{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_405-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"1 StR 405/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 46a Nr. 1 und 2 Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regel- mäßig ein Geständnis zu verlangen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n____________________\n\nStGB § 46a Nr. 1 und 2\n\nBei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für\n\neinen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten\n\nwirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regel-\n\nmäßig ein Geständnis zu verlangen.\n\nBGH, Urt. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 - LG Konstanz -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 405/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n18. Dezember 2002 in der Sitzung am 19. Dezember 2002, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n- in der Verhandlung -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Konstanz vom 15. Mai 2002 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\n\nhat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten\n\neingelegten, wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision greift die\n\nStaatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde die Be-\n\nmessung der Freiheitsstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung an. Sie\n\nwendet sich insbesondere gegen die mit einem Täter-Opfer-Ausgleich nach\n\n§ 46a Nr. 1 StGB begründete Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1\n\nStGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen lernten sich der Angeklagte und die\n\n20jährige Geschädigte in einer Diskothek kennen. Sie tauschten dort einver-\n\nnehmlich Zärtlichkeiten aus. Sie verließen gemeinsam die Diskothek und gin-\n\ngen über einen Parkplatz zu einer nahegelegenen Autowaschanlage. In einer\n\nWaschbox hielt der Angeklagte plötzlich mit einer Hand das Handgelenk der\n\nGeschädigten fest und drückte sie gegen die Wand. Gegen ihren erkennbaren\n\nWillen küßte er sie heftig, faßte unter ihr Oberteil und knetete fest ihre Brüste.\n\nEr zog ihre Hose bis zu den Knien herunter und führte zwei oder drei Finger\n\nseiner anderen Hand in ihre Scheide ein. Anschließend versuchte er mit sei-\n\nnem Penis von hinten in die Scheide einzudringen, was ihm nicht gelang; dafür\n\nführte er an ihr den Oralverkehr durch. Er fügte dem Tatopfer aufgrund dieser\n\nBehandlung Kratzwunden sowie erhebliche Schmerzen zu.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die von ihm an der Ge-\n\nschädigten vorgenommenen sexuellen Handlungen in der Waschbox einge-\n\nräumt. Er hat aber bestritten, Nötigungsmittel angewandt zu haben; alle sexu-\n\nellen Handlungen seien einverständlich erfolgt. Die Kammer hat sich jedoch\n\naufgrund der glaubhaften Aussage der Geschädigten von der Schuld des An-\n\ngeklagten überzeugt.\n\n2. Zur Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB hat die Strafkammer folgendes\n\nausgeführt: Nach der Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung sei\n\nder zunächst bestreitende Angeklagte mit einem gerichtlichen Hinweis gemäß\n\n§ 155a StPO auf die Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen\n\nworden. Er sei daraufhin von seiner ursprünglichen Einlassung insoweit abge-\n\nwichen, als er ein „Mißverständnis bzw. ein Verschulden einräumte\". Der An-\n\ngeklagte habe sich bei dem Tatopfer – nach Auffassung der Kammer ernsthaft\n\n– entschuldigt. Er habe kein volles Geständnis abgelegt, was in Anbetracht der\n\nin der Hauptverhandlung anwesenden Familienangehörigen und Freunde des\n\nAngeklagten sowie seiner Verlobten nachvollziehbar sei. Er habe in der Haupt-\n\nverhandlung ernsthaft angeboten, sich durch Vermittlung eines Sozialthera-\n\npeuten mit dem Tatopfer an einen Tisch zu setzen und ihr durch ein Gespräch\n\ndabei zu helfen, die Sache endgültig zu verarbeiten. Ferner habe er sich