n\nSchuldspruchs ziehen die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.\n\nd) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt darüber hinaus zur\n\nAufhebung des Ausspruchs über den Verfall des Wertersatzes.\n\n4. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Sollte festgestellt werden, daß Arzneimittel bei den Geschäftsvorgän-\n\ngen vor dem 11. September 1998 im Einzelhandel in den Verkehr gebracht\n\nwurden, so daß dadurch der Tatbestand von § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1\n\nAMG a.F. erfüllt wäre, wäre § 2 StGB zu beachten.\n\nGrundsätzlich ist zwar das zur Zeit der Tat geltende Gesetz anzuwen-\n\nden, § 2 Abs. 1 StGB. Jedoch ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz\n\nheranzuziehen, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat (§ 8 StGB,\n\nGribbohm in LK 11. Auflage, § 2 Rdn. 13) gilt, vor der Entscheidung geändert\n\nwurde. Auch die Umwandlung eines Straftatbestands in eine Ordnungswidrig-\n\nkeit stellt eine solche mildere gesetzliche Beurteilung des Verstoßes dar\n\n(BGHSt 12, 148, 154 f.; vgl. zur Frage des Vorliegens eines milderen Gesetzes\n\ngenerell: BGHSt 26, 167). Im gegebenen Fall hat der Gesetzgeber das bis ein-\n\nschließlich 10. September 1998 nach § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 AMG a.F.\n\nstrafbare Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Einzel-\n\nhandel in eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG umgewandelt,\n\nwenn das Verhalten nicht zugleich ein Handeltreiben darstellt.\n\nSollten sich in der neuen Hauptverhandlung wiederum keine konkreten\n\nFeststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an einzelnen Verkaufs-\n\nvorgängen treffen lassen, so daß alle Abgaben an einen Tierzarzt als eine\n\nHandlung im rechtlichen Sinn zu verstehen wären, müßte das für jeden der\n\nbeiden Zeitabschnitte anzuwendende Recht nach diesen Grundsätzen be-\n\nstimmt und der Angeklagte gegebenenfalls wegen tateinheitlicher Verstöße\n\nbestraft werden (vgl. zu dieser Behandlung der Konkurrenzen: BGH, Beschl.\n\nvom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93).\n\nb) Hinsichtlich der in den Komplexen II. 2 und II 9 a bis c jeweils neu\n\nfestzusetzenden Einzelstrafe weist der Senat darauf hin, daß das Verschlech-\n\nterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) der Verhängung einer höheren als der bis-\n\nherigen Einzelfreiheitsstrafe nicht grundsätzlich entgegensteht. Vom Landge-\n\nricht als selbständig erachtete Taten (Tatmehrheit) sind als solche mit den zu-\n\ngehörigen Einzelstrafen entfallen; sie sind jetzt mit anderen Taten zur Tatein-\n\nheit verbunden. Der Unrechtsgehalt dieser nur zur Tateinheit zusammenge-\n\nfaßten Taten ist damit erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grund-\n\nsätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur,\n\ndaß die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Be-\n\nmessung der jeweils neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird.\n\nÜberdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als die frühere ausfallen\n\n(BGH, Beschl. vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02 m.w.N.).\n\nC. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihr auf die Sachrüge gestütztes Rechtsmittel\n\nin der Revisionsbegründung beschränkt. Sie greift zwölf der Freisprüche unter\n\nIX. 1 (Abgabe von Tierimpfstoffen im Komplex „Verkäufe an Dr. N. “, den\n\nauch die Verurteilungen in den Fällen II. 3 betrafen) und die Freisprüche unter\n\nIX. 3 (weitere Verkäufe an Tierhalter) an. Außerdem wendet sie sich gegen den\n\nAusspruch über die Einzelfreiheitsstrafen, insbesondere gegen die für die Ver-\n\nkaufsvorgänge D. - Abgabevorgang II. 9b - und V. - Fall II. 10 - fest-\n\ngesetzten, und die Gesamtfreiheitsstrafe, gegen die Strafaussetzung der Ge-\n\nsamtstrafe zur Bewährung, gegen das Unterbleiben der Anordnung eines Be-\n\nrufsverbots und die Beschränkung des Wertersatzverfalles auf den Betrag von\n\n150.000 \n\nI. Das Rechtsmittel, das hinsichtlich des Komplexes \"Verkäufe an Dr.