{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_403-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"1 StR 403/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 211 Abs. 2, § 32 1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreß- ten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Le- ben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Er- preßten zu bewirken. 2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStGB § 211 Abs. 2, § 32\n\n1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreß-\n\nten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Le-\n\nben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke,\n\nwenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu\n\nbeenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Er-\n\npreßten zu bewirken.\n\n2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.\n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 403/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am\n\n11. Februar 2003 in der Sitzung vom 12. Februar 2003, an denen teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n - in der Verhandlung am 11. Februar 2003 -,\n\nRechtsanwalt\n - in der Sitzung vom 12. Februar 2003 -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Heimtückemordes zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\n\nSachbeschwerde Erfolg. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\n\nheimtückisch gehandelt, ist ebenso rechtsfehlerhaft wie die Verneinung einer\n\nNotwehrlage. Zudem weisen die weiteren Ausführungen der Strafkammer zur\n\nFrage einer etwaigen Rechtfertigung des Angeklagten und zur inneren Tatseite\n\nErörterungsmängel auf.\n\nI.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der später\n\nvom Angeklagten getötete M. diesem in Teilbeträgen 6.000 DM\n\nabgepreßt. Er hatte ihm gedroht, ihm im Nichtzahlungsfalle wegen seines Han-\n\ndels mit sog. Raubpressungen von Kompaktschallplatten (CDs) Schwierigkei-\n\nten bei der Polizei zu bereiten und ihn von Freunden zusammenschlagen zu\n\nlassen. Beide, M. und der Angeklagte, waren miteinander bekannt und hat-\n\nten oft persönlichen Kontakt. Als der Angeklagte am Tattage morgens M. in\n\ndessen Wohnung besuchte, verlangte dieser weitere 1.000 DM. M. drohte\n\nihm erneut mit einer Anzeige wegen seiner illegalen Geschäfte. Um den Ange-\n\nklagten zur Zahlung zu veranlassen, rief M. über die Notrufnummer die Po-\n\nlizei an, um \"einen Termin\" zu vereinbaren. Er kündigte überdies an, er werde\n\nmit Freunden das Geld von ihm eintreiben. Der Angeklagte ließ sich jedoch\n\nnicht zur Zahlung bewegen und verließ schließlich M. s Wohnung.\n\nAbends suchte M. in Begleitung eines gewissen Ma. den An-\n\ngeklagten in dessen Wohnung auf. Der Angeklagte ließ beide ein. Während\n\nMa. Proviant und eine Flasche Wodka besorgte, stritten der Angeklagte\n\nund M. lautstark miteinander. M. hielt dem Angeklagten vor, daß er seit\n\ndrei Jahren von Sozialhilfe lebe und daneben illegal CDs verkaufe. Er forderte\n\nnunmehr vom Angeklagten die Zahlung von 5.000 DM. Nach Ma. s\n\nRückkehr tranken die drei Anwesenden schließlich - am Wohnzimmertisch sit-\n\nzend - drei Viertel des Inhalts einer Flasche Wodka, der Angeklagte indessen\n\nlediglich etwa 0,2 cl. Als der Angeklagte auch auf M. s erneute, nun höhere\n\nForderung nicht einging und diese ablehnte, drohte M. , die Wohnzimmer-\n\neinrichtung zu zerstören. Der Angeklagte bot M. darauf die Übergabe von\n\n1.200 DM an, die er in der Wohnung habe. Dies war M. jedoch zu wenig; er\n\nbestand auf der Zahlung von 5.000 DM und drohte im weiteren Verlauf erneut\n\nmit Polizei und Finanzamt sowie der Zerstörung der Sachen in der Wohnung\n\noder aber der Mitnahme von Gegenständen im Wert von 5.000 DM. Schließlich\n\nbegann M. , gegen die CD-Sammlung des Angeklagten zu treten. Der Ange-\n\nklagte erklärte sich daraufhin bereit, den geforderten Betrag zu zahlen, wenn\n\nM. \"seine Sachen in Ruhe ließe\". Er ging ins Badezimmer seiner \"Einraum-\n\nwohnung mit offenem Küchenbereich\" und holte dort eine Plastiktüte aus einem\n\nVersteck, in der sich 5.000 DM und 500 US-Dollar befanden. Zurück im Wohn-\n\nzimmer überließ er Ma. die Tüte. Die Strafkammer vermochte nicht zu\n\nklären, ob Ma. dem Angeklagten die Tüte aus der Hand riß oder ob der\n\nAngeklagte sie an Ma. übergab.\n\nM. stand zu diesem Zeitpunkt mit den Händen in den Hosentaschen\n\nim Wohnzimmer. Völlig überraschend für ihn, der \"keinerlei Angriff erwartete\",\n\ntrat der Angeklagte hinter ihn, um ihn zu töten. Er war wütend darüber, daß\n\nM. ihm das angesparte Geld wegnehmen wollte; er mochte sich von M. \n\nnicht seine Existenz zerstören lassen. Blitzschnell riß er den Kopf M. s zu-\n\nrück, schlug ihm mehrfach auf denselben und schnitt M. mit einem aus der\n\nHosentasche gezogenen feststehenden, einseitig geschliffenen Küchenmesser\n\nmit einer Klingenlänge von 5,8 cm sofort mehrfach von links nach rechts durch\n\nden Hals. Dabei fügte er M. mehrere bis auf die Wirbelsäule reichende\n\nSchnittverletzungen zu. M. brach zusammen und verstarb umgehend. Der\n\nvöllig überraschte Ma. rannte unter Mitnahme des Geldes aus der\n\nWohnung. Er wurde später aufgrund seines Tatbeitrages wegen Erpressung zu\n\nfünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (UA S. 32). Bei dem trinkgewohnten M. \n\n bestand zum Todeszeitpunkt eine hochgradige Alkoholbeeinflussung. Seine\n\nBlutalkoholkonzentration lag zwischen 3,03 und 3,26 Promille. Die Strafkam-\n\nmer geht davon aus, daß M. , der als „laut, nervig, sich aufspielend und\n\ntrinkfest“ charakterisiert wird (UA S. 6), auch von anderen Personen Geldbe-\n\nträge „gefordert“ hatte, ohne „hierauf einen Anspruch zu haben“ (UA S. 18).