{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"1 StR 269/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 269/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlungen\n\nvom 24. und 26. Juni 2003, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Nack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Wahl,\n\n Dr. Boetticher,\n\n Dr. Kolz,\n\n Hebenstreit,\n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte (24. Juni 2003) und\n\n als Verteidiger,\n\nder Angeklagte persönlich (24. Juni 2003),\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Regensburg vom 18. Februar 2002 wird das Verfahren\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der An-\n\ngeklagte wegen Vergehen gegen das Transfusionsgesetz\n\n(TFG) verurteilt wurde. Damit entfällt der Ausspruch über die\n\nGesamtstrafe.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.\n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äu-\n\nßeren Tatgeschehen aufgehoben, soweit der Angeklagte we-\n\ngen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurgericht\n\nzuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte ist wirtschaftlicher Eigentümer und alleiniger Chefarzt\n\neiner Klinik in S. . Bis 1977 war er ebenfalls in S. Chefarzt der\n\nSt. Elisabeth Klinik gewesen, dann hat ihm die Stadt gekündigt. Seither fühlt er\n\nsich \"von politischer Seite verfolgt\". Für Rechtsstreitigkeiten hat er schon über\n\n1,3 Mio Euro ausgegeben. Zwischen ihm und der Rettungsleitstelle S. be-\n\nstehen erhebliche Spannungen, er wirft ihr vor, Patienten in die St. Elisabeth\n\nKlinik zu \"verschleppen\".\n\n1. Der Verurteilung liegen folgende, sämtlich mit der Berufstätigkeit des\n\nAngeklagten zusammenhängende Vorfälle zu Grunde:\n\na) Bis zu einem Verbot durch die Bezirksregierung Niederbayern hatte\n\nder Angeklagte Patienten in 23 Fällen Frischblutspenden transfundiert, die\n\nnicht auf HIV und Hepatitis C und nur unzureichend auf Lues und Hepatitis B\n\nuntersucht waren. Zunächst hatte er behauptet, diese Transfusionen seien nur\n\nin Notfällen erfolgt, weil die Blutbank R. keine Blutkonserven hätte liefern\n\nkönnen. Als sich dies als falsch erwies - die Blutbank hätte immer liefern kön-\n\nnen, er hatte aber nie gefragt - änderte er seine Einlassung und machte zuletzt\n\ngeltend, die Spender - Soldaten - seien anständige Menschen und hätten da-\n\nher solche Krankheiten nicht.\n\nb) Der Angeklagte hat durch mehrere Behandlungsfehler verschuldet,\n\ndaß seine langjährige Patientin Sp. am 24. September 1999 im Alter\n\nvon 55 Jahren verstorben ist.\n\n(1) Am Vormittag des 23. September 1999 hatte der Angeklagte in sei-\n\nner Klinik - gegen den Rat seines Assistenzarztes - bei Frau Sp. eine medi-\n\nzinisch nicht indizierte Ballonerweiterung (PTCA) der rechten Herzkranzarterie\n\nvorgenommen. Hätte Frau Sp. gewußt, daß ihr der Eingriff keinesfalls helfen\n\nkönne, hätte sie ihm nicht zugestimmt. Bei dem Eingriff wurde ihre Nierenarte-\n\nrie verletzt. Dies beruht, so die Strafkammer, nicht auf Fahrlässigkeit des An-\n\ngeklagten, sondern sei eine diesem Eingriff immanente Komplikation.\n\n(2) Wegen heftiger innerer Blutungen wölbte sich etwa zwei bis drei\n\nStunden nach der Operation der Bauch von Frau Sp. nach vorne. Späte-\n\nstens um 13 Uhr diagnostizierte der Angeklagte eine Ruptur der Bauchaorta. In\n\nden nachfolgenden Stunden beschränkte sich der Angeklagte auf - von ihm\n\nauch nicht ordnungsgemäß dokumentierte - Versuche, den Kreislauf mit Medi-\n\nkamenten zu stabilisieren. Dies war aus medizinischer Sicht unvertretbar: Be-\n\nruht die Instabilität des Kreislaufs darauf, daß der Patient intraabdominell blu-\n\ntet, so kann nur die Beseitigung der Blutungsquelle im Bauchraum durch chir-\n\nurgische Sanierung