bereit\n\nerklärt, zum Ausgleich des immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von\n\n3.500 Euro zu bezahlen. Seine Familie habe diesen Betrag in der Hauptver-\n\nhandlung zur Verfügung gestellt und der Geschädigten ausgehändigt, \"die die-\n\nsen Betrag durch ihren Beistand als gewissen Ausgleich akzeptiert\" habe (UA\n\nS. 7). Zur weiteren Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, ein Täter-\n\nOpfer-Ausgleich könne in jeder Lage des Verfahrens erfolgen. Der Angeklagte\n\nhabe erst durch den gerichtlichen Hinweis von der Möglichkeit eines Täter-\n\nOpfer-Ausgleichs erfahren. Er habe zwar dem Tatopfer eine peinliche Befra-\n\ngung nicht erspart, habe sich aber am Ende der Beweisaufnahme darum be-\n\nmüht, einen kommunikativen Prozeß mit der Geschädigten in die Wege zu lei-\n\nten. Er habe auch seiner in der Hauptverhandlung anwesenden Familie zuge-\n\nsagt, den Betrag von 3.500 Euro durch Arbeitsleistungen zurückzuerstatten.\n\nDie Kammer habe - auch unter Beobachtung des in Haftsachen besonders zu\n\nberücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatzes - davon abgesehen, die\n\nHauptverhandlung zur Ermöglichung einer weiteren Kommunikation zwischen\n\ndem Angeklagten und der Geschädigten auszusetzen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin trägt - insoweit enthält die Revisionsbegrün-\n\ndung eine noch zulässige Verfahrensrüge nach § 261 StPO - vor, der Ange-\n\nklagte habe im Ermittlungsverfahren Zeugen benannt, die bekunden sollten,\n\ndie Geschädigte biete sich vor der Diskothek gegen Geld an. Nachdem sich\n\ndieses als falsch herausgestellt habe, sei dem Angeklagten, dem im gesamten\n\nErmittlungs- und Hauptverfahren ein Verteidiger zur Seite gestanden habe, im\n\nEröffnungsbeschluß ein Hinweis nach § 155a StPO auf einen Ausgleich gege-\n\nben worden. Dessen ungeachtet habe seine Verteidigung über zwei Verhand-\n\nlungstage auf einen Freispruch abgezielt. Dies habe in einem Antrag auf Ein-\n\nholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gegipfelt,\n\ndie Geschädigte habe die Unwahrheit gesagt. Das darin zum Ausdruck ge-\n\nkommene weitere Bestreiten des Angeklagten hätte nicht mit dem erneuten\n\nrechtlichen Hinweis gemäß § 155a StPO unterlaufen werden dürfen. Auch nach\n\ndem Hinweis habe sich der Angeklagte nur dahin eingelassen, es handele sich\n\num ein Mißverständnis und es tue ihm leid. Er habe damit die vorsätzliche Miß-\n\nachtung der sexuellen Selbstbestimmung relativiert und die Tat weiter in Abre-\n\nde gestellt. Dies komme auch darin zum Ausdruck, daß der Verteidiger im\n\nSchlußvortrag Freispruch beantragt habe. Nach dem gerichtlichen Hinweis\n\nhätten sich mehrere im Gerichtssaal anwesende Familienmitglieder entfernt\n\nund 2.500 Euro beigebracht. Erst nach den Schlußvorträgen habe der Vater\n\ndes Angeklagten dem Vertreter der Nebenklage 2.500 Euro in Anwesenheit\n\ndes Tatopfers übergeben. Der Vater habe zugesichert, im Laufe des Tages\n\nweitere 1.000 Euro zu übergeben und habe auf Drängen des Nebenklägerver-\n\ntreters zugesagt, die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die bis dahin an-\n\ngefallenen Gebühren zu übernehmen. Aufgrund dieser Umstände seien we-\n\nsentliche Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht erfüllt. Der Ange-\n\nklagte habe seine schädigende Handlung niemals eingeräumt.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Bejahung der\n\nVoraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB durch das\n\nLandgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Übernahme des im Jugendstrafrecht\n\nerfolgreich angewandten Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, §\n\n45 Abs. 2 Satz 2 JGG) in das allgemeine Strafrecht die Absicht, auch im Er-\n\nwachsenenstrafrecht die Belange des Opfers von Straftaten stärker in den\n\nMittelpunkt des Interesses zu rücken. Gleichzeitig kann der Täter auf diesem\n\nWege besser als mit bloßer Bestrafung zur Einsicht in die Verwerflichkeit sei-\n\nnes Tuns und zur Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat\n\nveranlaßt werden (BTDrucks. 