{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_346-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"1 StR 346/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG 1981 § 31 Nr. 1 Der Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG steht nicht entgegen, daß der Aufklärungs- erfolg nicht im Inland, sondern in einem anderen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) eingetreten ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n__________________\n\nBtMG 1981 § 31 Nr. 1\n\nDer Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG steht nicht entgegen, daß der Aufklärungs-\n\nerfolg nicht im Inland, sondern in einem anderen Vertragsstaat des Schengener\n\nDurchführungsübereinkommens (SDÜ) eingetreten ist.\n\nBGH, Urteil vom 19. November 2002 - 1 StR 346/02 - LG Freiburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 346/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n19. November 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Nack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Boetticher,\n\n Schluckebier,\n\n Hebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Elf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten C. ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten A. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Freiburg vom 12. März 2002 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die den\n\nAngeklagten durch sie entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubter Einfuhr\n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\n\nHandeltreiben in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nund neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten C. hat es wegen\n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\n\nheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben eine Freiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und drei Monaten verhängt. Außerdem wurde C. die Fahrerlaubnis\n\nentzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von 18 Monaten festge-\n\nsetzt.\n\nMit ihren Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die\n\nStrafaussprüche. Sie vertritt die Ansicht, beim Angeklagten A. habe die\n\nStrafkammer rechtsfehlerhaft eine Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG,\n\n§ 49 Abs. 2 StGB vorgenommen; die gegen den Angeklagten C. verhängte\n\nStrafe sei unvertretbar milde.\n\nDie wirksam auf die Strafaussprüche beschränkten Rechtsmittel, die der\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertritt, haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte A. am 18. Mai 2001\n\nnach Rotterdam, erwarb dort von Y. 2574 Gramm Heroinge-\n\nmisch (Wirkstoffanteil 997,62 Gramm) sowie von L. 561\n\nGramm Kokaingemisch (Wirkstoffanteil 399 Gramm) zum gewinnbringenden\n\nWeiterverkauf im Raum Freiburg. Das Rauschgift wurde absprachegemäß per\n\nPKW zunächst über die niederländisch/deutsche Grenze gebracht und dann\n\nvon den gesondert verfolgten B. und Be. übernommen. Diese wurden auf-\n\ngrund der polizeilich durchgeführten Observationsmaßnahmen kurz vor Errei-\n\nchen ihres Fahrtziels in Freiburg gestoppt. Das Rauschgift wurde sicherge-\n\nstellt.\n\nUm den Verlust aus diesem gescheiterten Geschäft zu kompensieren,\n\nbeabsichtigte A. , erneut eine größere Menge Rauschgift zu besorgen. Da\n\ner selbst über kein eigenes Fahrzeug verfügte, bat er den Mitangeklagten\n\nC. , ihn nach Rotterdam zu fahren, ohne diesem den Grund für die Fahrt\n\nnäher mitzuteilen. Am 11. Juni 2001 trafen beide dort ein und bezogen ein\n\nHotelzimmer. Während C. in der Nähe des Hotels zurückblieb, traf sich\n\nA. mit Y. und L. . Von ihnen erwarb er\n\n957 Gramm Heroingemisch (344,23 Gramm Wirkstoffanteil) bzw. 98 Gramm\n\nKokaingemisch (Wirkstoffanteil 75,27 Gramm). Anschließend kehrte er zu\n\nC. zurück, der kurz die Plastiktüte mit dem darin befindlichen Rauschgift in\n\nden Händen hielt, bevor A. diese im Kofferraum des PKW verstaute. Im\n\nVerlauf des Abends erhielt C. von A. ein Briefchen mit 0,5 Gramm Ko-\n\nkaingemisch zum Eigenverbrauch, das dieser zuvor von der Gesamtmenge\n\nabgezweigt hatte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hielt C. es für mög-\n\nlich, daß sich in der Plastiktüte eine größere Menge Rauschgift befand. Ihm\n\nwar klar, daß er die Betäubungsmittel in seinem PKW nach Freiburg bringen\n\nsollte, womit er sich abfand. Am nächsten Tag traten beide die Heimfahrt von\n\nRotterdam nach Freiburg an. Kurz vor Erreichen ihres Fahrtziels wurden sie\n\nvon den Ermittlungsbehörden, die das Geschehen observiert hatten, festge-\n\nnommen.\n\nDer Angeklagte A. war weitgehend geständig. Seine Angaben deck-\n\nten sich im wesentlichen mit den Erkenntnissen, die die deutschen und nie-\n\nderländischen Ermittlungsbeamten aufgrund der durchgeführten Observations-\n\nund Telefonüberwachungsmaßnahmen gewonnen hatten. A. wurde zweimal\n\nim Wege der Rechtshilfe durch die niederländischen Ermittlungsbehörden be-\n\nfragt. Seine Angaben wurden im Rahmen der von der dortigen Staatsanwalt-\n\nschaft gegen Y. und L. erhobenen Anklage als Beweismittel be-\n\nrücksichtigt.\n\nII.