{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_313-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"1 StR 313/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 313/02\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nzu 1. wegen Zuhälterei u.a.\nzu 2. und 3. wegen schweren Menschenhandels u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. , P. \n\nund N. wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom\n\n15. April 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte D. \n\nder Zuhälterei in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tatein-\n\nheit mit Ausbeutung von Prostituierten,\n\nb) der Angeklagte P. \n\ndes gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern jeweils\n\nin Tateinheit mit Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituier-\n\nten in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\n\nschwerem Menschenhandel, sowie der gefährlichen Körper-\n\nverletzung,\n\nc) der Angeklagte N. \n\ndes gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tat-\n\neinheit mit Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten in\n\nvier Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit\n\nschwerem Menschenhandel und in einem dieser Fälle in\n\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der Zu-\n\nhälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in\n\neinem weiteren Falle und\n\nd) der Mitangeklagte J. der Beihilfe in zwei Fällen der\n\nZuhälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten\n\nschuldig sind.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil in dem diesen Angeklagten betreffenden ge-\n\nsamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das genannte\n\nUrteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe sowie über die Einzelstrafen im ersten\n\n\"Schleusungskomplex\" (15. Oktober 2000; zum Nachteil \n\n S. , \"I. \"), im vierten „Schleusungskomplex“\n\n(Juni 2001; zum Nachteil Da. und L. \n\n ), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil\n\n S. ) und wegen der Fälle der Zuhälterei in\n\nTateinheit mit Förderung der Prostitution zum Nachteil \"K. \n\n \", \"R. \" und B. aufgehoben.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. ,\n\nP. und N. werden verworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel\n\nder Angeklagten D. und N. , an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n6. Der Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die dadurch den Nebenklägerinnen erwachsenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\n1. den Angeklagten D. wegen \"17 Fällen der tateinheitlichen Zu-\n\nhälterei und Förderung der Prostitution\" zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren,\n\n2. den Angeklagten P. wegen \"acht Fällen des gewerbsmäßigen\n\nEinschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förderung\n\nder Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschenhandel,\n\nsowie in einem Fall der gefährlichen Körperverletzung\" zur Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zehn Jahren,\n\n3. den Angeklagten N. wegen \"sechs Fällen des gewerbsmäßi-\n\ngen Einschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förde-\n\nrung der Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschen-\n\nhandel, außerdem in drei Fällen\" wegen \"tateinheitlicher Zuhälterei und Förde-\n\nrung der Prostitution sowie wegen eines Falles der vorsätzlichen Körperverlet-\n\nzung\" zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,\n\n4. den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. wegen \"Beihilfe in\n\ndrei tateinheitlichen Fällen sowie in zwei tateinheitlichen Fällen der Zuhälterei\n\nund Förderung der Prostitution\" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten.\n\nDie Angeklagten D. , P. und N. wenden sich\n\nhiergegen mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revision des Angeklagten P. erhebt überdies Verfahrensrügen, die\n\njedoch aus den Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Antrags-\n\nschrift vom 20. August 2002 nicht durchgreifen.\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu\n\neiner Änderung der Schuldsprüche sowie - soweit die Angeklagten D. \n\nund N. betroffen sind - zur vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung des\n\nStrafausspruchs. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\nI. Die Schuldsprüche bedürfen der Änderung.