\n\nN. \" nicht wirksam auf die Freisprüche unter IX. 1 beschränkt werden\n\nkonnte, erweist sich hinsichtlich eines Teils der Freisprüche und darüber hin-\n\naus auch hinsichtlich der Nichtanordnung eines Berufsverbotes sowie hinsicht-\n\nlich des Umfangs der Verfallsanordnung als begründet.\n\n(cid:14)\n\n1. Im Komplex der Verkäufe an Dr. N. , der sowohl die Verurteilung\n\nim Komplex II. 3 als auch die Freisprüche im Komplex IX. 1 umfaßt, halten so-\n\nwohl die Verurteilungen als auch ein Teil der Freisprüche rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\na) Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, in zwölf der 29 Frei-\n\nsprüche aus IX. 1, für die die Kammer den Verkauf von Tierimpfstoffen, die\n\ngemäß § 80 Nr. 1 AMG nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen, festgestellt\n\nhabe, habe der Angeklagte zumindest wegen einer Ordnungswidrigkeit nach\n\nden § 31, § 38 Abs. 2 Nr. 8a Tierimpfstoffverordnung verurteilt werden müssen,\n\nist die darin liegende Revisionsbeschränkung unwirksam. In Fällen, in denen\n\nder Tatrichter die von ihm festgestellten Geschehnisse als mehrere rechtlich\n\nselbständige Taten bewertet, obwohl bei richtiger rechtlicher Würdigung nur\n\neine Tat vorliegt, kann die Revision nicht auf die rechtliche Bewertung einzel-\n\nner dieser Geschehnisse beschränkt werden (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1995 -\n\n1 StR 372/95).\n\nDer Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausschlie-\n\nßen, daß hier bei richtiger rechtlicher Würdigung Tateinheit für alle Verkaufs-\n\nvorgänge anzunehmen wäre, unabhängig davon, ob die Kammer verurteilt oder\n\nfreigesprochen hat. Soweit es um die Verurteilungen im Komplex II. 2 geht, tra-\n\ngen die Feststellungen der Kammer die Würdigung als rechtlich selbständige\n\nTaten nicht (vgl. oben, B II. 1. d). Im Zusammenhang mit den Freisprüchen im\n\nKomplex IX. 1 hat sie keine weitergehenden Feststellungen zu konkreten Tat-\n\nhandlungen des Angeklagten getroffen. Es kann daher nicht ausgeschlossen\n\nwerden, daß insgesamt alle Verkaufsvorgänge eine Tat im Rechtssinn darstel-\n\nlen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit im Wege der Auslegung\n\nals beschränkt auf den Komplex „Verkauf an Dr. N. “ zu verstehen. Sie\n\nerfaßt danach die Verurteilungen unter II. 3 und die Freisprüche unter IX. 1.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten unter II. 3 erweist sich aus den\n\noben unter B II.1.) genannten Gründen als rechtsfehlerhaft.\n\nc) Die Freisprüche unter XI. 1 halten teilweise einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\naa) Ohne Rechtsfehler hat die Kammer den Angeklagten wegen der\n\nVerkaufsvorgänge am 21. Januar 1998, am 3., 25. und 30 März 1998, am\n\n24. Juli 1998, am 11. und 13. August 1998, am 16. September 1998, am 7. De-\n\nzember 1998 sowie am 9. und 24. November 1999 freigesprochen. An diesen\n\nTagen wurden entweder freiverkäufliche Waren geliefert oder es ließ sich nicht\n\nmehr klären, was verkauft wurde. Ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche\n\nVorschriften ließ sich daher nicht nachweisen.\n\nZu Recht erfolgte wegen dieser Verkaufsvorgänge ein Teilfreispruch.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß gingen von materiellrechtlich selbständigen\n\nTaten aus. Der Sachverhalt hat sich in der Hauptverhandlung nicht erwiesen.