12/6853 S. 21). § 46a StGB will einen Anreiz für\n\nAusgleichsbemühungen seitens des Täters schaffen, dem Opfer durch sein\n\npersönliches Einstehen für die Folgen der Tat, durch immaterielle Leistungen\n\noder auch durch materielle Schadensersatzleistungen Genugtuung zu ver-\n\nschaffen. Allerdings will die Norm mit den Anforderungen an einen friedens-\n\nstiftenden Ausgleich auch in dem aus generalpräventiver Sicht erforderlichen\n\nUmfang sicherstellen, daß nicht jede Form des Schadensausgleichs aus-\n\nnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall dem Täter zugute kommt\n\n(BTDrucks. aaO S. 21). Der Gesetzgeber hat zwar mit § 46a StGB - ähnlich mit\n\n§ 31 BtMG für aufklärungsbereite Betäubungsmittelstraftäter - für um Ausgleich\n\nund Wiedergutmachung bemühte Beschuldigte den Anreiz eines Strafmilde-\n\nrungsgrundes geschaffen; die Vorschrift soll aber kein Instrument zur einseiti-\n\ngen Privilegierung reuiger Täter sein (Schöch, 50 Jahre Bundesgerichtshof,\n\nFestgabe aus der Wissenschaft S. 309, 323; zur Gefahr, daß die Vorschrift\n\nentgegen den gesetzgeberischen Intentionen doch zu einem Freikauf durch\n\nden Täter führen kann, vgl. BGH Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR\n\n554/99 - , StV 2000, 129).\n\n2. § 46a Nr. 1 StGB macht das Angebot an den Täter und das Opfer, mit\n\nHilfe eines Vermittlers oder einer sonstigen auf Ausgleich ausgerichteten\n\nKommunikation eine von allen Beteiligten einverständlich getragene Regelung\n\nzu finden, die geeignet ist, Konflikte beizulegen, die zu der Straftat geführt ha-\n\nben oder durch sie verursacht wurden. Ergeben die Ausgleichsbemühungen,\n\ndaß die Wiedergutmachung ganz oder zum überwiegenden Teil aus materiel-\n\nlen Leistungen in Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen,\n\nso verlangt § 46a Nr. 2 StGB, daß der Täter diese tatsächlich erbracht und\n\ndafür erhebliche persönliche Anstrengungen unternommen und Verzicht gelei-\n\nstet hat. Beide Alternativen des § 46a StGB beschreiben selbständige Voraus-\n\nsetzungen, die übereinstimmend einen Schadensausgleich bezwecken. Der\n\nTatrichter kann die Strafmilderung für den Täter nach den Umständen des Ein-\n\nzelfalles auf jede der beiden Alternativen stützen; liegen jedoch die Vorausset-\n\nzungen für beide Alternativen vor, können sie nebeneinander festgestellt wer-\n\nden (Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 46a Rdn. 4a). Der Unterschied zwischen\n\nNr. 1 und Nr. 2 besteht darin, daß Nr. 2 für die materiellen Wiedergutma-\n\nchungsleistungen den Eintritt des Erfolges (d.h. die geleistete Zahlung) ver-\n\nlangt, während sich Nr. 1 unter Umständen mit den mit dem erstrebten Erfolg\n\nverbundenen Ausgleichsbemühungen (hinsichtlich der materiellen Leistungen\n\nderen Zusage) begnügt (Schöch aaO S. 309 ff., 319, 323, 335).\n\na) Der Gesetzgeber hat sich in § 46a Nr. 1 StGB inhaltlich an der im Ju-\n\ngendstrafrecht geltenden Konfliktregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG und den\n\ndort zur Verfügung stehenden jugendspezifischen Modellen des formalisierten\n\nTäter-Opfer-Ausgleichs orientiert. Bei der Übernahme des Täter-Opfer-\n\nAusgleichs in das allgemeine Strafrecht hat er sich wegen der Vielfalt der nach\n\nLandesrecht geregelten Verfahren und wegen der nur bedingt möglichen\n\nÜbertragbarkeit auf kein formalisiertes Verfahren festgelegt. Bei dieser Kon-\n\nzeption ist er auch anläßlich der Einführung der verfahrensrechtlichen Grund-\n\nnormen der § 155a und § 155b StPO geblieben (Gesetz vom 20. Dezember\n\n1999; BGBl. I S. 2491), mit denen er den in das materielle Strafrecht einge-\n\nstellten Täter-Opfer-Ausgleich verfahrensrechtlich verankern und stärken wollte\n\n(BTDrucks. 14/1928 S. 8).