{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"1 StR 274/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 274/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt ,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Dezember\n\n2001 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugend-\n\nschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Mün-\n\nchen II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen zu\n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Voll-\n\nstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revi-\n\nsionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des\n\nAngeklagten auch eine Verurteilung wegen Vergewaltigung erstrebt. Beide\n\nRechtsmittel haben Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts leidet unter\n\ndurchgreifenden rechtlichen Mängeln. Auf der Grundlage der getroffenen Fest-\n\nstellungen kann überdies die Verneinung einer Vergewaltigung keinen Bestand\n\nhaben.\n\n I.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Ange-\n\nklagte einen Haustechnikbetrieb inne. In einer Ferienwoche der Pfingstschulfe-\n\nrien leistete die am 2. November 1985 geborene M. H. , die zur Vor-\n\nfallszeit 14 Jahre und 7 ½ Monate alt war, bei dem Angeklagten, der mit ihrer\n\nFamilie bekannt war, eine sogenannte Schnupperlehre ab. Am Nachmittag des\n\nersten Tages des von Montag bis Freitag dauernden Betriebspraktikums bog er\n\nmit seinem \"Van\" vom Typ Chrysler Voyager, mit dem er mit dem Mädchen\n\nunterwegs war, in einen Waldweg ab. Dort setzte er M. H. schließlich\n\nim Bereich der Schiebetüre des Fahrzeuges auf den Wagenboden, zog ihr die\n\nkurze Hose aus und vollzog den Geschlechtsverkehr. Das Mädchen sagte, daß\n\nihm das weh tue und daß er aufhören solle. Der Angeklagte hielt ihre Arme mit\n\nbeiden Händen oberhalb ihres Kopfes fest. Als sie ansetzte zu rufen, hielt er ihr\n\nden Mund zu. Auf ihre Bitte aufzuhören reagierte der Angeklagte nicht. M. \n\nH. arbeitete sodann in der Praktikumswoche weiter bei dem Angeklagten.\n\nSie fuhr auch mit ihm an einen See zum Baden, wobei das Landgericht letztlich\n\noffen läßt, ob dies nach der Tat oder aber am Tattage selbst der Fall war. Die\n\nStrafanzeige gegen den Angeklagten wurde erstattet, nachdem das Mädchen\n\nsich etwa ein Jahr später mit ihrem Freund über \"besondere geschlechtliche\n\nErlebnisse\" unterhalten und dabei auch von der Tat berichtet hatte.\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht\n\nfolgt der Aussage der Zeugin M. H. . Eine Vergewaltigung hat es ver-\n\nneint, weil es jedenfalls an einer Verknüpfung von Gewalt und \"Taterfolg\" fehle.\n\nDer Geschlechtsverkehr habe bereits stattgefunden, als der Angeklagte die\n\nArme des Mädchens festgehalten und ihm den Mund zugehalten habe, was\n\ndamit lediglich \"die Aufrechterhaltung\" des Geschlechtsverkehrs ermöglicht\n\nhabe. Zudem fehle es am Vorsatz des Angeklagten. Angesichts des passiven\n\nVerhaltens von M. H. habe der Angeklagte davon ausgehen müssen,\n\ndaß das Mädchen sich in sein Schicksal füge und den Geschlechtsverkehr\n\n\"zwar widerwillig, aber doch freiwillig\" durchführe (UA S. 15). Seine Äußerung,\n\nes \"tue ihr weh und er solle aufhören\", habe er auch dahin verstehen können,\n\ndaß ihr der Verkehr \"lediglich körperlich unangenehm\" sei (UA S. 16).\n\n II.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind be-\n\ngründet.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des bestrei-\n\ntenden Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie ist lückenhaft\n\nund nicht tragfähig. Die tatsächliche Würdigung genügt zudem nicht den An-\n\nforderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines\n\nHauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn - wie vorliegend - im wesentli-\n\nchen Aussage gegen Aussage steht, objektive Beweisanzeichen fehlen und die\n\nStrafkammer im Blick auf ihre Aufklärungspflicht die Zuziehung eines aussage-\n\npsychologischen Sachverständigen für geboten erachtet hat (vgl. dazu auch\n\nBGHSt 45, 164, 182).\n\na) Zieht der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigen\n\nhinzu, so bedarf es in den Urteilsgründen regelmäßig nicht einer ins einzelne\n\ngehenden Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der Be-\n\ngutachtung. Es reicht aus, daß die diesbezüglichen Ausführungen die wesentli-\n\nchen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise\n\nenthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner\n\nSchlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind (BGHSt 45,\n\n164, 182).