{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_270-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"1 StR 270/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 270/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 18. Januar 2002 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-\n\nber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, mit der die Einnahme eines Augen-\n\nscheins in Abwesenheit des Angeklagten beanstandet wird (§ 338 Nr. 5 StPO),\n\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war die Zeugin und Neben-\n\nklägerin Opfer einer Vergewaltigung durch den Angeklagten. Während der\n\nHauptverhandlung wurde der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung der\n\nGeschädigten aus dem Sitzungssaal entfernt (§ 247 StPO). In Abwesenheit\n\ndes Angeklagten kam es ausweislich der Sitzungsniederschrift zu folgendem\n\nVorgang: \"Von den Prozessbeteiligten wurde sodann die Skizze, Blatt 39 der\n\nAkten, in Augenschein genommen\". Dabei handelte es sich um einen von der\n\nZeugin im Laufe der Ermittlungen gezeichneten Lageplan des Tatorts. Zwar\n\nwurde an einem anderen Sitzungstag in Anwesenheit des Angeklagten wäh-\n\nrend der Vernehmung des Zeugen O. S. entsprechend Beweis erhoben:\n\n\"Die Bildtafel der Polizei und der Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) wurden\n\nin Augenschein genommen und dem Zeugen vorgehalten\". Da unklar war, ob\n\nes sich hierbei ebenfalls um Blatt 39 der Akten handelte oder um einen nach\n\nBildern vom Tatort und seiner Umgebung abgehefteten Plan - weshalb das\n\nProtokoll insoweit seine Beweiskraft verlor -, wurde zur Frage einer möglichen\n\nWiederholung der Beweisaufnahme zu Blatt 39 in Anwesenheit des Angeklag-\n\nten eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt.\n\nDiese ergab, \"dass die Skizze Blatt 39 der Akten nicht nochmals in Augen-\n\nschein genommen wurde. Bei dem am 18. Januar in Augenschein genomme-\n\nnen Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) handelt es sich um den Stadtplan-\n\nausschnitt Blatt 342 der Akten\".\n\nDie Erhebung des Sachbeweises - Augenschein von Blatt 39 - in Abwe-\n\nsenheit des Angeklagten war vom Beschluß über seine Ausschließung für die\n\nDauer der Vernehmung der Geschädigten nicht gedeckt. Ein Teil der Haupt-\n\nverhandlung fand somit in Abwesenheit einer Person statt, deren Anwesenheit\n\ndas\n\nGesetz vorschreibt (§ 338 Nr. 5, §§ 230, 247 StPO). Dieser absolute Revisi-\n\nonsgrund führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es darauf ankommt, ob\n\ndas Urteil tatsächlich darauf beruhen kann (vgl. Urteil des Senats vom 23. Ok-\n\ntober 2002, 1 StR 234/02).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/1-str-270-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/1-str-270-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:09.409353+00:00"}}