\n\nDer 1. Strafsenat hat schon kurz nach Inkrafttreten die Vorschrift des\n\n§ 46a StGB dahin ausgelegt, daß dessen Wortlaut - entgegen der Entwurfsbe-\n\ngründung - offen läßt, ob die Lösung des der Tat zugrundeliegenden Gesamt-\n\nkonflikts \"stets\" unter Anleitung eines Dritten anzustreben ist oder ob dies nur\n\n\"tunlichst\" geschehen soll. Dafür hat der Senat aber in ständiger Rechtspre-\n\nchung zumindest einen \"kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer\"\n\nverlangt, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten\n\nFolgen gerichtet sein muß. Er hat damit gegenüber dem in Täter-Opfer-\n\nAusgleichs-Verfahren von fachkundigen Personen vermittelten \"Gespräch als\n\nMedium parteiautonomer Konfliktregulierung\" \n\n(Messmer, Täter-Opfer-\n\nAusgleich, Zwischenbilanz und Perspektiven, Bonner Symposium, 1991,\n\nS. 127) einen offeneren Kommunikationsbegriff gewählt, um auch anderen\n\nKommunikationsformen zur Schadenswiedergutmachung Raum zu lassen. So-\n\nfern ein Verfahren nicht offensichtlich für einen Täter-Opfer-Ausgleich unge-\n\neignet ist, sollen Staatsanwaltschaft und Gericht nach § 155a StPO grundsätz-\n\nlich in die Prüfung eintreten, ob ein Ausgleich zwischen Beschuldigtem und\n\nVerletztem erreicht werden kann. Dies gilt nach § 155a Satz 1 und 2 StPO\n\nausdrücklich für jedes Stadium des Verfahrens (BTDrucks. aaO S. 8). Schwer-\n\npunkt der durch Dritte vermittelten Ausgleichsbemühungen wird nach dem ge-\n\nsetzgeberischen Willen aber das Ermittlungsverfahren mit der dazu neu ge-\n\nschaffenen Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 1 Nr.\n\n5 StPO sein. In der Hauptverhandlung kann der Tatrichter ebenfalls noch auf\n\nden Täter-Opfer-Ausgleich hinwirken, jedoch wird das in diesem Verfahrens-\n\nstadium bei einem bestreitenden oder schweigenden Angeklagten nur einge-\n\nschränkt möglich und angezeigt sein.\n\nb) Die Eignung eines Verfahrens für den Täter-Opfer-Ausgleich und das\n\nMaß des zu verlangenden kommunikativen Prozesses sind abhängig von dem\n\nzugrundeliegenden Delikt, vom Umfang der beim Tatopfer eingetretenen Schä-\n\ndigungen und damit von dem Grad der persönlichen Betroffenheit des Opfers.\n\nSchwere - auf einzelne Opfer bezogene - Gewaltdelikte, insbesondere Delikte\n\ngegen die sexuelle Selbstbestimmung (etwa Vergewaltigung, sexuelle Nöti-\n\ngung, sexueller Mißbrauch von Kindern) sind nicht prinzipiell vom Täter-Opfer-\n\nAusgleich ausgeschlossen. Allerdings wird in diesen Fällen der kommunikative\n\nProzeß seltener durch ein persönliches Gespräch zwischen Täter und Opfer\n\ngeprägt sein. Für den erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich wird eher eine über\n\nAngehörige, den Verteidiger und den Nebenklägervertreter oder den Beistand\n\nvermittelte Kommunikation ausreichen. Um der Gefahr zu begegnen, daß der\n\nTäter die Vergünstigung des § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB durch \"ein routiniert\n\nvorgetragenes Lippenbekenntnis\" oder einen Anwaltsschriftsatz erlangt, oder\n\ndas Opfer während der Kommunikation Pressionen aussetzt und dem Tatrich-\n\nter bei Sexualstraftaten oder Körperverletzungsdelikten \"ein versöhntes Opfer\"\n\npräsentiert, hat der Tatrichter seine Feststellungen zum erfolgreichen oder\n\nnicht erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich in den Urteilsgründen darzulegen.\n\nDabei wird er insbesondere den Willen des Opfers zur Versöhnung und die\n\nFrage einer erzielten Genugtuung zu berücksichtigen haben (vgl. König, Anm.\n\nzum Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - JR 2002, 251, 253).