\n\nII.\n\nDer Schuldspruch wegen Mordes kann von Rechts wegen keinen Be-\n\nstand haben.\n\nDas Landgericht hält die Tötungshandlung des Angeklagten für heim-\n\ntückisch (§ 211 Abs. 2 StGB). M. sei zum Zeitpunkt der Messerattacke des\n\nAngeklagten arglos gewesen; er habe sich keines Angriffs versehen. Der Streit\n\nzwischen beiden sei beendet gewesen, als der Angeklagte der Forderung M. \n\n s nachgegeben und das Geld herbeigeholt habe. Der Angeklagte habe sich\n\ndeshalb auch nicht mehr in einer Notwehrsituation befunden (§ 32 StGB). Der\n\nAngriff M. s, der seiner Geldforderung mit einem Fußtritt gegen die CD-\n\nSammlung des Angeklagten Nachdruck verliehen habe, sei abgeschlossen\n\ngewesen, als der Angeklagte der Forderung M. s nachgekommen sei.\n\nBeide Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der An-\n\nnahme heimtückischen Handelns des Angeklagten steht hier entgegen, daß\n\nM. wegen seines erpresserischen Angriffs mit Gegenwehr des objektiv noch\n\nin einer Notwehrlage befindlichen Angeklagten rechnen mußte und deshalb\n\nnicht gänzlich arglos sein konnte.\n\n1. Die Notwehrlage bestand für den Angeklagten während seiner Messe-\n\nrattacke auf M. noch fort. M. s erpresserischer Angriff auf das Vermögen\n\ndes Angeklagten war noch \"gegenwärtig\" im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Er\n\nwar zwar vollendet, aber noch nicht beendet; denn die Beute war noch nicht\n\ngesichert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 985; siehe weiter BGHSt 27, 336,\n\n339; BGH NJW 1979, 2053; RGSt 55, 82, 84; Lenckner/Perron in Schönke/\n\nSchröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 13, 15; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 32\n\nRdn. 4). Notwehr ist nicht darauf beschränkt, die Verwirklichung der gesetzli-\n\nchen Merkmale des Tatbestandes abzuwenden. Sie ist zum Schutz gegen den\n\nAngriff auf ein bestimmtes Rechtsgut zugelassen. Dieser Angriff kann trotz\n\nVollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein,\n\nsolange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder\n\ndoch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den\n\nVerlust umgeschlagen ist. Nur im Falle des endgültigen Verlustes handelt es\n\nsich etwa bei einem Angriff auf Eigentum und Besitz beweglicher Sachen für\n\nden Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Sachherrschaft, sondern um\n\nderen Wiedererlangung, für die Gewaltanwendung jedenfalls nicht mehr unter\n\ndem Gesichtspunkt der Notwehr zugelassen ist (so schon RGSt 55, 82, 84).\n\n2. Die fortbestehende Notwehrlage bleibt - unbeschadet der weiteren\n\nVoraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes (siehe unten unter III.) - in\n\nFällen der vorliegenden Art nicht ohne Auswirkungen auf die Beantwortung der\n\nFrage heimtückischen Handelns (§ 211 Abs. 2 StGB) des sich zur Wehr set-\n\nzenden Opfers der Erpressung, des Angeklagten:\n\nHeimtücke setzt unter anderem die Ausnutzung der Arglosigkeit des\n\nGetöteten voraus (vgl. nur BGHSt 32, 382, 388). Der Erpresser ist in der von\n\nihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten im Blick auf einen etwaigen\n\nwehrenden Gegenangriff des Opfers auf sein Leben jedoch nicht arglos, wenn\n\ner in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden\n\nund damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu be-\n\nwirken. Das sich wehrende Erpressungsopfer handelt in einem solchen Falle\n\nmithin in aller Regel nicht heimtückisch.\n\nArglos in dem bei heimtückischer Begehungsweise vorausgesetzten\n\nSinn ist der Getötete dann, wenn er nicht mit einem gegen seine körperliche\n\nUnversehrtheit gerichteten erheblichen, geschweige denn mit einem lebensbe-\n\ndrohlichen Angriff rechnet. Diese Arglosigkeit kann aus unterschiedlichen\n\nGründen entfallen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Fal-\n\nles. Die Frage, ob ein Mensch arglos ist, beurteilt sich grundsätzlich nach sei-\n\nner tatsächlich vorhandenen Einsicht in das Vorhandensein einer Gefahr. Daß\n\ner einen tätlichen Angriff (hier: Gegenangriff) in Rechnung gestellt hat, kann\n\nsich allein schon aus seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten ergeben\n\n(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13; vgl. weiter BGHSt 20, 301, 302; 33,\n\n363, 365; BGH NJW 1980, 792; StV 1985, 235). Ist in einem Fall wie dem vor-\n\nliegenden eine Notwehrlage aufgrund eines gegenwärtigen rechtswidrigen er-\n\npresserischen Angriffs durch den später Getöteten gegeben, der aktuell nicht\n\nnur im Fortwirken einer erpressungstypischen Dauergefahr besteht (Beein-\n\nträchtigung der Willensentschließungsfreiheit, etwa durch Setzen einer Frist\n\nzur Zahlung unter Übelsandrohung), sondern darüber hinaus in einer konkre-\n\nten Tathandlung im Angesicht des Opfers, die unmittelbar die Verletzung eines\n\nbeachtlichen Rechtsguts des Opfers besorgen läßt, so gilt: Es ist regelmäßig\n\nder Angreifer, der durch sein Verhalten einen schützenden oder trutzwehren-\n\nden Gegenangriff herausfordert, mag dieser sich nun im Rahmen des durch\n\nNotwehr Gerechtfertigten halten oder deren Grenzen überschreiten. Für die\n\nFrage der Arglosigkeit ist letzteres unerheblich. Mit seinem konkreten Angriff\n\nhat das spätere Opfer des Gegenangriffs in aller Regel seine Arglosigkeit be-\n\nreits zuvor verloren. Er ist der wirkliche Angreifer. Dem Angegriffenen gesteht\n\ndie Rechtsordnung das Notwehrrecht zu. Mit dessen Ausübung muß jeder An-\n\ngreifer in solcher Lage grundsätzlich rechnen. Das ist von der strafrechtlichen\n\nWerteordnung und damit normativ prägend vorgegeben. Dem entspricht, daß\n\ndas Notwehrrecht generell im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung tief verwur-\n\nzelt ist. Der Erpresser ist deshalb unter den hier gegebenen Umständen regel-\n\nmäßig nicht gänzlich arglos (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13).