der Blutungsquelle zur Stabilisierung führen. Kann, wie\n\nhier, dies nicht vor Ort erfolgen, so ist nichts dringlicher als der Transport in die\n\nnächstliegende Klinik, in der eine entsprechende operative Intervention erfol-\n\ngen kann. Demgegenüber kümmerte sich der Angeklagte erst nach einigen\n\nStunden darum, daß Frau Sp. im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in\n\n- dem etwa 50 km von S. entfernten - R. weiter behandelt wurde. Ein\n\nTransportfahrzeug zur Verlegung von Frau Sp. bestellte der Angeklagte erst\n\num 17.50 Uhr, ebenfalls nicht in S. , sondern in R. . Daß es sich um\n\neinen Notfall handelte, teilte er dabei nicht mit. Deshalb war der Wagen erst\n\num 18.40 Uhr in S. . Die Sanitäter aus R. erkannten auf den ersten\n\nBlick, daß ein Notfall vorlag. Sie weigerten sich, den Transport ohne ärztliche\n\nBegleitung durchzuführen; dies war vom Angeklagten zunächst nicht vorgese-\n\nhen gewesen, am Ende fuhr aber der Assistenzarzt mit. Ein Arztbrief wurde\n\nnicht mitgegeben. Bei einer ersten Notoperation von Frau Sp. in R. \n\nergossen sich aus ihrem Bauchraum schwallartig drei bis vier Liter Blut. Trotz\n\ndieser und einer ebenfalls sachgerecht durchgeführten weiteren Notoperation\n\nkonnte das Leben von Frau Sp. nicht mehr gerettet werden; sie verstarb am\n\n24. September 1999 um 6.10 Uhr.\n\n(3) Wäre Frau Sp. gegen 13 Uhr in die gefäßchirurgische Abteilung\n\nder St. Elisabeth Klinik in S. gebracht worden, hätte sie überlebt oder je-\n\ndenfalls länger gelebt. Der Transport wäre mit einem Rettungswagen der Ret-\n\ntungsleitstelle S. innerhalb weniger Minuten problemlos möglich gewesen.\n\nIn diesem Rettungswagen hätten auch alle erforderlichen Stabilisierungsmaß-\n\nnahmen ebensogut wie im Krankenhaus des Angeklagten durchgeführt werden\n\nkönnen.\n\n(4) Der Angeklagte hat sich unterschiedlich eingelassen. Er hat geltend\n\ngemacht, die Ballonerweiterung sei medizinisch indiziert und Frau Sp. sei\n\nüber die \"Relativität\" des Eingriffs aufgeklärt gewesen. Die Nierenarterie sei\n\nnicht in S. , sondern in R. verletzt worden. Die St. Elisabeth Klinik sei\n\nfür solche Fälle nicht ausgerüstet; eine Verlegung dorthin sei wegen des\n\nKreislaufs der Patientin nicht in Betracht gekommen. Die Rettungsleitstelle\n\nS. hätte er nicht herangezogen, da dann die Patientin doch in die St. Eli-\n\nsabeth Klinik \"verschleppt\" worden wäre. Die Patientin hätte durch eine Frisch-\n\nbluttransfusion gerettet werden können, die ihm jedoch die Bezirksregierung\n\nverboten habe.\n\n(5) Die Strafkammer sieht das Vorbringen des Angeklagten soweit es\n\nden äußeren Geschehensablauf betrifft, nach eingehender Beweisaufnahme\n\nund Beratung durch zahlreiche Sachverständige als falsch an. Vorsätzliches\n\nHandeln sei jedoch nicht bewiesen und ergebe sich insbesondere nicht daraus,\n\ndaß das Verhalten des Angeklagten in erheblichem Maße pflichtwidrig gewe-\n\nsen sei. In diesem Zusammenhang sei zu Gunsten des Angeklagten der er-\n\nhöhte Streß zu berücksichtigen, der mit der Erkenntnis der Lebensgefahr für\n\nFrau Sp. verbunden gewesen sei. Die Rettungsleitstelle S. habe der\n\nAngeklagte allerdings aus sachfremden Motiven nicht herangezogen; dies än-\n\ndere am Ergebnis aber letztlich nichts.\n\n2. Auf dieser Grundlage wurde der Angeklagte wegen 23 Vergehen ge-\n\ngen das Transfusionsgesetz (§ 31 TFG) jeweils zu Geldstrafen und wegen\n\nfahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hieraus wurde\n\neine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebil-\n\ndet. Von der Anordnung eines Berufsverbots (§ 70 StGB) hat die Strafkammer\n\nabgesehen; ein einmaliger, wenn auch gravierender Sorgfaltsverstoß bei der\n\nBerufsausübung rechtfertige die Besorgnis weiterer Verstöße nicht.