\n\nDie von der Strafkammer vorgenommene Milderung der Strafe des An-\n\ngeklagten A. nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB begegnet keinen\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nIndem A. die Drogenlieferanten Y. und L. benannte,\n\ndeckte er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auf. Für die Anwen-\n\ndung des § 31 Nr. 1 BtMG reichte es aus, daß bei den Strafverfolgungsbehör-\n\nden aufgrund der durchgeführten Observations- und Telefonüberwachungs-\n\nmaßnahmen über Y. und L. bereits vorhandenes Wissen auf eine si-\n\ncherere Grundlage gestellt und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung\n\nverbessert wurde (BGH StV 2002, 254; StV 2000, 623; BGHR BtMG § 31 Nr. 1\n\nAufdeckung 18 und 27).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision steht Art. 54 des Schengener\n\nDurchführungsübereinkommens (SDÜ) der Annahme eines Aufklärungserfol-\n\nges im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG nicht entgegen. Für die Anwendung des\n\n§ 31 BtMG zugunsten des Angeklagten im hiesigen Verfahren ist ohne Bedeu-\n\ntung, daß die von ihm belasteten Y. und L. im Falle ihrer Verurtei-\n\nlung in den Niederlanden im Hinblick auf Art. 54 SDÜ wegen dieser Taten in\n\nDeutschland nicht mehr verfolgt werden könnten. Die Auffassung der Revision,\n\nfür die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG sei ein voraussichtlich erfolgreicher\n\nAbschluß des Strafverfahrens im Inland erforderlich, findet im Gesetz keine\n\nStütze. Sie widerspricht einem wesentlichen Anliegen des Schengener Über-\n\neinkommens, das die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit gerade auch bei\n\nder Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität verpflichtet\n\n(vgl. Art. 40 Abs. 2 und 7; Art. 41 Abs. 4 und 7; Art. 70 ff. SDÜ). Die Bekämp-\n\nfung des Rauschgifthandels ist ein internationales Anliegen (§ 6 Nr. 5 StGB).\n\nDas hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben und es deshalb als\n\nrechtsfehlerhaft angesehen, wenn durch Instanzgerichte strafmildernd berück-\n\nsichtigt wurde, daß das Rauschgift \"nicht für den deutschen Markt bestimmt\"\n\ngewesen sei (vgl. BGH Urt. v. 31. Januar 1996 - 2 StR 643/95 -; BGHR BtMG\n\n§ 30 Strafzumessung 1). Kriminalpolitisches Ziel des § 31 BtMG ist, über die\n\nAufklärungshilfe von in Rauschgiftdelikte verstrickten Tätern und Beteiligten in\n\nden illegalen Rauschgiftmarkt einzudringen und die Möglichkeiten der straf-\n\nrechtlichen Verfolgung zu verbessern. Dabei hatte der Gesetzgeber gerade\n\nschwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten im Auge (vgl. Senat, NJW 2002,\n\n908). Dazu gehört insbesondere die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge, wie die hohe Strafdrohung des § 30 Abs.1 Nr. 4 BtMG\n\nzeigt. Solchen Taten wohnt ein Auslandsbezug inne. Für diesen Deliktsbereich\n\nliefe es - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß die Strafverfolgung in einem\n\nder Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolg-\n\nreich abgeschlossen werden kann -, dem Zweck des § 31 Nr. 1 BtMG zuwider,\n\nwenn dessen Anwendung von der Möglichkeit einer Verurteilung im Inland ab-\n\nhinge. Art. 54 SDÜ zeigt zudem gerade, daß Verurteilungen in den einzelnen\n\nVertragsstaaten grundsätzlich einander gleichstehen sollen.\n\nEtwas anderes läßt sich auch nicht aus den von der Revision zitierten\n\nEntscheidungen BGH StV 1986, 435 und BGH StV 1990, 455 entnehmen.\n\nVielmehr hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMG\n\nmit der Begründung des Tatrichters, die im Wege der Rechtshilfe gegenüber\n\nden niederländischen Behörden über den Heroinlieferanten erfolgten Angaben\n\nkönnten nur in einem dort zu erwartenden Verfahren zum Tragen kommen,\n\nausdrücklich beanstandet (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2; vgl. auch BGHR\n\nBtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10). Er hat hingegen die Anwendung von § 31\n\nNr. 1 BtMG in einer Fallgestaltung unbeanstandet gelassen, bei der der Ange-\n\nklagte einen Aufklärungsbeitrag geleistet hatte, der erfolgreiche Abschluß der\n\nStrafverfolgung gegen die im Ausland untergetauchte belastete Person aber\n\nvon weiteren Maßnahmen der niederländischen Ermittlungsbehörden abhing\n\n(BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10; vgl. auch BGH StV 2000, 318). Erfor-\n\nderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr allein, daß der Tatrichter zu der\n\nÜberzeugung gelangt, der Angeklagte habe durch seine Angaben einen Auf-\n\nklärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geleistet.\n\nDie nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIII.\n\nHinsichtlich des Angeklagten C. ist die Revision unbegründet. Die\n\nStrafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_346-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/1-str-346-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_346-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_346-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/1-str-346-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_346-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:36.017838+00:00"}}