\n\n1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Förderung der Prostitution\n\n(§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) angewandt und dabei nicht bedacht, daß der\n\nGesetzgeber diesen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 und damit vor Urteilsfin-\n\ndung durch das Landgericht neu und enger gefaßt und die Deliktsbezeichnung\n\ngeändert hat (durch Art. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\n\nder Prostituierten - ProstG - vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3983). Die geän-\n\nderte Vorschrift wäre hier als das den Angeklagten ersichtlich günstigere Recht\n\nanzuwenden gewesen (§ 2 Abs. 3 StGB). Während § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB\n\naF (Förderung der Prostitution) u.a. voraussetzte, daß die Prostitutionsaus-\n\nübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von\n\nWohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbunde-\n\nnen Nebenleistungen hinausgehen, verlangt der nunmehrige Tatbestand der\n\nAusbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF), daß die Prostituierte\n\nin persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Er entspricht\n\ninsoweit der Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern. Die vom Landgericht insoweit\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben ohne weiteres, daß die\n\nTatopfer hier in persönlicher Abhängigkeit gehalten wurden, mithin auch der\n\nneue Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF)\n\nerfüllt ist. Davon ausgenommen ist lediglich der erste den Angeklagten D. \n\n betreffende Komplex (sieben ungarische Frauen).\n\nAus den Urteilsgründen folgt in ihrem Zusammenhang, daß der Ange-\n\nklagte D. im zweiten, dritten und vierten Komplex (fünf litauische\n\nFrauen von P. , erst zwei, dann drei litauische Frauen von N. )\n\nsowie die Angeklagten P. und N. die Frauen in einem Abhän-\n\ngigkeitsverhältnis hielten, das deren persönliche Selbstbestimmung erheblich\n\nbeschränkte (vgl. zum Maßstab, auch zum Tatbestandsmerkmal des Unterhal-\n\ntens oder Leitens eines Betriebes nur BGH NStZ 1995, 179/180). Ihnen wurden\n\ndie Arbeitszeiten vorgegeben, sie wurden beaufsichtigt, durften nicht ohne Er-\n\nlaubnis und großenteils nicht ohne Begleitung außer Haus gehen und erhielten\n\nihren Anteil am Dirnenlohn nicht ausgezahlt, um sie gefügig zu halten. Hin-\n\nsichtlich des Lohns gab es lediglich für die vom Angeklagten N. vermit-\n\ntelte Prostituierte Ba. während des zweiten Teiles ihres Aufent-\n\nhaltes in Deutschland eine Ausnahme, die jedoch an der Beschränkung der\n\npersönlichen Selbstbestimmung im übrigen ersichtlich nichts zu ändern ver-\n\nmag.\n\nEine erhebliche Beschränkung der persönlichen Selbstbestimmung läßt\n\nsich den Feststellungen allerdings hinsichtlich der im Lokal des Angeklagten\n\nD. zunächst tätigen sieben ungarischen Frauen nicht entnehmen (UA\n\nS. 12/13: Tätigkeit von \"A. \", Z. , Sz. , M. ,\n\n Ju. , Du. , V. vom März bis April 2001). Deshalb\n\nkann es insoweit nur bei einem Schuldspruch wegen Zuhälterei verbleiben.\n\nEine tateinheitlich verwirklichte Ausbeutung von Prostituierten im Sinne des §\n\n180a Abs. 1 StGB nF wird von den Feststellungen insoweit nicht getragen. Die\n\nAnnahme einer tateinheitlichen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1\n\nNr. 2 StGB aF hat in diesem Tatkomplex zu entfallen (§ 2 Abs. 3 StGB).\n\nSoweit der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert hat (§ 180a\n\nAbs. 1 StGB nF anstatt § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, mit Ausnahme eines Fal-\n\nles betreffend den Angeklagten D. ), hätten sich die Angeklagten er-\n\nsichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Abgesehen davon,\n\ndaß sie bereits auch wegen ausbeuterischer Zuhälterei angeklagt waren, ist in\n\nder Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis ergangen, demzufolge auch eine\n\nVerurteilung nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF in Betracht komme, der inhalt-\n\nlich mit § 180a Abs. 1 StGB nF übereinstimmt (vgl. zum Hinweis Anlage 10 zum\n\nProtokoll vom 15. April 2002). Der Zusammenhang der Hinweise ergab, daß\n\nauch für den Angeklagten N. der Vorwurf nach § 180a Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB aF (merkmalsgleich mit § 180a Abs. 1 StGB nF) im Raume stand.