{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_308-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"1 StR 308/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 308/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 12. März 2002 wird, soweit es ihn\n\nbetrifft, als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in drei\n\nFällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn\n\nfreigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der\n\nSachrüge gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, die Kammer habe ge-\n\ngen § 252 StPO verstoßen.\n\nDieser Rüge lag folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nHaupttäter von zwei Beihilfehandlungen des Angeklagten C. wa-\n\nren M. Sch. und dessen drei Mitangeklagte, die bei der F. -\n\nFirmengruppe in E. in leitender Stellung tätig waren. Diese vier Ange-\n\nklagten wurden vom Landgericht Mannheim mit Urteil vom 18. Dezember 2001\n\njeweils zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. In einem weiteren Fall war\n\nHaupttäter der Mitangeklagte Ma. Sch. , der seine Revision zurückge-\n\nnommen hat. Die Haupttäter spiegelten Leasinggebern und Banken gemein-\n\nsam vor, die Firma F. erwerbe mit den Mitteln der Geldgeber Horizontal-\n\nbohrmaschinen, aus deren Einsatz bei wirtschaftlich und rechtlich selbständi-\n\ngen „Servicegesellschaften“ die F. stetig wachsende Umsatzerlöse in\n\nzwei bzw. dreistelliger Millionenhöhe erziele. Tatsächlich wurden mit den je-\n\nweils neu eingeworbenen Mitteln einerseits Altverpflichtungen aus früheren\n\nGeschäften erfüllt, andererseits entnahmen die Täter einen erheblichen Teil für\n\nsich selbst.\n\nIn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten C. und den Mit-\n\nangeklagten Ma. Sch. wurde M. Sch. als Zeuge geladen.\n\nEr machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO\n\nGebrauch. Daraufhin führte die Strafkammer das Urteil vom 18. Dezember\n\n2001 im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung ein. In den\n\nUrteilsgründen heißt es dazu, „schließlich folgten die Feststellungen zur Vor-\n\ngehensweise bei FTT jeweils ergänzend aus dem Urteil des Landgerichts\n\nMannheim vom 18.12.2001 in dem Verfahren 22 KLs 628 Js 10855/01. An-\n\nhaltspunkte, daß die dort getroffenen Feststellungen unzutreffend sein könn-\n\nten, ergaben sich nicht“ (UA S. 60).\n\nDie Revision sieht darin mit Recht einen Verstoß gegen § 252 StPO.\n\nVerweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung\n\ngemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in\n\neinem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nun-\n\nmehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; BGHR\n\nStPO § 252 Verwertungsverbot 7, insoweit in StV 1992, 500 nicht abgedruckt).\n\nDas Verwertungsverbot aus § 252 StPO erstreckt sich auch auf den wegen\n\nBeteiligung an derselben Tat Mitangeklagten C. (BGHSt 7, 194).\n\nDer Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler\n\nberuht. Der Angeklagte C. hat seinen objektiven Tatbeitrag eingeräumt\n\nund lediglich bestritten, vorsätzlich gehandelt zu haben. Das Landgericht hat\n\ndas Urteil vom 18. Dezember 2001 nur im Zusammenhang mit den Feststellun-\n\ngen zur Vorgehensweise bei der F. -Gruppe herangezogen. Zu diesem\n\nBeweisthema stützt sich die Strafkammer auch auf umfangreiche andere Be-\n\nweismittel. So hat der Mitangeklagte Ma. Sch. Angaben zum Beginn\n\nund zur Funktionsweise der Horizontalbohrtechnik sowie zum Anfang der\n\nStraftaten bei der F. -Gruppe gemacht. Zu Umfang und Inhalt der über\n\nHorizontalbohrsysteme abgeschlossenen Leasingverträge hat die Kammer ei-\n\nnen Zeugen vernommen, der Unterlagen der F. -Gruppe dazu und ergän-\n\nzende Auskünfte der geschädigten Leasinggesellschaften ausgewertet hatte.\n\nAußerdem wurden Fallakten, die zu jedem einzelnen Horizontalbohrsystem\n\nangelegt worden waren, in der Hauptverhandlung erörtert. Über die Anzahl der\n\ndemgegenüber tatsächlich vorhandenen Horizontalbohrmaschinen verschaffte\n\nsich die Kammer durch Einvernahme zweier Zeugen Gewißheit, die den Wa-\n\nreneinkauf der F. bei sämtlichen Lieferanten überprüft hatten. Darüber\n\nhinaus wurde ein Mitarbeiter der F. vernommen, der für die Verwaltung\n\nder Maschinen verantwortlich war. Zur Beweiserhebung über die Vorspiege-\n\nlung des Geschäftserfolges der F. bei den Geldgebern zog die Kammer\n\ndie Jahresabschlüsse der F. heran und vernahm bei ihr tätige Wirt-\n\nschaftsprüfer sowie Vertreter der betroffenen Leasinggesellschaften. Schließ-\n\nlich wurde ein weiterer Zeuge zu den Verflechtungen zwischen den beteiligten\n\nFirmen vernommen, der die Zahlungsströme im Auftrag der Insolvenzverwalter\n\nuntersucht hatte.\n\nGegenüber diesen Beweismitteln, die alle tatbestandlich relevanten\n\nAspekte des betrügerischen Vorgehens der F. -Gruppe abdeckten, kam\n\nden Feststellungen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2001 ein geringer Be-\n\nweiswert zu, weil selbst die Feststellungen rechtskräftiger Urteile zum Tatge-\n\nschehen und zu den Beweistatsachen einen neu entscheidenden Tatrichter\n\nnicht binden (BGHSt 43, 106, zur Verlesung nicht rechtskräftiger Urteile vgl.\n\nBGHSt 6, 141). Sie dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Beanstandet\n\nein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, muß\n\nder Tatrichter vielmehr prüfen, ob die Beanstandungen nach seiner Auffassung\n\ngeeignet sind, die in dem Urteil gezogenen Schlüsse zu erschüttern. Dieses\n\ngeringen Beweiswertes war sich die Kammer bewußt. Vor diesem Hintergrund\n\nkann ausgeschlossen werden, daß das von der Revision angefochtene Urteil\n\nauf der Verwertung des Urteils vom 18. Dezember 2001 beruht.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_308-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/1-str-308-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_308-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_308-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/1-str-308-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_308-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:45.752362+00:00"}}