\n\nDas Mordmerkmal der Heimtücke ist einer solchen, auch normativ orien-\n\ntierten einschränkenden Auslegung zugänglich. Diese gründet mit darin, daß\n\nder Gegenwehr hier ersichtlich nicht das Tückische in einem Maße innewohnt,\n\nwelches den gesteigerten Unwert dieses Mordmerkmals kennzeichnet (vgl.\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13). Es gilt zudem, einen Wertungs-\n\ngleichklang mit dem Notwehrrecht zu gewährleisten. Gerade für ein zunächst\n\nunterlegenes Opfer kann es sich als unausweichlich erweisen, gegenüber dem\n\nüberlegenen Rechtsbrecher, der gar noch von einem Tatteilnehmer unterstützt\n\nwird, bei der Verteidigung einen Überraschungseffekt auszunutzen, soll die\n\nNotwehr überhaupt Aussicht auf Erfolg haben. Unter solchen Umständen er-\n\nscheint es bei wertender Betrachtung nicht systemgerecht, dem sich wehren-\n\nden Opfer, wenn es in der gegebenen Lage - in der Regel plötzlich - in den\n\nRandbereich der erforderlichen und gebotenen Verteidigung gerät oder gar\n\nexzessiv handelt, das Risiko aufzulasten, bei Überschreitung der rechtlichen\n\nGrenzen der Rechtfertigung oder auch der Entschuldigung sogleich das Mord-\n\nmerkmal der Heimtücke zu verwirklichen.\n\nDer Senat läßt offen, ob gleichwohl unter besonderen Umständen Fall-\n\ngestaltungen denkbar sind, bei denen ausnahmsweise eine Arglosigkeit des\n\nErpressers tragfähig festgestellt werden kann, obgleich dieser im Angesicht\n\nseines Opfers eine Tathandlung verwirklicht und im Begriff ist, seine Tat zu\n\nvollenden und den endgültigen Verlust des Rechtsguts des Erpreßten zu be-\n\nwirken. Solche besonderen Umstände sind hier weder den Urteilsgründen zu\n\nentnehmen noch sind sie sonst angesichts der Rahmenbedingungen denkbar.\n\nDer danach anzunehmende Argwohn des später getöteten M. wird\n\nnicht dadurch in Frage gestellt, daß er den Feststellungen zufolge von dem\n\nGegenangriff des Angeklagten \"überrascht\" war und diesen nicht erwartet hat-\n\nte. Das belegt lediglich, daß er die Aussichten falsch eingeschätzt hat, seinen\n\nRechtsbruch ohne Gegenwehr zu Ende führen zu können; seine Arglosigkeit\n\nhatte er - mangels entgegenstehender Umstände - bereits mit seinem (erneu-\n\nten) Angriff auf das Vermögen des Angeklagten in dessen Angesicht verloren.\n\nDem steht nicht entgegen, daß er sich auch in der Gefährlichkeit eines mögli-\n\ncherweise zu erwartenden Gegenangriffs verschätzt haben mag, weil er bis\n\nzuletzt wohl die Bewaffnung des Angeklagten mit einem kleinen Messer nicht\n\nbemerkt hatte (ebenso BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13). Nach allem\n\ngilt: Büßt der später Getötete wegen seines eigenen gegenwärtigen rechtswid-\n\nrigen erpresserischen Angriffs nicht gänzlich seine Arglosigkeit gegenüber der\n\nMöglichkeit eines körperlichen (schutz- oder trutzwehrenden) Gegenangriffs\n\nein, so fehlt es an der Heimtücke selbst dann, wenn der sich Wehrende das\n\nÜberraschungsmoment bewußt ausnutzt.\n\n3. Der Schuldspruch wegen Mordes unterliegt danach schon aus den\n\ngenannten Gründen der Aufhebung. Es kommt deswegen nicht mehr darauf an,\n\ndaß die Strafkammer auch das Bewußtsein des Angeklagten nicht hinreichend\n\ndargetan hat, einen durch seine etwaige Ahnungslosigkeit gegenüber einem\n\nGegenangriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. zum sog. Heimtücke-\n\nBewußtsein nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9, 11, 26).\n\nDer Senat stellt allerdings klar, daß in den Fällen der Erpressung, in denen\n\neine Drohung als sog. Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten des Tä-\n\nters auf die Willensentschließungsfreiheit des Opfers als gegenwärtig im Sinne\n\ndes Tatbestandes fortwirkt (vgl. dazu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH\n\nNStZ-RR 1998, 135), eine Tötung des Erpressers durch sein Opfer in einer von\n\ndiesem, also dem Opfer gesuchten, vorbereiteten Situation sehr wohl heimtük-\n\nkisch sein kann (siehe etwa BGH NStZ 1995, 231) und dann auch nicht durch\n\nNotwehr gerechtfertigt ist. Sie wäre als Verteidigung jedenfalls nicht geboten\n\n(im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB). Dem Opfer wäre regelmäßig die Inanspruch-\n\nnahme staatlicher Hilfe zuzumuten (vgl. § 154c StPO). In solcher Lage würde\n\nweder das individuelle Schutzinteresse noch das Rechtsbewährungsinteresse,\n\ndie das Notwehrprinzip prägen, eine solche \"Verteidigung\" tragen (so im Er-\n\ngebnis auch BGH NStZ 1995, 231).\n\n III.\n\nDie von der Strafkammer angestellten Hilfserwägungen zu einer etwai-\n\ngen Rechtfertigung des Angeklagten sowie zur inneren Tatseite leiden an Er-\n\nörterungsmängeln, denen der neue Tatrichter Rechnung zu tragen haben wird.\n\n1. