{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_337-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"1 StR 337/02","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 337/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. September 2002\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 21. Mai 2002 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nDie unter Verfolgungswahn leidende Beschuldigte löste am 9. Juli 2001\n\nihr Sparbuch auf, weil sie Zusammenhänge zwischen ihrer Bank und ihren\n\nGegnern vermutete. Am 10. Juli 2001 glaubte sie, sie habe von der Bank\n\nFalschgeld bekommen und brachte deshalb 3.500 DM, die aus der Auszahlung\n\nstammten, zur Polizei. Dort erklärte ihr ein Polizeibeamter \"im Spaß\", es handle\n\nsich um \"schlechte Fälschungen\". Die Beschuldigte erkannte den \"Spaß\" nicht;\n\ndas Geld blieb bei der Polizei. Die Beschuldigte fühlte sich in ihrem Verdacht\n\nbestätigt. Sie beschloß, ihre - ehemalige - Bank zu überfallen, um \"echte\n\n3.500 DM\" zu erhalten. Dementsprechend bedrohte sie am 12. Juli 2001 dort\n\neine Bankangestellte mit einer ungeladenen Schreckschußpistole und erzwang\n\nso die Herausgabe von genau 3.500 DM, wobei sie auf einer eingehenden\n\nEchtheitskontrolle der einzelnen Geldscheine bestand.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die\n\nUnterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-\n\nordnet (§ 63 StGB) und die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung\n\nausgesetzt (§ 67b StGB). Sie bewertet das Verhalten der Beschuldigten als im\n\nZustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangene schwere räuberische\n\nErpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Ziffer 1b StGB). Die irrige Annahme der\n\nBeschuldigten, sie habe einen Anspruch gegen die Bank auf 3.500 DM - die\n\nbei einem geistig gesunden Täter die für eine Erpressung erforderliche Absicht\n\nrechtswidriger Bereicherung entfallen ließe (ständ. Rspr., vgl. zuletzt BGH\n\nNStZ 2002, 481, 482 m.w.N.) - sei unbeachtlich, da sie auf die zur Schuldunfä-\n\nhigkeit führende Erkrankung der Beschuldigten zurückgehe.\n\nDiese Bewertung eines wahnbedingten Irrtums entspricht der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHSt 3, 287, 289; 10, 355, 357;\n\nBGH b. Holtz MDR 1983, 90; BGH NStZ 1991, 528), die in Teilen des Schrift-\n\ntums Zustimmung gefunden hat (vgl. z.B. Hanack in LK 11. Aufl. § 63\n\nRdn. 23f.; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 7; Fischer in KK\n\n4. Aufl. § 413 Rdn. 11).\n\nII.\n\nDie Revision der Beschuldigten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Die Revision wendet sich gegen die Annahme, der Irrtum der Be-\n\nschuldigten sei allein wahnbedingt. Immerhin habe ihr ein Polizeibeamter be-\n\nstätigt, daß ihr die Bank falsche Geldscheine ausbezahlt habe.\n\nMit einer im Rahmen der Erwiderung auf den Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) erhobenen Aufklärungsrüge macht sie\n\nin diesem Zusammenhang auch geltend, der Polizeibeamte, der in der Haupt-\n\nverhandlung nicht als Zeuge vernommen worden sei, habe die Geldscheine\n\nnicht lediglich \"im Spaß\" als Fälschungen bezeichnet.\n\nDiese Rüge war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da sie\n\nnicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht wurde (BGH, Be-\n\nschluß vom 3. August 2000 - 1 StR 293/00; BGH StV 1999, 407 m.w.N.).\n\n2. Die Revision meint darüber hinaus, es läge selbst dann keine (schwe-\n\nre räuberische) Erpressung vor, wenn der Irrtum der Beschuldigten allein auf\n\nihre Erkrankung zurückzuführen sei. Die gemäß § 63 StGB für eine Unterbrin-\n\ngungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen einer\n\nrechtswidrigen Tat und deren Begehung im Zustand der Schuldunfähigkeit,\n\nmüßten deutlich auseinandergehalten werden; von der Rechtsprechung wür-\n\nden diese beiden Gesichtspunkte demgegenüber in unklarer Weise vermischt.\n\nDiese Auffassung wird mit im einzelnen teilweise unterschiedlicher Begründung\n\nauch von Teilen des Schrifttums vertreten (vgl. z.B. Tröndle/Fischer StGB\n\n50. Aufl. § 63 Rdn. 2a; Lackner in Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 2;\n\nHorn in SK - StGB 7. Aufl. § 63 Rdn. 4; Böllinger in NK - StGB § 63 Rdn. 72;\n\nGössel in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 413 Rdn. 19 Fußn. 36).\n\n3. Der Senat braucht hier jedoch weder den Gründen für den Irrtum der\n\nBeschuldigten noch dessen rechtlichen Konsequenzen näher nachzugehen.\n\nEine Änderung der rechtlichen Bewertung der \"Anlaßtat\" durch das Revisions-\n\ngericht führt nämlich dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanord-\n\nnung, wenn trotzdem noch immer eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Aus-\n\ngestaltung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH,\n\nBeschlüsse vom 17. Dezember 1984 - 4 StR 721/84, vom 27. August 1997\n\n- 2 StR 404/97 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98). Da jedenfalls alle diese\n\nVoraussetzungen hier erfüllt sind, hätte es auf den Bestand des Urteils keinen\n\nEinfluß, wenn wegen der Vorstellungen der Beschuldigten aus Rechtsgründen\n\neine (schwere räuberische) Erpressung zu verneinen wäre. Es läge dann je-\n\ndenfalls eine Nötigung (§ 240 StGB) vor, wie auch die Revision selbst im ein-\n\nzelnen zutreffend ausgeführt hat. Es ist aber offensichtlich eine erhebliche Stö-\n\nrung des Rechtsfriedens, wenn Bankangestellte unter Einsatz einer (auch un-\n\ngeladenen) Pistole zur Herausgabe von Geld gezwungen werden. Eine solche\n\nTat kann eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen.\n\n4. Auch die darüber hinaus erforderlichen individuellen Voraussetzun-\n\ngen für eine Unterbringungsanordnung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt. Insoweit verweist der Senat auf die zureffenden Ausführungen des\n\nGeneralbundesanwalts in seinem Antrag vom 15. August 2002 und bemerkt\n\nergänzend:\n\nBei der gebotenen Gesamtwürdigung der Beschuldigten und ihrer Tat\n\n(vgl. BGH NStZ 1993, 78) hat die Strafkammer das von ihr (für den Senat bin-\n\ndend) festgestellte Verhalten des Polizeibeamten nicht erwogen. Entgegen der\n\nAuffassung der Revision ist dies hier jedoch unschädlich. Die Beschuldigte hat\n\n\"Selbsthilfe\" ausgeübt, obwohl ihr die Möglichkeit behördlichen Eingreifens\n\nbewußt war, wie sich daraus ergibt, daß sie die Polizei aufgesucht hat. Daß\n\nsich hieraus Gesichtspunkte ergeben könnten, die gegen die Notwendigkeit\n\neiner\n\nUnterbringungsanordnung sprechen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist er-\n\nkennbar, wieso sich daran durch das festgestellte Verhalten des Polizeibeam-\n\nten etwas ändern könnte, ohne daß es dabei auf die sonstige Bewertung die-\n\nses Verhaltens ankäme.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Herr RiBGH Dr. Boetticher ist wegen\n\n Urlaubs an der Unterschrift verhindert.\n\n Schäfer Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_337-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/1-str-337-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_337-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_337-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/1-str-337-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_337-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:32:05.256875+00:00"}}