\n\nII.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf die näher ausgeführte\n\nSachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zu einer Verfahrensbeschränkung\n\nhinsichtlich der Verstöße gegen das TFG; hinsichtlich der Verurteilung wegen\n\nfahrlässiger Tötung bleibt sie erfolglos.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Verurteilung wegen\n\nfahrlässiger Tötung beschränkt. Sie wendet sich gegen die Annahme, dem An-\n\ngeklagten falle allein fahrlässiges Verhalten zur Last. Das auch vom General-\n\nbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten:\n\na) Die vom Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene\n\nvorläufige Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Vergehen gegen das TFG\n\n(§ 154 Abs. 2 StPO) führt zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe.\n\nb) Die auf Grund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung der\n\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung hat auch unter Berücksichtigung des\n\nEinzelvorbringens der Revision keinen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler ergeben. Dies hat auch der Generalbundesanwalt in der Haupt-\n\nverhandlung vor dem Senat ebenso wie schon in seinem Antrag vom\n\n18. November 2002 zutreffend näher ausgeführt. Ergänzend ist lediglich zu\n\nbemerken, daß auch Auswirkungen der weggefallenen Geldstrafen auf die Hö-\n\nhe der Strafe wegen fahrlässiger Tötung ausgeschlossen sind.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Verneinung vor-\n\nsätzlichen Handelns beruht auf einer Beweiswürdigung, die den Angeklagten\n\nbegünstigende Rechtsfehler enthält. Dies gilt insbesondere für das Geschehen\n\nab 13 Uhr.\n\na) Frau Sp. hatte wegen einer inneren Verletzung Blutungen, die so\n\nmassiv waren, daß sich ihr Bauch nach vorne wölbte. Die Strafkammer kommt\n\nzu dem Ergebnis, der Angeklagte habe trotz jahrzehntelanger Berufserfahrung\n\ndie allein von ihm vorgenommenen Maßnahmen zur Kreislaufstabilisierung für\n\nausreichend gehalten und deshalb nicht sofort eine Verlegung von Frau Sp. \n\nveranlaßt. Daraus folgt zugleich, daß er nicht gewußt hat, daß kreislaufstabili-\n\nsierende Maßnahmen während eines Krankentransports in einem hierfür einge-\n\nrichteten Rettungswagen ebenso gut wie in seiner Klinik hätten durchgeführt\n\nwerden können.\n\nb) Kann der Tatrichter die erforderliche Gewißheit nicht gewinnen und\n\nzieht er die hiernach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegen\n\nfahrlässig begangener Tat), so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hin-\n\nzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht\n\ndarauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt\n\noder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich auch nicht allein dadurch\n\netwas, daß eine vom Tatrichter getroffene Feststellung \"lebensfremd erschei-\n\nnen\" (BGH NStZ 1984, 180) mag (vgl. zusammenfassend Schoreit in KK\n\n5. Aufl. § 261 Rdn. 5 m.N.). Es gibt nämlich im Strafprozeß keinen Beweis des\n\nersten Anscheins, der nicht auf Gewißheit, sondern auf der Wahrscheinlichkeit\n\neines Geschehensablaufs beruht (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO,\n\n4. Aufl. Rdn. 104 m.N.).\n\nEine Beweiswürdigung ist demgegenüber etwa dann rechtsfehlerhaft,\n\nwenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert,\n\nwidersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Er-\n\nfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiß-\n\nheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2002,\n\n2188, 2189; wistra 1999, 338, 339 jew. m.N.). Dies ist auch dann der Fall, wenn\n\neine nach den Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist,\n\nohne daß konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können\n\n(vgl. Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 47). Es ist weder im Hinblick\n\nauf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von\n\nAnnahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine kon-\n\nkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2002, 2188, 2189\n\nm.N.).\n\nc) Die Beweiswürdigung der Strafkammer wird alledem nicht in vollem\n\nUmfang gerecht.\n\nAllerdings wird die Annahme, daß die Art und Weise der Behandlung\n\neines Patienten durch einen Arzt nicht am Wohl des Patienten orientiert war,\n\nauch bei medizinisch grob fehlerhaftem Verhalten des Arztes häufig fernliegen,\n\nso daß die ausdrückliche Erörterung der Frage, ob der Arzt den Patienten vor-\n\nsätzlich an Leben oder Gesundheit geschädigt hat, nur unter besonderen Um-\n\nständen geboten ist.\n\nSolche Umstände liegen vor, so hat der Angeklagte nach den Feststel-\n\nlungen der Strafkammer aus sachfremden Motiven keinen Rettungswagen der\n\nLeitstelle S. angefordert. Die Notwendigkeit der Prüfung vorsätzlichen Ver-\n\nhaltens hat die Strafkammer auch nicht verkannt; sie hat hierbei aber wesentli-\n\nche Gesichtspunkte nicht oder nicht umfassend erörtert:\n\nd) Hätte der Angeklagte die nachteiligen Konsequenzen vorausgesehen,\n\ndie sein Verhalten für Frau Sp. hatten und hätte er sie (im Rechtssinne) ge-\n\nbilligt, hätte er vorsätzlich gehandelt. Hätte er diese Konsequenzen dagegen\n\nwegen unzulänglicher Anspannung seines Gewissens nicht vorausgesehen,\n\nhätte er fahrlässig gehandelt. Entscheidend ist also, was im Innern des Ange-\n\nklagten vorgegangen ist.\n\nGrundlage von Feststellungen zu solchen \"inneren Tatsachen\" können\n\nzunächst Angaben des Angeklagten selbst sein. Hier hat der Angeklagte - wo-\n\nzu ein Angeklagter stets berechtigt ist - jedes Fehlverhalten bestritten. Es ist\n\nauch nicht ersichtlich, daß er etwa außerhalb des Verfahrens anderes erklärt\n\nhabe. Daher kann sich die Beantwortung der Frage, was der Angeklagte er-\n\nkannt oder nicht erkannt hat, weder unmittelbar noch mittelbar auf seine Anga-\n\nben stützen. Möglich sind nur Rückschlüsse. Neben dem äußeren Tatgesche-\n\nhen als solchem können je nach den Umständen des Falles auch Erkenntnisse\n\nzur Interessenlage des Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt sein, also zur\n\nFrage, was er mit seinem Tun bezweckte (vgl. BGH NJW 1991, 2094 m.N.).\n\ne) Die einzige konkrete Erwägung, die die Strafkammer zur Verneinung\n\nvon Vorsatz anstellt, ist der Hinweis darauf, daß der Angeklagte \"nach Erken-\n\nnen der lebensgefährlichen Situation ... in einer erhöhten streßbedingten Ent-\n\nscheidungssituation stand\". Die Annahme, es sei für einen Arzt belastend,\n\nwenn als Folge einer von ihm vorgenommenen Operation schwerwiegende\n\nKomplikationen mit Lebensgefahr für den Patienten entstehen, ist zwar nahe-\n\nliegend; ob allerdings diese Belastung, wie die Strafkammer offenbar meint,\n\nohne weitere Ausführung erklärlich macht, daß der Angeklagte sich über viele\n\nStunden hinweg nicht über die zur Beseitigung oder zumindest Verminderung\n\nder Gefahr notwendigen und möglichen Maßnahmen klar wurde, erscheint sehr\n\nfraglich, mag aber letztlich dahinstehen. Die Strafkammer hat nämlich wesentli-\n\nche Gesichtspunkte, die eine andere Möglichkeit zumindest ebenso nahelie-\n\ngend, wenn nicht gar wesentlich näherliegend erscheinen lassen, nicht erörtert:\n\nf) Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, aus\n\nsachfremden Motiven keinen Rettungswagen der Leitstelle S. angefordert;\n\ner wollte nämlich nicht, daß Frau Sp. in das St. Elisabeth Krankenhaus \"ver-\n\nschleppt\" wird. Nach den Urteilsfeststellungen erklärt der Angeklagte sein Ver-\n\nhalten in einem Brief an den