\n\nDa für die erschöpfende Erledigung des Prozeßstoffs die durch den Eröff-\n\nnungsbeschluß zugelassene Anklage maßgeblich ist, war ein Teilfreispruch\n\ngeboten (vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1991 - 5 StR 592/91).\n\nbb) Soweit der Angeklagte wegen der Verkäufe am 29. Januar 1998, am\n\n12. und 25. Februar 1998, am 4. und 27. März 1998, am 14., 21. und 23. April\n\n1998, am 20. Juli 1998, am 4. und 24. August 1998, am 21. September 1998,\n\nam 6., 7. und 8. Oktober 1998, am 3. März und am 16. April 1999 sowie\n\nschließlich am 4. Mai 2000 freigesprochen wurde, erweisen sich die Freisprü-\n\nche als rechtsfehlerhaft.\n\n(1) An diesen Tagen wurden entweder solche Impfstoffe weitergegeben,\n\nauf die das Arzneimittelgesetz nach § 80 Nr. 1 AMG keine Anwendung findet,\n\noder bloß apothekenpflichtige Arzneimittel oder beides. Dieser Sachverhalt\n\nwird entgegen der Auffassung des Landgerichts von der zugelassenen Ankla-\n\nge, die von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausgeht, erfaßt. Gegen-\n\nstand der Urteilsfindung ist der in der Anklage bezeichnete, einheitliche ge-\n\nschichtliche Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unter-\n\nscheidet, also die Tat im prozessualen Sinn, und zwar so, wie sie sich nach\n\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, § 264 StPO. Deshalb führen\n\nÄnderungen im Tatsächlichen, die nicht zu einer Auswechslung des durch An-\n\nklage und Eröffnungsbeschluß konkretisierten geschichtlichen Sachverhaltes\n\ndurch einen neuen führen und die daher die Individualisierung des Sachver-\n\nhalts als ein bestimmtes, von anderen unterscheidbares historisches Ereignis\n\nnicht betreffen, nicht dazu, daß dieser in der Hauptverhandlung festgestellte\n\nSachverhalt nicht mehr von der Anklage erfaßt würde. Die so konkretisierte Tat\n\nunterliegt der Kognitionspflicht des Gerichtes in vollem Umfang (BGHSt 16,\n\n200).\n\nUm solche die Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs nicht be-\n\nrührende Änderungen handelte es sich bei dem Umstand, daß an genau be-\n\nzeichneten Tagen an Dr. N. anstatt verschreibungspflichtiger Arzneimittel\n\nbloß apothekenpflichtige oder solche Tierimpfstoffe, die dem Arzneimittelge-\n\nsetz nach § 80 Nr. 1 AMG nicht unterfallen, weitergegeben wurden. Die Be-\n\nschreibung in der Anklage individualisiert einen bestimmten historischen Vor-\n\ngang\n\n- nämlich den Abgabevorgang aus der Hausapotheke des Angeklagten an be-\n\nstimmten Tagen an einen bestimmten Käufer - hinreichend und unterscheidet\n\nihn dadurch von ähnlichen vergleichbaren Handlungen des Angeklagten. Im\n\nHinblick auf diese Konkretisierungsmerkmale kommt es daher im gegebenen\n\nFall für die Individualisierung des angeklagten Lebenssachverhalts und seine\n\nUnterscheidung von anderen vergleichbaren nicht auf die Art der abgegebenen\n\nMedikamente an. Der Umstand, daß nicht die von der Anklage benannten Me-\n\ndikamente, sondern andere Arzneimittel verkauft wurden, stellt sich hier ledig-\n\nlich als Konkretisierung des bereits auf andere Weise individualisierten Ge-\n\nschehens dar.\n\n(2) Die vom Landgericht festgestellten und von der Anklage erfaßten\n\nSachverhalte können den Tatbestand von Ordnungswidrigkeiten erfüllen.\n\nSoweit es um die Abgabe von bloß apothekenpflichtigen Arzneimitteln\n\ngeht, kann der Tatbestand des § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG je nach der Tatzeit so-\n\nwohl in der Fassung vom 19. Oktober 1994 als auch in der Fassung vom\n\n11. September 1998 erfüllt sein. Dazu hat die Kammer bislang keine Feststel-\n\nlungen getroffen.