{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_393-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"1 StR 393/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 393/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n28. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Nack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Wahl,\n\n Schluckebier,\n\n Dr. Kolz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Elf,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mosbach vom 25. April 2002 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte hinsichtlich der Fälle II. 2. B der Ur-\n\nteilsgründe wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen\n\nverurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil\n\na) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle II. 1. a bis d der Ur-\n\nteilsgründe dahin abgeändert, daß die Angeklagte der ge-\n\nwerbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen schuldig ist;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\naa) die Angeklagte hinsichtlich der Fälle II. 2. B der Urteils-\n\ngründe wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen\n\nverurteilt worden ist;\n\nbb) das Landgericht in diesen Fällen von einer Verfallsan-\n\nordnung abgesehen hat;\n\nc) im gesamten verbleibenden Strafausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in\n\nvier Fällen, Bestechung in zehn Fällen und wegen versuchter Geldwäsche in\n\nzwei Fällen zu der Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung\n\nzur Bewährung verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagte und die\n\nStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtmittel haben\n\nteilweise Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision der Angeklagten:\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche in zwei Fällen hat kei-\n\nnen Bestand.\n\n1. Nach den dazu getroffenen Feststellungen erhielt die Angeklagte von\n\n H. zwei Schecks \n\nin Nennbeträgen von DM 20.300 und\n\nDM 24.706,84, die sie auf dem Sparkonto ihres minderjährigen Sohnes gut-\n\nschreiben ließ. Anschließend zahlte sie die Geldbeträge nach Abzug einer\n\nProvision in bar an H. aus. Dabei ging sie davon aus, daß die Schecks\n\naus „betrügerischen“ oder „illegalen“ Geschäften stammten.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Geldwä-\n\nsche nicht. Auch wenn die Angeklagte eine legale Herkunft der Schecks aus-\n\nschloß, ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen sich in\n\ngroben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch die Angeklagte eine Ka-\n\ntalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGHSt 43, 158,\n\n165; BGH StV 2000, 67). Daran fehlt es hier.\n\n2. Die Sache unterliegt insoweit insgesamt der Aufhebung, da der Senat\n\nnicht ausschließen kann, daß ergänzende Feststellungen zur Vorstellung der\n\nAngeklagten von der Vortat, namentlich durch Vernehmung des H. \n\nals Zeugen, noch möglich sind.\n\n3. Im übrigen hat die Revision der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu\n\nihrem Nachteil aufgedeckt.\n\n4. Die Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der Geldwäschedelikte\n\nerfaßt die insoweit verhängten Einzelstrafen und zieht die Aufhebung des Aus-\n\nspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen können auf\n\ndie Revision der Angeklagten bestehen bleiben.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Soweit die Angeklagte wegen versuchter Geldwäsche verurteilt wor-\n\nden ist, wirkt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu ihren Gunsten (§ 301\n\nStPO). In der Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft finden\n\nsich insoweit zwar ausschließlich Ausführungen zur Nichtanordnung des Ver-\n\nfalls, was darauf hindeutet, daß die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel auf die\n\nunterbliebene Verfallsanordnung beschränken wollte. Eine solche Beschrän-\n\nkung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 1999, 560;\n\nNStZ-RR 1997, 270), wäre hier aber unwirksam, weil auf der Grundlage der\n\nunzureichenden Feststellungen zur Haupttat der Verfall nicht angeordnet wer-\n\nden durfte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs.1 Beschränkung 12). Im übrigen liegt\n\nein Antrag, der die Beschränkung klargestellt hätte, seitens der Beschwerde-\n\nführerin nicht vor.\n\n2. a) Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß hinsichtlich der\n\nFälle II. 1. a bis d der Urteilsgründe eine Verurteilung der Angeklagten wegen\n\ngewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260a Abs.1 StGB hätte erfolgen\n\nmüssen.