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe - eine Notwehrlage un-\n\nterstellt - das Maß der objektiv erforderlichen Verteidigung überschritten. Der\n\nAngeklagte habe \"weggehen können\", die Polizei rufen können oder M. , als\n\ndieser mit ihm allein war, aus der Wohnung weisen können, \"notfalls auch un-\n\nter Einsatz adäquater körperlicher Aktion\" (UA S. 40). Diese Würdigung ist lük-\n\nkenhaft und wird den rechtlichen Grundsätzen zur Frage der Erforderlichkeit\n\neiner Verteidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\na) Ein \"Weggehen\" des Angeklagten aus seiner eigenen Wohnung oder\n\nein Herbeirufen der Polizei nach dem etwaigen Verlassen der Wohnung durch\n\nM. und Ma. , also ein Abziehenlassen der Erpresser wäre keine\n\nVerteidigung gegen den rechtswidrigen Angriff mehr gewesen. Daß ein dro-\n\nhendes, wehrendes Vorzeigen des mit kurzer Klinge versehenen Küchenmes-\n\nsers sich ebenso wie der Versuch einer \"körperlichen Auseinandersetzung\" als\n\naussichtsreiche Verteidigungsmittel erwiesen hätten, versteht sich im Blick auf\n\ndie Übermacht zweier Angreifer nicht von selbst. Der trinkgewohnte M. war\n\nzwar hochgradig alkoholisiert, aber ersichtlich aktionsfähig und aggressionsbe-\n\nreit. Zuvor, als der Angeklagte mit M. vorübergehend allein war, weil\n\nMa. Proviant herbeiholte, hatte der Angeklagte versucht, M. hinzu-\n\nhalten. Als die Tat vollendet wurde, sah der Angeklagte sich indessen wieder\n\nzwei Angreifern gegenüber. Daß der Versuch einer vom Angeklagten mittels\n\nkörperlicher Gewalt geübten Trutzwehr, die Androhung des Einsatzes des\n\nMessers oder aber der Versuch des Herbeirufens der Polizei in Anwesenheit\n\nzweier Angreifer aussichtsreich gewesen wären, liegt nicht nahe, hätte deshalb\n\nder näheren Darlegung bedurft.\n\nHätte der Angeklagte den Einsatz des Messers angedroht oder hätte er\n\nsich auf eine körperliche Auseinandersetzung eingelassen, wäre zu besorgen\n\ngewesen, daß er eine Eskalation durch die Angreifer heraufbeschworen hätte.\n\nEin nicht bloß geringes Risiko, daß ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt\n\nund dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidi-\n\ngungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig\n\nAngreifenden nicht einzugehen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang\n\nmuß er sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001,\n\n591, jew. m.w.N.). Allerdings hat der Verteidigende grundsätzlich, wenn ihm\n\nmehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur\n\nEinschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem An-\n\ngreifer am wenigsten gefährlich ist. Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die\n\nBewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinanderset-\n\nzungslage grundsätzlich zu verlangen, daß er den Einsatz der Waffe androht,\n\nehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 26, 256,\n\n258; BGH NStZ-RR 1999, 40, 41; NStZ 2001, 591, 592). Diese rechtlichen\n\nGrundsätze wird der neue Tatrichter zu bedenken, seiner Würdigung zugrun-\n\ndezulegen und die Auseinandersetzungslage mit den bei lebensnaher Be-\n\ntrachtung in Frage kommenden aussichtsreichen Verteidigungsmöglichkeiten\n\nzu erörtern haben.\n\nb) In diesem Zusammenhang wird das sog. Kräfteverhältnis zwischen\n\ndem Angeklagten einerseits sowie M. und Ma. andererseits näher\n\nzu bewerten sein. Dafür spielt auch die Aktionsfähigkeit M. s eine Rolle.\n\nDieser ging nach den Feststellungen wohl recht zielstrebig vor, obwohl er -\n\nfreilich trinkgewohnt - eine Blutalkoholkonzentration von drei Promille hatte.\n\nHingegen hat sein Mittäter Ma. als Zeuge bekundet, M. habe auf-\n\ngrund seiner Alkoholisierung kaum stehen können (UA S. 30).\n\nJe nach der Bewertung der Auseinandersetzungslage und des Kräfte-\n\nverhältnisses wird dann möglicherweise zu erwägen sein, ob etwa das Anlegen\n\ndes kleinen Messers an den Hals des M. mit der Androhung einer massiven\n\nkörperlichen Attacke eine aussichtsreiche Verteidigung gewesen wäre. Abhän-\n\ngig vom Ergebnis dieser Würdigung könnte sich erweisen, daß der überra-\n\nschende Einsatz des Küchenmessers mit dem Ziel der Tötung M. s - objek-\n\ntiv betrachtet - der einzig sicher erfolgversprechende Weg zur Ausschaltung\n\ndes \"Hauptangreifers\" war. Ob er aber auch aussichtsreich hinsichtlich des\n\nZieles war, den endgültigen Verlust des Geldes im gegebenen Zeitpunkt noch\n\nabzuwenden, bedarf ebenfalls der Bewertung. Denn auch nach der Tötung M. \n\n s blieb Ma. - im Besitz des Geldes - handlungsfähig. Ihm gelang tat-\n\nsächlich die Flucht. Das verdeutlicht, daß allein ein Gegenangriff auf M. \n\nnicht genügen konnte, den Vermögensverlust zu verhindern. Vielmehr war eine\n\nweitere Verteidigungshandlung vonnöten, um Ma. an der Flucht mit\n\ndem Geld zu hindern. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Lage an, in\n\nsubjektiver Hinsicht zudem darauf, welche Vorstellungen der Angeklagte gege-\n\nbenenfalls zum Verteidigungserfolg seiner Gegenwehr hatte (vgl. BGHSt 45,\n\n378, 384; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 27).\n\n2. Die Auffassung des Landgerichts, die Tötung M. s sei \"völlig un-\n\nverhältnismäßig\" gewesen, vermag der Senat nicht zu teilen. Eine Abwägung\n\nder betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt\n\n(anders etwa im Notstandsfall gemäß § 34 StGB; vgl. BGH NStZ 1996, 29;\n\nTröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 17). Ein Fall des Mißbrauchs des Notwehr-\n\nrechts wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts stand hier nicht\n\nin Rede (sog. Bagatellfälle; vgl. BGH MDR bei Holtz 1979, 985; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 32 Rdn. 20 m.w.N.). Es ging bei dem Angriff M. s nicht le-\n\ndiglich um eine etwaige Sachbeschädigung der CD-Sammlung des Angeklag-\n\nten, sondern um die Erpressung eines Bargeldbetrages in Höhe von 5.000 DM.\n\nBei solcher Ausgangslage gilt der Grundsatz, daß das Recht dem Unrecht nicht\n\nzu weichen braucht.