\n\nSoweit es um die ausschließliche Abgabe von solchen Tierimpfstoffen\n\ngeht, auf die das Arzneimittelgesetz nach § 80 Nr. 1 AMG keine Anwendung\n\nfindet, macht die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend, daß Ordnungswidrig-\n\nkeiten nach § 38 Abs. 2 Nr. 8a, § 31 Tierimpfstoffverordnung, § 76 Abs. 2 Nr. 2\n\nTierseuchengesetz in Frage kommen. Anders als § 47 AMG regelt § 31 Tier-\n\nimpfstoffverordnung nämlich den Vertriebsweg lückenlos bis zum Endverbrau-\n\ncher. Dabei bestimmt die Vorschrift für sämtliche Stationen des Vertriebsweges\n\n- Pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler, Tierarzt, Tierhalter - abschlie-\n\nßend, an wen der Impfstoff weitergegeben werden darf. Gleichzeitig verbietet\n\ner Abgaben an andere Personengruppen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Tierimpfstoff-\n\nverordnung dürfen Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler Impfstoffe\n\nan Tierärzte nur zur Anwendung der von ihnen behandelten Tiere und zur nach\n\n§ 31 Abs. 3 Satz 2 Tierimpfstoffverordnung - nur für bestimmte Fälle - erlaubten\n\nWeitergabe an Tierhalter abgeben. Daraus ergibt sich, daß die Abgabe durch\n\nTierärzte an andere Tierärzte verboten ist. Auch hier würden durch einen von\n\nTierärzten betriebenen Handel die spezifischen Nachweisvorschriften für\n\nGroßhändler und Pharmazeutische Unternehmer in § 31 Abs. 4 Satz 4 Tier-\n\nimpfstoff-Verordnung umgangen. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt\n\nerweist sich das aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende Verbot der Impf-\n\nstoffweitergabe von Tierarzt zu Tierarzt auch als durch den Zweck der Vor-\n\nschrift gedeckt, die die Verschleppung von Tierseuchen verhüten sowie einen\n\nordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Anwendung und die erforderli-\n\nche Qualität der Impfstoffe sichern soll, § 17d Abs. 6 Tierseuchengesetz. Wenn\n\ndanach die Abgabe von Tierarzt zu Tierarzt verboten ist und gegen die Vor-\n\nschrift über den Vertriebsweg verstößt, stellt dieser Verstoß eine Ordnungswid-\n\nrigkeit nach § 38 Abs. 2 Nr. 8a Tierimpfstoffverordnung dar.\n\nDie Ordnungswidrigkeiten wären nicht verjährt. Die Verjährungsfrist be-\n\nträgt drei Jahre, § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die Durchsuchungsbeschlüsse vom\n\n10. und 16. Januar 2001 (Strafakten Bd. 1a, Bl. 244 und 308) haben die Ver-\n\njährung hinsichtlich aller Taten wirksam unterbrochen. Bis zum Urteil erster\n\nInstanz am 24. April 2002 ist keine Verjährung eingetreten. Seitdem ruht sie, §\n\n32 Abs. 2 OWiG. Freisprüche hätten daher nicht erfolgen dürfen.\n\n2. Die Ablehnung der Anordnung eines Berufsverbotes ist nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\nDie Kammer hat in die Gesamtwürdigung von Tat und Täter zur Frage\n\nder Wiederholungsgefahr nicht alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt.\n\nZwar hat die Kammer gesehen, daß ein Berufsverbot auch bei erstmaliger Ver-\n\nurteilung des Täters in Frage kommt (BGH NStZ 2002, 198), obwohl grund-\n\nsätzlich in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen an die Annahme\n\nweiterer Gefährlichkeit des Täters zu stellen sind (BGH, Urt. vom 6. April 2001\n\n- 2 StR 356/00; BGH StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6). Sie hat jedoch ei-\n\nnerseits unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte die gezielt auf die Be-\n\ngehung der Straftaten eingerichtete Organisation seiner Praxis auch nach der\n\nDurchsuchung am 17. Januar 2001 nicht sofort geändert hat, so daß es am\n\n23.1.2001 zu einem weiteren Verkauf an einen Tierhalter kommen konnte (II\n\n9b). Außerdem hat sie eine berufsgerichtliche Vorahndung des Angeklagten\n\naus den Jahren 1998 wegen zweier Verstöße gegen