{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_309-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"1 StR 309/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 309/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 6. Mai 2002 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt.\n\nDie auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des\n\nUrteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann dagegen nicht beste-\n\nhen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO); die Jugendkammer hat § 31 Nr. 1 BtMG nicht\n\ngeprüft, obwohl hierzu Anlaß bestand:\n\nDer Angeklagte hat, in der Hauptverhandlung ebenso wie schon im Er-\n\nmittlungsverfahren, angegeben, er habe das von ihm weiter verkaufte Rausch-\n\ngift von seinem Landsmann H. bezogen.\n\nDie Jugendkammer beschränkt sich auf die Feststellung H. sei\n\nmöglicherweise der Lieferant, er sei allerdings seit August 1998 unbekannten\n\nAufenthalts. Im Rahmen der Strafzumessung ist § 31 Nr. 1 BtMG nicht ange-\n\nsprochen. Offenbar ist die Jugendkammer der Auffassung, diese Bestimmung\n\nsei schon deshalb unanwendbar, weil H. gegenwärtig unbekannten Auf-\n\nenthalts ist, so daß es nicht darauf ankommt, ob die ihn betreffenden Angaben\n\ndes Angeklagten richtig oder falsch sind. Dieses hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand:\n\n1. § 31 Nr. 1 BtMG verlangt einen Aufklärungserfolg (zur kriminalpoliti-\n\nschen Bedeutung vgl. auch BGH NJW 2002, 908). Hierfür reicht die Begrün-\n\ndung eines Verdachts und die damit verbundene Schaffung einer Aufklärungs-\n\nmöglichkeit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die Strafverfolgungsbehör-\n\nden auf Grund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse zu\n\nTatgenossen und deren Tatbeiträgen gewonnen haben. Bei der Prüfung, ob\n\nein Aufklärungserfolg in diesem Sinne vorliegt, ist der Tatrichter weder gehal-\n\nten, selbst den Angaben des Angeklagten nachzugehen, noch braucht er ab-\n\nzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben.\n\nFür die Frage, ob ein Aufklärungserfolg vorliegt, kommt es vielmehr entschei-\n\ndend auf die Überzeugung des Tatrichters in der Hauptverhandlung an (vgl.\n\nBGH StV 1994, 544 m.w.N.). Der Zweifelssatz ist dabei allerdings nicht anzu-\n\nwenden (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; Franke/Wienroeder BtMG 2.\n\nAufl. § 31 Rdn. 8; Körner BtMG 5. Aufl. § 31 Rdn. 58). Der Tatrichter ist jedoch\n\nrechtlich nicht gehindert, einen Aufklärungserfolg auch dann zu bejahen, wenn\n\nes für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten keine weiteren Beweismit-\n\ntel gibt (vgl. Franke/Wienroeder aaO Rdn. 7). Liegen daher Angaben des An-\n\ngeklagten vor, die - möglicherweise - Grundlage der Annahme eines Aufklä-\n\nrungserfolgs sein können, so ist deren Bewertung nachvollziehbar darzulegen,\n\num dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg\n\nzutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (vgl. BGH StV 1994, 544; G.\n\nSchäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 985 m.w.N.).\n\n2. Die von der Jugendkammer nicht vorgenommene nähere Bewertung\n\nder Angaben des Angeklagten zu seinem Lieferanten ist auch nicht deshalb\n\nentbehrlich, weil H. gegenwärtig unbekannten Aufenthalts ist. Es steht der\n\nAnwendbarkeit von § 31 Nr. 1 BtMG nicht entgegen, wenn der durch die Anga-\n\nben des Angeklagten - zur Überzeugung des Tatrichters der Sache nach zu-\n\ntreffend - Belastete bisher noch nicht ergriffen werden konnte (BGH StV 1994,\n\n544 m.w.N.).\n\n3. Über den Strafausspruch muß nach alledem neu befunden werden.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im\n\nSinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung\n\nabzustellen ist (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 m.w.N.).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-28/1-str-309-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-28/1-str-309-02","retrieved":"2026-07-10 13:29:29.737880+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-08-28/1-str-309-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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