\n\n3. Die bisherigen Feststellungen und die Würdigung des Landgerichts\n\ntragen schließlich nicht die Annahme, der Angeklagte habe nicht mit Verteidi-\n\ngungswillen gehandelt, sondern \"Selbstjustiz\" geübt. In den Feststellungen\n\nhebt die Strafkammer selbst hervor, daß der Angeklagte \"wütend darüber war,\n\ndaß M. ihm das angesparte Geld wegnehmen wollte und er sich von M. \n\nnicht seine Existenz zerstören lassen wollte\" (UA S. 11). Dies kann darauf hin-\n\ndeuten, daß der Angeklagte sich jedenfalls auch vom Willen zur Verteidigung\n\ngegen den Verlust des Geldes hat leiten lassen. Hinzutretende andere Tatmo-\n\ntive schließen den Verteidigungswillen nicht aus. Eine Rechtfertigung kommt\n\nnach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann in Be-\n\ntracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt wer-\n\nden, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drän-\n\ngen (vgl. nur BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille\n\n1, jew. m.w.N.).\n\nDie Beweiswürdigung genügt diesem Maßstab nicht. Die Strafkammer\n\nhätte alle bedeutsamen tatsächlichen Umstände und die Einlassungen des An-\n\ngeklagten einer eingehenden Bewertung unterziehen müssen, um auf dieser\n\nGrundlage seine Beweggründe festzustellen und an den rechtlichen Maßstä-\n\nben zu messen. Die Urteilsgründe geben die verschiedenen Äußerungen des\n\nAngeklagten während der Ermittlungen zu seinen subjektiven Vorstellungen\n\nwieder. Dem Kriminalbeamten H. hatte er erklärt, er habe vermeiden wollen,\n\ndaß Ma. eingreift, da er M. unbedingt habe töten wollen. Er habe\n\nsich das Geld nicht wegnehmen lassen wollen; ebensowenig andere Sachen,\n\ndie ihm gehört hätten (UA S. 26). Beim Ermittlungsrichter hatte er sich dahin\n\neingelassen, er sei \"sehr böse\" gewesen, weil ihm sein angespartes Geld weg-\n\ngenommen worden sei. Um zukünftig weitere Wegnahmen zu verhindern, habe\n\ner sich zur Tötung M. s entschlossen. Das Messer habe er schon längere\n\nZeit bei sich getragen, weil er befürchtet habe, M. könne zur Durchsetzung\n\nseiner Geldforderung mit weiteren Personen zu ihm kommen (UA S. 28). Dem\n\nKriminalbeamten K. hatte der Angeklagte erklärt, er habe M. \"aus Haß\n\nheimzahlen\" wollen, \"was dieser ihm die ganzen Monate vorher angetan habe\"\n\n(UA S. 29). Er habe M. getötet, weil dieser durch seine ständigen Geldfor-\n\nderungen seine Pläne, eigentlich seine ganze Existenz bedroht bzw. kaputt\n\ngemacht habe (UA S. 30). Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe die\n\nunberechtigte Geldforderung M. s \"für immer unterbinden wollen\", indem er\n\nihn tötete. \"Aus Wut über den Verlust\" des Geldes habe der Angeklagte unter\n\nAusnutzung des Überraschungseffekts der Drucksituation ein Ende bereitet.\n\nDie Tat beruhe auf dem \"normalpsychologischen Motiv\" der Wut.\n\nDabei durfte die Strafkammer nicht stehen bleiben. Sie hätte sich ange-\n\nsichts der Einlassung des Angeklagten, er habe sich - naheliegender Weise\n\nauch aktuell - das Geld nicht wegnehmen lassen wollen, die Frage vorlegen\n\nmüssen, ob hier die Wut des Angeklagten, ein Bestreben zur Verhinderung\n\nkünftiger, aber noch nicht gegenwärtiger Erpressungen sowie der Wille zur\n\n\"Bestrafung\" für früheres Unrecht (vgl. UA S. 40) einerseits und der Wille zur\n\naktuellen Verteidigung gegen den Verlust des Geldes andererseits nebenein-\n\nander Beweggrund waren, oder ob die zuerst genannten Motive so stark aus-\n\ngeprägt waren, daß sie den Verteidigungszweck völlig in den Hintergrund ge-\n\ndrängt haben. Daran fehlt es. Im letzten Falle würde Notwehr mangels mitbe-\n\nstimmenden Verteidigungswillens ausscheiden. Bei der nunmehr vorzuneh-\n\nmenden Würdigung wird indes zu beachten sein, daß der sich zur Verteidigung\n\nEntschließende in einer sich zuspitzenden Situation oft erst durch ein gewisses\n\nMaß gleichsam \"natürlicher Wut\" in den Stand gesetzt wird, seinen Entschluß\n\nzur Wehr zu fassen und umzusetzen. Andererseits wird auch in diesem Zu-\n\nsammenhang zu würdigen sein, was sich der Angeklagte aus seiner Sicht von\n\nder Tötung M. s versprach und versprechen konnte, wenn er den Verlust\n\ndes Geldes zu verhindern trachtete, das Ma. in Händen hielt.\n\nDie Urteilsgründe sind überdies zur Frage des Motivs des Angeklagten\n\nwidersprüchlich. In ihren Feststellungen geht die Strafkammer davon aus, der\n\nAngeklagte habe sich sein angespartes Geld nicht wegnehmen und sich von\n\nM. nicht seine Existenz zerstören lassen wollen (UA S. 11). Bei ihrer rechtli-\n\nchen Würdigung hingegen legt sie ein nicht deckungsgleiches Motiv zugrunde:\n\nDort hebt sie hervor, er habe in dem Bestreben gehandelt, M. für sein vor-\n\nangegangenes Tun zu bestrafen und künftige Forderungen auszuschließen\n\n(UA S. 40).\n\n4. Der neue Tatrichter wird im Blick auf die bisherigen Feststellungen\n\nund die Einlassungen des Angeklagten möglicherweise weiter zu prüfen haben,\n\nob ein Fall der sog. Absichtsprovokation vorliegt: Der Angeklagte könnte sich\n\nnicht wirksam auf Notwehr berufen, wenn er sich absichtlich oder jedenfalls\n\nvorsätzlich in eine erwartete Verteidigungssituation hineinbegeben hätte, um\n\ndann M. unter dem Vorwand einer objektiven Notwehrlage angreifen und\n\n\"vernichten\" zu können. In einem solchen Fall erwiese sich seine Gegenwehr\n\nin Wahrheit als vorgeplanter Angriff auf das Leben M. s, rechtsmißbräuch-\n\nlich im Gewande der Verteidigung geführt (vgl. nur BGH NJW 1983, 2267;\n\nNStZ 2001, 143; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 18, 23). In diesem Zu-\n\nsammenhang bedarf es auch einer Bewertung der Äußerung