seine Berufspflichten nicht\n\nin ihre Erwägungen einbezogen. Es ist daher zu besorgen, daß die Kammer\n\ndem Umstand, daß der Angeklagte noch nicht wegen einschlägiger Taten vor-\n\ngeahndet ist, im Hinblick auf die weiteren besonderen Umstände des Falles -\n\nder Tatzeitraum erstreckt sich insbesondere über drei Jahre (Januar 1998 bis\n\nJanuar 2001) - zu großes Gewicht beimaß. Darüber hinaus hat die Kammer\n\nnicht begründet, weswegen auch ein auf die selbständige Ausübung des Tier-\n\narztberufes beschränktes Berufsverbot nicht verhältnismäßig wäre (UA 488).\n\nÜber die Anordnung eines Berufsverbots wird daher erneut zu entscheiden\n\nsein.\n\n3. Die Verfallsanordnung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Die Anordnung war bereits deshalb aufzuheben, weil die Verurteilun-\n\ngen unter II.3. nicht bestehen bleiben konnten und sich ein Teil der Freisprü-\n\nche als rechtsfehlerhaft erwies.\n\nb) Darüber hinaus wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht gegen\n\ndie Annahme, sowohl die zwingende Härteregelung nach § 73c Abs. 1 S. 1\n\nStGB als auch die Regelung über die Ermessensentscheidung bei Entreiche-\n\nrung in § 73c Abs. 1 S. 2 1. Alt. StGB ließen nur die Anordnung des Werter-\n\nsatzverfalls über 150.000 \n\n(cid:22)((cid:14)\n\naa) Das Landgericht stützt sich zur Begründung einer Härte nach § 73c\n\nAbs. 1 S. 1 StGB im wesentlichen darauf, daß es ungerecht wäre, die Aufwen-\n\ndungen des Angeklagten für die rechtswidrigen Arzneimittelgeschäfte nicht in\n\nAbzug zu bringen. Dieser Gesichtspunkt vermag die Annahme einer unbilligen\n\nHärte ebensowenig zu begründen wie die weiteren von der Kammer aufge-\n\nführten Gesichtspunkte.\n\nZwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB in erster Li-\n\nnie Sache des Tatrichters (BGH, Urt. vom 8. August 2001 - 1 StR 291/01). Die\n\nGewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Um-\n\nstände ist daher der revisionsrechtlichen Beanstandung nicht zugänglich. Mit\n\nder Revision kann aber angegriffen werden, daß das Tatbestandsmerkmal „un-\n\n+\n\nbillige Härte“ selbst unzutreffend interpretiert wird, indem diese auf Umstände\n\ngestützt wird, die in diesem Rahmen nicht zum Tragen kommen können (BGH,\n\nUrt. v. 21. Oktober 1994 – 2 StR 328/94, insoweit in BGHSt 40, 287 nicht ab-\n\ngedruckt).\n\nSo liegt der Fall hier. Denn eine unbillige Härte i. S. von § 73c Abs. 1\n\nSatz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Brut-\n\ntoprinzips beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, daß Aufwendungen für\n\nein rechtswidriges Geschäft - etwa der bezahlte Einkaufspreis, die aufgewen-\n\ndete Mehrwertsteuer und die betrieblichen Aufwendungen wie Personalkosten -\n\nin den Verfallsbetrag fallen, obwohl sie den Gewinn mindern.\n\nNach ständiger Rechtsprechung liegt eine „unbillige Härte“ i. S. von\n\n§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vor, wenn die Härte „ungerecht“ wäre und das\n\n„Übermaßverbot“ verletzen würde (BGH, Urt. v. 11. April 1995 – 1 StR 836/94;\n\nBGH, Urt. v. 23. Februar 2000 - 3 StR 583/99). Das Übermaßverbot bezieht\n\nsich dabei auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (BGH, Urt. vom\n\n21. August 2002 - 1 StR 115/02). Es geht also darum, ob die Auswirkungen der\n\nMaßnahme im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber\n\ndamit angestrebten Zweck stehen würden. Es müssen dabei besondere Um-\n\nstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine au-\n\nßerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die\n\ndem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht\n\nzugemutet werden kann (W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 7). Die mit dem\n\nBruttoprinzip in jedem Fall verbundene Folge, daß Aufwendungen bei der Be-\n\nrechnung des Verfallsbetrages gerade nicht berücksichtigt werden, führt hinge-\n\ngen zu der mit der Maßnahme bezweckten Präventionswirkung. Sie stellt daher\n\nals solche grundsätzlich keine unbillige Härte i. S. v. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB\n\ndar. Anders kann es etwa liegen, wenn der Betroffene durch die Verfallserklä-\n\nrung in seiner Existenz gefährdet würde (BGH aaO). Denn dabei handelt es\n\nsich um eine außerhalb des Verfallszwecks liegende außergewöhnliche Folge,\n\ndie dem Betroffenen auch nicht zuzumuten ist.\n\nAus § 73c Abs. 1 S. 2 StGB folgt darüber hinaus, daß die Entreicherung\n\ndes Täters als solche keine Härte bildet, die zwingend zum Ausschluß der\n\nVerfallsanordnung führen muß. Denn § 73c Abs. 1 S. 2 StGB räumt dem Ge-\n\nricht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen ein und erlaubt damit eine\n\nVerfallsanordnung in Höhe des Wertes des Erlangten selbst dann, wenn des-\n\nsen Wert im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Dadurch\n\nwollte der Gesetzgeber klarstellen, daß der Richter nicht allein deshalb unter\n\ndem Gesichtspunkt der unbilligen Härte vom Verfall absehen darf, weil dem\n\nTäter kein Gewinn verblieben ist, da dieser sonst „gereizt würde, den Gewinn\n\nalsbald nach der Erlangung auszugeben.“ (Prot. V/545, zitiert nach W.\n\nSchmidt, aaO Rdn. 9). Auch aus der Regelung des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB wird\n\ndaher hergeleitet, daß Aufwendungen und sonstige Rechnungsposten, die den\n\nGewinn zwar mindern, nach dem Bruttoprinzip aber nicht bei der Ermittlung des\n\nfür verfallen zu erklärenden Vermögensvorteils berücksichtigt werden dürfen,\n\nkeine besondere Härte i. S. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB bilden, sondern in den An-\n\nwendungsbereich der Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB fallen\n\n(W. Schmidt, aaO Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 73c Rdn. 2).\n\nDie Berücksichtigung der Aufwendungen des Angeklagten ist hier auch\n\nnicht ausnahmsweise deshalb erlaubt, weil er die von ihm erworbenen Medi-\n\nkamente, wie das Landgericht meint, hätte erwerben dürfen und er die Aufwen-\n\ndungen damit nicht bewußt für rechtswidrige Geschäfte einsetzte. Denn dabei\n\nläßt das Landgericht außer Acht, daß ein Tierarzt nur in dem Umfang Tierarz-\n\nneimittel kaufen darf, in dem er sie selbst zur Behandlung von Tieren benötigt.\n\nDer Bezug darüber hinausgehender Mengen verschreibungspflichtiger Tierarz-\n\nneimittel ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 5, 47 Abs. 2 AMG strafbar.\n\nSoweit das Landgericht die Umstände heranzieht, daß der Angeklagte\n\nbei einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sich ein Jahr in Untersu-\n\nchungshaft befand und seine Tierarztpraxis nicht weiterführen kann, handelt es\n\nsich nicht um Folgen der Verfallserklärung.\n\nbb) Auch die Ermessensausübung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ist\n\nnicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\n(1) Zwar geht die Kammer von einer Entreicherung aus.\n\nWie der Gesetzeswortlaut, der auf den „Wert des Erlangten“ abstellt,\n\nzeigt, kommt es für die Frage der Entreicherung weder darauf an, daß das Er-\n\nlangte selbst sich noch im Vermögen des Täters befindet, noch darauf, ob das\n\ndurch die Tat Erlangte unmittelbar zum Erwerb noch vorhandener Vermögens-\n\nwerte führte. Vielmehr braucht das noch vorhandene Vermögen keinen kon-\n\nkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten haben, derentwegen der\n\nVerfall angeordnet wird (BGH, Urt. v. 5. April 2000 - 2 StR 500/99, Urt. v. 8.