{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_277-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"1 StR 277/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 277/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kempten (Allgäu) vom 13. März 2002 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, im März 2001 seinen Halbbruder\n\nS. mit mehreren Pistolenschüssen getötet zu haben. Das Landgericht\n\nhat den Angeklagten wegen heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen\n\nbegangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen die-\n\nses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge\n\nErfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen fühlte sich der Angeklagte durch das Tat-\n\nopfer vielfach gekränkt. Dieser hatte entgegen der anatolischen Sitten und Ge-\n\nbräuche mit der Familie des Angeklagten gebrochen. Er widersetzte sich dem\n\nausdrücklichen Wunsch des Angeklagten, indem er sich nicht für seine Ehefrau\n\nF. und deren Kind H. , sondern für die Beziehung mit der Zeugin\n\nJ. K. entschied. Als besonders erniedrigend empfand der Angeklagte,\n\ndaß das Tatopfer das Gerücht verbreitet hatte, daß er – der Angeklagte - ein\n\nVerhältnis mit F. habe und diese von ihm ein Kind erwarte. Der Angeklagte\n\nsuchte das Tatopfer an seiner Arbeitsstelle auf, um ihn zu töten und damit sei-\n\nne Ehre und seinen Führungsanspruch wieder herzustellen. Dort zog der An-\n\ngeklagte seine Pistole, ohne daß S. mit einem Angriff rechnete, und\n\nsagte auf türkisch: „Jetzt reicht`s. Ich mache Ende“. Er richtete die Pistole auf\n\nden sich wegdrehenden S. und feuerte auf das in Drehbewegung be-\n\nfindliche Tatopfer in sehr schneller Folge zwei bis vier Schüsse ab. Nach einer\n\nPause traf er S. noch zweimal am Kopf. Die Waffe warf er auf seiner\n\nFlucht weg.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. In\n\nseiner polizeilichen Vernehmung hatte er angegeben, er habe S. nur\n\nzur Rede stellen wollen. Er besitze im Gegensatz zu S. keine Waffe.\n\nWährend S. noch in der linken Hand eine Zigarette gehalten und daran\n\ngezogen habe, habe dieser mit der rechten Hand die Waffe aus seiner Hosen-\n\ntasche genommen und gesagt: \n\n„Jetzt \n\nreicht`s. \n\nIch mache Ende“.\n\nS. habe dann aus einem Meter Entfernung auf seinen - des Angeklagten -\n\nOberkörper gezielt. Er habe sofort nach dessen Hand gegriffen. Bei der Ran-\n\ngelei habe sich ein Schuß gelöst, der S. getroffen habe. Dieser sei in\n\ndie Knie gegangen und habe versucht, ihn mit der rechten Hand an den Beinen\n\nzu packen und mit der linken Hand die Waffe zu ergreifen. In dem Handge-\n\nmenge seien weitere Schüsse gefallen.\n\nDie Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten, S. habe\n\neine Waffe aus der Hosentasche genommen und es sei zu einem Gerangel\n\ngekommen, als Schutzbehauptung angesehen. Zwar habe der Waffensachver-\n\nständige M. ausgeführt, es sei in den Hosentaschen des Tatopfers\n\nSchmauch vorhanden gewesen, was für ein Mitführen der Waffe sprechen\n\nkönne. Es sei aber kein Massivschmauch gefunden worden und der Schmauch\n\nauf dem Hosentaschengrund könne auch beim ersten Zugriff vom Hosenta-\n\nschenrand übertragen worden sein. Für die Rangelei um die Waffe könne auch\n\nsprechen, daß an der Kleidung S. s Faserspuren des Angeklagten\n\nhafteten und umgekehrt (Wahrunterstellung). Gegen die Rangelei um die\n\nWaffe spreche die von den Zeugen beschriebene sehr schnelle und bis auf die\n\nPause rhythmisch gleiche Schußabgabe. Der Angeklagte habe das Gerangel\n\num die Waffe auch nur bis zur Abgabe des ersten Schusses konkret beschrie-\n\nben; danach sei keine Differenzierung mehr erfolgt. Die Ausführungen des\n\nSachverständigen M. zu den Schüssen sprächen auch gegen eine Not-\n\nwehrlage. Schließlich habe das Tatopfer auch kein Motiv gehabt, auf den An-\n\ngeklagten zu schießen.