{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_281-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"1 StR 281/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 281/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 19. März 2002 im Ausspruch über den Ver-\n\nfall und den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Überdies hat es den\n\nVerfall eines Betrages in Höhe von 3.000 DM sowie den Verfall von Wertersatz\n\nin Höhe von 6.000 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt allge-\n\nmein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat hinsichtlich der Verfallsanord-\n\nnungen Erfolg, ist im übrigen jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDer Ausspruch über den Verfall eines Betrages von 3.000 DM sowie den\n\nVerfall von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM kann von Rechts wegen keinen\n\nBestand haben.\n\n1. Soweit das Landgericht den Verfall eines Betrages in Höhe von\n\n3.000 DM angeordnet hat, betrifft dies die an den Angeklagten gezahlten Kauf-\n\npreise für die Heroinlieferungen. Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB er-\n\nfordert bei den hier gegebenen Fallgestaltungen, daß die aus den Betäu-\n\nbungsmittelgeschäften erlangten Geldbeträge als solche bei dem Angeklagten\n\nnoch vorhanden waren, typischerweise bei ihm sichergestellt worden sind. Daß\n\nes sich so verhält, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, liegt angesichts der übri-\n\ngen festgestellten Umstände auch fern.\n\nIn Betracht kommt insoweit allerdings die Anordnung des Verfalls von\n\nWertersatz nach § 73a StGB (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.\n\n§ 73a Rdn. 4). Auch dieser setzt voraus, daß der Angeklagte unmittelbar aus\n\nder Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat, also wenigstens die wirtschaftliche Mit-\n\nverfügungsgewalt über den Verkaufserlös hatte. Nach den Grundsätzen der\n\nMittäterschaft wäre eine Zurechnung gegenüber dem Angeklagten selbst dann\n\nmöglich, wenn der Angeklagte die Geldbeträge lediglich für seinen Mittäter\n\nH. I. in Empfang genommen und in voller Höhe an diesen weitergeleitet\n\nhätte, sich die Beteiligten aber darüber einig waren - was sich hier aus den\n\nUmständen ergeben kann -, daß zunächst der Angeklagte die wirtschaftliche\n\nMitverfügungsgewalt über die Beträge erlangen sollte. In einem solchen Fall\n\nkann der Verfall von Wertersatz in voller Höhe gegenüber dem Angeklagten\n\nausgesprochen werden, da von Gesamtschuldnerschaft auszugehen wäre (vgl.\n\ndazu auch BGH, Beschluß vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96). Schließ-\n\nlich hätte die Strafkammer auch darzulegen gehabt, ob der Wert des Erlangten\n\nzum Zeitpunkt der Anordnung noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden\n\nwar; anderenfalls hätte neben der Verneinung einer verfallsbedingten unbilli-\n\ngen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) auch ein Unterbleiben der Anordnung\n\nnach der Fakultativklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ins Auge gefaßt wer-\n\nden müssen.\n\n2. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM\n\nwird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Diesen zufolge hat der An-\n\ngeklagte insoweit gerade nichts erlangt. Die Strafkammer hat vielmehr darge-\n\nlegt, daß der Zeuge C. nach dem Ankauf des Heroins dem Angeklagten\n\nund H. I. restliche Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 6.000 DM\n\nschuldig blieb. Die Forderungen aus den Drogengeschäften waren nicht wert-\n\nhaltig. Sie waren rechtlich nicht wirksam entstanden (vgl. § 134 BGB) und we-\n\ngen mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Abnehmers ersichtlich\n\nauch wirtschaftlich nicht von Wert.\n\nSoweit die Strafkammer festgestellt hat, Unbekannte hätten von der\n\nEhefrau des C. die Restforderung aus den Drogenlieferungen (6.000 DM)\n\neinzutreiben versucht und statt dessen Schmuck mitgenommen, belegen die\n\nUrteilsgründe nicht, daß diese Werte im Ergebnis dem Angeklagten zugeflos-\n\nsen wären.\n\nNach allem muß über die Frage des Verfalls neu verhandelt und ent-\n\nschieden werden. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß seit dem\n\n1. Januar 2002 der Euro die gültige Währung ist.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_281-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/1-str-281-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_281-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_281-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/1-str-281-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_281-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:53.720016+00:00"}}