des Angeklagten\n\nim Ermittlungsverfahren, wonach er auch \"zukünftige weitere Wegnahmen\" ha-\n\nbe verhindern wollen. Dies kann für sich betrachtet auf den Willen zu einer Art\n\n(unerlaubter) \"Präventivnotwehr\" hindeuten. Für die tatsächliche Würdigung\n\nkann auch eine Rolle spielen (Indizwirkung), daß der Angeklagte M. und\n\nMa. in Kenntnis des wiederkehrenden, vorangegangenen erpresseri-\n\nschen Verhaltens M. s und von dessen Ankündigung am Vormittag in seine\n\nWohnung einließ. Die Tatsache, daß und wann der Angeklagte sich mit einem\n\nkleinen Küchenmesser bewaffnet hatte, kann im Gesamtzusammenhang des\n\nGeschehens für den Schluß auf seine Beweggründe bedeutsam sein. Dem\n\nsteht nicht entgegen, daß es im Grundsatz dem Notwehrübenden nicht anlast-\n\nbar ist, wenn er sich für den Fall einer ihm aufgezwungenen Auseinanderset-\n\nzung bewaffnet. Auch der Stellenwert der Äußerung, er habe M. unbedingt\n\ntöten wollen, ist in ihrer Bedeutung für die Motivlage zu beurteilen. Gleiches gilt\n\nfür den Umstand, daß der Angeklagte sich beim gemeinsamen Wodka-Trinken\n\nvergleichsweise zurückhielt und lediglich ca. 0,2 cl zu sich nahm. Andererseits\n\nist aber auch im Auge zu behalten, daß M. die Intensität seines Angriffs\n\ngesteigert hatte. So forderte er einen erheblich höheren Geldbetrag als noch\n\nam Vormittag. Er ließ sich auch nicht mehr erfolgreich hinhalten, sondern be-\n\ngann mit Sachbeschädigungen und drohte weitere Übel an, die die Durchset-\n\nzung mit räuberischen Mitteln nicht fernliegend erscheinen ließen. Daß der An-\n\ngeklagte erst dann zum Gegenangriff überging, als ihm der endgültige Verlust\n\nseines Geldes unausweichlich vor Augen stehen mußte, könnte eher gegen\n\neine Absichtsprovokation sprechen.\n\nNach allem muß sich der neue Tatrichter fragen, ob er sich im Blick auf\n\neinen etwaigen Mißbrauch des Notwehrrechts davon überzeugen kann, daß\n\nder Angeklagte in der vorgefaßten Absicht handelte, M. zu töten und sich\n\nnicht erst in der aktuellen Situation, weil er möglicherweise den Verlust seines\n\nGeldes nicht mehr anders meinte abwenden zu können, zur Verteidigung ent-\n\nschloß. Hat der Tatrichter Zweifel, wird ein mitbestimmender wirklicher Vertei-\n\ndigungswille des Angeklagten anzunehmen und Rechtsmißbrauch zu vernei-\n\nnen sein. Er wird den zeitnah zur Tat gemachten Angaben des Angeklagten\n\nnaheliegenderweise größeres Gewicht beimessen als etwa solchen in einer\n\nerneuten Hauptverhandlung.\n\n5. Der neue Tatrichter wird dann gegebenenfalls zu bedenken haben, ob\n\ndas Notwehrrecht des Angeklagten einer erheblichen Einschränkung unterlag\n\n(vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 2 f.) und ob der Angeklagte deren\n\nGrenzen mit seinem sofortigen Messerangriff auf das Leben M. s über-\n\nschritten hat.\n\nHierzu bemerkt der Senat im einzelnen vorsorglich:\n\na) Eine Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten im Blick auf\n\neine etwaige Provokation M. s durch vorwerfbares Vorverhalten würde vor-\n\naussetzen, daß dieses Vorverhalten rechtswidrig oder wenigstens sozialethisch\n\nzu mißbilligen wäre; zudem müßte zwischen ihm und dem rechtswidrigen An-\n\ngriff des M. ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen\n\n(vgl. zu diesen Erfordernissen: BGHSt 27, 336, 338; 42, 97, 101; siehe auch\n\nBGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40,\n\n41; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, aaO § 32 Rdn. 54, 59; Tröndle/\n\nFischer aaO § 32 Rdn. 24).\n\naa) Die bisherigen Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte die\n\nNotwehrlage in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu mißbilligender Weise\n\nherbeigeführt und M. \"provoziert\" hätte. Das bloße Einlassen M. s und\n\ndessen Begleiters in seine, des Angeklagten Wohnung trotz der zuvor ausge-\n\nsprochenen Drohungen und der bereits erfolgten Erpressungen genügt dafür\n\nnicht. Damit hat er M. lediglich die Gelegenheit zum erneuten Erpressungs-\n\nversuch gegeben und damit gleichsam fahrlässig - die Sorgfalt in eigenen An-\n\ngelegenheiten betreffend - die Notwehrlage mit herbeigeführt. Ein rechtlich er-\n\nlaubtes Tun - wie etwa das Öffnen der Wohnungstür gegenüber einem unbe-\n\nkannten Bewaffneten (BGH NStZ 1993, 332, 333) - führt jedoch nicht ohne\n\nweiteres zur Einschränkung des Notwehrrechts, auch wenn der Täter wußte\n\noder wissen mußte, daß der andere durch dieses Verhalten zu einem rechts-\n\nwidrigen Angriff veranlaßt werden könnte (so schon BGH NStZ 1993, 332,\n\n333). Entscheidend ist nicht, ob der später Angegriffene die Entwicklung vor-\n\nhersehen konnte, sondern - mit Blick auf das Rechtsbewährungsinteresse - ob\n\nder Angreifer sich durch das vorwerfbare Verhalten des von ihm Angegriffenen\n\nprovoziert fühlen konnte (vgl. Roxin ZStW Bd. 75 <1963>, 497, 582). Die bloß\n\nfahrlässige oder gar leichtfertige Herbeiführung einer Notwehrlage führt nicht\n\nzu einer Einschränkung des Maßes der gebotenen Verteidigung. Das würde\n\nselbst dann gelten, wenn der Angeklagte mit einem erneuten Angriff M. s\n\ngerechnet und dies beim Einlassen in seine Wohnung - wenn er dies hätte\n\nverhindern können - in Kauf genommen und geglaubt hätte, einen solchen An-\n\ngriff hinhaltend oder sonst \"schon irgendwie\" abwehren zu können. Er hätte\n\nauch dann nicht im Sinne einer Provokation des Angreifers gehandelt, sondern\n\nlediglich eine notwehrträchtige Lage durch erlaubtes Tun mitverursacht, für die\n\ner sich sogar wappnen durfte. Dieses Verhalten mochte dann zwar in hohem\n\nMaße den Geboten der Vorsicht und der Lebensklugheit zuwiderlaufen; es\n\nnahm dem Angeklagten jedoch nichts von seinem Recht, sich gegen den An-\n\ngriff mit den nach Maßgabe der Situation erforderlichen und gebotenen Mitteln\n\nzu verteidigen (BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83 - S. 12, aber auch\n\nUrteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 201/78 - S. 5 f.).