{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_204-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"1 StR 204/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 204/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Bayreuth vom 29. Januar 2002 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes jeweils in\n\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in vier Fällen so-\n\nwie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die\n\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt\n\nim Ergebnis eine höhere, zu vollstreckende Strafe. Ihr Rechtsmittel bleibt er-\n\nfolglos.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts streichelte der Angeklagte\n\nim Jahr 1987 seine aus erster Ehe stammende, in seinem Haushalt lebende\n\ndamals 13jährige Tochter N. im Bereich der Vagina, führte für wenige Se-\n\nkunden einen Finger leicht in die Scheide ein und ließ N. kurz sein ent-\n\nblößtes, erigiertes Glied anfassen. Er onanierte sodann vor dem Kind bis zum\n\nSamenerguß und zeigte die Samenflüssigkeit seiner Tochter mit den Worten:\n\n\"Schau' mal, wie sich das anfühlt!\" (Fall II. 1., sexueller Mißbrauch eines Kin-\n\ndes nach § 176 Abs. 1 StGB aF; die Gesetzesverletzung nach § 174 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB war verjährt).\n\nIm Juli oder August 1998 veranlaßte der Angeklagte die seinerzeit\n\n8jährige Tochter I. seiner nunmehrigen Lebensgefährtin J. K. , sein\n\nnicht erigiertes Glied für wenige Sekunden in den Mund zu nehmen und daran\n\nzu lutschen, als er I. zu Bett brachte. Er war in diesem Zeitraum auch mit\n\nder Erziehung des Kindes befaßt. Ein bis zwei Wochen später wiederholte sich\n\ndieser Vorgang. Etwa ein bis drei Wochen darauf führte der Angeklagte einen\n\nFinger in die Scheide des Mädchens ein und bewegte ihn. Aufforderungsge-\n\nmäß leckte das Kind den Finger sodann ab. Er streichelte es schließlich im Be-\n\nreich der Scheide und küßte diese. Wenige Tage später kam es erneut zu den\n\ngleichen Handlungen; zudem gab der Angeklagte jetzt dem Kind einen Zun-\n\ngenkuß (Fälle II. 2. a) bis d), schwerer sexueller Mißbrauch eines Kindes in vier\n\nFällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen,\n\n§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 1 Nr. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nAm 18. Juni 2000 würgte der Angeklagte seine Lebensgefährtin J. \n\nK. im Zuge der Trennung beider, so daß diese zwei Tage lang unter\n\nSchluckbeschwerden litt (Fall II. 3., vorsätzliche Körperverletzung, § 223 Abs. 1\n\nStGB).\n\n2. Das Landgericht hat für die erste Tat - zum Nachteil von N. ,\n\nFall II.1. - eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die vier Taten zum\n\nNachteil von I. - Fälle II. 2. - je eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und für\n\ndie Körperverletzung zum Nachteil der J. K. - Fall II.3. - eine Geldstrafe\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:10)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:0)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:20)(cid:22)(cid:4)(cid:7)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:0)(cid:25)(cid:10)(cid:26)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:27)(cid:5)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:5) (cid:31)!(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:0)(cid:2)\"!(cid:10)$#(cid:15)(cid:19)(cid:21)(cid:5)%(cid:28)&(cid:23)(cid:11)(cid:5)(cid:29)(cid:28)\n\nvon 120 Tagessätzen á 40 \n\ns-\n\nstrafe von zwei Jahren gebildet. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung\n\nausgesetzt. In den ersten beiden Komplexen (zum Nachteil N. und I. )\n\nhat es jeweils minder schwere Fälle angenommen und dabei ausdrücklich dar-\n\nauf abgestellt, daß die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach §\n\n46a Nr. 1 StGB erfüllt seien. Bei der Bemessung der Geldstrafe für das Körper-\n\nverletzungsdelikt hat es ebenso die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB\n\nbejaht und den Strafrahmen über § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Strafkammer\n\nhat dies damit begründet, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung an sei-\n\n(cid:0)%’\n\n(cid:7))(+*,(cid:23)(cid:6)\"-(cid:5)(cid:20)(cid:19).