{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_363-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"1 StR 363/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 363/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu 1., 2. und 4.: schweren Raubes u.a.\n\n zu 3.: Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 27. Februar 2002 werden als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen. Die Angeklagen P. , R. und S. haben die\n\ndem Nebenkläger W. im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDarüber hinaus haben die Angeklagten A , P. und\n\nS. die den Adhäsionsantragstellern L. und U. G. \n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nErgänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-\n\nnat:\n\n1. Entgegen der Auffassung der Strafkammer werden die von den jewei-\n\nligen Tätern begangenen (gefährlichen) Körperverletzungen (Schläge, Tritte,\n\nsonstige Mißhandlungen) z. N. der Opfer der Überfälle (Eheleute G. und\n\nW. ) nicht von den Verurteilungen wegen (schweren) Raubes kon-\n\nsumiert, auch wenn die Körperverletzungen Mittel der Gewaltanwendungen bei\n\nden Raubüberfällen waren. Eine Gewaltanwendung i.S.d. §§ 249 ff. StGB muß\n\nnicht so intensiv sein, daß zugleich der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt\n\nist (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2002 - 1 StR 47/02 m.w.N.). Die hier vor-\n\nliegenden körperlichen Mißhandlungen der Geschädigten gehen demgegen-\n\nüber weit über das für die Verurteilung wegen Raubs erforderliche Maß der\n\nGewalt hinaus, enthalten zusätzliches Unrecht und werden von der Verurtei-\n\nlung wegen (schweren) Raubs nicht umfaßt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174\n\nm.w.N.). Von der danach gebotenen Änderung des Schuldspruchs zum Nach-\n\nteil der Angeklagten, der der Umstand, daß nur die Angeklagten Revision ein-\n\ngelegt haben, nicht entgegenstünde (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Kuckein in\n\nKK 4. Aufl. § 358 Rdn. 18), sieht der Senat im Hinblick auf § 265 StPO jedoch\n\nab.\n\n2. Die Strafkammer hat im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens durch\n\nGrundurteil (unter anderem) ausgesprochen, daß die Angeklagten A. ,\n\nP. und S. verpflichtet sind, den Eheleuten G. im Hinblick auf den\n\nhier abgeurteilten Überfall Schmerzensgeld zu zahlen. Von der Bezifferung des\n\nSchmerzensgeldes hat die Strafkammer abgesehen, \"da für das mit ihm ver-\n\nbundene Sanktionsinteresse eine entscheidende Rolle spielt, ob die drei Mit-\n\ntäter rechtskräftig verurteilt werden und diese Strafe dann auch verbüßen\".\n\nAuch wenn die Verletzten gegen die Entscheidung der Strafkammer im\n\nAdhäsionsverfahren kein Rechtsmittel einlegen können (§ 406 a Abs. 1 StPO)\n\nund die Angeklagten hier nicht dadurch beschwert sind, daß die Strafkammer\n\nüber den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach entschieden hat,\n\nweist der Senat darauf hin, daß die Auffassung der Strafkammer nicht der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Danach wirkt sich bei vor-\n\nsätzlichen Straftaten die strafgerichtliche Verurteilung und gegebenenfalls die\n\nVerbüßung einer dabei verhängten Freiheitsstrafe auf die Bemessung des\n\nSchmerzensgeldes nicht aus (BGH NJW 1996, 1591; BGHZ 128, 117, 121,\n\n124). Träfe dagegen die Auffassung der Strafkammer zu, könnte im Rahmen\n\neines Adhäsionsverfahrens niemals der Höhe nach über einen Schmerzens-\n\ngeldanspruch entschieden werden, weil beim Erlaß des Strafurteils, in dem zu-\n\ngleich über die zivilrechtlichen Ansprüche entschieden wird (§ 406 Abs. 1 Satz\n\n1 StPO \"im Urteil\"), dessen Rechtskraft nicht feststeht. Wenn der den Adhä-\n\nsionsanspruch begründende Schuldspruch nicht rechtskräftig werden, sondern\n\nim weiteren Verlauf des Verfahrens wieder entfallen sollte, ist vielmehr auch\n\ndie Adhäsionsentscheidung wieder aufzuheben (§ 406a Abs. 3 StPO; vgl. hier-\n\nzu im einzelnen Hilger in Löwe/Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 406a Rdn. 11\n\nm.w.N.). Käme es, wie die Strafkammer darüberhinaus meint, nicht nur auf die\n\nRechtskraft der Verurteilung, sondern auch auf die tatsächliche Strafverbüßung\n\nan, hätte dies zur Folge, daß über Schmerzensgeldansprüche, die auf schwer-\n\nwiegende Straftaten zurückgehen, auf Jahre hinaus nicht abschließend ent-\n\nschieden werden könnte. Mit dem Grundsatz, daß schon aus Gründen der\n\nVerfahrensökonomie das durch die Straftat entstandene gesetzliche Schuld-\n\nverhältnis im Adhäsionsverfahren nicht zuletzt auch im Interesse des Tatopfers\n\nmöglichst abschließend erledigt werden soll (BGH, Urteil vom 21. August 2002\n\n- 5 StR 291/02, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), wäre dies unverein-\n\nbar.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_363-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/1-str-363-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_363-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_363-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/1-str-363-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_363-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:01.346231+00:00"}}