{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_357-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"1 StR 357/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 357/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n14. Januar 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLandshut vom 18. März 2002 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n A.\n\nDer Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Tatzeit je-\n\nweils 1994) und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 1995) zu einer Jugend-\n\nstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt wurde.\n\nTatopfer war in sämtlichen Fällen die Nebenklägerin, die im Tatzeitraum\n\nzumindest zeitweise mit dem Angeklagten zusammenlebte. Die Vorgänge wur-\n\nden den Strafverfolgungsbehörden erst nach Jahren im Rahmen eines Verfah-\n\nrens gegen den - deshalb inzwischen rechtskräftig abgeurteilten - Bruder des\n\nAngeklagten wegen sexueller Nötigung der Nebenklägerin bekannt. Gegen das\n\nUrteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin\n\nRevision eingelegt.\n\nDie allein gegen den Strafausspruch gerichtete Revision der Nebenklä-\n\ngerin hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig ver-\n\nworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde in der Hauptverhandlung\n\nvor dem Senat zurückgenommen.\n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\n B.\n\nDer Angeklagte bestreitet die Taten, die Verurteilung stützt sich haupt-\n\nsächlich auf die von der Jugendkammer nach sachverständiger Beratung als\n\nglaubwürdig angesehenen Angaben der Nebenklägerin.\n\nDie Jugendkammer hatte auf Antrag der Verteidigung ein Gutachten zur\n\nGlaubwürdigkeit der Nebenklägerin eingeholt; dem Antrag, auch noch ein\n\n\"Obergutachten\" hierzu einzuholen, ist sie dagegen nicht nachgekommen. Dies\n\nist der Kern der Revisionsangriffe.\n\n1. Die Revision macht geltend, die Jugendkammer habe zwar antrags-\n\ngemäß ein Gutachten eingeholt, entgegen dem Antrag sei jedoch kein Gut-\n\nachter von der Universität München herangezogen worden. Ob die Revision\n\ndarin einen eigenständigen Rechtsfehler sieht, oder ob ihre hierauf bezogenen\n\nAusführungen Teil der Begründung dafür sein sollen, warum ein weiteres Gut-\n\nachten hätte erhoben werden müssen, wird nicht deutlich, kann aber offen blei-\n\nben. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht kein An-\n\nspruch auf die Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen, oder eines\n\nAngehörigen einer bestimmten Universität. Die Auswahl des Sachverständigen\n\nobliegt allein dem Gericht, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. auch Gollwitzer in\n\nLöwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 157 m.w.N. in Fußn. 545).\n\n2. Die Revision macht weiter geltend, die Jugendkammer habe über den\n\nAntrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht entschieden und dadurch\n\nihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Unklarheit, ob damit eine Verletzung von §\n\n244 Abs. 6 StPO oder von § 244 Abs. 2 StPO gerügt sein soll (vgl. auch BGH\n\nbei Kusch NStZ-RR 198, 257, 259), kann auf sich beruhen. Der Antrag auf Ein-\n\nholung eines Obergutachtens war hilfsweise (\"für den Fall, daß das Gericht\n\nden Angeklagten nicht freisprechen will\") gestellt und er ist in den Urteilsgrün-\n\nden mit sehr ausführlicher Begründung ausdrücklich abgelehnt.\n\n3. Ob unzutreffendes Vorbringen, ein Beweisantrag sei nicht beschieden\n\nworden, überhaupt dahin umgedeutet werden kann, die Bescheidung des An-\n\ntrags sei inhaltlich fehlerhaft, erscheint fraglich. Jedenfalls lassen aber die\n\nAusführungen der Jugendkammer, mit denen sich die Revision nicht auseinan-\n\ndersetzt, die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens oder sonst einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Im übrigen vermag aber schon das Vorbringen in\n\ndem Beweisantrag die Möglichkeit eines Mangels des Gutachtens nicht zu ver-\n\ndeutlichen. Abgesehen von der Behauptung, ein bestimmtes Buch, das \"ich ...\n\nnicht hier habe\", hätte von der Sachverständigen nicht verwendet werden dür-\n\nfen, beschränkt es sich auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung der\n\nGlaubwürdigkeit der Nebenklägerin im wesentlichen darauf, das Gutachten als\n\n\"unbrauchbar\" zu bezeichnen.\n\n4. Anzumerken ist folgendes:\n\nDie Revision behauptet, \"aus dem Zusammenhang des Protokolls\" er-\n\ngebe sich, daß in die Niederschrift über die Gutachtenerstattung und den Be-\n\nweisantrag \"versehentlich oder bewußt\" Verfahrensgeschehen \"entgegen den\n\nTatsachen eingefügt wurde\". Diese Behauptung hat keine nachvollziehbare\n\nGrundlage.\n\n5. Die auf Grund der nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene\n\nÜberprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\naufgedeckt.\n\n6. Die Revision bemängelt die Kostenentscheidung. Der Senat braucht\n\nden erstmals in der Revisionsbegründung vom 28. Juni 2002 enthaltenen, we-\n\nnig spezifizierten Ausführungen nicht näher nachzugehen, weil sie verspätet\n\nsind. Einwände gegen die Kostenentscheidung können nur im Rahmen einer\n\nzusätzlich zur Revision einzulegenden sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3\n\nStPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) geltend\n\ngemacht werden (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 zu dem insoweit identischen\n\nFall des § 8 Abs. 3 StrEG).\n\n7. Nachdem auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos war (vgl.\n\noben vor I.), hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein\n\nerfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen aufzuerlegen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Ausla-\n\ngenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99; w.\n\nNachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_357-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/1-str-357-02-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_357-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_357-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/1-str-357-02-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_357-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:20.702652+00:00"}}