(cid:12)/(cid:5)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:29)’10(cid:24)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:11)(cid:12)/(cid:0)(cid:2)(cid:23)(cid:2)’\n\n(cid:10)2(cid:23)(cid:4)(cid:0)(cid:11)(cid:10)(cid:15)354(cid:2)6(cid:4)(cid:3)(cid:29)’1(cid:5)(cid:29)(cid:28)1*,(cid:23)7(cid:5)(cid:20)(cid:19)98/4(cid:20)(cid:1)70(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:19)\n\nne Tochter N. 260 \n\nzivilrechtlichen Verjährung eines im Adhäsionsverfahren anhängigen Schmer-\n\nzensgeldanspruchs ausgegangen war. Zur Abgeltung weiterer, ebenfalls im\n\nAdhäsionsverfahren geltend gemachter Ansprüche der Geschädigten I. \n\nund J. K. hat er sich im Wege eines in der Hauptverhandlung protokol-\n\nlierten Vergleichs zur Zahlung von 3.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:22)(cid:9)#(cid:26)0(cid:29)(cid:28)1(cid:5);:(cid:26)(cid:1)(cid:11)(cid:7),<(cid:6)(cid:19)(cid:15)=(cid:4)*,(cid:23)(cid:4)(cid:5)(cid:24)8/4(cid:2)(cid:1)?>(cid:26)(cid:14)\n\n ver-\n\n6@(cid:28)(cid:30)(cid:1)(cid:6)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:2)(cid:1)\n\npflichtet, die bei ratenweiser Zahlung in Höhe von insgesamt 2.000 \n\nzehn Monaten als vollständig erfüllt gelten sollten. J. K. hat er im Ver-\n\ngleichswege sämtliche im ehemals gemeinsamen Haushalt verbliebenen ge-\n\nmeinschaftlichen Möbel und Hausratsgegenstände zu Alleineigentum überlas-\n\nsen; diese ging dabei von einem Wert der Gegenstände in Höhe von 3.500 \n\naus. Der Angeklagte bezog zuletzt Übergangsgeld vom Arbeitsamt; er hat Un-\n\nterhaltsverpflichtungen und ist hoch verschuldet.\n\n(cid:10)\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\n1. Die Bejahung der Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (ge-\n\nmäß § 46a Nr. 1 StGB) durch das Landgericht begegnet keinen durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken.\n\na) § 46a Nr. 1 StGB verlangt, daß der Täter im Bemühen, einen Aus-\n\ngleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat \"ganz oder zum überwiegenden\n\nTeil\" wiedergutgemacht hat; es ist aber auch ausreichend, daß der Täter die-\n\nses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen\n\nkommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen um-\n\nfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten\n\nFolgen angelegt sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne\n\nden Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995,\n\n492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29). Wenngleich ein \"Wiedergutmachungs-\n\nerfolg\" nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH aaO), so muß sich doch das\n\nOpfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf\n\nihn einlassen. Ebensowenig wie allein die Erfüllung von Schadensersatzan-\n\nsprüchen genügt, ist andererseits bei einem auf Ausgleich angelegten Verhal-\n\nten des Täters, das sich als \"Ausdruck der Übernahme von Verantwortung\"\n\nerweist, die vollständige Erfüllung der bestehenden Ersatzansprüche erforder-\n\nlich; die strafrechtliche Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB darf mit\n\ndem zivilrechtlichen Schadensersatz nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden\n\n(so zu § 46a Nr. 2 StGB: BGH NJW 2001, 2557). Der Anwendbarkeit steht zu-\n\ndem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich\n\ndurch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder\n\nsich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in An-\n\nspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999,\n\n89; NStZ 1995, 284). Regelmäßig sind aber tatrichterliche Feststellungen dazu\n\nerforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat,\n\nwie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung\n\nist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (BGH NStZ\n\n2002, 29; BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01). Auf dieser\n\nGrundlage hat der Tatrichter in \"wertender Betrachtung\" und schließlich nach\n\nErmessensgesichtspunkten zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen des\n\nTäter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der so eröffneten Milde-\n\nrungsmöglichkeit Gebrauch macht. Dabei gilt es, das gesetzgeberische Anlie-\n\ngen im Blick zu behalten, mit der Vorschrift für den Täter einen als \"vertypten\n\nStrafmilderungsgrund\" ausgestalteten Anreiz für entsprechende Ausgleichsbe-\n\nmühungen zu schaffen. Das verbietet nach Auffassung des Senats ein allzu\n\nenges Verständnis der Vorschrift jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen ein\n\nkommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat; dies wird\n\nvornehmlich für Taten im Familienverbund oder innerhalb sonstiger persönli-\n\ncher Beziehungen zu gelten haben.