\n\nbb) Ebensowenig erweist sich bei dem festgestellten Sachverhalt der il-\n\nlegale Handel des Angeklagten mit Raubpressungen von CD's als notwehrein-\n\nschränkendes vorwerfbares Vorverhalten im Sinne einer Provokation der Not-\n\nwehrlage oder M. s. Dieses Verhalten des Angeklagten ist zwar von Rechts\n\nwegen ersichtlich vorwerfbar. Es richtete sich jedoch nicht gegen ein Rechtsgut\n\ngerade des M. , wie das etwa bei Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegen-\n\nüber dem späteren Angreifer der Fall ist. Betroffen waren vielmehr Rechtsgüter\n\nDritter, nämlich der Urheberrechtsinhaber der CD-Titel. Dementsprechend\n\nfehlte auch der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Angriff M. \n\n s. Eine Notwehr des Angeklagten (wenn seine Trutzwehr vom Verteidi-\n\ngungswillen mitgetragen und erforderlich war) stünde \"nicht im Zeichen seines\n\neigenen Unrechts\"; seiner Gegenwehr würde das eigene Unrecht nicht unmit-\n\ntelbar anhaften. Sie wäre mithin durch seine anderweitigen Straftaten nicht in\n\neiner Weise bemakelt, daß sie deshalb nicht mehr uneingeschränkt als Mittel\n\nauch der Rechtsbewährung gegenüber dem erpresserischen Angriff M. s\n\nauf sein Vermögen hätte angesehen werden können (vgl. BGHSt 27, 336, 338;\n\nBGH NStZ 1989, 474; BGH, Urt. vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74; BGH,\n\nBeschl. vom 15. April 1980 - 1 StR 130/80; Lenckner/Perron in Schönke/\n\nSchröder, aaO § 32 Rdn. 59). Auch demjenigen, der früher eine strafbare\n\nHandlung begangen hat, steht grundsätzlich ein uneingeschränktes Notwehr-\n\nrecht zur Seite, wenn er in anderem Zusammenhang selbst Opfer einer Straftat\n\nwird. Er hat nicht etwa deshalb, weil die gegen ihn gerichtete Tat (hier: eine\n\nErpressung) vom Täter an seine gegen die Rechtsgüter Dritter begangene ei-\n\ngene Straftat angeknüpft wird, einen \"Status minderen Rechts\", der Erpresser\n\nnicht deswegen einen größeren, im Ergebnis nicht notwehrfähigen Freiraum für\n\nseinen Rechtsbruch.\n\ncc) Eine Einschränkung des Notwehrrechts jenseits der in der Recht-\n\nsprechung bislang anerkannten Fallgruppen wird in der Literatur für die Fälle\n\nder sogenannten Schweigegelderpressung diskutiert (\"Chantage\"). Typischer-\n\nweise droht der Erpresser hier mit der Enthüllung kompromittierender Tatsa-\n\nchen, namentlich mit einer Strafanzeige wegen einer vom Erpressungsopfer\n\nseinerseits begangenen Straftat. Wehrt der Erpreßte sich oder tötet gar den\n\nErpresser, so wird das Gebotensein der Notwehr verneint oder von einer Ein-\n\nschränkung des Notwehrrechts wegen verminderten Rechtsbewährungsinter-\n\nesses ausgegangen. Das Interesse des Erpreßten am Schutz vor Enthüllung\n\neiner Straftat verdiene keinen uneingeschränkten Schutz (vgl. zu alledem nur\n\nRoxin, Strafrecht AT 3. Aufl. [1997] Kap. VIII § 15 [S. 593] Rdn. 89/90; Haug\n\nMDR 1964, 548, 549; Amelung GA 1982, 381; H. E. Müller NStZ 1993, 366;\n\nNovoselec NStZ 1997, 218; dazu die Erwiderung von Amelung NStZ 1998, 70;\n\nArzt JZ 2001, 1052; weiter Eggert NStZ 2001, 225; zum Phänomen der \"Chan-\n\ntage\" siehe grundlegend schon die rechtsvergleichende Arbeit von Reinhold,\n\nDie Chantage, Abhandlungen des kriminalistischen Seminars an der Universi-\n\ntät Berlin <Hrsg. Franz von Liszt>, 1909).\n\nDer Senat stellt dahin, ob und inwieweit einer solchermaßen begründe-\n\nten Einschränkung des Notwehrrechts beizupflichten wäre. Das muß hier nicht\n\nentschieden werden. Der vorliegende Fall ist - anders als die in der Literatur\n\nzumeist erörterten Sachverhalte - dadurch geprägt, daß eine Erpressung in\n\nRede steht, die nicht ausschließlich auf der Androhung der Anzeige von Straf-\n\ntaten des Erpreßten fußt. Vielmehr hatte M. dem Angeklagten schon damit\n\ngedroht, ihn zusammenschlagen zu lassen; noch am Vormittag des Tattages\n\nhatte er angekündigt, das Geld \"mit Freunden einzutreiben\". Ob daraus eine\n\nLeibesgefahr im Sinne des § 255 StGB folgte, die zum Vorfallszeitpunkt noch\n\n\"gegenwärtig\" war, bedürfte gegebenenfalls der tatrichterlichen Würdigung\n\n(vgl. zu deren Fortwirken in Erpressungsfällen BGH NStZ-RR 1998, 135;\n\nBGHR StGB § 255 Drohung 9). In der aktuell gegebenen Notwehrlage drohte\n\nM. mit erheblichen Sachbeschädigungen und der Wegnahme von Gegen-\n\nständen aus der Wohnung des Angeklagten im Wert von 5.000 DM, was nahe-\n\nliegen-derweise durch Gewaltanwendung gegenüber dem Angeklagten oder\n\njedenfalls durch Drohung mit weiteren Übeln durchzusetzen gewesen wäre und\n\nsich dann rechtlich möglicherweise gar als Raub oder räuberische Erpressung\n\nerwiesen hätte. Sind die Drohmittel solcherart verschieden, um gleichsam eine\n\n\"gemischte Drohkulisse“ aufzubauen, so liegt kein reiner Fall der Schweigegel-\n\nderpressung mehr vor; es steht eine Mischung aus Schutz- und Schweigegel-\n\nderpressung in Rede. In diesen Fällen ist das, was zur Verteidigung „geboten“\n\nist, unter dem Gesichtspunkt eigenen strafbaren Vorverhaltens des Erpres-\n\nsungsopfers gegenüber Dritten jedenfalls dann nicht eingeschränkt, wenn der\n\nAngriff des Erpressers auf die Willensentschließungsfreiheit zugleich in einen\n\ngegenwärtigen Angriff auf das Vermögen übergeht, mit weiteren Übelsdrohun-\n\ngen verstärkt wird und der Angreifer im Angesicht des Opfers dabei ist, mit ak-\n\ntuell realisierbaren - auch konkludenten - Drohungen gegen Sachwerte und\n\netwa auch die körperliche Integrität des Opfers seinen Angriff auf das Vermö-\n\ngen zu vollenden und zu beenden.