\n\naa) Nach dem Wortlaut des § 46a StGB ist ein bestimmtes Prozeßver-\n\nhalten des Beschuldigten nicht ausdrücklich gefordert. Da es aber beim Täter-\n\nOpfer-Ausgleich um eine strafrechtliche Konfliktskontrolle geht, muß der Be-\n\nschuldigte prinzipiell - im Einzelfall in Abwägung zwischen dem Ziel der\n\nSchuldmilderung und dem nemo-tenetur-Prinzip - akzeptieren, daß er für das\n\nam Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, daß er die\n\nOpferrolle respektiert. Der rechtliche Konflikt über die Rollenverteilung von\n\nTäter und Opfer kann nicht jedesmal von den Beteiligten neu und individuell\n\nfestgelegt werden (Rössner, Bonner Symposium aaO S. 210, 217). Das be-\n\ndeutet, daß ein explizit bestreitender Beschuldigter von einer Überweisung an\n\neine nach landesrechtlichen Vorschriften für den Täter-Opfer-Ausgleich zu-\n\nständige geeignete Stelle oder von einer durch Dritte vermittelten friedensstif-\n\ntenden Kommunikation ausgeschlossen bleiben muß. Dagegen kann neben\n\ndem geständigen Täter auch der schweigende Täter in die Kommunikation ein-\n\nbezogen werden \n\n(vgl. Hartmann, Staatsanwaltschaft und Täter-Opfer-\n\nAusgleich, 1998, S. 68).\n\nbb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen\n\nProzeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren \"Ausdruck der\n\nÜbernahme von Verantwortung\" ist, um die friedensstiftende Wirkung der\n\nSchadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 -\n\n1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 -\n\n4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR\n\n399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326;\n\nKönig, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).\n\nHieran hält der Senat fest. Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung kann nur\n\ndem Täter die Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zuteil wer-\n\nden, der gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die die-\n\nsem Genugtuung verschafft.\n\nJedenfalls für Gewaltdelikte und Delikte gegen die sexuelle Selbstbe-\n\nstimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, wird für einen erfolg-\n\nreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden\n\nFolge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein\n\nGeständnis zu verlangen sein. Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen\n\ndes Täters zu seiner Tat im Strafverfahren besonders wichtig sein, so daß oh-\n\nne ein Geständnis die angestrebte Wiedergutmachung kaum denkbar sein wird\n\n(BGH, Beschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02 -, StV 2002, 649). Es\n\nobliegt dem Tatrichter, unter Beachtung dieses Maßstabs nach den Umständen\n\ndes Einzelfalls in wertender Betrachtung festzustellen, inwieweit der Täter frei-\n\nwillig Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Dies wird namentlich der Fall\n\nsein, wenn er die Haltung des Opfers zu respektieren lernt und diese zu sei-\n\nnem eigenen Verhalten in Bezug setzt (Oberlies, Streit 1999 S. 110). Eine sol-\n\nche Einzelfallprüfung ist erforderlich, um der in der tatrichterlichen Rechtspre-\n\nchung zu beobachtenden Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs zu einem\n\nFreikauf von der Verantwortung zu Lasten der Opfer entgegenzuwirken.\n\ncc) Die Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB läßt bei einem Täter, dem\n\nes erkennbar auf die Aussöhnung ankommt und dessen persönliche Leistun-\n\ngen sich als \"Ausdruck der Übernahme von Verantwortung\" erweisen, im Ein-\n\nzelfall auch schon das \"Bemühen um umfassenden Ausgleich\" ausreichen. Im\n\nFall eines materiellen Ausgleichs steht der Annahme ausreichender Bemühun-\n\ngen nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich\n\ndurch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder\n\nsich dazu verpflichtet hat, zu dem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in An-\n\nspruch genommen hat (BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99,\n\nStV 2000, 129; BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98; StV 1999, 89).