{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"1 StR 287/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 287/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 15. März 2002 dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit\n\nmit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung zu der\n\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-\n\ndet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle der Nötigung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: „Die Annahme des\n\nLandgerichts, die schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der\n\nTatmehrheit zu der danach (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) be-\n\ngangenen Nötigung, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage\n\nder getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis der Tateinheit.\n\nDie schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Be-\n\nsitz des Geldes, das er von der Zeugin S. erhalten hatte, die Bank ver-\n\nließ (UA S. 12). Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige\n\nSicherstellung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der Angeklagte\n\nseine Verfolger, die Zeugen F. und R. , zur Umkehr (UA S. 12, 13).\n\nIn einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung ei-\n\nner bereits vollendeten räuberischen Erpressung dient, zu dieser Tat im Ver-\n\nhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992,\n\n2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz\n\nhinter §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR\n\n2000, 106), weil der Angeklagte mit der Nötigung der bislang unbeteiligten\n\nZeugen F. und R. deren Willensbetätigungsfreiheit und damit ein\n\nneues Rechtsgut verletzte, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der Änderung\n\ndes Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der (geständige) An-\n\ngeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.“\n\nDie vom Landgericht verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in dieser\n\nHöhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des Konkurrenzverhält-\n\nnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Ta-\n\nten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck\n\ngekommen ist, nicht berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1\n\nm.w. Nachw.).\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-27/1-str-287-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-27/1-str-287-02","retrieved":"2026-07-10 13:27:05.269890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-08-27/1-str-287-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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