\n\n2. Der Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:\n\nIn der Beweisaufnahme hat der Verteidiger des Angeklagten den Be-\n\nweisantrag gestellt, einen Sachverständigen zu den sich auf der Oberbeklei-\n\ndung des Tatopfers (Hemd, Weste und Arbeitshose) gefundenen Hautschup-\n\npen und Körperhaaren des Angeklagten zu hören. Auch auf der Oberkleidung\n\ndes Angeklagten hätten sich sowohl Hautschuppen, Körperhaare, Faserspuren\n\nsowie Asche und Tabakspuren befunden. Die gegenseitigen Kontaminationen\n\nseien nur auf eine direkte Berührung bzw. körperlichen Kontakt des Angeklag-\n\nten mit dem Tatopfer und umgekehrt zurückzuführen, die erst unmittelbar vor\n\ndem Todeszeitpunkt stattgefunden haben könne. Die gegenseitigen Kontami-\n\nnationen ließen sich aus sachverständiger Sicht ohne weiteres mit der Einlas-\n\nsung des Angeklagten bei der Polizei in Einklang bringen, es „sei zu einer\n\nRangelei um die Waffe gekommen, aus der sodann die Schüsse erfolgten“.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat die Beweisbehauptung als wahr unter-\n\nstellt und den Beweisantrag abgelehnt. In den Urteilsgründen ist ausgeführt,\n\ndie Kammer sei aufgrund der Wahrunterstellung von einem Körperkontakt aus-\n\ngegangen. Sie ziehe aus den Faserspuren allerdings nicht den Schluß, es ha-\n\nbe ein Gerangel stattgefunden. Entweder sei es bei dem gemeinsamen Weg in\n\nden Tauch- und Spritzraum zu einem (zufälligen) Körperkontakt gekommen\n\noder es habe bei der Begrüßung eine Umarmung stattgefunden, so daß Faser-\n\nspuren der jeweiligen Kleidung und Asche gegenseitig übertragen worden sei-\n\nen (UA S. 22, 49), die zur Spurenübertragung geführt habe. Eine eventuelle\n\nUmarmung habe sie im übrigen nicht zu Lasten des Angeklagten berücksich-\n\ntigt. Weder habe sie dies bei der Beweiswürdigung getan noch bei der rechtli-\n\nchen Bewertung der Heimtücke; sie habe dem Angeklagten nicht angelastet, er\n\nhabe S. durch die Umarmung in Sicherheit wiegen wollen.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, die Schwurgerichtskammer habe\n\ndie Wahrunterstellung nicht eingehalten. Zumindest die Annahme der Heim-\n\ntücke beruhe auf diesem Verfahrensfehler. Das trifft zu. Die Strafkammer hat\n\ndie Beweisbehauptung nicht in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergeben-\n\nden Bedeutung als wahr behandelt, sondern eingeengt und nicht im Sinn des\n\nAntragstellers ausgelegt (vgl. dazu Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 94\n\nm.w.Nachw.). Mit dem Beweisantrag hat die Verteidigung im Kern die Behaup-\n\ntung aufgestellt, der Sachverständige werde zu dem Ergebnis kommen, die\n\nfestgestellten Anhaftungen auf dem Hemd, der Weste und der Arbeitshose des\n\nAngeklagten und des Tatopfers seien so umfangreich, daß sie sich (allein) mit\n\neiner Rangelei – also einem intensiven und länger andauernden Körperkon-\n\ntakt - um die Waffe in Einklang bringen ließen.\n\nDen Weg der insoweit eventuell möglichen Ablehnung des Beweisantra-\n\nges wegen Bedeutungslosigkeit hat das Landgericht nicht gewählt; dem Revi-\n\nsionsgericht ist die Ersetzung des Ablehnungsgrundes nicht gestattet. Nach-\n\ndem das Landgericht die Beweisbehauptung als wahr unterstellt hat, muß das\n\nUrteil an diesem Ablehnungsgrund gemessen werden. Danach wurde die\n\nWahrunterstellung nicht eingehalten: Anstatt davon auszugehen, daß sich\n\nnach der Behauptung im Beweisantrag die gegenseitigen Kontaminationen\n\n(gemeint ist: allein) mit einer Rangelei um die Waffe in Einklang bringen ließen,\n\nhat das Landgericht im Urteil diesen Inhalt des Beweisantrages durch die Fest-\n\nstellung verändert, die Spuren könnten auch von einer zufälligen Berührung\n\noder einer Umarmung bei der Begrüßung herrühren. Damit zieht die Strafkam-\n\nmer nicht etwa nur, was zulässig wäre, aus der als wahr unterstellten Tatsache\n\n- der Vielzahl festgestellter Faserspuren und Hautpartikel - einen anderen als\n\nden vom Angeklagten gewünschten Schluß. Sie ersetzt vielmehr diesen Schluß\n\ndurch eine dem Sinn des Beweisantrags zuwiderlaufende Vermutung (vgl.\n\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 9, 27). Das wird der\n\nWahrunterstellung nicht gerecht.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Verfahrensmangel\n\nauch auf die Würdigung der übrigen Indizien und Beweisanzeichen ausgewirkt\n\nhat. Die Sache muß deshalb insgesamt neu verhandelt werden.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_277-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-28/1-str-277-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_277-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_277-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-28/1-str-277-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_277-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:31.442136+00:00"}}