{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_340-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"1 StR 340/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 340/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n18. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom\n\n30. April 2002\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei\n\nFällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der\n\nHehlerei in drei Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der in den Fäl-\n\nlen II. 1. a - e erkannten Einzelstrafen, sowie hinsichtlich\n\nder Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n Von Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Hehlerei in drei Fällen zu\n\nder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ge-\n\ngenstand des Betäubungsmittelhandels war Methamphetamin (Crystal-\n\nSpeed). Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu\n\ndessen Nachteil - wenden sich mit der Sachrüge im wesentlichen gegen die\n\nBestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge gemäß § 29 a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG durch das Landgericht - bewußt abweichend von der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2002, 267) - auf 10 Gramm Me-\n\nthamphetamin-Base. Während sich die Revision des Angeklagten an dem\n\nvom Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwert von 30 Gramm orientiert,\n\nmeint die Staatsanwaltschaft, die nicht geringe Menge beginne spätestens bei\n\n4,5 Gramm Methamphetamin-Base. Die Revisionen des Angeklagten und der\n\nStaatsanwaltschaft - § 301 StPO - führen in zwei Fällen zur Änderung des\n\nSchuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es den Betäu-\n\nbungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Den weitergehenden Re-\n\nvisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu dessen Nachteil -\n\nbleibt der Erfolg versagt.\n\nWie der Generalbundesanwalt sieht auch der Senat keinen Anlaß, für\n\nMethamphetamin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2\n\nBtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetamin-Base anzunehmen. Trotz der\n\nUnterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der Bun-\n\ndesgerichtshof angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und aus\n\nGründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringen\n\nMenge für die Methylendioxyethyalamphetamin -MDE/MDEA- (BGHSt 42,\n\n255), Methyldioxyamphetamin \n\n-MDA-, Methylendioxymethamphetamin \n\n-\n\nMDMA- (BGH NStZ 2001, 381; BGH, Beschluß vom 9. November 2001 - 3\n\nStR 394/01 -; BGH, Beschluß vom 23. August 2002 - 2 StR 291/02 -) und Am-\n\nphetamin (BGH NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH NStZ-RR 2001, 379) ein-\n\nheitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem\n\nAmphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität (BGHSt 42, 255,\n\n267). Denn nicht selten werden Tabletten vertrieben, die Kombinationen der\n\ngenannten Wirkstoffe enthalten, deren genaue Zusammensetzung dem Kon-\n\nsumenten gar nicht bekannt ist. Zudem kann bei den synthetisch hergestellten\n\nDrogen bereits eine geringe Veränderung der chemischen Struktur ähnliche,\n\naber dennoch formal jeweils verschiedene Rauschmittel entstehen lassen.\n\nHieraus folgt die praktische Notwendigkeit, für diese Wirkstoffe allgemeine\n\nAnwendungsregelungen im Hinblick auf § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden\n\n(BGH NStZ 2002, 267). Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eine\n\nNeubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich\n\nseit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 (BGH NStZ\n\n2002, 267) und vom 23. August 2001 (BGH NStZ-RR 2001,379) nicht erge-\n\nben.\n\nDie Annahme eines zu niedrigen Grenzwerts der nicht geringen Menge\n\nim Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch die Strafkammer zieht nicht nur\n\ndie Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.1.b und c der Urteilsgründe\n\nnach sich, sondern führt auch zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es\n\nden Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Denn der Senat\n\nvermag nicht sicher auszuschließen, daß die Strafkammer, ausgehend vom\n\nrichtigen - dreimal höheren - Grenzwert, geringere Einzelstrafen, auch in den\n\nFällen, in denen der Schuldspruch nicht betroffen ist, und in der Folge - trotz\n\ndes engen Zusammenzugs der Einzelstrafen - auch eine niedrigere Gesamt-\n\nstrafe verhängt hätte.\n\nDer Rechtsfehler berührt die Verurteilung wegen Hehlerei in drei Fällen\n\nzu den Einzelstrafen in Höhe von drei, acht, und vier Monaten Freiheitsstrafe,\n\nden Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmitteln sowie sämtliche\n\nFeststellungen nicht. Diese können widerspruchsfrei ergänzt werden.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/1-str-340-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/1-str-340-02","retrieved":"2026-07-10 13:51:06.408524+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-18/1-str-340-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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