{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_265-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-08-14","aktenzeichen":"1 StR 265/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 265/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\n in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Der Angeklagte ist von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht be-\n\nfreit und genießt auch sonst keine Immunität vor Verfolgung\n\nwegen der gegenständlichen Tat. Er handelte nicht in amtlicher\n\nEigenschaft und hielt sich auch nicht in solcher in Deutschland\n\nauf (vgl. §§ 18, 20 Abs. 1 GVG). Auch unter völkerrechtlichen\n\nMaßstäben kommt ihm eine uneingeschränkte persönliche Im-\n\nmunität ersichtlich nicht zu (§ 20 Abs. 2 GVG; vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 25. Aufl. § 20 GVG Rdn. 4 m.w.\n\nNachw.). Der bei der US-amerikanischen Botschaft in Caracas/\n\nVenezuela eingesetzte Angeklagte, ein Sergeant der US-\n\namerikanischen Armee und Inhaber eines \"Diplomatic Pass-\n\nport\", hatte sich dort Urlaub genommen und war nach Amster-\n\ndam geflogen (vgl. im Zusammenhang der Urteilsgründe UA\n\nS. 12), woran sich dann die Tatausführung - der Transport\n\nvermeintlicher Betäubungsmittel von den Niederlanden nach\n\nDeutschland - anschloß.\n\n2. Auf der Ablehnung des Beweisbegehrens, das auf Beiziehung\n\nder für den Tatzeitraum erstellten Mobiltelefon-Abrechnung des\n\nAngeklagten aus Venezuela und deren Verlesung gerichtet\n\nwar, kann das Urteil nicht beruhen. Der Antrag war als Beweis-\n\nermittlungsantrag gefaßt; er gab im Behauptungsteil lediglich\n\nein Beweisziel an (Z. habe den Angeklagten nicht ange-\n\nrufen; vgl. dazu BGHSt 39, 251). Unter Aufklärungsgesichts-\n\npunkten mußte die Strafkammer dem ersichtlich nicht nachge-\n\nhen, nachdem Z. von dem Anruf berichtet, der Angeklagte\n\nselbst ihn im Ermittlungsverfahren bestätigt hatte und der An-\n\ngeklagte dann tatsächlich von Venezuela in die Niederlande\n\ngereist und im Anschluß an den Drogentransport in D. \n\nfestgenommen worden war. Selbst wenn der Antrag dahin aus-\n\nzulegen gewesen wäre, daß die Verteidigung bewiesen sehen\n\nwollte, Z. habe den Angeklagten nicht auf seinem Mobil-\n\ntelefon angerufen und dies müsse sich auch aus der Abrech-\n\nnung ergeben (für letzteres war allerdings bei Antragstellung in\n\nder Hauptverhandlung kein Beweis angetreten worden, ob-\n\ngleich eine solche Abrechnungspraxis von der hiesigen abwi-\n\nche), so schließt der Senat angesichts der gesamten Beweis-\n\numstände aus, daß die Strafkammer insgesamt zu einem ande-\n\nren, dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis hätte kom-\n\nmen können, wenn sich tatsächlich ergeben hätte, daß der An-\n\nruf Z. s im Vorfeld der Tat den Angeklagten nicht auf des-\n\nsen Mobiltelefon erreicht hätte. Die Entgegennahme des Ge-\n\nsprächs auf einem anderen Anschluß war nicht so fernliegend,\n\nals daß mit einer dahingehenden Würdigung nicht hätte ge-\n\nrechnet werden müssen.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Herr RiBGH Hebenstreit ist\n infolge Urlaubs an der Unter-\n schrift gehindert.\n\n Schluckebier Nack","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_265-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/1-str-265-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_265-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_265-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/1-str-265-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_265-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:59.274761+00:00"}}