{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_382-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"1 StR 382/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 382/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBamberg vom 28. Mai 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\n I.\n\nDer Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Verstöße gegen das Betäu-\n\nbungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nEr hat einmal 5 g und einmal 170 g Heroin erworben, das er vorgefaßter\n\nAbsicht gemäß zum Teil in kleinen Portionen gewinnbringend weiterverkauft\n\nund zum Teil zum Eigenbedarf verwendet hat. Ein nicht unerheblicher Teil der\n\n170 g Heroin konnte sichergestellt werden.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs nimmt der Se-\n\nnat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. Sep-\n\ntember 2002 Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO) vom 18. Oktober 2002 nicht entkräftet werden.\n\n II.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit\n\neine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.\n\nDer Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen.\n\n1. Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Ob dies in einer Gesamtschau\n\nmit ihrem übrigen Vorbringen ergibt, daß die Nichtanwendung von § 64 StGB\n\nwirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ab-\n\nlehnung 10 m.w.N.; die im übrigen uneingeschränkte Anfechtung des Urteils\n\nstünde dem nicht entgegen, vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2000 - 1 StR\n\n87/00; Beschluß vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.N.), kann aber offen blei-\n\nben. Unabhängig davon kann der Senat den Urteilsgründen nämlich nicht ent-\n\nnehmen, daß eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer\n\nUnterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9):\n\n2. Der Angeklagte, der im Jahre 2000 mit dem Heroinkonsum begann,\n\nhat keine \"offenen Angaben\" zum Umfang seines Drogenkonsums gemacht, an\n\nanderer Stelle bezeichnet die Kammer seine Angaben hierzu sogar als nicht\n\nnachvollziehbar. Er hat \"mehrfach angegeben, daß er nicht sagen könne, wie-\n\nviel er genommen habe\"; erst auf \"mehrmaliges Nachfragen ... hat er schließ-\n\nlich gemeint\", er habe zwar nicht jeden Tag Heroin konsumiert, aber \"an man-\n\nchen Tagen bis zu drei Gramm gespritzt\". Dabei hat er \"keine typischen Sucht-\n\nsymptome geschildert\".\n\nZu den Wirkungen des Rauschgiftkonsums beim Angeklagten hat die\n\nStrafkammer festgestellt, daß er seine Arbeitsleistung - er war bei einer Stra-\n\nßenbaufirma für einen Nettomonatslohn von 3.000 DM beschäftigt - \"durchge-\n\nhend zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erbracht hat\". Ebenso ist er\n\n\"seiner Rolle als Familienvater uneingeschränkt nachgekommen\". Insgesamt\n\nhat er \"sein Leben ohne jegliche Einschränkung im Alltag\" geführt. Nach seiner\n\nFestnahme sind beim Angeklagten Entzugserscheinungen aufgetreten, wobei\n\nder Angeklagte hierzu zunächst nur angegeben hat, er sei \"krank\" gewesen.\n\nErst auf \"mehrfache Nachfrage\" hat er die Symptomatik dahin konkretisiert, daß\n\ner \"Knochenschmerzen und Schlafstörungen\" gehabt habe, die aber aufgrund\n\ndreiwöchiger ärztlicher Behandlung nach sechs Wochen verschwunden seien.\n\nAußerdem hat der Angeklagte infolge seines Drogenkonsums noch einen Le-\n\nberschaden. Worauf sich diese Annahme stützt, ist unklar, aus den Angaben\n\ndes Angeklagten ergibt sich dies nicht, andere Erkenntnisquellen sind nicht\n\nmitgeteilt. Ebensowenig wird die Schwere dieser Erkrankung deutlich, jedoch\n\nspricht der Hinweis, daß \"sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen\n\nbestehen\" nicht für eine sehr schwerwiegende Erkrankung.\n\n3. Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter ande-\n\nrem) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von ei-\n\nnem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Dispositi-\n\non zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht,\n\nimmer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht\n\nden Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB §\n\n64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl.\n\n§ 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.). \"Im Übermaß\" bedeutet, daß der Täter berauschen-\n\nde Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Ar-\n\nbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner\n\naaO; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Dementsprechend hat der\n\nBundesgerichtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei\n\neinem Täter gebilligt, bei dem zwar \"eine Tendenz zum Betäubungsmittelmiß-\n\nbrauch ... jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung\"\n\nvorlag (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).\n\nAngesichts der genannten Feststellungen zu den Auswirkungen des\n\nRauschgiftkonsums auf Sozialverhalten und Gesundheit des Angeklagten liegt\n\nnach alledem die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB beim Angeklagten\n\nnicht nahe.\n\n4. Allerdings ist die Strafkammer, im wesentlichen gestützt auf die ge-\n\nnannten Angaben des Angeklagten, letztlich davon ausgegangen, daß der\n\nWeiterverkauf \"auch der Finanzierung der eigenen Sucht dienen sollte\" und hat\n\ndies dem Angeklagten strafmildernd angerechnet.\n\nUnter den hier gegebenen Umständen beruht diese Annahme (allenfalls)\n\nauf der Grundlage des Zweifelssatzes. Hierfür spricht schon die Bewertung der\n\nletztlich doch den Feststellungen zugrundegelegten Angaben als \"nicht offen\".\n\nErhärtet wird diese Annahme dadurch, daß auch die Feststellungen der Straf-\n\nkammer dazu, in welchem Umfang der Angeklagte das von ihm erworbene He-\n\nroin (nicht weiterverkauft sondern) selbst verbraucht hat, ausdrücklich auf der\n\nAnwendung des Zweifelssatzes beruhen.\n\nEine Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kommt jedoch nur in\n\nBetracht, wenn das Vorliegen eins Hangs sicher (\"positiv\") festgestellt ist.\n\nKommt das Gericht jedoch, wie erkennbar hier, lediglich zu dem Ergebnis, ein\n\nHang sei als Grundlage der Tat nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbrin-\n\ngung kein Raum (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1983 - 2 StR 334/83; Körner\n\naaO).\n\n5. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entschei-\n\nden. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maß-\n\nregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des An-\n\ngeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwer-\n\nfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 StR\n\n94/00).\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/1-str-382-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/1-str-382-02","retrieved":"2026-07-10 13:46:44.836057+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-06/1-str-382-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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