{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"1 StR 412/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 412/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ravensburg vom 26. Juni 2002, soweit es den Ange-\n\nklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte in\n\nden Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe nicht des Compu-\n\nterbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) in 13 tatmehrheitlichen\n\nFällen, sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in einem\n\nFalle schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, daß die für die Fälle 127\n\nbis 139 der Urteilsgründe angesetzten Einzelstrafen von je-\n\nweils sechs Monaten Freiheitsstrafe entfallen und an ihre\n\nStelle für den einheitlichen Fall des Betruges eine Einzel-\n\nstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe tritt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung des Angeklagten gibt lediglich Anlaß zur teilweisen Änderung\n\ndes Schuldspruchs, die den Wegfall von zwölf der insgesamt 148 Einzelstrafen\n\nzur Folge hat; sie deckt im übrigen indessen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nIn den Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nicht je\n\neinen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) begangen, sondern einen Betrug\n\n(§ 263 Abs. 1 StGB). Hebt jemand an einem Geldautomaten vom Konto eines\n\nanderen mit dessen Codekarte und der Geheimnummer Geld ab, so liegt ein\n\nComputerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten dann nicht vor, wenn\n\nihm die Daten vom Kontoinhaber überlassen wurden und er lediglich abspra-\n\nchewidrig handelt. Da der Angeklagte hier dem Geschädigten vorgetäuscht\n\nhatte, er wolle ihm eine Schuld zurückzahlen und benötige dazu seine - des\n\nGeschädigten - Geldautomatenkarte, dieser ihm glaubte und ihm Karte wie\n\nPIN-Nummer überließ, hat der Angeklagte allerdings einen Betrug begangen;\n\ndenn er hat mit Hilfe der Karte sowie der Codezahl vorgefaßter Absicht ent-\n\nsprechend mehrmals an verschiedenen Geldautomaten Geld abgehoben. Glei-\n\nches gilt, soweit er sich unter demselben Vorwand vom Geschädigten „uno\n\nactu“ auch die VISA-Karte nebst PIN-Nummer erschwindelt und diese ebenfalls\n\n– wie von vornherein geplant - zu Abhebungen gebraucht hat (vgl. BGHR StGB\n\n§ 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; siehe auch OLG Köln NStZ 1991, 586; OLG\n\nDüsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.\n\n§ 263a Rdn. 11, 19). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.\n\nDamit entfallen die für die Fälle des Computerbetruges vom Landgericht\n\nangesetzten 13 Einzelstrafen von je sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat\n\nsetzt für den verbleibenden einen Fall des Betruges eine Einzelstrafe von\n\nsechs Monaten Freiheitsstrafe an. Er schließt aus, daß der Tatrichter bei recht-\n\nlich zutreffender Würdigung eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte. An-\n\ngesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten (136) und des\n\nstraffen Zusammenzuges der – zwischen einem Monat und einem Jahr Frei-\n\nheitsstrafe liegenden - Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß dies Auswir-\n\nkungen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren haben kann.\n\nDer Angeklagte hätte sich ersichtlich auch nicht anders als geschehen vertei-\n\ndigen können.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil der\n\nvon ihm durch die Schuldspruchänderung und die Änderung hinsichtlich der\n\nEinzelstrafen erreichte Teilerfolg gering ist und sich auf das Gesamtergebnis\n\nnicht auswirkt (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/1-str-412-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/1-str-412-02","retrieved":"2026-07-10 13:49:07.288649+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-17/1-str-412-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2002-12-17","dockets":["1 StR 412/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – 1 StR 412/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/1-str-412-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ravensburg vom 26. Juni 2002, soweit es den Ange-\n\nklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte in\n\nden Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe nicht des Compu-\n\nterbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) in 13 tatmehrheitlichen\n\nFällen, sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in einem\n\nFalle schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, daß die für die Fälle 127\n\nbis 139 der Urteilsgründe angesetzten Einzelstrafen von je-\n\nweils sechs Monaten Freiheitsstrafe entfallen und an ihre\n\nStelle für den einheitlichen Fall des Betruges eine Einzel-\n\nstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe tritt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/263a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263a","label":"§ 263a StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:49:07.288649+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}