\n\n2. Überdies hat die Strafkammer die Zahl der den Angeklagten P. \n\nund N. angelasteten Fälle in der Urteilsformel nicht zutreffend bezeich-\n\nnet; der Senat ändert dies entsprechend der Behandlung der Einzelfälle durch\n\ndie Kammer in den Urteilsgründen, namentlich bei der Strafbemessung. Dar-\n\nüber hinaus hat die Kammer die Konkurrenzverhältnisse nicht in jeder Hinsicht\n\nrechtsfehlerfrei beurteilt; auch daraus ergeben sich Schuldspruchänderungen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten P. und N. betref-\n\nfend angenommen, daß die Taten des gewerbsmäßigen Einschleusens von\n\nAusländern die damit im Zusammenhang stehenden Taten gegen die sexuelle\n\nSelbstbestimmung der betroffenen Frauen zur Tateinheit verbinden (§ 52\n\nStGB; vgl. dazu BGH NStZ 2000, 657, 660 f.). Dementsprechend hat es für die\n\neinzelnen \"Schleusungskomplexe\" nur eine Einzelstrafe festgesetzt, obgleich\n\nzumeist jeweils mehrere Frauen geschleust wurden und geschädigt waren. In\n\nder Urteilsformel hingegen hat die Strafkammer die Fallzahl ersichtlich an der\n\nZahl der jeweils geschädigten Frauen ausgerichtet. Das steht mit der rechtli-\n\nchen Würdigung und der Strafbemessung - die jeweils zutreffend sind - nicht\n\nim Einklang. Auch für die sog. \"Nichtschleusungsfälle\" gilt, daß die Straftaten\n\ngegen die sexuelle Selbstbestimmung der Tatopfer wegen der teilweisen Iden-\n\ntität der Ausführungshandlungen jeweils zu Komplexen zusammenzufassen\n\nsind, und zwar eingedenk der Höchstpersönlichkeit der durch die einschlägigen\n\nTatbestände geschützten Rechtsgüter (vgl. dazu nur BGHR StGB § 181a Abs.\n\n1 Nr. 2 Konkurrenzen 3, § 181a Abs. 2 Konkurrenzen 1; siehe weiter BGH\n\nNStZ 2000, 657). Insoweit kann auch mit einem Körperverletzungsdelikt zum\n\nNachteil einer Prostituierten Tateinheit bestehen, wenn diese Tat dazu dient,\n\ndie Geschädigte zur Fortsetzung der Prostitution zu bewegen (vgl. nur BGH,\n\nUrt. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 673/92). Danach ergibt sich folgendes:\n\na) Der Angeklagte P. hat in den ihm angelasteten \"Schleusungs-\n\nkomplexen\" jeweils nur eine Tat begangen. Obgleich acht Frauen betroffen wa-\n\nren, fallen ihm nur vier Taten sowie eine gefährliche Körperverletzung (zum\n\nNachteil S. ) zur Last, wie das Landgericht in der rechtlichen\n\nWürdigung und in seiner Strafzumessung zutreffend sieht. Dementsprechend\n\nhat es auch nur fünf Einzelstrafen angesetzt. Der Senat sieht keinen Anlaß, die\n\nKonkurrenzverhältnisse zwischen dem zweiten und dritten \"Schleusungskom-\n\nplex\" anders zu beurteilen als das Landgericht.\n\nDie gefährliche Körperverletzung zum Nachteil S. steht zu den\n\nübrigen Tatbeständen - wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei annimmt - in Tat-\n\nmehrheit. Sie diente nicht unmittelbar dazu, die Geschädigte zur Fortsetzung\n\nder Prostitution zu bewegen. Vielmehr ließ der Angeklagte P. seine Wut\n\nan der Frau aus und wollte klarmachen, was es bedeute, sich ihm zu widerset-\n\nzen und ihn nicht über wichtige Vorgänge (hier das Verhalten Dritter, die sich\n\nzu diesem Zeitpunkt außerhalb seines Einflußbereichs befanden) zu unter-\n\nrichten (vgl. UA S. 34).\n\nDer Senat paßt die Urteilsformel der rechtlichen Würdigung und den\n\nStrafzumessungsgründen des Landgerichts an. Auf die Strafbemessung hat\n\ndas ersichtlich keinen den Angeklagten belastenden Einfluß, zumal das Land-\n\ngericht im ersten \"Schleusungskomplex\" übersehen hat, daß die Höchststrafe\n\nnicht fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, sondern nach § 92a Abs. 2 AuslG zehn\n\nJahre Freiheitsstrafe, was den Angeklagten indes nicht beschwert.\n\nb) Dem Angeklagten N. sind vier \"Schleusungskomplexe\" zuzu-\n\nrechnen, die sechs Frauen betreffen. Mithin hat er insoweit vier Taten began-\n\ngen, bei denen die jeweils weiter verwirklichten Tatbestände zueinander in\n\nTateinheit stehen. Das gilt hier auch hinsichtlich der vorsätzlichen Körperver-\n\nletzung zum Nachteil S. . Diese steht zu den im ersten \"Schleu-\n\nsungskomplex\" (Schleusung vom 15. Oktober 2000) verwirklichten Tatbestän-\n\nden (u.a. § 181 Abs. 1 Nr. 3, § 181a Abs. 1 Nr. 2, § 180a Abs. 1 <nF> StGB) in\n\nweiterer Tateinheit, weil er die Frau \"während eines Streits um die Fortsetzung\n\nder Prostitution\" mißhandelte (UA S. 38). Auch die vom Landgericht angenom-\n\nmenen drei selbständigen Taten zum Nachteil \"K. \", \"R. \" und \n\n B. (vgl. UA S. 39, 57; \"Nichtschleusungsfälle\", § 181a Abs. 1 Nr. 2,\n\n§ 180a Abs. 1 <nF> StGB) stehen untereinander nicht in Tatmehrheit, weil der\n\nZusammenhang des Urteils auch insoweit Teilidentität der Ausführungshand-\n\nlungen hinsichtlich \"K. \" und \"R. \" einerseits belegt; andererseits ist\n\ndie Tat zum Nachteil der B. dem sog. vierten \"Schleusungs-\n\nkomplex\" zuzuschlagen, weil diese gemeinsam mit Da. und\n\n L. der Prostitution nachgehen mußte (UA S. 43).