\n\nNach den Feststellungen kannte ihr damaliger Lebensgefährte und frü-\n\nhere Mitangeklagte M. einen potentiellen Abnehmer für Hehlerware in Ju-\n\ngoslawien namens Z. . Mit diesem vereinbarten die Angeklagte und M. \n\nim November 2000 in der Zukunft wiederholt im einzelnen noch nicht festste-\n\nhende Lieferungen „heißer“, also gestohlener oder sonst unrechtmäßig er-\n\nlangter Ware von Deutschland nach Jugoslawien zu organisieren und dort über\n\nZ. abzusetzen. Dabei planten alle Beteiligten, sich durch wiederholte Be-\n\ngehung solcher Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger\n\nDauer zu erschließen. In Ausführung dieses Tatplanes kam es zu den vier un-\n\nter II. 1. a bis c der Urteilsgründe näher aufgeführten Lieferungen von Mobilte-\n\nlefonen und Computeranlagen nebst Zubehör an Z. . Die Lieferung eines\n\nInternet-Routers (II. 1. d) scheiterte, weil M. auf dem Weg nach Jugoslawi-\n\nen bei einer Grenzkontrolle aufgegriffen und das Gerät sichergestellt wurde.\n\nAufgrund dieser Feststellungen zu der zwischen allen Beteiligten im No-\n\nvember 2000 getroffenen Vereinbarung bildeten die Angeklagte, M. und\n\nZ. eine Bande. Auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort\n\nkommt es nicht an (vgl. BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ 1995, 85).\n\nDie Beteiligten einschließlich des Z. verfolgten auch ein gemeinsames\n\nBandeninteresse. Eine Trennung zwischen einem aus jeweils zwei Mitgliedern\n\nbestehenden „Bezugssystem“ einerseits und einem aus M. und Z. ge-\n\nbildeten „Absatzsystem“ lag schon nach dem im November 2000 von allen drei\n\nBeteiligten gefaßten Tatplan mit im einzelnen abgesprochener Aufgabenteilung\n\nnicht vor. Hinzu kommt, daß Z. die Geldmittel zum Ankauf des Hehlgutes\n\nzur Verfügung stellte und damit auch in das „Bezugssystem“ eingebunden war.\n\nb) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\n\nnicht entgegen, da die Taten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei angeklagt\n\nwaren.\n\n3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Bestechung in zehn Fällen (II. 2.\n\nA. a bis f der Urteilsgründe) macht die Staatsanwaltschaft zutreffend die fehler-\n\nhafte Erörterung des Vorliegens besonders schwerer Fälle der Bestechung\n\nnach § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB geltend.\n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen lebte die Angeklagte bei\n\nihrem Vater, der eine Fahrschule betrieb, in der sie als kaufmännische Ange-\n\nstellte mitarbeitete. Um Einfluß auf den Verlauf der schriftlichen Fahrprüfungen\n\nzu gewinnen, bedachte die Angeklagte die Mitarbeiter der TÜV-Außenstelle\n\nB. - dort vornehmlich den Fahrprüfer P. - mit Geschenken.\n\nAußerdem lud sie P. und dessen Freundin viermal zum Essen ein, wobei sie\n\njeweils die Rechnung beglich. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, entstand\n\ninfolge der im einzelnen von der Kammer näher festgestellten Zuwendungen zu\n\ndem Fahrprüfer P. ein persönliches Verhältnis, aufgrund dessen es dieser\n\nder Angeklagten gestattete, jugoslawischen Fahrschülern während der schriftli-\n\nchen Prüfung Hilfestellung zu leisten. Durch diese Vorgehensweise bestanden\n\nselbst „aussichtslose Fälle“ die Fahrprüfung. Da sich dies in interessierten\n\nKreisen herumsprach, erreichte die Angeklagte ihr Ziel, den Zulauf von jugo-\n\nslawischen Fahrschülern zu erhöhen und so den Umsatz der Fahrschule zu\n\nverbessern.\n\nDieser Sachverhalt erfüllt ohne weiteres die Voraussetzungen gewerbs-\n\nmäßigen Handelns im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Hierfür genügt, daß\n\ndie Tat mittelbar als Einahmequelle dient (BGHR StGB § 335 Abs. 2 Nr.3 Ge-\n\nwerbsmäßig 1). Das war hier der Fall, nachdem die Angeklagte selbst wirt-\n\nschaftlich von der Fahrschule ihres Vaters abhing. Hinzu kommt, daß sie auch\n\nunmittelbar persönlich von den Bestechungshandlungen profitierte, weil sie für\n\ndie durch den Fahrprüfer pflichtwirdrig gestattete „Betreuung“ der Prüflinge von\n\ndiesen eine „Gebühr“ in Höhe von jeweils DM 600 verlangte und auch erhielt.\n\nDie Kammer hat die Annahme besonders schwerer Fälle nach § 335\n\nAbs. 2 Nr. 3 StGB verneint. Sie hat im Zusammenhang damit ausgeführt, das\n\nTätigwerden der Angeklagten zur Sicherung ihrer eigenen und der Existenz\n\nihres Vaters weise „in die Richtung“ gewerbsmäßiger Begehungsweise. Bei\n\ndieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß die Kammer die Vor-\n\naussetzungen für das Vorliegen des Regelbeispiels nach § 335 Abs. 2 Nr. 3\n\nStGB verkannt hat und bei Beachtung der oben genannten Grundsätze zu ei-\n\nner anderen Beurteilung des Schuldumfanges gelangt wäre.\n\n4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zieht die Aufhebung der ver-\n\nhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Die zum Schuldspruch\n\nbezüglich der Hehlerei- und Bestechungsdelikte rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nFeststellungen können bestehen bleiben.\n\n5. Die nunmehr berufene Strafkammer wird im Falle einer erneuten\n\nVerurteilung wegen versuchter Geldwäsche zu prüfen haben, ob ein Verfall der\n\nvon der Angeklagten einbehaltenen Provisionen in Betracht kommt.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/1-str-393-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/1-str-393-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_393-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:27.013903+00:00"}}