\n\ndd) Aus der Sicht des Opfers ist es für die verlangte Kommunikation un-\n\nabdingbar, daß der Verletzte in den Dialog mit dem Täter über die zur Wieder-\n\ngutmachung erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher Tä-\n\nter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus,\n\ndaß das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich ak-\n\nzeptiert (BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646). Dies\n\nergibt sich schon daraus, daß überhaupt nur angemessene und nachhaltige\n\nLeistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung\n\nfür das Opfer führen können (ebenso Oberlies, Streit 2000 S. 99, 110). Läßt\n\nsich das Tatopfer - etwa weil das Delikt oder Art und Umfang der Schädigun-\n\ngen ihm einen Ausgleich unmöglich machen - auf einen kommunikativen Pro-\n\nzeß nicht ein, so ist - wie es der 1999 eingeführte § 155a Satz 3 StPO aus-\n\ndrücklich klargestellt - das Verfahren für die Durchführung eines Täter-Opfer-\n\nAusgleichs nicht geeignet (vgl. BTDrucks. 14/1928 S. 8).\n\nGrundsätzlich kann nichts anderes gelten für die in § 46a Nr. 1 StGB\n\ngenannten \"Bemühungen\" des Täters, die im Einzelfall ausreichen können, um\n\nzu einem erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich zu gelangen. Verweigert der\n\nVerletzte auch insoweit seine Zustimmung, so hat dies der Täter trotz der her-\n\nabgesetzten Anforderungen an einen erfolgreichen Ausgleich hinzunehmen,\n\ndenn ohne Zustimmung des Opfers fehlt bereits die Basis für sein Bemühen\n\n(offengelassen für den Fall des nicht festgestellten entgegenstehenden Willens\n\nvon Bankangestellten als Opfer eines Banküberfalls, denen der Täter Schmer-\n\nzensgeld angeboten und Schadensersatz an die Banken geleistet hatte, von\n\nBGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - , NStZ 2002, 364 mit Anm.\n\nKühl/Häger JZ 2002, 363; Dölling/Hartmann NStZ 2002, 366 und König JR aaO\n\nS. 252). Allein auf die Sicht \"eines vernünftigen Dritten\" kann es nicht ankom-\n\nmen (Schöch aaO S. 322; Oberlies aaO S. 107; a.A. Kilchling NStZ 1996, S.\n\n309, 314 unter Berufung auf SK-Horn § 46a Rdn. 3). Dem Tatrichter wird viel-\n\nmehr auferlegt, unter Berücksichtigung der Interessen des Opfers und des Tä-\n\nters in wertender Betrachtung zu entscheiden, \"wie sich das Tatopfer etwa in\n\ndem Fall zu den Bemühungen des Angeklagten stellt und welche Folgen die\n\nSchmerzensgeldverpflichtung für den Angeklagten hat, aber auch wie sicher\n\nderen Erfüllung ist\" (BGH, Beschl. vom 22. August 2001 - 1 StR 333/01 - , NStZ\n\n2002, 29).\n\nee) Kommt es nach diesem Maßstab zu einer Kommunikation zwischen\n\nTäter und Opfer, ist der Täter-Opfer-Ausgleich gelungen, wenn das Tatopfer in\n\ndie Kommunikation einbezogen ist und dieses die erbrachten Leistungen oder\n\nBemühungen nach Form und Inhalt als Wiedergutmachung akzeptiert hat\n\n(BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646). Als Fälle eines\n\nfehlgeschlagenen Ausgleichs sind solche Ergebnisse einer Kommunikation\n\nanzusehen, bei denen eine Einigung wegen unterschiedlicher Vorstellungen\n\nüber die immateriellen oder materiellen Leistungen nicht zustande gekommen\n\noder deren Vereinbarungen nicht eingehalten worden sind.\n\n(1) Eine Ausgleichsvereinbarung ist schon dann nicht erfolgreich, wenn\n\nder Täter die ideelle Komponente seiner Wiedergutmachung nicht erfüllt, er\n\netwa eine Entschuldigung nur formal abgibt und das Tatopfer diese deshalb\n\nnicht annimmt. Gleiches gilt für Arbeitsleistungen, die der Täter zu Gunsten des\n\nTatopfers persönlich oder gegenüber gemeinnützigen Einrichtungen anbietet.\n\nEin vollwertiger Täter-Opfer-Ausgleich liegt auch nicht vor, wenn ein vom Tat-\n\nopfer getragener Aussöhnungsversuch zwischen Verwandten, Freunden oder\n\nden beauftragten Anwälten nicht zustande kommt.\n\n(2) Für die materielle Wiedergutmachung genügt allein die Erfüllung von\n\ndem Tatopfer nach dem Zivilrecht ohnehin zustehenden Schadensersatzan-\n\nsprüchen nicht (BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 -, NStZ 2002, 364).