\n\nDaran ändert nichts, daß das Erpressungsopfer zuvor die Möglichkeit\n\ngehabt hätte, staatliche Hilfe zu suchen. Maßgeblich für die Beurteilung des-\n\nsen, was zur Abwehr des Angriffs erforderlich und geboten ist, sind die Ver-\n\nhältnisse im Augenblick des konkreten Angriffs, also zum Zeitpunkt der Vertei-\n\ndigung durch den Angegriffenen (\"Auseinandersetzungslage\"; vgl. BGH NJW\n\n1989, 3027; StV 1999, 143, 144; Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 16b).\n\nb) In Betracht zu ziehen haben wird der neue Tatrichter für den Fall ei-\n\nner vom Verteidigungswillen jedenfalls mitbestimmten und erforderlichen Not-\n\nwehr schließlich eine Einschränkung dieses Rechts im Blick auf M. s Trun-\n\nkenheit, an deren Zustandekommen der Angeklagte durch Gestattung und Mit-\n\nwirkung am Konsum von Dreivierteln des Inhalts einer Flasche Wodka beteiligt\n\nwar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß das Notwehrrecht gegenüber\n\nschuldlos handelnden Angreifern eingeschränkt sein kann (vgl. Tröndle/Fischer\n\naaO § 32 Rdn. 19). Daß M. allerdings schuldunfähig gewesen sein könnte,\n\ndürfte eher fernliegen. Näher wird - zumal in Rücksicht auf den Zweifelssatz -\n\neine erheblich verminderte Schuldfähigkeit liegen, weil er jedenfalls noch in\n\nbeachtlichem Maße aktionsfähig war.\n\nc) Der Senat hat schließlich erwogen, ob eine weitere Kategorie einge-\n\nschränkter (gebotener) Notwehr zu begründen ist, wenn mehrere Umstände\n\nvorliegen, die Anlaß zur Prüfung einer Einschränkung nach den insoweit aner-\n\nkannten Fallgruppen geben, dort aber eine solche Einschränkung je für sich\n\nnicht zu rechtfertigen vermögen. Dies hat der Senat jedoch verworfen: Das liefe\n\nauf eine Art Gesamtschau und die Gewichtung verschiedener Umstände hin-\n\naus. Damit verlöre das Notwehrrecht in solchen Fällen seine Konturenschärfe.\n\nEs muß geeignet bleiben, in den einschlägigen, oft durch die Plötzlichkeit der\n\nEntwicklung charakterisierten Fällen des Lebens dem rechtlichen Laien ohne\n\nweiteres überschaubare, grundsätzlich einfache Richtschnur für das Handeln\n\nzu sein. Allzu differenzierte Erwägungen würden seinem Zweck widerstreiten.\n\nDie anerkannten Fälle der Einschränkung des Notwehrrechts sind denn auch\n\nsolche, in denen das zumutbar geringere Maß der gebotenen Verteidigung\n\noder eine Pflicht zum Ausweichen für jedermann ohne weiteres augenfällig ist\n\n(Evidenzfälle).\n\n6. Zur inneren Tatseite wird folgendes im Auge zu behalten sein: Han-\n\ndelte der Angeklagte auch mit Verteidigungswillen, kann es darauf ankommen,\n\nwelche Vorstellungen er über das Maß der erforderlichen und gebotenen - und\n\ndamit auch der erlaubten - Verteidigung hatte. Hierzu werden soweit möglich\n\nFeststellungen zu treffen sein. Daraus kann sich die Notwendigkeit der Erörte-\n\nrung von Irrtumsfragen ergeben (zu deren Voraussetzungen und Folgen vgl.\n\nnur Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 27 m.w.N.; zum übrigen: Tröndle/Fischer\n\naaO § 32 Rdn. 26, 27, § 33 Rdn. 2 m.N.). Hätte der Angeklagte über die Eig-\n\nnung der Tötung M. s zur Abwendung des Geldverlustes geirrt, käme mögli-\n\ncherweise ein Erlaubnistatbestandsirrtum und damit fahrlässige Tötung in Be-\n\ntracht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHSt 45, 378, 384). Läge eine Fehlvor-\n\nstellung über die Grenzen der erlaubten Notwehr vor, wäre nach den Grund-\n\nsätzen für den Verbotsirrtum zu verfahren (§ 17 StGB). Im Falle eines vermeid-\n\nbaren Irrtums stünde eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB im\n\nRaum.\n\n7. Sollte der neue Tatrichter im Handeln des Angeklagten einen strafba-\n\nren vorsätzlichen Totschlag sehen, wird er die Voraussetzungen des § 213\n\nStGB (sonst minder schwerer Fall) zu prüfen haben.\n\nDie Würdigung der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten zur Tatzeit wird im Blick auf die im Urteil wiedergegebenen Ausführun-\n\ngen des psychiatrischen Sachverständigen näher zu begründen sein, sollte der\n\nneue Tatrichter vom Gutachten des Sachverständigen abweichen wollen (vgl.\n\nBGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 5; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 65).\n\nSchließlich wird auch der Einfluß der Befindlichkeit des Angeklagten auf die\n\nVoraussetzungen des Strafausschließungsgrundes nach § 33 StGB zu erörtern\n\nsein (vgl. dazu auch BGH StV 1999, 145).\n\nIV.\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Auch die Feststel-\n\nlungen können nicht bestehen bleiben. Im Blick auf die dem neuen Tatrichter\n\nobliegende Würdigung der Auseinandersetzungslage und des Kräfteverhält-\n\nnisses, insbesondere aber der Beweggründe des Angeklagten unter verschie-\n\ndenen rechtlichen Gesichtspunkten muß der Tatrichter hinsichtlich der Fest-\n\nstellung des Sachverhalts frei sein (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_403-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/1-str-403-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154c","ref_norm":"154c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_403-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_403-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/1-str-403-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_403-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:45.760433+00:00"}}