{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_306-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"1 StR 306/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 225a § 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwen- dung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________\n\nStPO § 225a\n\n§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwen-\n\ndung.\n\nBGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 306/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nUlm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nNachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß der\n\nAngeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tat\n\nauch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleine\n\nStrafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in der\n\nBerufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung der\n\nEntscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskam-\n\nmer verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendung\n\nvon § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhand-\n\nlung beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, das\n\nsie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Re-\n\nvision vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art und\n\nWeise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständi-\n\nge Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Straf-\n\nkammer so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren\n\nentsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4;\n\nPfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225a\n\nRdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO\n\n§ 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn\n\n- wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht\n\nbejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Ge-\n\nwicht, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann ge-\n\ngen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328\n\nAbs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). Diese\n\nMöglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO.\n\nAber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprü-\n\nfung, da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird,\n\n- ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet\n\n(§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräf-\n\ntige - Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren ge-\n\nmäß § 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mit\n\ndem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegen-\n\nstandslos. Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung\n\nbedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung eines\n\nVerfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.\n\nAuch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Ent-\n\nscheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellende\n\nWirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich\n\n(BGHSt 21, 245, 247).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_306-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/1-str-306-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_306-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_306-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/1-str-306-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_306-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:56.938127+00:00"}}