\n\nb) Das Landgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis beachtet. Die Ur-\n\nteilsgründe belegen in ihrem Zusammenhang noch hinreichend die Vorausset-\n\nzungen eines stattgefundenen Täter-Opfer-Ausgleichs, den die Beschwerde-\n\nführerin namentlich hinsichtlich der ersten beiden Tatkomplexe (Taten zum\n\nNachteil der Kinder) in Frage stellt. Die Feststellungen ergeben, daß der Ange-\n\nklagte versucht hat, die Tatopfer in seine Ausgleichsbemühungen einzubezie-\n\nhen und daß ein friedensstiftender \"kommunikativer Prozeß\" stattgefunden hat.\n\nSo nahm der Angeklagte im zweiten Fallkomplex (zum Nachteil von I. )\n\nnach Offenlegung des Kindesmißbrauchs durch die Geschädigte gegenüber\n\nihrer Mutter um die Jahreswende 1998/99 mit der Telefonseelsorge Kontakt\n\nauf; die Mutter ließ sich ebenfalls beraten. In Absprache mit der Mutter kam es\n\ndanach zu einem - ersichtlich auch von der Beratungsstelle für sinnvoll er-\n\nachteten - Gespräch zwischen Angeklagtem und dem Kind. Im Einvernehmen\n\ndes Angeklagten, des Kindes und der Mutter lebten alle drei mit einer weiteren,\n\njüngeren Tochter der Mutter seit Frühjahr 1999 wieder zusammen und zogen\n\nim Herbst 1999 gemeinsam nach Ku. , wo der Angeklagte und seine Le-\n\nbensgefährtin ein Haus kauften (UA S. 13). Daß dieser ersichtlich einstweilen\n\nerfolgreiche Versuch einer \"Aufarbeitung\" der Taten zeitlich vor der Einleitung\n\ndes Ermittlungsverfahrens lag, hindert den Tatrichter nicht, ihn - jedenfalls im\n\nErgebnis - mit in Betracht zu ziehen. Ähnlich lag es auch beim ersten Fall (zum\n\nNachteil von N. ). Nachdem sich das Opfer seiner Stiefmutter, der zweiten\n\nEhefrau des Angeklagten, anvertraut und diese dem Angeklagten deshalb Vor-\n\nhaltungen gemacht hatte, gab der Angeklagte die Tat zu. Da er N. ver-\n\nsprach, derartiges nie mehr zu tun, hielt diese auch in der Folgezeit weiter\n\nKontakt zu ihm. Dies blieb so, bis im Jahr 2000 die Vorwürfe des Mißbrauchs\n\nvon I. bekannt wurden. Aus Empörung darüber brach N. nun den\n\nKontakt mit ihrem Vater ab und erstattete ihrerseits Anzeige.\n\nDaß der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein Schmerzensgeld an\n\nN. gezahlt hat und im übrigen im Wege eines protokollierten Vergleichs\n\nentsprechende Verpflichtungen zur Ersatzleistung eingegangen ist (UA S. 7,\n\n8/9, 11), belegt unter diesen Umständen noch genügend, daß die Ausgleichs-\n\nbemühungen auch in der Folge jedenfalls eine gewisse friedensstiftende Wir-\n\nkung gezeitigt oder jedenfalls angebahnt haben; die Annahme der Vergleiche\n\nund der vergleichsweisen Zahlung setzt eine entsprechende Bereitschaft sei-\n\ntens der Opfer voraus. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ist ein Vollstrek-\n\nkungstitel (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Auswirkungen der erfolgten und\n\nder zu erbringenden Zahlungen für den hoch verschuldeten Angeklagten erge-\n\nben sich noch genügend aus dem Zusammenhang mit den Feststellungen zu\n\nseinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen. Unter all diesen Umstän-\n\nden ist jedenfalls von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, daß die Straf-\n\nkammer die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs in wertender Be-\n\ntrachtung für alle Fälle bejaht und von ihrer Straffindungskompetenz in revisi-\n\nonsrechtlich hinzunehmender Weise Gebrauch gemacht hat. Im ersten Fall\n\nsteht der ersichtlichen Annahme \"überwiegender Wiedergutmachung\" von\n\nRechts wegen nicht die eher geringe Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes\n\nentgegen. Denn die Tat lag lange zurück. Die Geschädigte hatte nach Aus-\n\nsprache weiter Kontakt mit dem Angeklagten, ihrem Vater, gepflegt, und fort-\n\ndauernde erhebliche psychische Folgen des Tatgeschehens sind im Urteil\n\nnicht festgestellt. Sie liegen angesichts des Zeitablaufs und des Lebensalters\n\nder Geschädigten zur Tatzeit sowie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch\n\nnicht nahe.\n\nc) Aus den Urteilsgründen ergibt sich schließlich auch kein Anhalt dafür,\n\ndaß die Geschädigten den Täter-Opfer-Ausgleich etwa nicht \"ernsthaft mitge-\n\ntragen\" und nicht als friedensstiftende Konfliktregelung \"innerlich akzeptiert\"\n\nhätten. Deshalb kann der Senat dahinstellen, ob ein solcher innerer Vorbehalt\n\ndes Opfers der Annahme der Voraussetzungen eines Ausgleichs entgegen-\n\nstünde (so der 2. Strafsenat, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02).\n\n 2. Die Revisionsbegründung der Beschwerdeführerin zeigt auch sonst\n\neinen Rechtsfehler nicht auf.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-27/1-str-204-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-27/1-str-204-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2002/1_StR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:29:15.742397+00:00"}}