\n\nUm die revisionsrechtliche Nachprüfung in diesem Sinne zu ermögli-\n\nchen, wäre es hier geboten gewesen, näher auf die Aussageentstehung einzu-\n\ngehen sowie darzulegen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärung\n\nfür eine - unterstellt - unwahre Aussage der Zeugin M. H. in Betracht\n\nkommen konnten (sog. Unwahrhypothese; dazu BGHSt 45, 164, 167/168). Ob\n\ndie vernommene Sachverständige bei ihrer Prüfung auf die Weise vorgegan-\n\ngen ist, daß sie sog. Hypothesen gebildet und sie mit den sonst erhobenen\n\nFakten abgeglichen hat (BGHSt 45, 164, 168), ist den Urteilsgründen nicht zu\n\nentnehmen. Die Strafkammer allerdings hätte unter Berücksichtigung der\n\nGrundsätze der Aussagebewertung und der Sachleitungsbefugnis gegenüber\n\nder Sachverständigen die sich aufdrängende Möglichkeit bedenken und würdi-\n\ngen müssen, daß die Beschuldigung des Angeklagten durch die Zeugin erst-\n\nmals in einem Gespräch der Zeugin mit ihrem jugendlichen Freund über \"be-\n\nsondere geschlechtliche Erlebnisse\" erhoben wurde, wobei sich zunächst der\n\nFreund \"offenbart\" hatte (UA S. 8). Vor diesem Entstehungshintergrund war die\n\nMöglichkeit einer erfundenen Geschichte aus Gründen, die auch im Verhältnis\n\nder Zeugin zu ihrem Freund liegen konnten, als naheliegende Hypothese im\n\nUrteil anzusprechen und zu würdigen. Die Strafkammer teilt indes bei Wieder-\n\ngabe des Sachverständigengutachtens nach anderen, eher allgemein gehalte-\n\nnen Ausführungen lediglich mit, \"die Unwahrhypothesen\" könnten verworfen\n\nwerden (UA S. 8). Welche konkreten Hypothesen gemeint sind, ist dem Urteil\n\nnicht zu entnehmen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung hierzu fehlt.\n\nDie Beweiswürdigung krankt zudem daran, daß Entstehung und Ent-\n\nwicklung der Aussage der Zeugin, auf die es hier ersichtlich mit ankommt, in\n\neinem wesentlichen Teil nicht mitgeteilt und erörtert werden. Es ist nicht er-\n\nkennbar, wie es nach der Schilderung der Zeugin gegenüber ihrem Freund zur\n\nAnzeigeerstattung kam. Das wäre als Grundlage einer auch insoweit erschöp-\n\nfenden Aussagebewertung und Beweiswürdigung aber erforderlich gewesen.\n\nb) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt auf weitere Mängel der Be-\n\nweiswürdigung hin, die diese als lückenhaft erscheinen lassen: So hatte die\n\nZeugin früher ausgesagt, sie habe sich auf Aufforderung des Angeklagten vor\n\ndem Geschlechtsverkehr selbst ausgezogen (UA S. 9), in der Beweisaufnahme\n\nindessen bekundet, der Angeklagte habe ihr die Hose ausgezogen (UA S. 5).\n\nDie Strafkammer meint, es handele sich dabei um ein untergeordnetes Detail,\n\ndem keine eigenständige Bedeutung zukomme (UA S. 9). Das trifft ersichtlich\n\nnicht zu. Ob sich das Tatopfer einer Sexualstraftat auf Aufforderung des Täters\n\nselbst entkleidet oder ob es ausgezogen wird, ist erfahrungsgemäß in aller Re-\n\ngel eine nachhaltig im Gedächtnis haftende Einzelheit der Tatbegehung. Wer-\n\nden hierzu unterschiedliche Angaben gemacht, bedürfen diese der Erklärung\n\nund einer nachvollziehbaren Einordnung in das Beweisgebäude. Das kann\n\nnicht dadurch ersetzt werden, daß die abweichenden Angaben mit einer sach-\n\nlich nicht ausdruckskräftigen und im Zusammenhang auch nicht zutreffenden\n\nallgemeinen Wendung in ihrer Bedeutung herabgespielt werden. Damit bleibt\n\nder Tatrichter die systematische und sachliche Einordnung des Aussagever-\n\nhaltens in diesem nicht unwesentlichen Punkte schuldig.\n\nDem Urteil fehlt darüber hinaus eine inhaltliche Bewertung der Aussage\n\nder Zeugin, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr mit ihr nicht am sel-\n\nben Tag vollzogen, am dem sie gemeinsam mit ihm im Ho. See gebadet\n\nhabe (UA S. 10). Vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, er ha-\n\nbe am ersten Tag des Betriebspraktikums mit der Zeugin im See gebadet und\n\ndiese danach nach Hause gefahren, hält die Strafkammer es für möglich, daß\n\ndas Baden im See und - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - der\n\nGeschlechtsverkehr am selben Tag stattfanden. Dem Angeklagten sei auf dem\n\nHeimweg vom See noch genügend Zeit für die Tat verblieben. Die Kammer\n\nmeint, die Praktikumswoche der Zeugin habe zeitlich rekonstruiert werden\n\nmüssen; der \"datumsmäßigen Einordnung\" der Tat einerseits und des Badens\n\nim See andererseits durch die Zeugin dürfe deshalb kein entscheidendes Ge-\n\nwicht beigelegt werden (UA S. 10). Damit verstellt sich die Kammer den Blick\n\ndarauf, daß es hier vorrangig nicht um die Frage des Datums beider Ereignisse\n\nging, sondern darum, ob sich beides am selben Tag zugetragen hat. Da die\n\nStrafkammer das für möglich hält, hätte sie den damit in einem wesentlichen\n\nPunkt gegebenen möglichen Widerspruch zur Aussage der Zeugin erörtern\n\nund sachlich behandeln müssen. Er konnte auf Erinnerungsschwäche oder