Oberbürgermeister von S. (auch) mit \"der jah-\n\nrelangen Auseinandersetzung mit den Ärzten der Elisabeth Krankenhaus\n\nGmbH\". Unter diesen Umständen wäre zu erörtern gewesen, ob der Ange-\n\nklagte nicht nur gegenüber der Rettungsleitstelle sondern auch gegenüber sei-\n\nnen Kollegen in der St. Elisabeth Klinik unter keinen Umständen offenbar wer-\n\nden lassen wollte, daß - aus welchen Gründen auch immer - seine Patientin als\n\nFolge der Operation in seiner Klinik innerlich erheblich verletzt war und in Le-\n\nbensgefahr schwebte. Diese Erörterung wäre um so mehr geboten gewesen,\n\nals auch das übrige Verhalten des Angeklagten in ähnliche Richtung deuten\n\nkönnte. Er hat bei der Bestellung des Wagens in R. den Fall nicht als\n\nNotfall gekennzeichnet, er hatte ärztliche Begleitung auf dem Transport von\n\nS. nach R. nicht vorgesehen und er hat nicht einmal einen Arztbrief\n\nmitgegeben.\n\nAll dies hat die Strafkammer nicht erörtert und dementsprechend eben-\n\nsowenig erörtert, ob der Angeklagte sich aus diesen Gründen mit Schäden für\n\nLeib oder gar Leben von Frau Sp. abgefunden hat, auch wenn ihm - An-\n\nhaltspunkte für anderes sind nicht erkennbar - diese Konsequenzen für sich\n\ngenommen unerwünscht gewesen waren. Auch in einem solchen Fall hätte er\n\ndie Folgen für Sp. im Rechtssinne gebilligt und damit (zumindest bedingt)\n\nvorsätzlich gehandelt (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB\n\n51. Aufl. § 15 Rdn. 10a).\n\ng) Nach alledem erweist sich die zentrale Erwägung der Strafkammer,\n\nVorsatz lasse sich nicht allein aus grob pflichtwidrigem Verhalten folgern, des-\n\nhalb als nicht tragfähig begründet, weil konkrete Gesichtspunkte, die für vor-\n\nsätzliches Verhalten sprechen könnten, nicht erkennbar erörtert sind. All dies\n\nbezieht sich unmittelbar nur auf die Vorgänge ab 13 Uhr. Wegen des engen\n\ninneren Zusammenhangs kann der Senat aber nicht völlig ausschließen, daß\n\nsich eine andere Beurteilung des Geschehens ab 13 Uhr auch auf die Bewer-\n\ntung der subjektiven Seite hinsichtlich der vorangegangenen Vorgänge auswir-\n\nken lassen. Eine Beschränkung des Verfahrensstoffs gemäß §§ 154, 154a\n\nStPO auf die Vorgänge ab 13 Uhr könnte möglicherweise zweckmäßig sein.\n\nh) Von alledem unberührt sind die auch im übrigen rechtsfehlerfreien\n\nFeststellungen zum äußeren Geschehensablauf; sie können daher bestehen\n\nbleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen Feststellungen\n\nnicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.\n\ni) Im aufgezeigten Umfang bedarf die Sache daher neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der Angeklagte\n\ndurch die Behandlung der Patientin aktives Tun entfaltet hat, der Schwerpunkt\n\nder Verwerfbarkeit liegt nicht im Unterlassen der sachgerechten Behandlungs-\n\nmaßnahmen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - 1 StR 53/02).\n\nj) Mit der Aufhebung des Schuldspruchs und damit auch der Strafe we-\n\ngen fahrlässiger Tötung verliert zugleich die Ablehnung eines Berufsverbots\n\nihre Grundlage. Daß sich diese Frage gegebenenfalls bei einer vorsätzlichen\n\nTat zum Nachteil eines Patienten in einem anderen Licht stellt, bedarf keiner\n\nweiteren Darlegung.\n\nNack Wahl Boetticher\n\nHerr RiBGH Dr. Kolz befindet\nsich in Urlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift gehindert\n\n Nack Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/1-str-269-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"TFG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/1-str-269-02","retrieved":"2026-07-10 14:27:14.409344+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-26/1-str-269-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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