\n\nDie Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen gegen den\n\nAngeklagten N. in den genannten betroffenen Fällen (vgl. Beschluß-\n\ntenor Ziff. 3) unterliegen folglich der Aufhebung. Die Einzelstrafen in den\n\n\"Schleusungskomplexen\" zwei und drei (Schleusungen vom 13. März 2001 und\n\nvom April 2001 betreffend Ba. und Pa. ) können\n\nindes bestehen bleiben. Für die insoweit abgeurteilten Taten bedingt die Auf-\n\nhebung der anderen Einzelstrafen ersichtlich keine Veränderung des Un-\n\nrechtsgehalts. Auswirkungen der neu festzusetzenden Einzelstrafen auf die\n\nbeiden bestehen bleibenden Strafen, die dem Angeklagten günstig sein könn-\n\nten, sind daher auszuschließen, zumal lediglich Fassungsmängel der Urteils-\n\nformel und Wertungsfehler hinsichtlich der Konkurrenzen in Rede stehen und\n\ndie Strafkammer auch hier im \"Schleusungskomplex\" drei die Höchststrafdro-\n\nhung aus § 92a Abs. 2 AuslG übergangen hat.\n\nDas Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht in denjenigen\n\nFällen, in denen neue Einzelstrafen festzusetzen sind, einer höheren als der\n\nbisherigen Einzelstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Vom Landgericht als\n\nselbständig erachtete Taten (Tatmehrheit) sind als solche entfallen (mit den\n\nzugehörigen Einzelstrafen); sie sind jetzt mit anderen Taten zur Tateinheit ver-\n\nbunden. Der Unrechtsgehalt dieser nun zur Tateinheit zusammen gefaßten\n\nTaten ist damit erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grundsätzlich\n\nauch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur, daß die\n\nSumme der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung\n\nder jeweils neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird. Überdies\n\ndarf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGHR\n\nStPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7; BGH, Beschluß vom 27. November 1997\n\n- 5 StR 464/97; Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 30 m.w.N.; Ruß ebendort\n\n§ 331 Rdn. 2a m.N.; siehe auch schon RGSt 62, 61, 63; 62, 74, 76).\n\nc) Die dem Angeklagten D. angelasteten 17 Einzelfälle, die\n\n17 Frauen betreffen, sind ebenfalls wegen Teilidentität der Ausführungshand-\n\nlungen zu vier Taten zusammenzufassen. Die sieben ungarischen Frauen\n\n(März bis April 2001), die von P. vermittelten fünf litauischen Frauen\n\n(April bis Mai 2001), die zunächst zwei (Mai bis Juni 2001), später drei weite-\n\nren litauischen Frauen (Juni 2001), die für den Angeklagten N. tätig\n\nwaren, arbeiteten in dem selben Bordell bei dem Angeklagten D. \n\nunter grundsätzlich ähnlichen Bedingungen. Der Zusammenhang der Urteils-\n\ngründe belegt, daß die Ausführungshandlungen des Angeklagten D. \n\ngegenüber diesen Prostituierten in den vier Gruppen zumindest teilweise zu-\n\nsammenfielen und identisch waren (siehe nur BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2\n\nKonkurrenzen 3).\n\nDa insoweit keine der Einzelstrafen gegen den Angeklagten D. \n\nbestehen bleiben kann, ist der gesamte Strafausspruch gegen diesen Ange-\n\nklagten aufzuheben. Für die neue Straffindung gilt hinsichtlich des Ver-\n\nschlechterungsverbots das bereits Ausgeführte (siehe oben I.2.b).\n\nII. Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten J. zu\n\nerstrecken, der in zwei Fällen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten P. \n\n(\"Schleusungskomplexe\" zwei und drei) geleistet hat (§ 357 StPO). Auswirkun-\n\ngen auf die Strafzumessung insoweit sind zur Überzeugung des Senats ausge-\n\nschlossen.\n\nIII. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils können vollumfänglich\n\nbestehen bleiben, auch soweit die Strafaussprüche aufzuheben sind; denn in-\n\nsoweit stehen lediglich Wertungsfehler und Fassungsmängel in Rede. Der\n\nneue Tatrichter wird die bezeichneten Einzelstrafen und die Gesamtstrafen für\n\ndie Angeklagten N. und D. neu festzusetzen haben. Ergän-\n\nzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statthaft.\n\nIV. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision des Angeklagten\n\nP. folgt daraus, daß dieses Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt\n\n(§ 473 Abs. 1 StPO).\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_313-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/1-str-313-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_313-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_313-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/1-str-313-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_313-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:39.701744+00:00"}}