{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_377-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"1 StR 377/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 377/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKempten vom 13. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegrün-\n\ndet verworfen, daß der Angeklagte im Komplex II.1 der Urteils-\n\ngründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\n17 Fällen schuldig ist und eine Einzelstrafe in Höhe von sieben\n\nMonaten entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n\"Die ... Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil der Strafkammer\n\nin den Fällen unter II.1 der Urteilsgründe ein Zählfehler unterlaufen ist.\n\nDie Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß\n\ndieser im Zeitraum von August 1999 bis zum 29. Juni 2001 nur einmal\n\nim Monat - mit zwei Unterbrechungen von jeweils drei Monaten - Kokain\n\nan den Zeugen G. veräußert hat. Damit errechnet sich eine Gesamt-\n\nzahl von 17 (nicht 18) Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln.\n\nDer Wegfall der deshalb verhängten Einzelstrafe von sieben Monaten\n\nläßt die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzel-\n\nstrafen ist ausgeschlossen, daß sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe\n\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_377-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/1-str-377-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_377-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_377-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/1-str-377-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_377-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:28.584435+00:00"}}