\n\nDer Täter muß einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehen-\n\nden Beitrag erbringen (BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 4 StR 435/99 - ,\n\nNStZ 2000, 205). Andererseits kann aber im Einzelfall ein Ausgleich erfolgreich\n\nsein, wenn der Täter sein gesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutma-\n\nchung zur Verfügung stellt und so persönlichen Verzicht leistet und den Ge-\n\nschädigten zum überwiegenden Teil entschädigt (BGH, Beschl. vom 19. Okto-\n\nber 1999 - 1 StR 515/99 - , NStZ 2000, 83).\n\n(3) Die Vereinbarung und die Zahlung von Schmerzensgeld müssen sich\n\nan den zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüchen messen lassen. Eine Ver-\n\neinbarung über ein Schmerzensgeld, das in einem Mißverhältnis zu den zivil-\n\nrechtlich zu realisierenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen\n\nsteht, kann nicht zu einem erfolgreichen Ausgleich führen (Oberlies aaO S.\n\n110). Akzeptiert etwa das Tatopfer einer Vergewaltigung unter dem Druck des\n\nStrafverfahrens eine von dem Verteidiger des Angeklagten und dem Nebenklä-\n\ngervertreter vereinbarte schriftliche Abrede, weil sie befürchtet, ansonsten kei-\n\nnerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, reicht dies nicht aus\n\n(BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646).\n\n(4) Findet eine an den dargestellten Maßstäben zu messende Kommuni-\n\nkation statt, äußert sich das Tatopfer aber nicht zu dem vereinbarten Ausgleich\n\noder den Bemühungen des Täters, so kann daraus nicht in jedem Fall auf eine\n\nausdrückliche Ablehnung der Verletzten mit der Konsequenz eines nicht erfolg-\n\nreichen Ausgleichs geschlossen werden. In diesem Fall müssen sich die Ur-\n\nteilsgründe dazu verhalten, ob darin der verständliche Wunsch nach \"Nichtbe-\n\nfassung\" im Sinne einer Ablehnung zu sehen ist. Mit der Ausgestaltung der\n\nVorschrift als \"vertyptem Strafmilderungsgrund\" wollte der Gesetzgeber einen\n\nnachhaltigen Anreiz für Ausgleichsbemühungen im Strafrecht schaffen. Das\n\nverbietet nach Auffassung des Senats in diesen Fällen ein allzu enges Ver-\n\nständnis der Vorschrift jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen ein kommuni-\n\nkativer Prozeß zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat; dies wird vor-\n\nnehmlich für Taten im Familienverbund oder innerhalb sonstiger persönlicher\n\nBeziehungen zu gelten haben (Senat, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02\n\n-, StV 2002, 654).\n\nc) Nach der als prozessuale Grundnorm anzusehenden Vorschrift des\n\n§ 155a Satz 1 StPO \"sollen\" die Staatsanwaltschaft und das Gericht in jedem\n\nStadium des Verfahrens prüfen, ob ein Ausgleich zwischen Beschuldigtem und\n\nVerletztem erreichbar ist (vgl. BTDrucks. 14/1928 S. 8). In der Hauptverhand-\n\nlung ist es dem Tatrichter je nach den Umständen des Einzelfalles nicht ver-\n\nwehrt, zur Anbahnung oder Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs die\n\nHauptverhandlung zu unterbrechen. Allerdings ergibt die Verfahrensvorschrift\n\ndes § 155a StPO (vgl. auch den unverändert gebliebenen § 265 Abs. 3 StPO)\n\nkeinen Anspruch des Angeklagten auf Unterbrechung oder Aussetzung der\n\nHauptverhandlung.\n\nd) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat der Tatrichter die wesentli-\n\nchen Einzelheiten über den erfolgreichen oder den nicht erfolgreichen Aus-\n\ngleich einschließlich der Frage der Zustimmung oder der Verweigerung des\n\nTatopfers in den Urteilsgründen in dem Umfang darzulegen, daß sie die revisi-\n\nonsgerichtliche Überprüfung - insbesondere unter Beachtung der Opferinteres-\n\nsen - ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen die \"wertende Betrachtung\" und\n\ndie Ausübung tatrichterlichen Ermessens erkennen lassen, ob der Tatrichter\n\ndie Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der\n\nso eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht.\n\n3. Das Landgericht hat diese Maßstäbe nicht ausreichend beachtet. Die\n\nUrteilsgründe belegen die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter-Opfer-\n\nAusgleichs nicht.