auf\n\neine Erinnerungstäuschung zurückgehen, ebenso aber auch ein Lügenindiz\n\nsein. Dabei war der Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten zu\n\nbedenken, die das Landgericht insofern - hinsichtlich des angegebenen Tages\n\ndes Besuchs am See - durchaus auch für widerlegt hätte erachten können. Das\n\nhat es jedoch nicht getan, sondern die Darstellung des Angeklagten dazu (Ba-\n\ndeseebesuch am Tattag, dem Montag) für möglich gehalten. Dann aber mußte\n\ndiese Frage in der bezeichneten Weise bei der inhaltlichen Bewertung der\n\nAussage der Zeugin berücksichtigt werden, zumal die Einlassung des Ange-\n\nklagten zum Ablauf dieses Tages von vier Zeugen in nicht näher dargelegten\n\nPunkten bestätigt worden war (UA S. 10).\n\nNach allem erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts in der\n\nvorliegenden Form als nicht tragfähig. Schon dies führt zur Aufhebung des Ur-\n\nteils in vollem Umfang zu Gunsten des Angeklagten.\n\n2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist allerdings auch\n\ndie Annahme der Strafkammer rechtlich nicht haltbar, der Angeklagte habe\n\nkeine Vergewaltigung begangen (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 3 StGB).\n\nDie Kammer geht daran vorbei, daß auch eine erst im Verlaufe des Ge-\n\nschlechtsverkehrs einsetzende Gewaltanwendung, mit der die Fortsetzung des\n\nGeschlechtsverkehrs gegen nun erst beginnenden Widerstand des Opfers er-\n\nzwungen wird, für die tatbestandliche Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel\n\nund Nötigungserfolg genügt (BGH GA 1970, 57).\n\nDie Würdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite, der Ange-\n\nklagte habe davon ausgehen \"müssen\", der Zeugin sei der Geschlechtsverkehr\n\nunangenehm, sie habe sich aber letztlich \"freiwillig\" in ihr Schicksal gefügt, wird\n\nvon den Feststellungen nicht getragen. Diese belegen ohne weiteres Gewalt-\n\nanwendung durch den Angeklagten und nach den Umständen auch noch hin-\n\nreichend den entgegenstehenden Willen der Zeugin (es tue ihr weh, er solle\n\naufhören; Festhalten der Arme, Zuhalten des Mundes, um ein Schreien zu ver-\n\nhindern) und damit den wenigstens bedingten Vorsatz des Angeklagten.\n\nEbensowenig kann der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden, die\n\nZeugin habe sich nicht in einer schutzlosen Lage befunden, \"weil sie nicht kon-\n\nkret wehrlos\" gewesen sei (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, UA S. 16). Eine solche\n\nLage besteht für das Opfer regelmäßig dann, wenn es sich dem Täter allein\n\ngegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings\n\neines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeit nicht bedarf\n\n(BGHSt 44, 238, 232; vgl. weiter BGHSt 45, 253, 257 ff.). Das Landgericht\n\nhätte im Blick darauf nähere Feststellungen zur Tatörtlichkeit treffen müssen,\n\num auf dieser Grundlage die Frage der Schutzlosigkeit und einer etwaigen\n\nAusnutzung durch den Angeklagten zu prüfen. Anlaß dazu bestand, weil der\n\nAngeklagte von einer Kreisstraße abgebogen und ca. 70 Meter weit in einen\n\nWald hineingefahren war. Daß die Zeugin M. H. , die von kleiner und\n\näußerst zierlicher Statur war (UA S. 6), sich möglicherweise stärker als ge-\n\nschehen hätte wehren können, steht der Annahme ihrer Schutzlosigkeit nicht\n\nentgegen.\n\nDas Urteil unterliegt danach auch auf die zu Ungunsten des Angeklag-\n\nten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Auf die weite-\n\nren Beanstandungen des angefochtenen Urteils kommt es deshalb nicht an.\n\n3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an\n\nein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO).\n\nDer neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er mit einer etwaigen erneuten\n\naussagepsychologischen Begutachtung der Zeugin M. H. einen ande-\n\nren Sachverständigen beauftragt.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/1-str-274-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/1-str-274-02","retrieved":"2026-07-10 13:38:51.871015+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-23/1-str-274-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2002-10-23","dockets":["1 StR 274/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.10.2002 – 1 StR 274/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/1-str-274-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Dezember\n\n2001 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugend-\n\nschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Mün-\n\nchen II zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2003, 165","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:38:51.871015+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}