\n\nAugust 2001 - 1 StR 291/01). Von Fällen abgesehen, in denen zweifelsfrei\n\nfeststeht, daß ein Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit\n\nden abgeurteilten Straftaten erworben wurde (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2002\n\n- 4 StR 233/02), ist für die Frage der Entreicherung entscheidend, ob ein Ver-\n\nmögen vorhanden ist, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfall-\n\nbetrag zurück bleibt. Dabei sind Vermögensgegenstände mit ihrem Nettowert,\n\nalso dem Verkehrswert abzüglich etwaiger Belastungen zu berücksichtigen\n\n(BGH, Urt. v. 5. April 2000 - 2 StR 500/99).\n\nDie Kammer hat auch eine Vermögensaufstellung des Angeklagten nach\n\nVermögenswerten und diese belastenden Verbindlichkeiten mitgeteilt (UA 9 -\n\n15). Danach wären sämtliche vorhandenen Vermögensgegenstände mit\n\ngleichwertigen Verbindlichkeiten belastet, so daß ein positiver Vermögenssaldo\n\nfehlen würde.\n\n(2) Dabei hat die Kammer jedoch maßgebliche Umstände nicht berück-\n\nsichtigt.\n\nIn die Berechnung der Bereicherung und die Abwägung einzubeziehen\n\nsind neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfalls-\n\nbetroffenen insbesondere die Gründe für den Wegfall der Bereicherung\n\n(BGHSt 33, 37, 40; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 12). Hier können da-\n\nher die Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit dem Geschäft verbunden\n\nwaren und möglicherweise dazu führten, daß die Tat wirtschaftlich gesehen ein\n\nVerlustgeschäft war (Lackner-Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 4c, W. Schmidt,\n\naaO Rdn. 5). Berücksichtigt kann auch werden, ob der Verfallsbetroffene die\n\nMittel in einer Notlage für seinen Lebensunterhalt verbrauchte, was für eine\n\nAnwendung der Ermessensvorschrift spräche, oder ob er die Mittel für Luxus-\n\nartikel oder zum Vergnügen verbrauchte (BGH NJW 1982, 774), was als Argu-\n\nment gegen ihre Anwendung herangezogen werden kann. Das Eingreifen der\n\nHärtevorschrift wird auch dann nicht in Frage kommen, wenn der Betroffene\n\nVermögenswerte bewußt an Dritte weiter gab, um sie dem Verfall zu entziehen.\n\nNach diesen Maßstäben durfte die Kammer unter dem Gesichtspunkt\n\nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zwar berücksichtigen, daß\n\ndie Untersuchungshaft erhebliche finanzielle Nachteile für ihn mit sich brachte\n\nund er seine Tierarztpraxis nicht weiter betreiben kann. Sie durfte grundsätzlich\n\nauch berücksichtigen, daß ein Teil des Verkaufserlöses als Aufwendungen zur\n\nErmöglichung des Geschäfts verbraucht wurde. Dabei hätte sie jedoch die\n\nFeststellung bedenken müssen, daß der Angeklagte von den Pharmafirmen\n\n„erhebliche Naturalrabatte“ (UA S. 476) erhalten hatte und er daher trotz seiner\n\nPreispolitik, bei der die tierärztlichen Leistungen im Arzneimittelpreis enthalten\n\nwaren, „Gewinne zu erzielen“ (UA S. 476) vermochte und eine persönliche\n\nEntnahme von monatlich 5.000 DM (UA S. 352) für ihn möglich war. Nach die-\n\nser Feststellung hat es sich bei den Verkäufen gerade nicht um Verlustge-\n\nschäfte gehandelt, sondern das Vorgehen hat sich für den Angeklagten ge-\n\nlohnt.