\n\na) Ein ernsthaftes, auf einen Ausgleich mit der Geschädigten gerichtetes\n\nBemühen des Angeklagten nach § 46a Nr. 1 StGB ist den Urteilsgründen nicht\n\nzu entnehmen. Nach den bisherigen Feststellungen hat die Strafkammer in der\n\nHauptverhandlung mit ihrem wiederholten Hinweis nach § 155a StPO nach\n\ndurchgeführter Beweisaufnahme einschließlich der Einvernahme des Tatopfers\n\nauf den Täter-Opfer-Ausgleich hingewirkt. Dies ist zwar nach dessen Satz 1\n\nStPO rechtlich zulässig. Allerdings hätte die Strafkammer bei dieser Sachlage\n\nnäher darlegen müssen, woher sie die Überzeugung nimmt, es sei dem Ange-\n\nklagten zu diesem späten Zeitpunkt um eine friedensstiftende Kommunikation\n\ngegangen. Dazu bestand Anlaß, weil sich bereits aus dem wesentlichen Er-\n\ngebnis der Ermittlungen ergab, daß der Angeklagte versucht hat, das Tatopfer\n\nherabzuwürdigen. Auch nachdem sich diese Behauptung als nachweislich\n\nfalsch herausgestellt hatte und ihm im Eröffnungsbeschluß ein Hinweis auf den\n\nTäter-Opfer-Ausgleich gegeben worden war, hat er in der Hauptverhandlung\n\ndie Geschädigte der falschen Aussage bezichtigt. Er hat ihr auch die Verneh-\n\nmung in der Hauptverhandlung nicht erspart. Er hat sogar noch den Beweisan-\n\ntrag gestellt, ein Sachverständiger werde zu dem Ergebnis gelangen, sie habe\n\nin ihrer Vernehmung die Unwahrheit gesagt. Erst danach hat der Angeklagte\n\ndie gegen den Willen der Geschädigten durchgeführten sexuellen Handlungen\n\nals \"Mißverständnis\" bezeichnet und sich entschuldigt. Seine Bereitschaft, sich\n\ndurch Vermittlung eines Therapeuten mit der Geschädigten an einen Tisch zu\n\nsetzen, um \"ihr dabei durch ein Gespräch dabei zu helfen, die Sache endgültig\n\nzu verarbeiten\", zeigt nicht ohne weiteres auf, daß das Verhalten des Ange-\n\nklagten sich als Übernahme von Verantwortung für seine Tat erweist. Dafür\n\nspricht letztlich auch, daß sein Verteidiger im Schlußvortrag Freispruch bean-\n\ntragt hat. Angesichts dieser Umstände liegt eine Strafmilderung nach § 46a\n\nStGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eher fern.\n\nb) Nach den Urteilsgründen genügt auch die Zahlung des Schmerzens-\n\ngeldes von 3.500 Euro den Anforderungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht. Die\n\nUrteilsgründe teilen lediglich mit, der Angeklagte müsse einen Betrag von\n\n3.500 Euro an seine Familie zurückzahlen, die diesen Betrag als Schmerzens-\n\ngeld zur Verfügung gestellt und der Geschädigten ausgehändigt habe. Demge-\n\ngenüber sprechen die von der Revision mitgeteilten tatsächlichen Umstände\n\nzur Sammlung, der Übergabe und dem Vorzählen des Geldes in Gegenwart\n\nder Geschädigten eher dafür, daß die Familie den Angeklagten \"freigekauft\"\n\nhat. Die Strafkammer räumt nicht aus, daß diese Form des Aushandelns des\n\n„Preises“ eine einseitig dem Täter günstige Strafmilderung bewirkt hat, damit\n\naber die Genugtuungsfunktion des Täter-Opfer-Ausgleichs auf seiten des Tat-\n\nopfers nicht erfüllt wurde.\n\nc) Aus den Urteilsgründen ergibt sich schließlich kein Anhalt dafür, daß\n\ndie Geschädigte den Täter-Opfer-Ausgleich \"ernsthaft mitgetragen\" und diesen\n\nals friedensstiftende Konfliktregelung \"innerlich akzeptiert\" hat. Die Urteils-\n\ngründe teilen dazu vielmehr mit, die Geschädigte habe \"diesen Betrag durch\n\nihren Beistand auch als gewissen Ausgleich akzeptiert\".\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/1-str-405-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155a","ref_norm":"155a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155b","ref_norm":"155b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/1-str-405-02","retrieved":"2026-07-10 13:48:59.333462+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-19/1-str-405-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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