\n\nDie Kammer hätte aber unter den hier gegebenen Umständen insbeson-\n\ndere klären müssen, ob der Angeklagte bewußt Teile seines Vermögens im\n\nHinblick auf das Verfahren an Dritte weitergab und er sich damit bewußt entrei-\n\ncherte. Nach den Feststellungen der Kammer wurde den Eltern des Angeklag-\n\nten am 24. Januar 2001, also sieben Tage nach der bei ihm stattgefundenen\n\nDurchsuchung und kurz vor seiner Verhaftung, eine Grundschuld über\n\n1.000.000 DM auf das Grundstück des Angeklagten in Straubing eingetragen,\n\ndas inzwischen seinen einzigen Vermögenswert darstellt. Welche Gegenlei-\n\nstung der Angeklagte dafür erhielt, hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nEbenfalls am 24. Januar 2001 verkaufte der Angeklagte seinen verbliebenen\n\nMiteigentumsanteil von 2/3 an dem Grundstück in Miltach, auf dem Dr. N. \n\n die früher gemeinsam mit ihm betriebene Tierarztpraxis unterhielt, an seine\n\nMutter. Den Wert des Miteigentumanteils teilt das Landgericht nicht mit. Der\n\nVerkaufspreis betrug 350.000 DM (UA S. 14). Für seinen ursprünglichen Anteil\n\nvon 1/3 an dem verkauften Grundstück hatte der Angeklagte nach den Fest-\n\nstellungen der Kammer im Jahre 1996 von Dr. N. dagegen 900.000 DM\n\nerhalten (UA S. 13). Das legt nahe, daß der Angeklagte den 2/3-Anteil an dem\n\nGrundstück wesentlich unter Wert an seine Mutter veräußerte. Es drängt sich\n\ndaher auf, daß er wesentliche Teile seines Vermögens im Hinblick auf das\n\nVerfahren auf seine Eltern übertrug. Dazu hätten Feststellungen getroffen wer-\n\nden müssen.\n\nUm die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten abschätzen zu\n\nkönnen, hätte auch geklärt werden müssen, warum der Pachtzins für die von\n\ndem Angeklagten verpachtete Praxis über immerhin 7.158 \n\nt-\n\n(cid:18),(cid:7)(cid:2)(cid:1)(cid:11)(cid:0)(cid:4)(cid:12).-/(cid:28)10324(cid:28)5(cid:18)768(cid:5)(cid:29)(cid:28)\n\npunkt der Entscheidung gestundet war. Lag der Grund in wirtschaftlichen\n\nSchwierigkeiten der Pächter und war davon auszugehen, daß sie nicht würden\n\nbehoben werden können, wäre die wirtschaftliche Situation des Angeklagten\n\ndadurch erheblich beeinträchtigt worden. War dagegen zu erwarten, daß die\n\nZahlungen nach Ende der Stundungsvereinbarung wieder aufgenommen wür-\n\nden, würde er über regelmäßige Einkünfte verfügen. Das könnte insbesondere\n\nim Hinblick darauf, daß hinsichtlich des Verfallsbetrages Ratenzahlung gewährt\n\nwerden kann, § 73c Abs. 2 StGB, Bedeutung haben.\n\nII. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Insbesondere weisen\n\nweder die Beweiswürdigung der Kammer hinsichtlich der Freisprüche im Kom-\n\nplex IX. 3 noch die Strafzumessung Rechtsfehler auf.\n\nIII. Die festgestellten Rechtsfehler haben folgende Konsequenzen:\n\n1. Im Komplex Verkäufe an Dr. N. waren die Freisprüche im aus\n\nder Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Eine abschließende Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts war nicht möglich. Für die neue Entscheidung\n\nwird vorsorglich auf § 21 Abs. 1 OWiG hingewiesen.\n\nDarauf, daß das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der\n\nVerurteilungen im Komplex II. 3 auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301\n\nStPO), kommt es nicht an, da der Schuldspruch schon auf die Revision des\n\nAngeklagten aufzuheben war (BGH VRS 50, 369, Meyer-Goßner StPO\n\n46. Aufl. § 301 Rdn. 3, Gollwitzer in LR § 301 Rdn. 9).\n\n2. Aufgrund der Aufhebung eines Teils der Freisprüche war die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe aufzuheben.\n\n3. Die Aussprüche über den Verfall des Wertersatzes und das Unter-\n\nbleiben der Anordnung eines Berufsverbots waren aufzuheben.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz \n\nFrau Richterin am\n\nBundesgerichtshof Elf\n\nist infolge Urlaubs an der\n\nUnterschrift gehindert\n\n Nack","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/1-str-453-02","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":22},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":13},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"TÄHAV 2025","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/1-str-453-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:56.702385+00:00"}}